Notice: Undefined index: countryCode in /var/www/vhosts/host-111558.webhosting.magentabusiness.at/httpdocs/brv.or.at/index.php(450) : eval()'d code on line 29 Österreichischer Baustoff- Recycling Verband http://brv.at Baustoff-Recycling Tue, 14 Apr 2026 13:00:20 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.5 Mitgliederinformation 04/2026 http://brv.at/mitgliederinformation-04-2026/ Thu, 26 Mar 2026 10:00:44 +0000 https://brv.at/?p=16549

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 4/2026, die Ihnen einen aktuellen Überblick über
Neues im Bereich des Baustoff-Recyclings gibt.

Besonders möchten wir auf den am 7. Mai im Hotel Savoyen Vienna stattfindenden BRV-Tag hinweisen, der sich dem Thema „Kreislaufwirtschaft am Bau“ widmet. Im Rahmen dieser
Fachtagung diskutieren Expertinnen und Experten aus Forschung, Verwaltung und Praxis aktuelle Entwicklungen rund um Recycling-Baustoffe, neue gesetzliche Rahmenbedingungen und innovative Anwendungen im Bauwesen. Näheres entnehmen Sie bitte der beiliegenden Mitgliederinformation.

Melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter zu folgenden Veranstaltungen des BRV an:

Ausbildungskurse „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“

Eingangsleitung Baustoff-Recycling: Annahme – Produktion – Vertrieb

BRV-Tag „Kreislaufwirtschaft am Bau“

BRV-Workshop “Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg” in Linz in Planung!
(findet nur bei entsprechender Nachfrage/Mindestteilnehmeranzahl statt)

  • 18.05.2026 (Linz)

BRV-Ausbildungskurs Recycling-Fachperson


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 04/2026

1. Rechtliche Angelegenheiten

1.1 BRV nimmt Stellung zu Aushubverordnung

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat seit Jahren eine Aushubverordnung angeregt und gab nach Vorlage des offiziellen Entwurfes zeitgerecht im Februar eine Stellungnahme dazu ab.

Kernpunkte der Stellungnahme war eine generelle Begrüßung der Verordnung, da damit die größte Abfallfraktion, nämlich der Bodenaushub, einer verordnungskonformen Verwertung zugeführt werden kann – und dies unter gewissen Voraussetzungen mit einem Abfallende.

Um eine breite praktische Akzeptanz sicherzustellen, ist der bürokratische Aufwand verhältnismäßig zu gestalten und die Anwendung so einfach und unbürokratisch wie möglich zu
halten. Dazu schlug der BRV einige Maßnahmen vor. Vorschläge gingen dabei insbesondere zu den Themen Rekultivierung, Verwertung von Recycling-Baustoffen in und über dem
Grundwasser, zur Abfallchemischen Aufsicht, zum Abfallende/Produktlager und zu den EDMBuchungen. Auch ist das Verhältnis zwischen Aushubverordnung und Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu klären bzw. sind Klarstellungen in den Anhängen notwendig.

Seitens des BRV wird die Aushubverordnung sowie die BRV-Stellungnahme im Detail im Rahmen
des BRV-Tages am 7. Mai 2026 (siehe auch Pkt. 5.1. der Mitgliederinformation) durch DI (FH) Tristan Tallafuss vorgestellt werden.

1.2 Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

Mit BGBl. I 6/2026 wurde das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) veröffentlicht. Damit werden u.a. das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen und das
Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das CBCR-Veröffentlichungsgesetz geändert.

Ziel des Gesetzes ist es, Finanzmarktteilnehmenden die Informationen, die sie nach anderen
Unionsrechtsakten benötigen, zu geben.

Der Anwendungsbereich wird auf alle großen Kapitalgesellschaften und mittelgroße
kapitalmarktorientierte Unternehmen erweitert. Der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird erweitert und durch verbindliche Standards unionsweit harmonisiert.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 Annahmekriterien für KMF bei Fa. Knauf

Bei künstlichen Mineralfasern (KMF) handelt es sich um synthetisch hergestellte, anorganische Fasern (insbesondere Glaswolle oder Steinwolle). Aufgrund der Faserdimension und der
unzureichenden Biolöslichkeit können sich ältere Mineralwollen bei einer Faserfreisetzung negativ auf die Gesundheit (Atemwege, Haut) auswirken.

Hinsichtlich der Zuordnung von künstlichen Mineralfasern zu einer Abfallart ist zwischen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zu unterscheiden. KMF-Abfälle sind auf der Baustelle von anderen Abfällen zu trennen. Diverse Leitfäden (WKO, Ministerium) geben weitere Handlungsanweisungen.

Mit 1. Jänner 2027 tritt ein Deponierungsverbot für diese Abfälle in Kraft.

Die Fa. Knauf errichtet in Kärnten eine entsprechende Verwertungsanlage, die rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Deponieverbotes ihren Betrieb aufnehmen soll und sowohl Glaswolle als auch Steinwolle verarbeiten wird. Um auf der Baustelle die notwendige Trennung erreichen zu können, ist die Information/Schulung der Mitarbeitenden sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang wird auf ein aktuelles Dokument hingewiesen (Stand Jänner 2026), welches die Annahmekriterien für die neue Verwertungsanlage kurz erläutert. Wir senden Ihnen diese Unterlage gerne auf Anforderung zu.

3. Verbandsangelegenheiten

3.1 BRV-INTERN: Neues Passwort erforderlich

Wir möchten Sie auf das neue Kennwort hinweisen, das notwendig ist, wenn Sie Informationen aus dem BRV-INTERN abrufen wollen (darunter auch das Archiv der BRV-Mitgliederinformationen): Verwenden Sie bitte ab sofort das neue Passwort: Baustoff26 (der Benutzername „brintern“ bleibt unverändert).

4. EU und Ausland

4.1 End of waste – aktuelle Entwicklung in Europa

Das Joint Research Center (JRC) der EU arbeitet im Namen der Kommission an einer europäischen Abfallenderegelung – der BRV informierte schon mehrfach im Rahmen der Mitgliederinformation.

Nunmehr wurde die für März vorgesehene Präsentation der von JRC erarbeiteten Grundlagen auf Juni verschoben. Am 12. Juni soll nun eine finale Präsentation der technischen Entwürfe für eine Abfallenderegelung für mineralische Baurestmassen im Rahmen eines Stakeholdermeetings stattfinden.

Der BRV hat sich intensiv bei den bisherigen Veranstaltungen eingebracht und schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Wir werden auch bei dieser Veranstaltung mitwirken und uns für die Recyclingwirtschaft im Bauwesen einbringen.

Weiteres wird Ihnen in den kommenden Mitgliederinformationen zusammengefasst präsentiert
werden.

5. Veranstaltungen

5.1 BRV-Tag „Kreislaufwirtschaft am Bau“ am 7.5.2026 inkl. Mitgliederversammlung BRV/GSV

Der BRV lädt zum Austausch „Kreislaufwirtschaft am Bau“ ein und heißt Sie herzlich am 07. Mai 2026 im Hotel Savoyen Vienna willkommen.

Im Rahmen dieser Fachtagung diskutieren Expertinnen und Experten aus Forschung, Verwaltung und Praxis aktuelle Entwicklungen rund um Recycling-Baustoffe, neue gesetzliche Rahmenbedingungen und innovative Anwendungen im Bauwesen.

