Notice: Undefined index: countryCode in /var/www/vhosts/host-111558.webhosting.magentabusiness.at/httpdocs/brv.or.at/index.php(450) : eval()'d code on line 29 Andreas Eder – Österreichischer Baustoff- Recycling Verband http://brv.at Baustoff-Recycling Wed, 04 Feb 2026 05:58:32 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.5 Mitgliederinformation 02/2026 http://brv.at/mitgliederinformation-02-2026/ Mon, 02 Feb 2026 05:50:50 +0000 https://brv.at/?p=16255

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 2/2026, die Ihnen einen aktuellen Überblick über Neues im Bereich des Baustoff-Recyclings gibt.

Nützen Sie die ersten Veranstaltungen dieses Jahres und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter dazu an:

Veranstaltungen des BRV:

19.02.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)

04.03.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)

Weiters möchten wir darauf verweisen, dass wir auch Firmenseminare – z.B. zum Thema Rückbaukundige Person – anbieten – kontaktieren Sie uns diesbezüglich bei Interesse.


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 02/2026

  1. Rechtliche Angelegenheiten

1.1 Begutachtungsentwurf über die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien

Wir erinnern an unsere Mitgliederinformation Nr. 1/26, bei der wir im Detail auf den Begutachtungsentwurf der Aushubverordnung (inklusive Abfallende) eingegangen sind. Zwischenzeitlich gab es Gespräche mit anderen betroffenen Wirtschaftsvertretungen. Generell wird der Entwurf positiv gesehen, wenngleich der BRV dazu umfassend Stellung beziehen wird.

Gerne nehmen wir Ihre Anregungen dazu bis 10. Februar auf. Sollten Sie selbst eine Stellungnahme abgeben wollen, senden Sie uns diese bitte in „CC:“.

1.2 Asbest: Grenzwertverordnung novelliert

Mit 31.12.2025 wurde der Grenzwert für Asbest auf 10.000 Fasern pro m³ gesenkt und Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur mehr von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz geführt werden.

Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen seit 31.12.2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie in der dafür eingerichteten Liste eingetragen sind.

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen derzeit Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten auch ohne Eintrag in der Liste durchführen, wenn sie bis spätestens 31.3.2026 die Unterlagen zur Eintragung in die Liste übermitteln.

Liste der Ermächtigten Einrichtungen (PDF, 0,1 MB)

Zur Aufnahme in die Liste der Ermächtigten Unternehmen haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungs-arbeiten einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 26 Abs. 2 Grenzwerteverordnung 2025 (GKV) vorzulegen.

Dieser Nachweis ist schriftlich an die Adresse:  Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeits-inspektorat, Abteilung VIII/A/1 – Bau und Bergwesen, Administration, Stubenring 1, 1010 Wien oder per E-Mail an die Adresse:  viiia1@sozialministerium.gv.at zu richten.

Als Hilfestellung steht den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern ein Infoblatt der Arbeitsinspektion zur Verfügung.

1.3 Bundesvergabegesetz novelliert

Mit 30. Dezember 2025 wurde das Bundesvergabegesetz novelliert. Näheres können Sie dem BGBl. I 121/2025, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes, entnehmen.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 Öko-Daten zur LB-VI

Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV) gibt die Standardisierte Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) seit Jahrzehnten heraus. Diese bildet ein Standard-Ausschreibungswerk nach ÖN A2063, welches im Tiefbau fast ausschließlich von den Auftraggebern verwendet wird. Zu dieser standardisierten Leistungsbeschreibung werden auch zusätzliche Softwareprodukte über die FSV angeboten (u.a. ein Prüfbuch, welches relevante Prüfungen nach RVS, ÖN, DIN etc. projektspezifisch auswirft.)

Die “Öko-Daten zur LB-VI” ermöglichen eine Verbindung klimarelevanter Daten und Positionen der LB-VI herzustellen. Durch die Beurteilung von Treibhausgas-Äquivalenten wird eine ökologische Richtbewertung eines Projekts mithilfe des Leistungsverzeichnisses über gängige Bausoftwareprogramme möglich.

Die neu erstellten Öko-Daten umfassen Positionskennwerte im ÖNORM A 2063:2021-Datenformat “.onpr”, welche in der Bausoftware zur LB-VI, Version 7, eingelesen werden können, eine Positionsliste, eine Artikelliste und K7-Formblätter. Eines der K7-Formblätter enthält eine exemplarische Bedarfsmengenermittlung für “wesentlich” ausgewiesene Positionen in der Positionsliste. Die LB-VI ist nicht enthalten und muss separat erworben werden (Link).

Die Positionsliste stellt die im aktuellen Scope enthaltenen LB-VI-Elemente (LG, ULG, Pos) bis auf Positionsebene dar.

Die Artikelliste enthält die verwendeten Artikel mit Kategorie, Mengeneinheit und Kennwerte inkl. Zuordnung zum Referenzbaustoff des zugrundeliegenden Öko-Datenkatalogs.

Derzeit funktionieren die Öko-Daten bei der LB-VI, Version 7.

Die LB-VI, Version 7, ist bei den Öko-Daten nicht enthalten und muss separat erworben werden.

3. EU und Ausland

3.1 BRV-Stellungnahme zu Grenzwertvorschlägen von JRC

Das Joint Research Center erarbeitet im Auftrag der Kommission derzeit einen Technischen Bericht über EU-weit einheitliche Vorgangsweisen für Recycling-Baustoffe, insbesondere für deren Abfallendeeigenschaften.

Nachdem der BRV schon im Herbst 25 im Rahmen einer offiziellen Stakeholder Konsultation Stellung bezogen hat, wurde zu Jahresende überraschenderweise zu einem weiteren Workshop eingeladen, an dem der BRV erneut teilnahm. Bei diesem wurden – erfreulicherweise unter teilweiser Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen – Details zu den Parametern und Grenzwerten für die Umweltverträglichkeitsbestimmung bekannt.

Stellungnahmemöglichkeit wurde bis 16. Jänner 26 eingeräumt, die seitens des BRV rechtzeitig mit 14. 1. 2026 genutzt worden war.

Hauptpunkte der BRV-Stellungnahme waren die Forderung nach Einbeziehung des Asphaltes in die Abfallenderegelung (die seitens JRC von Anfang an negiert wurde), ein einheitliches und erprobtes Prüfverfahren (Anm.: Derzeit werden 2 unterschiedliche Prüfverfahren vorgesehen, die beide zur Anwendung kommen müssen) und die Einbeziehung des Themas Boden in die Abfallenderegelung.

Im Detail wurde dann auf die Parameter und Grenzwerte eingegangen.

JRC kündigte an, im März eine finale Fassung der chemischen Analysevorschriften inklusive Parameter und Grenzwerte vorlegen zu wollen. Der BRV wird Sie darüber detailliert informieren.

3.2 EDA-Annual Convention 10.-12. 6. 2026

Der europäische Abbruchverband EDA veranstaltet jährlich eine Zusammenkunft relevanter Vertreter aus der Abbruchbranche. Dieses Jahr findet das EDA-Annual Convention in Dublin/Irland vom 10. bis 12. Juni 2026 statt. Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit finden Sie unter: www.europeandemolition.org/convention

Hinweis: Sollten Sie Interesse haben oder mehrere Personen anmelden wollen, informieren Sie davor die BRV-Geschäftsstelle. Für Gruppen ab 5 Personen pro Land gibt es Ermäßigungen, die wir gerne koordinieren.

4. Veranstaltungen

4.1 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.

Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

4.2 ÖWAV-BRV Ausbildungskurs „Eingangsleitung Boden-, Baurestmassen-, Inertabfalldeponie“

Diese anerkannte Kursmaßnahme nach § 35 der Deponieverordnung 2008 wird an 2 x 3 Kurstagen abgehalten und vermittelt die wesentlichen Inhalte zur Abfallannahme und Eingangskontrolle bei Bodenaushub-, Inertabfall- und Baurestmassendeponien, aber auch Baurestmassenverwertungs- und sortieranlagen.

Diese Kursmaßnahme ist für die Leitung (inkl. Stellvertretung) der Eingangskontrolle von Bodenaushub-/Inertabfall- und Baurestmassendeponien bestimmt, ist aber auch sehr gut für Eingangsleiter von Baustoff-Recycling-Anlagen geeignet.

Der in Wien stattfindende Kurs findet vom 9.-11. März (Teil 1) und vom 18.-20. März (Teil 2) statt.

Anmeldungen können direkt beim ÖWAV, Isabella Seebacher, ÖWAV, Tel.: 01/535 57 20-82, E-Mail: seebacher@oewav.at, vorgenommen werden. Der Anmeldeschluss ist mit 9. Februar festgelegt.

Beilagen

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Mitgliederinformation 01/2026 http://brv.at/mitgliederinformation-01-2026/ Sun, 25 Jan 2026 06:02:48 +0000 https://brv.at/?p=16266

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Zuallererst alles Gute für das beginnende Jahr – viel Erfolg Ihnen und Ihrer Unternehmung!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband nutzte die Weihnachtsfeiertage und hat zwischenzeitlich die Übersiedlung ins neue Büro durchgeführt: Wie Sie schon vor den Feiertagen informiert worden waren, finden Sie uns nun unter der neuen Büroadresse:

Ernst-Melchior-Gasse 24, 1020 Wien

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 1/2026, die sich schwerpunktmäßig mit dem Begutachtungsentwurf der Aushubverordnung (Abfallende für bestimmte Aushubmaterialien) beschäftigt. Dieser Verordnungsentwurf war schon seit einem Jahr angekündigt gewesen und ist monatelang in Abstimmung zwischen den Regierungsparteien gewesen. Erfreulicherweise wurde er gestern abends zur Begutachtung freigegeben – Sie finden detaillierte Aussagen sowie den Begutachtungsentwurf in der Beilage.