Auf dem Programm stehen unter anderem Beiträge zu Dachbegrünung, dem Forschungsprojekt UPCRETE! sowie Einblicke in kommende gesetzliche Änderungen – etwa zur Deponieverordnung und zur zukünftigen Nutzung von Materialien aus dem Abbruch.

Nutzen Sie diese Gelegenheit, um sich über aktuelle Trends, rechtliche Entwicklungen und praktische Lösungen der Kreislaufwirtschaft im Bauwesen zu informieren, sich mit
Fachkolleginnen und -kollegen auszutauschen und neue Impulse für die Praxis mitzunehmen.

Im Anschluss finden die Mitgliederversammlungen des BRV und GSV statt.

Das detaillierte Programm können Sie der Beilage oder dem folgenden Link entnehmen: https://brv.at/brv-tag-kreislaufwirtschaft-am-bau/

5.2. Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“, Wien

Die Recycling-Baustoffverordnung sieht eine verantwortliche Person rechtlich zwingend vor:
Die „Rückbaukundige Person“ hat bei kleineren und mittleren Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn eine Schad- und Störstofferkundung durchzuführen, eine Objektbeschreibung zu erstellen und ist auch für eine schriftliche Rückbaudokumentation verantwortlich.

Der BRV bietet einen speziell für den Abbruch zusammengestellten Ausbildungskurs an, bei dem Vertreter der Behörde, der Prüfanstalten und der Bauwirtschaft notwendiges Wissen über Umweltrecht, Bauchemie, Abbruch und Verwertung vortragen.

Nach erfolgreichem Besuch der Veranstaltung und unter der Voraussetzung einer bautechnischen oder chemischen Ausbildung kann ein Antrag auf Aufnahme in die Liste der Rückbaukundigen Personen, die der BRV für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt, gestellt
werden.
Dieser Kurs findet bereits in den neuen Veranstaltungsräumlichkeiten des BRV statt.

Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm oder dem Link: https://brv.at/events/ausbildungskurs-abbrucharbeiten-rueckbaukundige-person-37/

5.3. Eingangsleitung Baustoff-Recycling: Annahme – Produktion – Vertrieb

Der nächste BRV-Eingangsleiterkurs findet am 29. April 2026 in Linz statt.

Dieses Seminar für Praktiker/innen soll die notwendige Kenntnis über Abfallannahme, Produktion, Lagerung, Einsatzmöglichkeiten und Dokumentation vorstellen. Neben dem Eingangspersonal ist der/die Stellvertreter/in und sonstiges Personal zu schulen. Das Seminar bietet auch für Abbruchunternehmen und Bauunternehmen für die Herstellung von Recycling-Baustoffen gute Grundlagen.

Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm oder dem Link: https://brv.at/events/eingangsleiter-baustoff-recycling-16/

5.4. BRV-Ausbildungskurs Recycling-Fachperson, Wien

Am 19./20. Mai findet in Wien ein 2-tägiges Seminar für Recycling-Fachpersonal statt.

Geschultes Fachpersonal unterstützt Recycling-Betriebe bei der Umsetzung der neuen Recycling-Baustoffverordnung. Die Vielfalt an Neuerungen, verbunden mit einer umfangreichen Dokumentation sowie die neuen Verpflichtungen, erfordern qualifiziertes Fachpersonal bei der Eingangsleitung von Baustoff-Recycling Anlagen.

Neben den allgemeinen abfallrechtlichen Kenntnissen bietet der BRV mit dem Ausbildungskurs Recycling-Fachperson ein für Betriebspersonal maßgeschneidertes Programm an: Vom Wissen über Schad- und Störstoffe über die Probenahme bis hin zur Abfallbilanz und Qualitätssicherung spannt sich der Bogen der Vorträge.

Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm oder dem Link: https://brv.at/events/ausbildungskurs-recycling-fachperson-13/

Beilagen

  • Folder BRV-Tag „Kreislaufwirtschaft am Bau“
  • Folder Ausbildungskurs Abbrucharbeiten/Rückbaukundige Person
  • Folder Eingangsleitung Baustoff-Recycling
  • Folder Ausbildungskurs Recycling-Fachperson

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Mitgliederinformation 03/2026 http://brv.at/mitgliederinformation-03-2026/ Mon, 09 Feb 2026 07:38:55 +0000 https://brv.at/?p=16327

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 3/2026, die Ihnen einen aktuellen Überblick über Neues im Bereich des Baustoff-Recyclings gibt.

Besonders hinweisen möchten wir auf das neue Kennwort, das notwendig ist, wenn Sie Informationen aus dem BRV-INTERN abrufen wollen (darunter auch das Archiv der BRV-Mitgliederinformationen): Verwenden Sie bitte ab sofort das neue Passwort: Baustoff26 (Der Benutzername „brintern“ bleibt unverändert.)

Melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter zu folgenden Veranstaltungen des BRV an:

Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg:

19.02.2026 (Wien)

04.03.2026 (Linz)

Ausbildungskurse „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“ (Wien):

14. bis 16. April 2026

15. bis 17. September 2026

24. bis 26. November 2026

BRV-Tag „Kreislaufwirtschaft am Bau“

07.05.2026 (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 03/2026

  1. Rechtliche Angelegenheiten

1.1 Kompostverordnung in Überarbeitung

Seitens der Regierung ist derzeit ein Entwurf einer Novelle der Kompostverordnung in Abstimmung. Die derzeit geltende Verordnung stammt aus 2001 (BGBl. II 292/2001).

Der Anwendungsbereich regelt das Ende der Abfalleigenschaft und Qualitätsanforderungen an Komposte oder Komposterden. Komposte und Komposterden aus Abfällen dürfen nur dann als Produkte in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Das Abfallende für Kompost und für Komposterde („Komposterde“ ist ein gemäß dieser Verordnung hergestelltes Produkt, das aus Mischkomponenten (die wiederum aus Kompost und Bodenaushub bestehen) und gegebenenfalls Zuschlagstoffen besteht.) wird getrennt festgelegt.

Anwendungsbereiche für Komposte und Komposterden sind:

  1. Landwirtschaft
  2. Hobbygartenbau,
  3. Gärtnerei und Gartenbau,
  4. Forstwirtschaft,
  5. Landschaftsbau, Rekultivierung und Landschaftspflege inklusive Rekultivierungsschichten in Freizeitanlagen,
  6. Deponierekultivierung,
  7. Biofilter (nur für Komposte),
  8. Komposterdenherstellung (nur für Komposte)

Die Bezeichnung der Komposterden hat wie folgt zu lauten:

  • „Qualitätskomposterde A+/A1“,
  • „Qualitätskomposterde A/A1“,
  • „Klärschlammkomposterde KS/A1“,
  • „Komposterde A+/A2“,
  • „Komposterde A/A2“ oder
  • „Klärschlammkomposterde KS/A2“

Gedacht ist, dass die Verordnung in zwei Jahren in Kraft treten soll.

2. Technische Angelegenheiten

2.1  ÖNORM B 1131 „Begrünung von Dächern und Decken auf Bauwerken“ in Begutachtung

Diese Norm soll die ÖNORM L1131 aus 2010 ersetzen – die Änderung von „L“ auf „B“ soll die Bekanntheit im Bauwesen unterstützen.

Die Begrünung ist integraler Bestandteil des Bauwerks und kann damit nicht losgelöst betrachtet
werden.