Nützen Sie die ersten BRV-Veranstaltungen dieses Jahres und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter dazu an:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 01/2026

  1. Rechtliche Angelegenheiten

1.1 Begutachtungsentwurf über die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erstellte einen Begutachtungsentwurf zu einer Aushubverordnung.
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hatte schon vor mehr als einem Jahrzehnt eine derartige Verordnung gefordert und schon im Vorfeld dazu Anregungen und Anforderungen an das Ministerium gerichtet; unter anderem war es eine wichtige Forderung, dass möglichst einfach und möglichst mehrere gute Qualitäten im Sinne des BAWP (A1, A2, A2-G) von der Verordnung umfasst werden, wie dies nun auch angedacht ist.
In mehreren BRV-Veranstaltungen – zuletzt bei unserer Großveranstaltung im Frühjahr 2025 – hatten Ministeriumsvertreter den jeweiligen Stand der Ausarbeitungen präsentiert.
Als zentraler Fortschritt gegenüber den Regelungen des BAWP 23 ist das vorgesehene Abfallende für gewisse Aushubmaterialien hervorzuheben. Damit besteht neben der Recycling-Baustoffverordnung und der Recyclinggips-Verordnung nun ein weiterer Vorschlag für eine Verordnung, die ein Abfallende für (Boden)aushubmaterial vorsieht.

Zusammengefasst kann festgestellt werden (Details bitte dem beiliegenden Entwurf entnehmen):

Die Verordnung soll für folgende Abfallarten gelten, die den nachfolgenden Verwertungs-wegen zugeführt werden sollen:

31411 29 Aushubmaterial (BA)
31411 30 Aushubmaterial (A1)
31411 31 Aushubmaterial (A2)
31411 32 Aushubmaterial (A2-G)
31411 33 Aushubmaterial (IA)
31411 38 Aushubmaterial (Sonstige Bodenbestandteile A2)
31411 39 Aushubmaterial (Sonstige Bodenbestandteile BA)
31411 45 Aushubmaterial (Kleinmengen)
91502 60 Bankettschälgut von Straßen

Als zulässige Verwertungswege werden vorgesehen (jeweils SN 31411, Spezifizierungen lt. Angabe):

  • Verwendung bei Erdbaumaßnahmen (Spezifizierungen 29, 31, 32, 38, 39, 45)
  • Verwendung bei Maßnahmen der Bodenrekultivierung (Spezifizierungen 29, 30, 45, 60)
  • Verwendung zur Herstellung von Kultursubstraten (Spezifizierungen 30, 31, 32)
  • Verwendung als Zuschlagstoff zur Kompostierung bzw. Herstellung von Komposten (Spezifizierung 30, 31, 32, [45])
  • Verwendung zur Herstellung von künstlichen Erden (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 38, 39, 45)
  • Verwendung zur Herstellung von Gesteinskörnungen (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)
  • Herstellung von sonstigen Baustoffen (keine Gesteinskörnungen) (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)
  • Verwendung als Industriemineral (29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)

Für die Verwertung sind Aushubmaterialien – ausgenommen Kleinmengen und Bankettschälgut – grundlegend zu charakterisieren. Die Verwertung von Bodenbestandteilen aus der Behandlung gefährlich verunreinigter Aushubmaterialien sind nur eingeschränkt (als Gesteinskörnung für Beton und Asphalt) möglich. Die Verwertung von Tunnelausbruch-material ist nicht erlaubt für Bodenrekultivierung, Herstellung von Komposten und Herstellung künstlicher Erden.

Kiesige Materialien sollen einer möglichst hochwertigen Verwertung zugeführt werden und nicht für Verfüllungen oder Erdarbeiten verwendet werden. Kiesige Aushubmaterialien, für die die Kornverteilung gemäß § 18 untersucht wurde und die im Sieblinienbereich gemäß Anhang 6 liegen, sind grundsätzlich für die Herstellung von Gesteinskörnungen geeignet. Für die Verwendung als Asphalt-Betonzuschlag oder als Industriemineral nicht geeignete kiesige Aushubmaterialien sind auch für die Herstellung von Gesteinskörnungen für ungebundene Anwendungen zulässig. Die Vorgaben der ÖNORM B 3141 sind einzuhalten.

Darüber hinaus werden im 3. Abschnitt des Verordnungsentwurfes Allgemeine Behandlungs-pflichten für Aushubmaterialien festgelegt.

Dieser Abschnitt behandelt die

  • Lagerung und Behandlung von mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen verunreinigten
    Aushubmaterialien
  • Abfallchemische Bauaufsicht (ähnlich den Vorgaben des BAWP 2023 (Kap. 4.7.9.))
  • Besondere Vorgaben für Tunnelbauvorhaben, spezielle Bauverfahren und Aushub-
    vorhaben von mehr als 10 000 t (Bei Aushubvorhaben, bei denen mehr als 10 000 t
    Aushubmaterial als Abfall anfallen, (insbesondere Tunnelbauvorhaben), ist in der Planungs-
    phase ein Materialkonzept vom Bauherrn zu erstellen. Dabei sind Art, Menge und Qualität
    der voraussichtlich anfallenden Aushubmaterialien zu ermitteln und die Möglichkeit der
    Verwendung für Verwertungswege gemäß den §§ 6 bis 13 zu prüfen.)

Der 4. Abschnitt behandelt das Abfallende von Bodenaushubmaterial (Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1, A2, A2-G und BA gemäß Anhang 3 und 4 verliert mit dem Aushub und mit der elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelten Meldung gemäß Abs. 2 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Abs. 3 bis 6). Jeder Übergeber von Bodenaushubmaterial, welches das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, hat dem Abnehmer eine Konformitätserklärung zu übergeben.

Das Inkrafttreten ist formal mit 1.1.2026 im Entwurf vorgesehen – und wird erst nach Einarbeitung der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sowie der Veröffentlichung der Verordnung, wohl frühestens im Frühjahr 2026, erfolgen. Hinsichtlich Tunnelbauvorhaben soll eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen werden. Bestehende Beurteilungen von Aushubmaterialien dürfen über eine gewisse Frist weiterverwendet werden.

Im Anhang 3 wird die Beurteilung von Aushubmaterialien zur Verwertung detailliert ausgeführt.

Anhang 4 enthält die Parameter und Grenzwerte für die Gesamtgehalte und Eluat-Gehalte, Anhang 5 das Formblatt für die Konformitätsbescheinigung.

Der BRV wird zum Entwurf zeitgerecht Stellung beziehen – gerne nehmen wir Ihre Anregungen bis 30. Jänner 2026 entgegen!

2. Verbandsangelegenheiten

2.1 Anpassung der BRV-Mitgliedsbeiträge

Im Hinblick auf die bevorstehenden Beitragsvorschreibungen möchten wir Sie darüber aufmerksam machen, dass nach drei Jahren stabiler Beiträge nun eine Anpassung vorgenommen wurde. Die Details im Überblick:

  • Förderbeitrag:
    Dieser wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Kostensteigerungen angehoben.
  • Bonus für Güteschutz:
    Auf Initiative des Vorstandes wurde der Bonus für gütegeschützte Materialien und Anlagen deutlich erhöht. Bereits ab sieben gütegeschützten Produkten bzw. Anlagen amortisiert sich der Mitgliedsbeitrag im GSV dadurch vollständig.
  • Deckelung:
    Für eingetragene Anlagen wurde zudem ein Kostendeckel ab der siebten Anlage eingeführt.
    Diese Anpassungen wurden vom Vorstand beschlossen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass diese Punkte sowie eine mögliche generelle Neugestaltung der Beitragsstruktur im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung am 7. Mai 2026 gemeinsam erörtert werden sollen.

3. Veranstaltungen

3.1 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.

Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

Beilagen

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Mitgliederinformation 17/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-17-2025/ Mon, 15 Dec 2025 05:56:24 +0000 https://brv.at/?p=16270

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Zum Jahresende möchten wir Ihnen gleich zwei wichtige Informationen mitteilen und uns gleichzeitig für die gute Zusammenarbeit bedanken.

  1. Betriebsurlaub (Weihnachtssperre)

Unsere Geschäftsstelle ist während der Feiertage geschlossen:

Wir befinden uns von 24.12.2025 bis 06.01.2026 auf Betriebsurlaub.

Ab dem 7. Jänner 2026 steht Ihnen das BRV-Team wieder mit voller Energie zur Verfügung.

  1. Standortwechsel der Geschäftsstelle

Des Weiteren übersiedelt die BRV-Geschäftsstelle noch vor den Weihnachtsfeiertagen an einen anderen Standort. Nach der Betriebssperre werden wir unsere Arbeit in neuen, modernen Räumlichkeiten wieder aufnehmen.