Die Norm gilt für die Planung, Ausführung und Erhaltung von ausdauernden (mehrjährigen) Begrünungen von Dächern und Decken im Außenraum. Auch Recycling-Baustoffe im Form von Ziegelsplitt der Klasse U-A oder von Gemischen mit Ziegelsplitt sind als Schüttstoffe zugelassen (der ÖNORM-Entwurf weist dabei auf die Richtlinien für Recycling-Baustoffe). Speziell wird darauf verwiesen, dass Materialien aus Betonrecycling für Drainschichten nicht Verwendung finden dürfen, um Kalkhydratbildungen und Versinterungen in Dachabläufen und Rohrleitungen auszuschließen). Nach Tab. 2 kann Recycling-Ziegelsplitt mit einer Körnung von 2/12 bis 8/11 verwendet werden.

Die Neuerungen betreffen insbesondere:

  • Anpassung des Anwendungsbereiches (Einschränkung auf mehrjährige Begrünung;
    Ausschluss von gewerblichen und landwirtschaftlichen Produktionen; Beschränkung auf
    eine definierte Mindestdachflächengröße sowie Erhöhung der maximalen Dachneigung
    und der Dicke des durchwurzelbaren Raumes)
  • Die Begrünungskategorie „reduzierte Extensivbegrünung“ wurde gestrichen
  • Die Eignungs- und Kontrollprüfung zur Untersuchung von Dachbegrünungsmaterialien
    wurden präzisiert
  • Diverse informative Anhänge wurden aufgenommen
    Stellungnahmen können bis 12. Februar an das ASI gerichtet werden.

3. Verbandsangelegenheiten

3.1 BRV-INTERN: Neues Passwort erforderlich

Wir möchten Sie auf das neue Kennwort hinweisen, das notwendig ist, wenn Sie Informationen aus dem BRV-INTERN abrufen wollen (darunter auch das Archiv der BRV-Mitgliederinformationen): Verwenden Sie bitte ab sofort das neue Passwort: Baustoff26 (der Benutzername „brintern“ bleibt unverändert).

Das BRV-INTERN steht nur den Mitgliedern des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes zur Verfügung und enthält Protokolle der Mitgliederversammlung, Rundschreiben und GSV-Dokumente (Betriebsbuch, Ergebnisbuch, Überwachungsübereinkommen etc.).

4. Veranstaltungen

4.1 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Seien Sie dabei am 7. Mai 2026 beim BRV-Tag „Kreislaufwirtschaft am Bau“, bei dem wichtige Themen wie die Bodenaushubverordnung behandelt und erörtert werden.

Mitgliedsbetriebe können zu vergünstigten Konditionen teilnehmen. Das vorläufige Programm inkl. Anmeldeformular liegt zu Ihrer Information bei.

Im Anschluss finden die Mitgliederversammlungen des BRV und GSV statt.

Eckpunkte:
Termin: 7.5.2026, 9.30 h bis 14.30 h
Ort: Austria Trend Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien
BRV-Mitgliederversammlung: ab ca. 15 h
GSV-Mitgliederversammlung: ab ca. 17 h

4.2 Save the Date! „BRV-Tag“ am 7.5.2026 inkl. Mitgliederversammlung BRV und GSV

Diese anerkannte Kursmaßnahme nach § 35 der Deponieverordnung 2008 wird an 2 x 3 Kurstagen abgehalten und vermittelt die wesentlichen Inhalte zur Abfallannahme und Eingangskontrolle bei Bodenaushub-, Inertabfall- und Baurestmassendeponien, aber auch Baurestmassenverwertungs- und sortieranlagen.

Diese Kursmaßnahme ist für die Leitung (inkl. Stellvertretung) der Eingangskontrolle von Bodenaushub-/Inertabfall- und Baurestmassendeponien bestimmt, ist aber auch sehr gut für Eingangsleiter von Baustoff-Recycling-Anlagen geeignet.

Der in Wien stattfindende Kurs findet vom 9.-11. März (Teil 1) und vom 18.-20. März (Teil 2) statt.

Anmeldungen können direkt beim ÖWAV, Isabella Seebacher, ÖWAV, Tel.: 01/535 57 20-82, E-Mail: seebacher@oewav.at, vorgenommen werden. Der Anmeldeschluss ist mit 9. Februar festgelegt.

4.3. Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“

Auch heuer bietet der BRV wieder den Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten“ für Rückbaukundige Personen an.
Der erste Termin findet von 14. bis 16. April 2026 in Wien statt.
Weitere Termine sind für September und November, ebenfalls in Wien, geplant.

Nähere Informationen sowie Anmeldemöglichkeit finden Sie im beiliegenden Programmfolder.

Beilagen

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BRV Tag – Kreislaufwirtschaft am Bau http://brv.at/brv-tag-kreislaufwirtschaft-am-bau/ Fri, 06 Feb 2026 10:39:27 +0000 https://brv.at/?p=16310

Save the date 07.05.2026

Austria Trend Hotel Savoyen Vienna

Rennweg 16, 1030 Wien

 

Kreislaufwirtschaft am Bau – Austausch für eine nachhaltige Bauzukunft

Der BRV lädt zum jährlichen Austausch „Kreislaufwirtschaft am Bau“ ein und heißt Sie herzlich am 07. Mai 2026 im Hotel Savoyen Vienna willkommen.

Im Rahmen dieser Fachtagung diskutieren Expertinnen und Experten aus Forschung, Verwaltung und Praxis aktuelle Entwicklungen rund um Recycling-Baustoffe, neue gesetzliche Rahmenbedingungen und innovative Anwendungen im Bauwesen. Auf dem Programm stehen unter anderem Beiträge zu Dachbegrünung, dem Forschungsprojekt UPCRETE! sowie Einblicke in kommende gesetzliche Änderungen – etwa zur Deponieverordnung und zur zukünftigen Nutzung von Materialien aus dem Abbruch.

Nutzen Sie diese Gelegenheit, um sich über aktuelle Trends, rechtliche Entwicklungen und praktische Lösungen der Kreislaufwirtschaft im Bauwesen zu informieren, sich mit Fachkolleginnen und -kollegen auszutauschen und neue Impulse für die Praxis mitzunehmen.

 

Programm herunterladen

BRV_Tag_07_Mai_2026
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Mitgliederinformation 02/2026 http://brv.at/mitgliederinformation-02-2026/ Mon, 02 Feb 2026 05:50:50 +0000 https://brv.at/?p=16255

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 2/2026, die Ihnen einen aktuellen Überblick über Neues im Bereich des Baustoff-Recyclings gibt.

Nützen Sie die ersten Veranstaltungen dieses Jahres und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter dazu an:

Veranstaltungen des BRV:

19.02.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)

04.03.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)

Weiters möchten wir darauf verweisen, dass wir auch Firmenseminare – z.B. zum Thema Rückbaukundige Person – anbieten – kontaktieren Sie uns diesbezüglich bei Interesse.


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 02/2026

  1. Rechtliche Angelegenheiten

1.1 Begutachtungsentwurf über die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien

Wir erinnern an unsere Mitgliederinformation Nr. 1/26, bei der wir im Detail auf den Begutachtungsentwurf der Aushubverordnung (inklusive Abfallende) eingegangen sind. Zwischenzeitlich gab es Gespräche mit anderen betroffenen Wirtschaftsvertretungen. Generell wird der Entwurf positiv gesehen, wenngleich der BRV dazu umfassend Stellung beziehen wird.