Unsere zukünftige Anschrift ab dem 20.12.2025 lautet:

Ernst-Melchior-Gasse 24/Stiege 1, 1020 Wien

Unsere bekannten Telefonnummern und E-Mail-Adressen bleiben unverändert bestehen.

Reservieren Sie sich schon jetzt folgenden wichtigen Termin für 2026:

7.5.2026 „BRV-Tag 2026“ (Wien) inklusive BRV- und GSV-Mitgliederversammlung


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Standortwechsel der Geschäftsstelle http://brv.at/standortwechsel-der-geschaeftsstelle/ Fri, 05 Dec 2025 06:16:12 +0000 https://brv.at/?p=16111 Standortwechsel der Geschäftsstelle

Die BRV-Geschäftsstelle wird noch vor den Weihnachtsfeiertagen an einen neuen Standort übersiedeln. Nach der Betriebssperre werden wir unsere Arbeit in neuen, modernen Räumlichkeiten wieder aufnehmen.

Unsere neue Anschrift ab dem 20.12.2025 lautet:

Ernst-Melchior-Gasse 24/Stiege 1, 1020 Wien

Unsere bekannten Telefonnummern und E-Mail-Adressen bleiben unverändert bestehen.

 

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Mitgliederinformation 16/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-16-2025/ Thu, 27 Nov 2025 08:30:55 +0000 https://brv.at/?p=16096

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 16/2025, die sich u.a. mit Vorschlag des Forschungszentrums der EU, dem Joint Research Center, betreffend europaweite Grenzwerte für Recycling-Baustoffe (hinsichtlich Umweltverträglichkeit) beschäftigt.

Weiters ist das erste Gipsplatten-Recyclingwerk dieser Tage eröffnet worden; lesen Sie dazu im Rundschreiben.

Nützen Sie die nächsten Veranstaltungen und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter und Kollegen dazu an:

Veranstaltungen des BRV:

03.12.2025    Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

19.02.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)

04.03.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 16/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 Erstes Gips-Recyclingwerk in Österreich eröffnet

Das erste Gips-zu-Gips-Recyclingwerk Österreichs steht in Stockerau. Die von Bauunternehmen PORR, Trockenbauspezialist Saint-Gobain und Entsorgungs- und Recyclingprofi Saubermacher errichtete Anlage hat eine Jahreskapazität von 60.000 Tonnen und setzt neue Maßstäbe in der Kreislaufwirtschaft.

Erstmals können Gipsabfälle in Österreich zu Rezyklat verarbeitet werden. Dieses wird künftig bei Saint-Gobain in Bad Aussee neuen Gipskartonplatten beigefügt. Das schont die natürlichen Vorkommen und setzt den Weg frei für die Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung und des mit 1. Jänner 2026 kommenden Deponierungsverbots.

Bereits im Sommer 2025 wurde mit der Annahme erster Gipsabfälle begonnen. Die Abfälle werden in der Anlage sorgfältig vorsortiert, mechanisch aufbereitet und in mehreren Siebstufen behandelt, um die maximale Sortenreinheit sicherzustellen. Die Recyclinggips-Verordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Bau und die Inbetriebnahme der Anlage dar.

Gips ist zu 100 % recycelbar. Im ersten Schritt werden die Abfälle dafür in Stockerau in einer maßgeschneiderten mechanischen Abfallbehandlungsanlage für die weitere Verarbeitung vorbereitet. Dazu wird der Gipskern von Karton und anderen Störstoffen getrennt, zerkleinert und einer Qualitätskontrolle unterzogen. Danach wird das hergestellte Rezyklat zu Saint-Gobain nach Bad Aussee gebracht. Bis zu 40 Prozent des Rezyklats können dort in neuen Gipskartonplatten verarbeitet werden. Der Transport erfolgt emissionsreduziert mit der Bahn; die Anlage in Stockerau hat dafür einen eigenen Bahnanschluss.

2. Wissenswertes

2.1 Umweltmanagement für IPPC-Anlagen

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit einem Schreiben auf neue Verpflichtungen durch die Änderung der Industrie-Emissionsrichtlinie hingewiesen:

Ab 1. Juli 2027 müssen IPPC Anlagen (IPPC=integrated pollution prevention and control) über ein von einem EMAS-Umweltgutachter oder einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüftes Umweltmanagementsystem verfügen. Grundsätzlich sind bspw. Baurestmassen-deponien IPPC-Anlagen.

Schon bereits bestehende Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), z.B. für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, verpflichten zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS). Seit der Änderungs-RL (EU) 2024/1785 besteht jedoch gemäß Art. 14a IE-RL für sämtliche IPPC-Anlagen die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines drittgeprüften UMS in Einklang mit den einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen für den Sektor.

Die RL 2024/1785 ist mit 4. August 2024 in Kraft getreten und ist bis 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das UMS muss erstmals bis zum 1. Juli 2027 geprüft werden, mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 4 RL 2024/1785 genannten Anlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es derzeit vom BMLUK noch Überlegungen zur Umsetzung, insbesondere offene Konkretisierungsfragen gibt.

Der BRV möchte Sie daher nur darüber informieren, dass es insbesondere für Anlagen, die ab 1. 7.2026 genehmigt werden und dieser Richtlinie unterliegen, zu Neuerungen kommen wird; gleichzeitig ist zum heutigen Zeitpunkt noch wenig Information über die nationale Umsetzung vorhanden.

3. EU und Ausland

3.1 Verbesserter Vorschlag des JRC zu Analysen als Abfallendevoraussetzung

Die Europäische Kommission beauftragte das Forschungsinstitut der EU, das Joint Research Center (JRC), Abfallendebestimmungen für Recycling-Baustoffe auszuarbeiten. Dazu fanden insgesamt 2 Stakeholdermeetings statt, an denen der BRV auch teilnahm.

Aufgrund der Rückmeldungen hat nun überraschend und kurzfristig das JRC ein weiteres Hearing angesetzt, wobei nur der Chemismus der Recycling-Baustoffe Thema sein soll. Dieser Workshop ist für Donnerstag, 27. November angesetzt worden. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, gibt Ihnen die Geschäftsstelle gerne den Teilnahmelink weiter (kostenlose Teilnahmemöglichkeit, englische Sprache). Eine endgültige Präsentation der Ausarbeitung des JRC ist dann für März 2026 vorgesehen.

Der Vorschlag des JRC aus November 2025 ist nun gegenüber dem bisherigen folgenderweise verändert:

Bislang hatte JRC für das Abfallende von Recycling-Baustoffen 22 Eluatparameter und 5 Gesamtgehalte definiert gehabt. Die Verwendung dieser Recycling-Baustoffe war vorgeschrieben, die Grenzwerte in Abhängigkeit der Anwendung (gebunden/ungebunden bzw. abgedeckt) unterschiedlich.

Die von JRC anerkannten Kritikpunkte der Stakeholder (darunter der BRV) sind:

  1. Keine Berücksichtigung der regionalen Situation, geogener Hintergrundsituation und klimatischer Gegebenheiten. Nationale oder regionale Gegebenheiten sollten berücksichtigt werden.
  2. Bestehende Systeme (wie in Österreich) könnten aufgrund der Neuregelung zu Einbrüchen im Baustoff-Recycling-Markt beitragen – ein Argument, das auch seitens des BRV vehement vorgebracht wurde.
  3. Aufgrund geringer Transportweiten ist ebenso eine regionale Vorgangsweise akzeptabel, da bei Recycling-Baustoffen kaum grenzüberschreitender Handel
  4. Die Anzahl der zu untersuchenden Parameter ist viel zu groß – mehrere Mitgliedsstaaten haben bei den derzeitigen Regelungen weit weniger Parameter im Untersuchungsumfang (darunter auch Österreich).
  5. Zu lange Untersuchungszeit durch das von JRC vorgesehene Verfahren der chemischen Analysen.

JRC hat diese Kritik aufgenommen und seinen Vorschlag überarbeitet:

  1. Anstelle eines einheitlichen, verpflichtenden Katalogs an Messwerten wird nun ein an Parametern verringerte Basisanforderung Nationalstaaten können diese Basisanforderung sowohl durch Ergänzung von Parametern als auch Absenkung der Grenzwerte verändern / ergänzen,
  2. Die Frage der Anwendungsbeschränkung wird auf die beiden Bereiche „ungebunden und ohne Deckschicht“ bzw. „gebunden bzw. ungebunden mit Deckschichte“

Damit soll das Ziel erreicht werden, eine einheitliche Vorgabe für die EU festzulegen, aber gleichzeitig ein Handlungsspielraum für die Nationalstaaten gegeben werden.

Im Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie wird festgehalten, dass die Parameter und Grenzwerte (sowohl für Eluate als auch Gesamtgehalte) in harmonisierten Normen festgehalten werden könnten/sollten, sodass Unternehmer dies in deren Leistungserklärung aufnehmen müssen (Anm.: Ist in Österreich aufgrund nationaler rechtlicher Vorgabe schon derzeit der Fall).

Der neue Eluat-Parametervorschlag enthält nunmehr 11 Parameter (Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Zink, Fluor, Chloride, Sulfate) – für die Parameter Barium, Molybden, Antimon und Selenium prüft JRC derzeit, ob Grenzwerte festgelegt werden sollen. Die bislang vorgesehenen Parameter Vanadium, Kobalt, Brom, Zyanid, Ammonium, Nitrite und DOC entfallen nun im neuem Vorschlag. Insgesamt könnte damit mit 11 Parametern (anstelle der insgesamt bislang 22 vorgesehenen) das Auslangen gefunden werden.

Gegenüber dem bisherigen Vorschlag hat JRC auf Basis der rückgemeldeten, derzeit bestehenden, nationalen Regelungen seine Grenzwertvorschläge für Eluatwerte stark abgesenkt, damit also verschärft. Bei gebundener bzw. abgedeckter Anwendung auf 1/10 (!) halbiert, bei ungebundener und nicht abgedeckter Anwendung um gut 1/3 bis zu 10% reduziert (verschärft; in etwa entsprechend der EU-Deponie-Richtlinie) – bis auf Sulfate, die nun gut doppelt so hoch als im ersten Vorschlag enthalten sein dürfen.

Bei Gesamtgehalten werden nunmehr nur noch 3 Werte obligatorisch vorgesehen (PAK, KW, PCB); bei BTEX wird seitens JRC noch geprüft, ob dieser Wert mit einbezogen werden soll. Der Phenolgesamtgehalt wurde von der Liste gestrichen, auch die Werte EOX und TOC werden nicht verpflichtend enthalten sein.

Deren Grenzwertvorschlag ist seitens JRC leicht verschärft worden und entspricht ebenso in etwa der EU-Deponie-Richtlinie.

Hinsichtlich der Testmethode gab es generell Kritik am horizontalen Perkulationstest, insbesondere da damit keine Erfahrungen vorliegen und es bislang mit dem bestehenden Verfahren (wie auch in Österreich) nach EN 12457 sehr lange, positive Erfahrungen gäbe. Auch der BRV brachte vor, dass das von JRC angestrebte Verfahren teurer ist und unglaublich lange dauert (etwa 4 Wochen). Darüber hinaus wurde von den Stakeholdern kritisiert, dass das von JRC vorgesehene Zerkleinerungsverhältnis keinen Bezug zur Realität hätte (Testung von Material kleiner 45 mm), während derzeit realitätsnäher geprüft werde.

JRC reagierte auf die Kritik und schlägt nun Folgendes vor:

Für die Eignungsprüfung soll die bislang von JRC vorgeschlagene Prüfvariante (nach EN 16637) durchgeführt werden, für die WPK (werkseigene Produktionskontrolle) soll hingegen der Leaching-Test verwendet werden, wobei ein L/S von 1:10 wie bisher anzusetzen wäre (Anm.: In D ist bislang 1:2 vorgesehen). Letzteres war eine zentrale Forderung des BRV, die nun berücksichtigt worden ist.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die umfassende Stellungnahme des BRV durchaus von JRC Berücksichtigung fand und viele Punkte verbessert wurden. Weiterhin bleiben die Kritikpunkte, dass für die erste Testung noch immer die Prüfvariante nach EN 16637 erfolgen soll, was aus Sicht der Geschäftsstelle nicht sinnvoll ist, da damit einmalig eine Testung erfolgt, die im Rahmen der laufenden WPK nicht mehr nachvollzogen wird, da diese ja nach dem Leaching Test (wie bisher in Ö) durchgeführt wird. Hinsichtlich der Anzahl an Parametern trat eine Verbesserung ein, hinsichtlich der Grenzwerte stellt sich weiterhin die Frage der Vergleichbarkeit, da die Grenzwerte ja nach einem anderem Prüfverfahren festgelegt wurden.

Der BRV wird das Thema weiterhin vehement verfolgen und hofft, dass der endgültige Vorschlag an die EU-Kommission weitere Anregungen des BRV enthalten wird.

Wir werden Sie in den kommenden Rundschreiben im Detail informieren.

3.2 Arbeitsprogramm Europäische Kommission 2026

Am 21. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2026 mit dem Titel „Europas Moment der Unabhängigkeit“. In Bezug auf die im Dokument angekündigten Themen im Zusammenhang mit dem Bauwesen ist zu erwähnen:

  • Gesetz zur Kreislaufwirtschaft (Gesetzesvorschlag, Q3/2026)
  • Europäisches Produktgesetz (Gesetzesentwurf, Q3/2026), einschließlich einer Aktualisierung der Vorschriften zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten sowie der Vorschriften zur Normung.
  • Ein Gesetz über Baudienstleistungen für Ende 2026 zur Vereinfachung der Vorschriften für die Erbringung von Baudienstleistungen über Grenzen hinweg.
  • Eine umfassende Überarbeitung des EU-Rahmens für das öffentliche Beschaffungswesen. Ein neues Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das für das zweite Quartal 2026 geplant ist. Diese Initiative zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften zu modernisieren und zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken und das öffentliche Beschaffungswesen zu einem echten Hebel der europäischen Industriepolitik zu machen.
  • Ein Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen für 2028–2034 mit den Schwerpunkten Wettbewerbsfähigkeit, Dekarbonisierung, Sicherheit, Kohäsion und globale Mission der EU, der auf neuen nationalen und regionalen Partnerschaftsplänen basiert.

4. Veranstaltungen

4.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

Der BRV ist bemüht, seine Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet abzuhalten:

Am 3. Dezember wird dieses Tagesseminar in der Steiermark (Graz) angeboten.

Das AWG, die Abfallbilanzverordnung, die Recycling-Baustoffverordnung, die Deponie-verordnung, die Abfallnachweisverordnung und viele weitere rechtliche Grundlagen erfordern Aufzeichnungen und Meldungen.

Der BRV zeigt in diesem Seminar eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für Bau- und Recyclingbetriebe auf. Auf Meldepflichten und -formen wird dabei ebenso eingegangen.

Das Seminar bietet sich daher für Baufachleute aus Bauunternehmungen ebenso an wie für Recycling-Betriebe.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten können Sie der Beilage entnehmen.

4.2 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss, die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.

Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

Beilagen

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Mitgliederinformation 15/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-15-2025/ Wed, 05 Nov 2025 09:07:03 +0000 https://brv.at/?p=16020

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 15/2025, die sich u.a. mit dem Circular Economy Act der EU beschäftigt, der sich derzeit im Konsultationsprozess befindet.
Nützen Sie die nächsten Veranstaltungen des BRV und melden Sie sich und Ihre Kollegen dazu an:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 15/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 ONR 23131 in Überarbeitung

Die ONR 23131 „Verfüllung mit stabilisierten, fließfähigen Verfüllmaterialien (SVM); Kriterienkatalog für stabilisierte Verfüllmaterialien“ wurde zuletzt 2013 herausgegeben und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Sie enthält Regelungen für Primär- und Recycling-Baustoffe.
Der Anwendungsbereich umfasst Stabilisierte Verfüllmaterialien (SVM) auf Basis von Gesteinskörnungen gemäß ÖN EN 13242, die im fließfähigen Zustand in Rohrgräben, Leitungsgräben oder in Kavernen eingebracht werden und in einem anschließenden Abbinde- oder Verfestigungsprozess, ohne Einsatz von Verdichtungsenergie eine dem Einsatzzweck geforderte Festigkeit oder Tragfähigkeit erreichen, dabei aber über die gesamte Nutzungszeit händisch mit Krampen wieder aufgrabbar bleiben.
Im ASI wurde auf Antrag eine Überarbeitung in der Arbeitsgruppe 051.09 „Natürliche Gesteine – Koordinierung mit CEN TC 350 und ISO/TC 24“ begonnen.
Ein detaillierter Überarbeitungsvorschlag wurde vorgelegt, die ONR soll zu einer ÖNORM werden. Der Anwendungsbereich soll eingeschränkt werden auf Hinterfüllungen ohne Druck und ohne Verdichtungsenergie. Eine Präzisierung der Festlegungen soll zusätzlich erfolgen.
Nach Finalisierung der Überarbeitung wird der Entwurf dem K051 vorgelegt werden und danach zur öffentlichen Stellungnahme versendet werden. Mit einer Neuauflage ist 2026 zu rechnen.

2. EU und Ausland

2.1 BRV-Stellungnahme zur EU-Konsultation „Kreislaufwirtschafts-Akt“

Die EU leitete im August 2025 einen Konsultationsprozess ein, der bei der Schaffung des für 2026 vorgesehenen Circular Economy Act (CEA), dem Kreislaufwirtschafts-Akt der EU, einfließen soll.
Da diese Regelung in der Folge verpflichtende Maßnahmen für die EU-Mitgliedsstaaten bedeuten wird, hat der BRV eine umfangreiche Stellungnahme ausgearbeitet.