Gerne nehmen wir Ihre Anregungen dazu bis 10. Februar auf. Sollten Sie selbst eine Stellungnahme abgeben wollen, senden Sie uns diese bitte in „CC:“.

1.2 Asbest: Grenzwertverordnung novelliert

Mit 31.12.2025 wurde der Grenzwert für Asbest auf 10.000 Fasern pro m³ gesenkt und Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur mehr von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz geführt werden.

Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen seit 31.12.2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie in der dafür eingerichteten Liste eingetragen sind.

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen derzeit Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten auch ohne Eintrag in der Liste durchführen, wenn sie bis spätestens 31.3.2026 die Unterlagen zur Eintragung in die Liste übermitteln.

Liste der Ermächtigten Einrichtungen (PDF, 0,1 MB)

Zur Aufnahme in die Liste der Ermächtigten Unternehmen haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungs-arbeiten einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 26 Abs. 2 Grenzwerteverordnung 2025 (GKV) vorzulegen.

Dieser Nachweis ist schriftlich an die Adresse:  Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeits-inspektorat, Abteilung VIII/A/1 – Bau und Bergwesen, Administration, Stubenring 1, 1010 Wien oder per E-Mail an die Adresse:  viiia1@sozialministerium.gv.at zu richten.

Als Hilfestellung steht den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern ein Infoblatt der Arbeitsinspektion zur Verfügung.

1.3 Bundesvergabegesetz novelliert

Mit 30. Dezember 2025 wurde das Bundesvergabegesetz novelliert. Näheres können Sie dem BGBl. I 121/2025, veröffentlicht im Rechtsinformationssystem des Bundes, entnehmen.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 Öko-Daten zur LB-VI

Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV) gibt die Standardisierte Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) seit Jahrzehnten heraus. Diese bildet ein Standard-Ausschreibungswerk nach ÖN A2063, welches im Tiefbau fast ausschließlich von den Auftraggebern verwendet wird. Zu dieser standardisierten Leistungsbeschreibung werden auch zusätzliche Softwareprodukte über die FSV angeboten (u.a. ein Prüfbuch, welches relevante Prüfungen nach RVS, ÖN, DIN etc. projektspezifisch auswirft.)

Die “Öko-Daten zur LB-VI” ermöglichen eine Verbindung klimarelevanter Daten und Positionen der LB-VI herzustellen. Durch die Beurteilung von Treibhausgas-Äquivalenten wird eine ökologische Richtbewertung eines Projekts mithilfe des Leistungsverzeichnisses über gängige Bausoftwareprogramme möglich.

Die neu erstellten Öko-Daten umfassen Positionskennwerte im ÖNORM A 2063:2021-Datenformat “.onpr”, welche in der Bausoftware zur LB-VI, Version 7, eingelesen werden können, eine Positionsliste, eine Artikelliste und K7-Formblätter. Eines der K7-Formblätter enthält eine exemplarische Bedarfsmengenermittlung für “wesentlich” ausgewiesene Positionen in der Positionsliste. Die LB-VI ist nicht enthalten und muss separat erworben werden (Link).

Die Positionsliste stellt die im aktuellen Scope enthaltenen LB-VI-Elemente (LG, ULG, Pos) bis auf Positionsebene dar.

Die Artikelliste enthält die verwendeten Artikel mit Kategorie, Mengeneinheit und Kennwerte inkl. Zuordnung zum Referenzbaustoff des zugrundeliegenden Öko-Datenkatalogs.

Derzeit funktionieren die Öko-Daten bei der LB-VI, Version 7.

Die LB-VI, Version 7, ist bei den Öko-Daten nicht enthalten und muss separat erworben werden.

3. EU und Ausland

3.1 BRV-Stellungnahme zu Grenzwertvorschlägen von JRC

Das Joint Research Center erarbeitet im Auftrag der Kommission derzeit einen Technischen Bericht über EU-weit einheitliche Vorgangsweisen für Recycling-Baustoffe, insbesondere für deren Abfallendeeigenschaften.

Nachdem der BRV schon im Herbst 25 im Rahmen einer offiziellen Stakeholder Konsultation Stellung bezogen hat, wurde zu Jahresende überraschenderweise zu einem weiteren Workshop eingeladen, an dem der BRV erneut teilnahm. Bei diesem wurden – erfreulicherweise unter teilweiser Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen – Details zu den Parametern und Grenzwerten für die Umweltverträglichkeitsbestimmung bekannt.

Stellungnahmemöglichkeit wurde bis 16. Jänner 26 eingeräumt, die seitens des BRV rechtzeitig mit 14. 1. 2026 genutzt worden war.

Hauptpunkte der BRV-Stellungnahme waren die Forderung nach Einbeziehung des Asphaltes in die Abfallenderegelung (die seitens JRC von Anfang an negiert wurde), ein einheitliches und erprobtes Prüfverfahren (Anm.: Derzeit werden 2 unterschiedliche Prüfverfahren vorgesehen, die beide zur Anwendung kommen müssen) und die Einbeziehung des Themas Boden in die Abfallenderegelung.

Im Detail wurde dann auf die Parameter und Grenzwerte eingegangen.

JRC kündigte an, im März eine finale Fassung der chemischen Analysevorschriften inklusive Parameter und Grenzwerte vorlegen zu wollen. Der BRV wird Sie darüber detailliert informieren.

3.2 EDA-Annual Convention 10.-12. 6. 2026

Der europäische Abbruchverband EDA veranstaltet jährlich eine Zusammenkunft relevanter Vertreter aus der Abbruchbranche. Dieses Jahr findet das EDA-Annual Convention in Dublin/Irland vom 10. bis 12. Juni 2026 statt. Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit finden Sie unter: www.europeandemolition.org/convention

Hinweis: Sollten Sie Interesse haben oder mehrere Personen anmelden wollen, informieren Sie davor die BRV-Geschäftsstelle. Für Gruppen ab 5 Personen pro Land gibt es Ermäßigungen, die wir gerne koordinieren.

4. Veranstaltungen

4.1 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.

Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

4.2 ÖWAV-BRV Ausbildungskurs „Eingangsleitung Boden-, Baurestmassen-, Inertabfalldeponie“

Diese anerkannte Kursmaßnahme nach § 35 der Deponieverordnung 2008 wird an 2 x 3 Kurstagen abgehalten und vermittelt die wesentlichen Inhalte zur Abfallannahme und Eingangskontrolle bei Bodenaushub-, Inertabfall- und Baurestmassendeponien, aber auch Baurestmassenverwertungs- und sortieranlagen.

Diese Kursmaßnahme ist für die Leitung (inkl. Stellvertretung) der Eingangskontrolle von Bodenaushub-/Inertabfall- und Baurestmassendeponien bestimmt, ist aber auch sehr gut für Eingangsleiter von Baustoff-Recycling-Anlagen geeignet.

Der in Wien stattfindende Kurs findet vom 9.-11. März (Teil 1) und vom 18.-20. März (Teil 2) statt.

Anmeldungen können direkt beim ÖWAV, Isabella Seebacher, ÖWAV, Tel.: 01/535 57 20-82, E-Mail: seebacher@oewav.at, vorgenommen werden. Der Anmeldeschluss ist mit 9. Februar festgelegt.

Beilagen

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Mitgliederinformation 01/2026 http://brv.at/mitgliederinformation-01-2026/ Sun, 25 Jan 2026 06:02:48 +0000 https://brv.at/?p=16266

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Zuallererst alles Gute für das beginnende Jahr – viel Erfolg Ihnen und Ihrer Unternehmung!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband nutzte die Weihnachtsfeiertage und hat zwischenzeitlich die Übersiedlung ins neue Büro durchgeführt: Wie Sie schon vor den Feiertagen informiert worden waren, finden Sie uns nun unter der neuen Büroadresse:

Ernst-Melchior-Gasse 24, 1020 Wien

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 1/2026, die sich schwerpunktmäßig mit dem Begutachtungsentwurf der Aushubverordnung (Abfallende für bestimmte Aushubmaterialien) beschäftigt. Dieser Verordnungsentwurf war schon seit einem Jahr angekündigt gewesen und ist monatelang in Abstimmung zwischen den Regierungsparteien gewesen. Erfreulicherweise wurde er gestern abends zur Begutachtung freigegeben – Sie finden detaillierte Aussagen sowie den Begutachtungsentwurf in der Beilage.

Nützen Sie die ersten BRV-Veranstaltungen dieses Jahres und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter dazu an:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 01/2026

  1. Rechtliche Angelegenheiten

1.1 Begutachtungsentwurf über die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erstellte einen Begutachtungsentwurf zu einer Aushubverordnung.
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hatte schon vor mehr als einem Jahrzehnt eine derartige Verordnung gefordert und schon im Vorfeld dazu Anregungen und Anforderungen an das Ministerium gerichtet; unter anderem war es eine wichtige Forderung, dass möglichst einfach und möglichst mehrere gute Qualitäten im Sinne des BAWP (A1, A2, A2-G) von der Verordnung umfasst werden, wie dies nun auch angedacht ist.
In mehreren BRV-Veranstaltungen – zuletzt bei unserer Großveranstaltung im Frühjahr 2025 – hatten Ministeriumsvertreter den jeweiligen Stand der Ausarbeitungen präsentiert.
Als zentraler Fortschritt gegenüber den Regelungen des BAWP 23 ist das vorgesehene Abfallende für gewisse Aushubmaterialien hervorzuheben. Damit besteht neben der Recycling-Baustoffverordnung und der Recyclinggips-Verordnung nun ein weiterer Vorschlag für eine Verordnung, die ein Abfallende für (Boden)aushubmaterial vorsieht.

Zusammengefasst kann festgestellt werden (Details bitte dem beiliegenden Entwurf entnehmen):

Die Verordnung soll für folgende Abfallarten gelten, die den nachfolgenden Verwertungs-wegen zugeführt werden sollen:

31411 29 Aushubmaterial (BA)
31411 30 Aushubmaterial (A1)
31411 31 Aushubmaterial (A2)
31411 32 Aushubmaterial (A2-G)
31411 33 Aushubmaterial (IA)
31411 38 Aushubmaterial (Sonstige Bodenbestandteile A2)
31411 39 Aushubmaterial (Sonstige Bodenbestandteile BA)
31411 45 Aushubmaterial (Kleinmengen)
91502 60 Bankettschälgut von Straßen

Als zulässige Verwertungswege werden vorgesehen (jeweils SN 31411, Spezifizierungen lt. Angabe):

  • Verwendung bei Erdbaumaßnahmen (Spezifizierungen 29, 31, 32, 38, 39, 45)
  • Verwendung bei Maßnahmen der Bodenrekultivierung (Spezifizierungen 29, 30, 45, 60)
  • Verwendung zur Herstellung von Kultursubstraten (Spezifizierungen 30, 31, 32)
  • Verwendung als Zuschlagstoff zur Kompostierung bzw. Herstellung von Komposten (Spezifizierung 30, 31, 32, [45])
  • Verwendung zur Herstellung von künstlichen Erden (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 38, 39, 45)
  • Verwendung zur Herstellung von Gesteinskörnungen (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)
  • Herstellung von sonstigen Baustoffen (keine Gesteinskörnungen) (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)
  • Verwendung als Industriemineral (29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)

Für die Verwertung sind Aushubmaterialien – ausgenommen Kleinmengen und Bankettschälgut – grundlegend zu charakterisieren. Die Verwertung von Bodenbestandteilen aus der Behandlung gefährlich verunreinigter Aushubmaterialien sind nur eingeschränkt (als Gesteinskörnung für Beton und Asphalt) möglich. Die Verwertung von Tunnelausbruch-material ist nicht erlaubt für Bodenrekultivierung, Herstellung von Komposten und Herstellung künstlicher Erden.

Kiesige Materialien sollen einer möglichst hochwertigen Verwertung zugeführt werden und nicht für Verfüllungen oder Erdarbeiten verwendet werden. Kiesige Aushubmaterialien, für die die Kornverteilung gemäß § 18 untersucht wurde und die im Sieblinienbereich gemäß Anhang 6 liegen, sind grundsätzlich für die Herstellung von Gesteinskörnungen geeignet. Für die Verwendung als Asphalt-Betonzuschlag oder als Industriemineral nicht geeignete kiesige Aushubmaterialien sind auch für die Herstellung von Gesteinskörnungen für ungebundene Anwendungen zulässig. Die Vorgaben der ÖNORM B 3141 sind einzuhalten.

Darüber hinaus werden im 3. Abschnitt des Verordnungsentwurfes Allgemeine Behandlungs-pflichten für Aushubmaterialien festgelegt.

Dieser Abschnitt behandelt die

  • Lagerung und Behandlung von mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen verunreinigten
    Aushubmaterialien
  • Abfallchemische Bauaufsicht (ähnlich den Vorgaben des BAWP 2023 (Kap. 4.7.9.))
  • Besondere Vorgaben für Tunnelbauvorhaben, spezielle Bauverfahren und Aushub-
    vorhaben von mehr als 10 000 t (Bei Aushubvorhaben, bei denen mehr als 10 000 t
    Aushubmaterial als Abfall anfallen, (insbesondere Tunnelbauvorhaben), ist in der Planungs-
    phase ein Materialkonzept vom Bauherrn zu erstellen. Dabei sind Art, Menge und Qualität
    der voraussichtlich anfallenden Aushubmaterialien zu ermitteln und die Möglichkeit der
    Verwendung für Verwertungswege gemäß den §§ 6 bis 13 zu prüfen.)

Der 4. Abschnitt behandelt das Abfallende von Bodenaushubmaterial (Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1, A2, A2-G und BA gemäß Anhang 3 und 4 verliert mit dem Aushub und mit der elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelten Meldung gemäß Abs. 2 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Abs. 3 bis 6). Jeder Übergeber von Bodenaushubmaterial, welches das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, hat dem Abnehmer eine Konformitätserklärung zu übergeben.

Das Inkrafttreten ist formal mit 1.1.2026 im Entwurf vorgesehen – und wird erst nach Einarbeitung der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sowie der Veröffentlichung der Verordnung, wohl frühestens im Frühjahr 2026, erfolgen. Hinsichtlich Tunnelbauvorhaben soll eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen werden. Bestehende Beurteilungen von Aushubmaterialien dürfen über eine gewisse Frist weiterverwendet werden.