Folgende Themen wurden im Detail dabei angesprochen:

  1. Beachtung der mineralischen Rohstoffe, da rund 75% aller Abfälle mineralisch sind
  2. Aufgrund der niedrigen Preise für Primärrohstoffe keine überbordenden Regelungen, um konkurrenzfähig zu bleiben
  3. Von bestehenden, funktionierenden Märkten lernen
  4. Rund 96 M-% aller Baustoffe sind mineralisch – bieten daher große Umsetzungserfolge
  5. Alle Hebel für einen florierenden Sekundärmarkt nutzen
    a. Abgaben auf mineralisches Deponiegut
    b. Rohstoffabgaben auf mineralische Primärrohstoffe
    c. Qualitätsfestlegung inkl. notwendiger Kennzeichnung der Recyclingprodukte
    d. Deponierungsverbot für Beton, Asphalt, Gleisschotter, Straßenaufbruch
    e. Festlegung von Recycling-Quoten
    f. EoW-Bestimmungen, die einen Großteil der Recycling-Baustoffe umfassen (EoW)
    g. Förderungen von Recycling-Baustoffen
    h. Bodenaushub: überhaupt keine Abfalleigenschaft
  6. Einbeziehung/Konkretisierung in die 8. Grundanforderung der Bauproduktenverordnung
  7. Verbindliche Grundlagen für die (öffentliche) Ausschreibung unter Berücksichtigung der Recycling-Baustoffe
  8. Umwelttechnische Zertifizierung von Bauvorhaben
  9. Einbeziehung von „Nicht-Abfall“ in die Verwertungsquote
  10. Pre-demolition audit; verpflichtende, digitale Abbruchgenehmigung
  11. Dokumentation

Ziel der Stellungnahme ist, dass einerseits Österreichs Erfahrungen und durchaus positive Regelungen bei den neuen Maßnahmen der Kommission bekannt sind und entsprechend einfließen. Weiters soll der CEA möglichst den Regelungen Österreichs sowohl in technischer als auch rechtlicher Hinsicht nicht widersprechen.
Der Konsultationsprozess läuft noch bis 6. November und kann von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden.
Gerne senden wir Ihnen die Stellungnahme bei Bedarf auf Anfrage zu.

2.2 Rückblick EDA-ThinkTank

Am 15. Oktober wurde Brüssel zum Treffpunkt für Europas Fachleute aus den Bereichen Abbruch und Bauwesen, als im Warwick Grand-Place der EDA Think Tank 2025 stattfand. Der BRV ist seit Jahren Mitglied bei EDA und stellte gleich 2 Podiumsdiskutanten. Die Veranstaltung brachte führende Persönlichkeiten der Branche, politische Entscheidungsträger und Experten zusammen, um Ideen darüber auszutauschen, wie Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit in der gebauten Umwelt vorangebracht werden können.
In der ersten Sitzung des Tages wurde die Entwicklung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft (End-of-Waste, EoW) für Bau- und Abbruchmaterialien erörtert. Die Podiumsteilnehmer, darunter Thomas Kasper (BRV), Kveta Kabatnikova (GD GROW), Kurt Van Stappen (TRACTEBEL), Dirk Fincke (Aggregates Europe) und Christophe Sykes (Construction Products Europe), diskutierten die Bedeutung der Festlegung von EoW-Standards, der Durchführung von Ressourcenprüfungen und der Schließung von Materialkreisläufen zur Angleichung an die strategischen Ziele der EU.
Die zweite Diskussionsrunde befasste sich mit der bevorstehenden europäischen Norm für Audits vor Abbruch und Sanierung. Referenten wie Liesbet Van Cauwenberghe (Tracimat), Johan D’Hooghe (Recycling Assistance) und Martin Car (EQAR) gaben Einblicke, wie harmonisierte Auditprozesse die Effizienz, Sicherheit und Materialrückgewinnung verbessern können.

2.3 EU-Parlament lässt Omnibus-Vorschläge durchfallen

Das EU-Parlament hat die Vorschläge zur Reform der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorerst durchfallen lassen. In einer Abstimmung am Mittwoch vergangener Woche lehnte das Parlament einen Vorschlag des Rechtsausschusses über vereinfachte Regeln für Nachhaltigkeitsberichte und Sorgfaltspflichten ab. Die Abstimmung endete mit 309 Stimmen dafür, 318 dagegen und 34 Enthaltungen.
Sowohl die Grünen im EU-Parlament als auch die rechten Fraktionen hatten schon vor der Abstimmung klargemacht, dass sie gegen den Entwurf stimmen werden. Den Grünen geht der Abbau von Regeln zu weit, die Fraktionen des rechten Rands fordern hingegen, das Paket noch mehr zusammenzuschrumpfen.
Ausschlaggebend für das Scheitern des Votums waren aber wohl Stimmen der Sozialdemokraten und der Liberalen, bei beiden Fraktionen sollen Abweichler angedeutet haben, gegen den Vorschlag stimmen zu wollen.
Nun sollen die Änderungen bis zur nächsten Plenarsitzung am 12. November diskutiert werden. Dann will das Parlament eine Position beziehen, mit der es in die Verhandlungen mit dem Rat der EU-Mitgliedsstaaten gehen will. Erst nach diesen Verhandlungen werden die künftigen Regeln feststehen.

3. Veranstaltungen

3.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

Der BRV ist bemüht, seine Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet abzuhalten:
Am 3. Dezember wird dieses Tagesseminar in der Steiermark (Graz) angeboten.
Das AWG, die Abfallbilanzverordnung, die Recycling-Baustoffverordnung, die Deponie-verordnung, die Abfallnachweisverordnung und viele weitere rechtliche Grundlagen erfordern Aufzeichnungen und Meldungen.
Der BRV zeigt in diesem Seminar eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für Bau- und Recyclingbetriebe auf. Auf Meldepflichten und -formen wird dabei ebenso eingegangen.
Das Seminar bietet sich daher für Baufachleute aus Bauunternehmungen ebenso an wie für Recycling-Betriebe.
Anbei das detaillierte Seminarprogramm– wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

3.2 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.
Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

4. Wissenswertes

4.1 Verpflichtende Abfalltransporte per Bahn verfassungskonform

Die Regelung, dass Abfälle von mehr als zehn Tonnen mit der Bahn transportiert werden müssen, ist verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies einen von der Industrie gegen den „Bahnzwang“ für Abfalltransporte eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag ab. Die Maßnahme sei ein geeigneter Beitrag zum Klimaschutz und kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Seit 2023 müssen Abfälle über zehn Tonnen auf die Schiene. Seit 2024 gilt das für Strecken ab 200 Kilometern, ab 2026 ab 100 Kilometern. Wenngleich Baurestmassen selten über 100 km transportiert werden, kann dies im Einzelfall (z.B. Gipsplattenabfälle) zutreffen.

4.2. EDA-Jahrbuch 2025 erschienen

Die neue Ausgabe des Jahrbuchs der European Demolition Association (EDA) ist erschienen.

Wie in früheren Ausgaben enthält das Jahrbuch des Verbandes eine Reihe von Dialogen, Comics, Berichten und Artikeln zu den wichtigsten Themen der Branche, die von einschlägigen Fachleuten verfasst wurden.
Es wirft jedoch auch einen Rückblick auf die Ereignisse, die der Verband und seine Mitglieder im Laufe des Jahres 2025 erlebt haben, darunter EDA-Treffen und andere externe Veranstaltungen.

4.3 Abfallexperte Roland Pomberger ist Österreicher des Jahres

Am Donnerstag, dem 23. Oktober, wurde Univ.-Prof. Roland Pomberger, Leiter des Lehrstuhls für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft an der Montan-universität Leoben, von der Tageszeitung „Die Presse“ als Österreicher des Jahres in der Kategorie „Forschung“ geehrt. Die Auszeichnung wurde mittlerweile zum 22. Mal vergeben. Die Verleihung fand im Rahmen der großen Presse „Austria 25“ Gala in den Wiener Sofiensälen statt.
Als Österreicherinnen und Österreicher des Jahres 2025 waren insgesamt 30 Persönlichkeiten nominiert. Die Tageszeitung „Die Presse“ vergibt diese Auszeichnung jährlich in sechs Kategorien und würdigt damit Österreicher/innen, die in ihrem Fachgebiet Herausragendes leisten. Professor Roland Pomberger wurde für seine außergewöhnlichen Beiträge im Fachgebiet “Abfallverwertungstechnik” und “Recycling” ausgezeichnet.
Die Wahl erfolgte durch eine öffentliche Online-Abstimmung auf der Presse-Website. Im Anschluss wurden die Sieger/innen der jeweiligen Kategorien durch eine Fachjury aus den bestgereihten Nominierten gewählt.
Univ.-Prof. Roland Pomberger studierte Bergwesen mit dem Wahlfach Deponietechnik an der Montanuniversität Leoben und machte 1991 seinen Abschluss. Seit November 2011 ist Roland Pomberger Professor am Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben und außerdem Lehrstuhlleiter.

Beilagen

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Mitgliederinformation 14/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-14-2025/ Tue, 04 Nov 2025 18:07:59 +0000 https://brv.at/?p=16077

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 14/2025, die zentral einen Rückblick auf die BRV-Jubiläumsveranstaltung enthält. Die Feier „35 Jahre BRV“ wurde würdig begangen, mit der Ehrung unserer Gründungsmitglieder und wichtiger Personen, die den BRV langjährig unterstützten. Lesen Sie mehr in der beiliegenden Mitgliederinformation.

Nützen Sie noch die letzten Veranstaltungen dieses Jahres und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter dazu an:

15.10.2025 – Abfallrecht am Bau von A-Z: Vom Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis zur Verbringung, Wien

16.10.2025 – Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung, Wien/Web

03.12.2025 – Abfallrechtl. Aufzeichnung u. Meldung f. Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis. inkl. Workshop Abfallbilanz v. EDM bis ZAReg (Graz)

Vorschau für 2026:

19.02.2026      Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)

04.03.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 14/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 RVS 08.97.07 Regenerationsmittel für RA

Mit 1. Oktober 2025 wurde die RVS 08.97.07 „Zulassungsrahmen von Regenerationsmitteln für gealterte bituminöse Bindemittel in Asphaltgranulat (RA)“ neu aufgelegt.