Im Anhang 3 wird die Beurteilung von Aushubmaterialien zur Verwertung detailliert ausgeführt.

Anhang 4 enthält die Parameter und Grenzwerte für die Gesamtgehalte und Eluat-Gehalte, Anhang 5 das Formblatt für die Konformitätsbescheinigung.

Der BRV wird zum Entwurf zeitgerecht Stellung beziehen – gerne nehmen wir Ihre Anregungen bis 30. Jänner 2026 entgegen!

2. Verbandsangelegenheiten

2.1 Anpassung der BRV-Mitgliedsbeiträge

Im Hinblick auf die bevorstehenden Beitragsvorschreibungen möchten wir Sie darüber aufmerksam machen, dass nach drei Jahren stabiler Beiträge nun eine Anpassung vorgenommen wurde. Die Details im Überblick:

  • Förderbeitrag:
    Dieser wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Kostensteigerungen angehoben.
  • Bonus für Güteschutz:
    Auf Initiative des Vorstandes wurde der Bonus für gütegeschützte Materialien und Anlagen deutlich erhöht. Bereits ab sieben gütegeschützten Produkten bzw. Anlagen amortisiert sich der Mitgliedsbeitrag im GSV dadurch vollständig.
  • Deckelung:
    Für eingetragene Anlagen wurde zudem ein Kostendeckel ab der siebten Anlage eingeführt.
    Diese Anpassungen wurden vom Vorstand beschlossen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass diese Punkte sowie eine mögliche generelle Neugestaltung der Beitragsstruktur im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung am 7. Mai 2026 gemeinsam erörtert werden sollen.

3. Veranstaltungen

3.1 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.

Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

Beilagen

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Baustellenentsorgung ab 1. Jänner 2026 neu organisieren! http://brv.at/baustellenentsorgung-ab-1-jaenner-2026-neu-organisieren/ Thu, 01 Jan 2026 07:48:52 +0000 https://brv.at/?p=16120 Schon seit Jahren ist bekannt, dass mit 1. Jänner 2026 eine weitere Trennung von Baurestmassen erfolgen muss – wie es allerdings richtig geht und was genau zu tun ist, ist noch viel zu wenig verlautbart worden. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat schon im Vorfeld Informationsmaterialien erarbeitet und informiert über die notwendige Baustellenpraxis.

 

 

Deponieverbote für Baurestmassen

Mit der Deponieverordnungsnovelle 2021 wurde festgelegt, dass gewisse Baurestmassen nicht mehr deponiert werden dürfen. So müssen folgende Abfälle von Baustellen schon seit 2024 einem Recycling zugeführt werden:

  • Straßenaufbruch
  • Technisches Schüttmaterial (z.B. Tragschichten des Straßenbaus)
  • Betonabbruch
  • Gleisschotter
  • Asphalt
  • Einkehrsplitt
  • Recycling-Baustoffe der besten Umweltqualität U-A

Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn diese Materialien aufgrund ihrer Verunreinigung nicht einer Verwertung zugeführt werden können (z.B. ölverunreinigter Beton).

Schon im Frühjahr dieses Jahr trat eine weitere Regelung ein: Seit April 2025 müssen weiters Gipsplattenabfälle (und deren Verschnitte) als auch Calciumsulfatestrichabfälle getrennt erfasst werden – egal ob Abbruchobjekt oder Neubau! Dabei sind drei getrennte Mulden oder andere Gefäße (z.B. Big Bags) vorzusehen für

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten, Gipsplatten mit Vliesarmierung sowie imprägnierte Versionen davon
  2. Gipsfaserplatten
  3. Calciumsulfatestrich

Gipsplatten tragen einen Rückseitenaufdruck, aus dem sich der jeweilige Plattentyp entnehmen lässt (z.B. Gipsbauplatten „GKB“, Feuerschutzplatten „GKF“, Bauplatten imprägniert „GKBI“ bzw. Feuerschutzplatte imprägniert „GKFI“); auch Gipsvlies- (beginnend mit „GM-“ und Gipsfaserplatten (beginnend mit „GF-“) haben vergleichbare Aufdrucke. Unter dem Begriff „Gips-Wandbauplatten“ (früher „Gips-Dielen“) fallen auch Vollgipsplatten und Gipsbausteine.

Die Trennung ist auf der Baustelle durchzuführen – sollte dies nicht möglich sein, dann in einer geeigneten Sortieranlage. Die Lagerung dieser Abfälle hat jedenfalls regengeschützt („trocken“) zu erfolgen, z.B. in Mulden mit Deckel; Abdeckung mit Planen oder Lagerung unter Dach.

Verantwortlich für die Trennung ist sowohl der Bauherr als auch der Bauunternehmer – ersterer hat zusätzlich für geeignete Lagerungsmöglichkeiten Sorge zu tragen (ausreichende Flächen). Damit ist klar, dass in „Bauschuttmulden“ bei Deponierung grundsätzlich keine dieser Gipsplattenabfälle mehr enthalten sein darf!

Als Stand der Technik zur Lagerung von Gipsabfällen kann das Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ (Herausgeber Österreichischer Baustoff-Recycling Verband) herangezogen werden. Darin ist in Tabelle 1 bei der Abfallart SN 31438 folgende Fußnote enthalten: „Maßnahmen zur Vermeidung des Zutritts von Niederschlagswasser wie beispielsweise die Lagerung in Containern mit Deckel bzw. Planen oder auf überdachten Flächen zwingend erforderlich.“

 

 

Neu: Deponieverbot für Gipsplatten

Mit Jänner 2026 sind Gipsplatten nicht nur zu trennen, sondern auch einer Verwertung zuzuführen: Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung und Gipsfaserplatten) dürfen nicht mehr deponiert werden!

Auch Abfallsammelzentren (die zumeist von Privaten angefahren werden), die Gipsplattenabfälle annehmen, müssen sich umstellen und diese getrennt gesammelten Gipsabfälle verwerten. Ausgenommen sind nur asbesthaltige Gipsplattenabfälle (z.B. aufgrund asbesthaltiger Spachtelmassen), die den Grenzwert nicht einhalten (größer 0,008 M-% Asbestgehalt) sowie Platten, die beim Gipsrecyclingwerk (z.B. GzG-Werk in Stockerau) als nicht verwertungsgeeignet (z.B. zu hoher Anteil an Verunreinigung) festgestellt werden. Derzeit wird i.a. von einem maximalen Verunreinigungsgrad mit Fliesen, Tapeten, Metallen usw. von 20 Vol-% ausgegangen – von da an ist die Verwertung nicht mehr sinnvoll möglich.

 

 

Das ist auf der Baustelle daher zu tun

Schon bisher ist bei mittleren/größeren Abbruchbaustellen von der Rückbaukundigen Person (bzw. befugten Fachanstalt) im Auftrage des Bauherrn eine Schad- und Störstoffanalyse (noch in der Planungsphase) rechtlich vorgeschrieben gewesen. Im Rahmen dieser sind „Störstoffe“, die das mineralische Recycling von Beton, Asphalt, Mauerwerk etc. erschweren, zu ermitteln – darunter auch Gipsplatten. Nun müssen diese (siehe oben) jedenfalls nicht nur getrennt erfasst werden, sondern auch in Mulden/Container/Big Bags trocken auf der Baustelle zwischengelagert und dazu berechtigten Abfallsammlern (mit der Abfallschlüsselnummer 31438 „Gips“) übergeben werden, die diese einer Verwertungsanlage zuführen müssen. Eine möglichst gute Abtrennung von Verunreinigungen ist beim Rückbau vorzusehen. Eine Vermischung mit anderen Bauabfällen (z.B. Bauschutt) ist jedenfalls zu vermeiden. Ein Formular für eine Abfallinformation für Gipsplatten ist derzeit in Ausarbeitung und soll demnächst zur Verfügung stehen. Hinweis: Calciumsulfatestriche (Abfallschlüsselnummer 31438 24; erkennbar meist aufgrund der hellbeige-bräunlichen Farbe und der glatten Oberflächenstruktur) unterliegen auch kommendes Jahr keinem Deponieverbot.