Diese RVS ist für Regenerationsmittel (früher auch: Rejuvenatoren) anzuwenden, mit denen die rheologischen Eigenschaften von gealtertem Bindemittel im RA Material regeneriert werden können, wenn das RA Material bei der Erzeugung von Asphaltmischgut in einer Asphaltmischanlage beigegeben wird. Die Nachweise und Dokumentation nach dieser RVS sind Voraussetzung für das Inverkehrbringen in Österreich, wenn damit hergestelltes Asphalt-mischgut auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Verkehr eingebaut wird.

Ein Ziel der Mischgutrezeptur im Fall der Zugabe von RA Material bei der Produktion von Asphaltmischgut ist es, die relevanten Eigenschaften einer Zielbindemittelsorte nach ÖNORM B 3610 bzw. ÖNORM B 3613 zu erreichen. Ist die Alterung des Bindemittels im RA Material bzw. die Zugabemenge des RA Materials gering genug, reicht dazu in der Regel die Zugabe eines weicheren Frischbindemittels aus. Ist die Alterung des Bindemittels im RA Material bzw. die Zugabemenge des RA Materials zu hoch, kann ein weiches Frischbindemittel die Alterung des Bindemittels im RA Material nicht vollständig ausgleichen. In diesem Fall ist zusätzlich die Zugabe eines Regenerationsmittels notwendig.

Zur Ökologischen Deklaration hat der Hersteller folgende Dokumente vorzulegen:

  • Herstellererklärung, dass das Produkt überwiegend (≥ 70 M%) aus nachwachsenden Rohstoffen bzw. Sekundär- oder Reststoffen zusammengesetzt ist, die nicht als Nahrungsmittel deklariert sind
  • eine Umweltproduktdeklaration (EPD) nach ÖNORM EN 15804 oder gleichwertige Ökobilanzierung für die Phasen A1 bis A3 (Wiege bis Werkstor), sowie Produktions-standort und die Transportkette nach Österreich

1.2 Arbeitsbehelf „Neophytenmanagement“

Der ÖWAV hat einen neuen Arbeitsbehelf 49 „Neophytenmanagement“, Teil 2: „Umgang mit Abfällen, die invasive Neophyten enthalten“, am 1. September 2025 veröffentlicht.

Invasive Neophyten stellen nicht nur ein ökologisches, sondern auch ein abfallwirtschaftliches Problem dar. Beim Management dieser Pflanzen fallen Abfälle an, die – unsachgemäß behandelt – zur weiteren Ausbreitung beitragen können. Der Arbeitsbehelf enthält daher prasxisnahe Empfehlungen für den richtigen Umgang mit invasiven Neophyten.

Im Arbeitsbehelf wird insbesondere auf die Sammlung, die Lagerung, den Transport und die Behandlung von Abfällen, die invasive Neophyten und/oder deren Bestandteile enthalten, eingegangen.

Hinweis: Die tabellarische Zusammenfassung der relevanten invasiven Neophyten und spezifischen Eigenschaften steht als Gratisdownload auf der ÖWAV-Homepage zur Verfügung.

2. Wissenswertes

2.1 OIB-Richtlinie 7: Kurzbericht Stakeholder Workshop 9. Oktober 2025

Das OIB arbeitet an einer neuen OIB-Richtlinie 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“.

Diese regelt insbesondere die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für Neubauten, die anzuwendende Methode und die zu verwendenden Datengrundlagen.

Am 9. Oktober veranstaltete das Österreichische Institut für Bautechnik das 2. Stakeholder Workshop (das erste fand im März 2024 statt).

Obwohl schon im 1. Stakeholdertreffen die Themen Recycling, Rückbau, Baurestmassen etc. von Vielen angesprochen worden waren, möchte das OIB sich nur auf die von der EU zwingend vorgegebenen Themen konzentrieren und wird im Rahmen der OIB-Richtlinie Grundlagen zur EPD-Berechnung niederschreiben.

Inhaltlich wurden Fragen zu Grenzwerten und zur Datenerhebung von Global Warming Potential – Berechnungen erörtert.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird die Aktivität jedenfalls weiter aktiv vertreten.

3. Veranstaltungen

3.1 Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober traf sich die Recycling-Branche zu einem Festabend im Museum Arbeitswelt in Steyr: Vor 35 Jahren wurde seitens der österreichischen Bauwirtschaft eine Initiative gestartet, die europaweit vorbildlich war: 14 Unternehmen stellten sich damals der neuen Aufgabe, Bauabfälle nicht mehr zu deponieren, sondern Regelungen für eine hochwertige Verwertung zu initiieren und eine komplette Umstellung der Baustellenentsorgung einzuleiten – dazu wurde der Österreichische Baustoff-Recycling Verband gegründet. Was heute eine Selbstverständlichkeit ist, nämlich Beton, Asphalt oder Mauerwerk als hochwertige Recycling-Baustoffe aufzubereiten, war damals unbekannt; die Deponie war die einzige Entsorgungs-möglichkeit.

Bundesminister Mag. Norbert Totschnig, MSc. wies in seinen Begrüßungsworten auf die durch den BRV gelungene Verbindung zwischen Wirtschaft und Umwelt hin: Die Recycling-Wirtschaft ist von einer Nische zu einer etablierten Säule der Bauwirtschaft geworden; dies ist auch dem Wirken des BRV zu verdanken, welches der Umwelt zugutekomme und die Wirtschaft stärke.

Sektionschef DI Christian Holzer, aber auch sein Vorgänger, Sektionschef i.R. Dr. Leopold Zahrer, ließen es sich nicht nehmen, dem BRV zu gratulieren und die Verdienste des Verbandes – Forschung, Richtlinienerstellung, Merkblattver-fassung, Branchenvertretung, Schulung und Fachveranstaltungen, Arbeitskreise und Expertise – zu würdigen.

Kurt Bernegger, BRV-Mitglied der ersten Stunde, wies darauf hin, dass es gelang, in kürzester Zeit erste technische Regelwerke zu veröffentlichen, die technische Standards bildeten, die Grundlage für die Ausschreibung und Vergabe waren. Dadurch entstand ein Markt, der heute als gelungen bezeichnet werden kann. Auch international wird der BRV geschätzt: So hat der Europäische Recycling-Dachverband EQAR seinen Sitz beim BRV in Wien, der Vorsitzende des BRV, DI Mag. Dr.mont. Thomas M. Kasper, ist auch Präsident der EQAR.

DI Dr. Marion Huber-Humer, Universitäts-professorin an der BOKU Wien, zeigte die wichtigen Zusammenhänge zwischen Kreislauf-wirtschaft und Nachhaltigkeit auf. Dabei verwies
sie auf die Anforderungen der EU, z.B. durch die EU-Taxonomieverordnung, in der durch finanzielle Anreize ein hohes Maß an Recycling-Baustoffen bei Bauvorhaben gefordert wird.

Im Rahmen des Festaktes wurde der langjährige Geschäftsführer DI Martin Car, der seit der Gründung des Verbandes bis Ende 2024 die Funktion innehatte, für seine erfolgreiche, initiative Geschäftsführung gewürdigt.

„Martin Car ist das Gesicht des Baustoff-Recyclings – wir freuen uns, dass er als Geschäftsführer der EQAR und für internationale Aktivitäten weiter tätig sein wird“, so Kasper.

DI (FH) Tristan Tallafuss, seit heuer Geschäfts-führer des BRV, sieht das Jubiläum als Verpflichtung, neue Initiativen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zu setzen; neue Herausforderungen, wie das Gipsplatten-recycling, zu dem der BRV neue Infofolder aufgelegt hat, bis hin zum riesigen Potential der Verwertung von Aushub zum Recycling-Baustoff, fordern zukünftige Initiativen des Verbandes, wie Schulungen, Merkblätter oder die Schaffung von Standardausschreibungstexten.

Der gemeinsame Abend führte zu guten Diskussionen unter den Mitgliedern, aber auch mit den offiziellen Vertreterinnen und Vertretern der anwesenden Behördenvertreter und Wirtschaftsvertreter.

Wir danken allen Sponsoren aus den Reihen der Mitglieder, die die Veranstaltung erst ermöglichten.

3.2 BRV-Seminar: Abfallrecht am Bau von A-Z

Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht und findet am 15. Oktober in Wien statt. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situation dargestellt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.

3.3. BRV-Seminar: Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung

Am 16. Oktober bieten wir dieses erst letztes Jahr konzipierte Seminar in Wien oder per Web an.

Baustellenaushub fällt bei jeder Baustelle an. Das Seminar stellt die Möglichkeiten der Ausschreibung, die Probenahme samt Beurteilung sowie die Verwendung unter Berück-sichtigung der ökologischen und ökonomischem Vorgaben vor. So lernen Sie die gesetzes-konforme Vorgangsweise, egal ob auf Kleinbaustelle oder bei Massenaushub, kennen.

Inhaltlich wird das Thema Ausschreibung, Probenahme und Beurteilung sowie Verwendungs-formen von Boden diskutiert.

Anmeldungen bitte mit beiliegendem Anmeldeformular.

3.4  BRV-Seminar: Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis;
inkl. Workshop Abfallbilanz von EDM bis ZAReg (Graz)

Am 3. Dezember haben Sie die Möglichkeit, das Seminar „Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis“ in Graz zu besuchen. Für die Bau- und Recyclingwirtschaft gibt es zahlreiche Vorgaben in Bezug auf Abfallmanagement, Aufbereitung, Transport und Lagerung. Welche das sind, und wie man damit rechtskonform und effizient umgeht, erfahren Sie in diesem Seminar, welches sich nicht nur an Praktiker richtet.

Gleich im Anschluss findet der Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“ statt, bei dem Sie grundlegende Informationen sowie einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM erhalten. Der Workshop wird auch Anfang 2026 angeboten und findet am 19.2.2026 in Wien sowie am 4.3.2026 in Linz statt (siehe beiliegende Programmfolder).

3.5. VOEB-Seminar: Ausbildung zur Verantwortlichen Person – Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle

Der VOEB veranstaltet vom 10. bis 13. November 2025 in Feldkirchen bei Graz (bei Fa. Saubermacher Dienstleistungs AG) ein viertägiges Seminar, welches mit einer schriftlichen Prüfung endet. Themen des Seminars sind Recht, Verordnungen zum AWG, Abfallbilanzen & EDM, Chemische Grundlagen in der Abfallwirtschaft, Arbeits- und Dienstnehmerschutz.

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Kurses wird die notwendige Fachkenntnis gemäß §24a AWG 2002 dokumentiert; das Zeugnis kann bei Behörden eingereicht werden.

Grundlegendes Fachwissen im Bereich des Abfallrechts und der Abfallwirtschaft gem. AWG wird als Voraussetzung für die Kursteilnahme angesehen.

Anmeldung und weitere Informationen können der VOEB-Homepage entnommen werden.

Beilagen

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Gips – warum er auf der Baustelle getrennt werden muss http://brv.at/gips-warum-er-auf-der-baustelle-getrennt-werden-muss/ Sun, 26 Oct 2025 13:40:11 +0000 https://brv.at/?p=15989 Thema: Recycling / Baustoffe / Bauwirtschaft / Umwelt / Trockenbau

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Gipsplatten dürfen nicht mehr zum Bauschutt – sie müssen auf der Baustelle getrennt werden. Die Verantwortung liegt beim Bauherrn, natürlich ist jeder Bauausführende – ob Baumeister oder Trockenbauer – für die eigenen Abfälle verantwortlich. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV) bietet dazu praxisbezogene Informationsmaterialien für Planer, für Bauherren, für den Trockenbau und für die Sammlung von Gipsabfällen. Jetzt zu reagieren ist deshalb wichtig, da mit Jahresende keine Deponierung von Gipsplatten mehr erlaubt ist und Deponien diese weder getrennt noch im Bauschuttcontainer annehmen werden. Um die Arbeit auf der Baustelle entsprechend umzustellen, ist Vorlaufzeit notwendig – daher jetzt handeln.

Recyclinggips-Verordnung verlangt Trennung

Ende 2024 wurde die Recyclinggips-Verordnung veröffentlicht – Sie bezweckt Gips sortenrein zu gewinnen und diesen möglichst hochwertig wieder als Baustoff zu verwerten. Daher wurde schon mit 1. April 2025 eine Trennpflicht für Gipsplatten vorgesehen:

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich

Seit 1. April 2025 sind Gipsplattenabfälle getrennt zu erfassen und trocken zu lagern. Damit ist es nicht mehr erlaubt, Gipsplattenabfälle in eine Bauschuttmulde einzubringen. Es ist aber bis 31.12.2025 erlaubt, diese Abfälle in einer Baurestmassendeponie abzulagern. Ab 1.1.2026 ist eine Deponierung (auch von Kleinmengen) untersagt und muss einer Zwischenlagerung/Aufbereitung zugeführt werden.

Was muss auf der Baustelle gemacht werden

Die Trennpflicht gilt – analog zur Recycling-Baustoffverordnung – unabhängig der Menge, das heißt, bei Anfall dieses Abfalls. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle, der Bauherr ist dabei zusätzlich für die Bereitstellung der Flächen verantwortlich!

Die Sammlung von Gipsplattenabfällen im Arbeitsbereich kann auf verschiedenen Wegen erfolgen bspw. mittels Abfallcontainer, Big Bags, Paletten, Schiebetruhen oder Schubkarren.

Je nach Baugröße und Logistikstruktur kann der Transport vom Entstehungsort zur Sammelstelle bspw. durch Aufzüge, Abfallrutschen, Plattenwagen, Stapler oder Kräne erfolgen bzw. auf kleinen Projekten auch händisch. Je nach Platzsituation kann die Sammlung dezentral (in Stockwerken) oder zentral (im Hof) durchgeführt werden. Die Sammlung hat trocken zu erfolgen, ein Eindringen von Regenwasser ist zu verhindern.

Die sortenreine Trennung dieser Gruppen ist entscheidend für die spätere Aufbereitung und Qualitätssicherung. Weiters ist eine Vermischung von Gipsplattenabfällen mit anderen Baustellenabfällen – wie etwa mineralischem Bauschutt, Dämmstoffen, Holz oder anderen Abfällen verboten und verhindert das Recycling. Wichtig: Der Bauherr und der Bauunternehmer haben die Trennung zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Diese muss auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

BRV unterstützt mit Information

Der BRV hat zum Thema Gips vier Informationsmaterialien schon im Vorfeld vorbereitet – diese können direkt beim BRV (www.brv.at) bestellt werden:

  • Infofolder für Planer + Bauherren: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder für Sammler + Behandler: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder für Trockenbauer und Bauherren: “Verwertung von Gipsplattenverschnitt”
  • Baustellenplakat “Gipsplatten richtig entsorgen”

Eine Neuauflage der o.a. Publikationen ist für Ende September/Anfang Oktober geplant.

Seminare zum Thema Baurestmassentrennung und -entsorgung werden ebenso angeboten.

 

Rückfragehinweis:

Österreichischer Baustoff-Recycling Verband
Dipl.-Ing. (FH) Tristan Tallafuss, Geschäftsführer
Ernst-Melchior-Gasse 24, 1020 Wien
01/504 72 89
brv@brv.at
www.brv.at

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35 Jahre BRV: Jubiläumsfeier mit Galaabend am 2. Oktober 2025 in Steyr http://brv.at/35-jahre-brv-jubilaeumsfeier-mit-galaabend-am-2-oktober-2025-in-steyr/ Sun, 26 Oct 2025 13:31:43 +0000 https://brv.at/?p=15978 Thema: Bau / Umwelt / Recycling / Neuerungen / Verbandsjubiläum

Presseaussendung herunterladen

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV) feiert am 2. Oktober 2025 sein 35-jähriges Bestehen mit einer Festveranstaltung im Museum Arbeitswelt in Steyr.

Im Mittelpunkt stehen Rückblicke auf 35 Jahre erfolgreicher Verbandsarbeit sowie der Blick nach vorn:

Mit einem Impulsvortrag von Universitätsprofessorin DI Dr. Marion Huber-Humer (BOKU) zum Thema Nachhaltigkeit wird ein zukunftsweisender Akzent gesetzt.

Grußworte von Bundesminister Norbert Totschnig und Steyrs Bürgermeister
Ing. Markus Vogl
sowie Ehrungen langjähriger Wegbegleiter runden das Programm ab.

Das Rahmenprogramm am Nachmittag bietet Führungen durch die Altstadt, den „Stollen der Erinnerung“ oder die Ausstellung zur Energiewende. Die Teilnahme ist nur mit Anmeldung möglich.

Weitere Informationen im beiliegenden Programm und unter www.brv.at.

Als Vertreter:in der Presse sind Sie herzlich eingeladen, kostenfrei an der BRV-Jubiläumsfeier am 2. Oktober 2025 im Museum Arbeitswelt in Steyr teilzunehmen. Ihre Akkreditierung mittels E-Mail an brv@brv.at ist dafür erforderlich.

 

Rückfragehinweis:

Österreichischer Baustoff-Recycling Verband
Dipl.-Ing. (FH) Tristan Tallafuss, Geschäftsführer
Ernst-Melchior-Gasse 24, 1020 Wien
01/504 72 89
brv@brv.at
www.brv.at

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Mitgliederinformation 13/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-13-2025/ Sun, 26 Oct 2025 12:52:04 +0000 https://brv.at/?p=15950

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation Nr. 13/2025, die auch auf eine Initiative der Europäischen Kommission, nämlich eine offene Konsultation zum „Circular Economy Act“ (Kreislaufwirtschaftakt der EU) eingeht.

Sollten Sie noch nicht zur BRV-Jubiläumsfeier am 2. Oktober in Steyr angemeldet sein, bitten wir Sie, dies möglichst zeitnah vorzunehmen.

Für den kommende Woche stattfindenden BRV-Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“ sind noch wenige Restplätze vorhanden. Nützen Sie die Möglichkeit, sich oder Ihre Mitarbeitenden weiterzubilden!

Details dazu können Sie der beiliegenden Mitgliederinformation entnehmen.