 

BRV bietet Informationsmaterialien für Baustellen an

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bietet für Planer und Bauherren, für Sammler/Behandler und für Trockenbauer getrennte Informationsbroschüren an; für Baustellen ist ein einfach verständliches Plakat „Gipsplatten: Richtig entsorgen“ vorrätig. Spezielle Seminare für die richtige Baustellenentsorgung unter den neuen rechtlichen Bedingungen werden ebenso angeboten.

 

 

Rückfragehinweis:

Österreichischer Baustoff-Recycling Verband
Univ.Lektor Dipl.-Ing. Martin Car
(Senior Expert)

01/504 72 89-11
brv@brv.at

 

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Mitgliederinformation 17/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-17-2025/ Mon, 15 Dec 2025 05:56:24 +0000 https://brv.at/?p=16270

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Zum Jahresende möchten wir Ihnen gleich zwei wichtige Informationen mitteilen und uns gleichzeitig für die gute Zusammenarbeit bedanken.

  1. Betriebsurlaub (Weihnachtssperre)

Unsere Geschäftsstelle ist während der Feiertage geschlossen:

Wir befinden uns von 24.12.2025 bis 06.01.2026 auf Betriebsurlaub.

Ab dem 7. Jänner 2026 steht Ihnen das BRV-Team wieder mit voller Energie zur Verfügung.

  1. Standortwechsel der Geschäftsstelle

Des Weiteren übersiedelt die BRV-Geschäftsstelle noch vor den Weihnachtsfeiertagen an einen anderen Standort. Nach der Betriebssperre werden wir unsere Arbeit in neuen, modernen Räumlichkeiten wieder aufnehmen.

Unsere zukünftige Anschrift ab dem 20.12.2025 lautet:

Ernst-Melchior-Gasse 24/Stiege 1, 1020 Wien

Unsere bekannten Telefonnummern und E-Mail-Adressen bleiben unverändert bestehen.

Reservieren Sie sich schon jetzt folgenden wichtigen Termin für 2026:

7.5.2026 „BRV-Tag 2026“ (Wien) inklusive BRV- und GSV-Mitgliederversammlung


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Standortwechsel der Geschäftsstelle http://brv.at/standortwechsel-der-geschaeftsstelle/ Fri, 05 Dec 2025 06:16:12 +0000 https://brv.at/?p=16111 Standortwechsel der Geschäftsstelle

Die BRV-Geschäftsstelle wird noch vor den Weihnachtsfeiertagen an einen neuen Standort übersiedeln. Nach der Betriebssperre werden wir unsere Arbeit in neuen, modernen Räumlichkeiten wieder aufnehmen.

Unsere neue Anschrift ab dem 20.12.2025 lautet:

Ernst-Melchior-Gasse 24/Stiege 1, 1020 Wien

Unsere bekannten Telefonnummern und E-Mail-Adressen bleiben unverändert bestehen.

 

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Mitgliederinformation 16/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-16-2025/ Thu, 27 Nov 2025 08:30:55 +0000 https://brv.at/?p=16096

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 16/2025, die sich u.a. mit Vorschlag des Forschungszentrums der EU, dem Joint Research Center, betreffend europaweite Grenzwerte für Recycling-Baustoffe (hinsichtlich Umweltverträglichkeit) beschäftigt.

Weiters ist das erste Gipsplatten-Recyclingwerk dieser Tage eröffnet worden; lesen Sie dazu im Rundschreiben.

Nützen Sie die nächsten Veranstaltungen und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter und Kollegen dazu an:

Veranstaltungen des BRV:

03.12.2025    Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

19.02.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)

04.03.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 16/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 Erstes Gips-Recyclingwerk in Österreich eröffnet

Das erste Gips-zu-Gips-Recyclingwerk Österreichs steht in Stockerau. Die von Bauunternehmen PORR, Trockenbauspezialist Saint-Gobain und Entsorgungs- und Recyclingprofi Saubermacher errichtete Anlage hat eine Jahreskapazität von 60.000 Tonnen und setzt neue Maßstäbe in der Kreislaufwirtschaft.

Erstmals können Gipsabfälle in Österreich zu Rezyklat verarbeitet werden. Dieses wird künftig bei Saint-Gobain in Bad Aussee neuen Gipskartonplatten beigefügt. Das schont die natürlichen Vorkommen und setzt den Weg frei für die Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung und des mit 1. Jänner 2026 kommenden Deponierungsverbots.

Bereits im Sommer 2025 wurde mit der Annahme erster Gipsabfälle begonnen. Die Abfälle werden in der Anlage sorgfältig vorsortiert, mechanisch aufbereitet und in mehreren Siebstufen behandelt, um die maximale Sortenreinheit sicherzustellen. Die Recyclinggips-Verordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Bau und die Inbetriebnahme der Anlage dar.

Gips ist zu 100 % recycelbar. Im ersten Schritt werden die Abfälle dafür in Stockerau in einer maßgeschneiderten mechanischen Abfallbehandlungsanlage für die weitere Verarbeitung vorbereitet. Dazu wird der Gipskern von Karton und anderen Störstoffen getrennt, zerkleinert und einer Qualitätskontrolle unterzogen. Danach wird das hergestellte Rezyklat zu Saint-Gobain nach Bad Aussee gebracht. Bis zu 40 Prozent des Rezyklats können dort in neuen Gipskartonplatten verarbeitet werden. Der Transport erfolgt emissionsreduziert mit der Bahn; die Anlage in Stockerau hat dafür einen eigenen Bahnanschluss.

2. Wissenswertes

2.1 Umweltmanagement für IPPC-Anlagen

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit einem Schreiben auf neue Verpflichtungen durch die Änderung der Industrie-Emissionsrichtlinie hingewiesen:

Ab 1. Juli 2027 müssen IPPC Anlagen (IPPC=integrated pollution prevention and control) über ein von einem EMAS-Umweltgutachter oder einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüftes Umweltmanagementsystem verfügen. Grundsätzlich sind bspw. Baurestmassen-deponien IPPC-Anlagen.

Schon bereits bestehende Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), z.B. für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, verpflichten zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS). Seit der Änderungs-RL (EU) 2024/1785 besteht jedoch gemäß Art. 14a IE-RL für sämtliche IPPC-Anlagen die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines drittgeprüften UMS in Einklang mit den einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen für den Sektor.

Die RL 2024/1785 ist mit 4. August 2024 in Kraft getreten und ist bis 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das UMS muss erstmals bis zum 1. Juli 2027 geprüft werden, mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 4 RL 2024/1785 genannten Anlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es derzeit vom BMLUK noch Überlegungen zur Umsetzung, insbesondere offene Konkretisierungsfragen gibt.