Weitere Veranstaltungen des BRV:

  • 23.-25. Sept.:
    Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person, Wien
  • 2. Oktober:
    Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“, Steyr/Oberösterreich
  • 15. Oktober:
    Abfallrecht am Bau von A-Z: Vom Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis zur Verbringung, Wien


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 13/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Vollelektronischer Entwurf des Begleitscheinverfahrens (Arbeitsentwurf)

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft stellte Ende August einen Arbeitsentwurf zur VEBSV-Verordnung vor.

Mit der vorliegenden Verordnung soll die Grundlage für den österreichweiten Einsatz des bereits in Pilotprojekten erprobten, vollelektronischen und interoperablen Begleitschein-verfahrens (VEBSV) geschaffen werden. Ziel ist es, die Erfüllung der Begleitscheinpflichten gemäß den §§ 18 und 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 – durch moderne, digitale Mittel zu ermöglichen.

Diese Verordnung legt ein vollelektronisches und interoperables Begleitscheinverfahren gemäß §§ 18 und 19 AWG 2002 mit Nutzung automationsunterstützter Datenübertragungen zur Deklaration von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und der POP-Abfälle samt Nutzung eines neutralen Datenaustauschservice fest (vollelektronisches Begleitschein-verfahren – VEBSV).

Das neue Verfahren soll sämtliche Übergaben gefährlicher Abfälle und POP-Abfälle sowie die zugehörigen Transporte abbilden. Beteiligte Unternehmen übermitteln dabei ihre Daten über standardisierte Schnittstellen (B2B/B2G) an die sogenannte VEBSV-Applikation und damit an die zuständigen Behörden. Für Abfallerzeuger ohne eigene IT-Anbindung soll eine niederschwellige „SMS-Lösung“ bereitgestellt werden.

Die Verordnung richtet sich an Übergeber, Übernehmer und Transporteure von Abfällen. Mit dieser Verordnung sollen Regeln und die maßgeblichen technischen Abläufe für eine vollelektronische (papierlose) Abwicklung der bei Abfallübergaben und beim Transport von gefährlichen Abfällen und POP-Abfällen erforderlichen Begleitscheine festgelegt werden. Eine Erprobung des vollelektronischen Begleitscheinverfahrens erfolgte bereits auf der Grundlage des § 75a AWG 2002 in Form von Pilotprojekten (VEBSV 1.0 und VEBSV 2.0).

Der Begleitschein entsteht in einem kooperativen System durch Datenübermittlungen gem. §§ 7 bis 9 der Beteiligten. Für jede Abfallart ist eine eindeutige Identifikationsnummer (VEBSV-ID) aus dem Register gem. § 22 AWG 2002 zu beziehen. Jeder Beteiligte hat diese VEBSV-ID zu nützen, um den Bezug zu einem konkreten Abfall und dessen Übergaben bzw. Übernahmen herzustellen.

Hinweis: Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten im Sinne des 2. Abschnitts der AbfallnachweisV 2012 und die Aufzeichnungs- und Bilanzpflichten der AbfallbilanzV bleiben weiterhin bestehen und werden durch diese Regelung nicht geändert.

Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung – voraussichtlich 2026 – steht die VEBSV-Applikation den Beteiligten grundsätzlich zur Verfügung. Die Verpflichtung zur vollelektronischen Abwicklung für bestimmte Abfallsammler soll jedoch erst mit 1. Jänner 2027 wirksam werden, um ausreichend Zeit für die Entwicklung und Implementierung entsprechender Softwarelösungen einzuräumen.

Bei Interesse senden wir Ihnen gerne den Arbeitsentwurf zur Verfügung. Der BRV wird das Thema weiterverfolgen und bei Vorliegen einer Begutachtungsversion darüber berichten.

2. EU und Ausland

2.1 EU-Konsultationsmechanismus zum Kreislaufwirtschaftsakt

Mit 1. August startete die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zum Circular Economy Act, an der bis 6. November teilgenommen werden kann.

Die Europäische Kommission plant, ein Gesetz zur Kreislaufwirtschaft vorzuschlagen, um die wirtschaftliche Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und gleichzeitig eine nachhaltigere Produktion, Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung zu fördern.

Die Europäische Kommission hatte im März 2020 den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (CEAP) verabschiedet. Er ist einer der wichtigsten Bausteine des Europäischen Green Deals, Europas Agenda für nachhaltiges Wachstum. Der Übergang der EU zu einer Kreislaufwirtschaft wird den Druck auf die natürlichen Ressourcen verringern, nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schaffen.

Der Aktionsplan umfasst Initiativen, die den gesamten Lebenszyklus von Produkten betreffen, einschließlich der Art und Weise, wie Produkte gestaltet werden, sowie Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zum möglichst langen Verbleib der verwendeten Ressourcen in der EU-Wirtschaft. Er sieht legislative und nichtlegislative Maßnahmen in Bereichen vor, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene einen echten Mehrwert bringen.

Das Gesetz wird den freien Verkehr von „kreislauffähigen“ Produkten, Sekundärrohstoffen und Abfällen erleichtern. Außerdem wird es das Angebot an hochwertigen Recyclingmaterialien und deren Nachfrage erhöhen.

Die Aufforderung zur Einreichung von Ideen ist für Rückmeldungen bis 6. November 2025 offen. Ihre Beiträge werden bei der weiteren Entwicklung und Feinabstimmung dieser Initiative berücksichtigt werden. Die eingegangenen Rückmeldungen werden auf der Website der EU veröffentlicht werden.

Der Link zur Konsultation:

Circular Economy Act

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird rechtzeitig Stellung beziehen und diese, in Abstimmung mit anderen europäischen Verbänden, versuchen der Kommission vorzulegen.

Sollten Sie selbst eine Stellungnahme abgeben wollen, ersuchen wir, uns eine Kopie per E-Mail zukommen zu lassen.

Die Veröffentlichung des CE-Acts ist für das 4. Quartal 2026 geplant.

3. Wissenswertes

3.1. OIB-Richtlinie 7: Stakeholder Workshop 9. Oktober 2025

Das OIB arbeitet an einer neuen OIB-Richtlinie 7.

Diese regelt insbesondere die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für Neubauten, die anzuwendende Methode und die zu verwendenden Datengrundlagen.

Am 9. Oktober veranstaltet das Österreichische Institut für Bautechnik den 2. Stakeholder Workshop (der erste fand 2024 statt).

Inhaltlich sollen Fragen zu Grenzwerten und zur Datenerhebung von Global Warming Potential- Berechnungen erörtert werden.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird jedenfalls vertreten sein.

3.2. EU-Taxonomie: Kommission verabschiedet delegierte Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen

Am 4. Juli 2025 verabschiedete die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 hinsichtlich der Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der offenzulegenden Informationen über ökologisch nachhaltige Tätigkeiten sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 hinsichtlich der Vereinfachung bestimmter technischer Prüfkriterien zur Feststellung, ob wirtschaftliche Tätigkeiten keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltziele verursachen.

Der Hintergrund: Die Kommission hat den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts im Februar 2025 als Teil des „Omnibus I“-Pakets veröffentlicht, damit die Interessenträger zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung nehmen können.

Folgende nächste Schritte sind geplant: Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Die Änderungen werden nach Ablauf der Prüfungsfrist von vier Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, in Kraft treten.

Die im delegierten Rechtsakt festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2026 und beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2025. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen bereits ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn ihnen dies zweckmäßiger erscheint.

4. Veranstaltungen

4.1 Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“

Der BRV veranstaltet vom 23. – 25. September 2025 einen Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen in Wien.

Rückbaukundige Personen werden zunehmend gebraucht werden: Auch im Rahmen der Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung wird bei Abbrüchen die getrennte Erfassung von Gipsplatten verlangt. Über eine zukünftige Novelle der Deponieverordnung erhalten diese Experten/Expertinnen zusätzliches Gewicht. Durch ihre Expertise werden verwertbare Gipsabfälle einem hochwertigen Recycling zugeführt werden, nicht verwertbare Abfälle können mit deren Gutachten zukünftig auf Deponien verbracht werden.

Restplätze vorhanden – informieren Sie bitte Ihre Mitarbeiter und Kunden über diesen Ausbildungskurs!

Ein detailliertes Programm mit Anmeldemöglichkeit liegt bei.

4.2. Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober 2025 beginnt die BRV-Jubiläumsfeier um 14 Uhr mit einem Sektempfang im Panoramarestaurant Minichmayr in Steyr/Oberösterreich. Nach einem Rahmenprogramm – drei Optionen von einer Stadtführung bis zur Besichtigung der Ausstellung „Energiewende“ im Museum Arbeitswelt – erfolgt die Festveranstaltung ab 16 Uhr. Ein Impulsreferat, Grußworte des Bundesministers Norbert Totschnig sowie Festreden zum 35. Bestandsjubiläum des Baustoff-Recycling Verbandes leiten zu Ehrungen langjähriger, verdienter Personen im Umkreis des BRV über. Im Anschluss sind alle Teilnehmenden herzlich zu einem Galadinner mit Buffet vom „Christkindlwirt“ eingeladen.

Ein detailliertes Programm liegt diesem Rundschreiben bei – bitte melden Sie sich umgehend an!

4.3. BRV-Seminar: Abfallrecht am Bau von A-Z

Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situationen dargestellt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.

Beilagen

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