Der BRV möchte Sie daher nur darüber informieren, dass es insbesondere für Anlagen, die ab 1. 7.2026 genehmigt werden und dieser Richtlinie unterliegen, zu Neuerungen kommen wird; gleichzeitig ist zum heutigen Zeitpunkt noch wenig Information über die nationale Umsetzung vorhanden.

3. EU und Ausland

3.1 Verbesserter Vorschlag des JRC zu Analysen als Abfallendevoraussetzung

Die Europäische Kommission beauftragte das Forschungsinstitut der EU, das Joint Research Center (JRC), Abfallendebestimmungen für Recycling-Baustoffe auszuarbeiten. Dazu fanden insgesamt 2 Stakeholdermeetings statt, an denen der BRV auch teilnahm.

Aufgrund der Rückmeldungen hat nun überraschend und kurzfristig das JRC ein weiteres Hearing angesetzt, wobei nur der Chemismus der Recycling-Baustoffe Thema sein soll. Dieser Workshop ist für Donnerstag, 27. November angesetzt worden. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, gibt Ihnen die Geschäftsstelle gerne den Teilnahmelink weiter (kostenlose Teilnahmemöglichkeit, englische Sprache). Eine endgültige Präsentation der Ausarbeitung des JRC ist dann für März 2026 vorgesehen.

Der Vorschlag des JRC aus November 2025 ist nun gegenüber dem bisherigen folgenderweise verändert:

Bislang hatte JRC für das Abfallende von Recycling-Baustoffen 22 Eluatparameter und 5 Gesamtgehalte definiert gehabt. Die Verwendung dieser Recycling-Baustoffe war vorgeschrieben, die Grenzwerte in Abhängigkeit der Anwendung (gebunden/ungebunden bzw. abgedeckt) unterschiedlich.

Die von JRC anerkannten Kritikpunkte der Stakeholder (darunter der BRV) sind:

  1. Keine Berücksichtigung der regionalen Situation, geogener Hintergrundsituation und klimatischer Gegebenheiten. Nationale oder regionale Gegebenheiten sollten berücksichtigt werden.
  2. Bestehende Systeme (wie in Österreich) könnten aufgrund der Neuregelung zu Einbrüchen im Baustoff-Recycling-Markt beitragen – ein Argument, das auch seitens des BRV vehement vorgebracht wurde.
  3. Aufgrund geringer Transportweiten ist ebenso eine regionale Vorgangsweise akzeptabel, da bei Recycling-Baustoffen kaum grenzüberschreitender Handel
  4. Die Anzahl der zu untersuchenden Parameter ist viel zu groß – mehrere Mitgliedsstaaten haben bei den derzeitigen Regelungen weit weniger Parameter im Untersuchungsumfang (darunter auch Österreich).
  5. Zu lange Untersuchungszeit durch das von JRC vorgesehene Verfahren der chemischen Analysen.

JRC hat diese Kritik aufgenommen und seinen Vorschlag überarbeitet:

  1. Anstelle eines einheitlichen, verpflichtenden Katalogs an Messwerten wird nun ein an Parametern verringerte Basisanforderung Nationalstaaten können diese Basisanforderung sowohl durch Ergänzung von Parametern als auch Absenkung der Grenzwerte verändern / ergänzen,
  2. Die Frage der Anwendungsbeschränkung wird auf die beiden Bereiche „ungebunden und ohne Deckschicht“ bzw. „gebunden bzw. ungebunden mit Deckschichte“

Damit soll das Ziel erreicht werden, eine einheitliche Vorgabe für die EU festzulegen, aber gleichzeitig ein Handlungsspielraum für die Nationalstaaten gegeben werden.

Im Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie wird festgehalten, dass die Parameter und Grenzwerte (sowohl für Eluate als auch Gesamtgehalte) in harmonisierten Normen festgehalten werden könnten/sollten, sodass Unternehmer dies in deren Leistungserklärung aufnehmen müssen (Anm.: Ist in Österreich aufgrund nationaler rechtlicher Vorgabe schon derzeit der Fall).

Der neue Eluat-Parametervorschlag enthält nunmehr 11 Parameter (Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Zink, Fluor, Chloride, Sulfate) – für die Parameter Barium, Molybden, Antimon und Selenium prüft JRC derzeit, ob Grenzwerte festgelegt werden sollen. Die bislang vorgesehenen Parameter Vanadium, Kobalt, Brom, Zyanid, Ammonium, Nitrite und DOC entfallen nun im neuem Vorschlag. Insgesamt könnte damit mit 11 Parametern (anstelle der insgesamt bislang 22 vorgesehenen) das Auslangen gefunden werden.

Gegenüber dem bisherigen Vorschlag hat JRC auf Basis der rückgemeldeten, derzeit bestehenden, nationalen Regelungen seine Grenzwertvorschläge für Eluatwerte stark abgesenkt, damit also verschärft. Bei gebundener bzw. abgedeckter Anwendung auf 1/10 (!) halbiert, bei ungebundener und nicht abgedeckter Anwendung um gut 1/3 bis zu 10% reduziert (verschärft; in etwa entsprechend der EU-Deponie-Richtlinie) – bis auf Sulfate, die nun gut doppelt so hoch als im ersten Vorschlag enthalten sein dürfen.

Bei Gesamtgehalten werden nunmehr nur noch 3 Werte obligatorisch vorgesehen (PAK, KW, PCB); bei BTEX wird seitens JRC noch geprüft, ob dieser Wert mit einbezogen werden soll. Der Phenolgesamtgehalt wurde von der Liste gestrichen, auch die Werte EOX und TOC werden nicht verpflichtend enthalten sein.

Deren Grenzwertvorschlag ist seitens JRC leicht verschärft worden und entspricht ebenso in etwa der EU-Deponie-Richtlinie.

Hinsichtlich der Testmethode gab es generell Kritik am horizontalen Perkulationstest, insbesondere da damit keine Erfahrungen vorliegen und es bislang mit dem bestehenden Verfahren (wie auch in Österreich) nach EN 12457 sehr lange, positive Erfahrungen gäbe. Auch der BRV brachte vor, dass das von JRC angestrebte Verfahren teurer ist und unglaublich lange dauert (etwa 4 Wochen). Darüber hinaus wurde von den Stakeholdern kritisiert, dass das von JRC vorgesehene Zerkleinerungsverhältnis keinen Bezug zur Realität hätte (Testung von Material kleiner 45 mm), während derzeit realitätsnäher geprüft werde.

JRC reagierte auf die Kritik und schlägt nun Folgendes vor:

Für die Eignungsprüfung soll die bislang von JRC vorgeschlagene Prüfvariante (nach EN 16637) durchgeführt werden, für die WPK (werkseigene Produktionskontrolle) soll hingegen der Leaching-Test verwendet werden, wobei ein L/S von 1:10 wie bisher anzusetzen wäre (Anm.: In D ist bislang 1:2 vorgesehen). Letzteres war eine zentrale Forderung des BRV, die nun berücksichtigt worden ist.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die umfassende Stellungnahme des BRV durchaus von JRC Berücksichtigung fand und viele Punkte verbessert wurden. Weiterhin bleiben die Kritikpunkte, dass für die erste Testung noch immer die Prüfvariante nach EN 16637 erfolgen soll, was aus Sicht der Geschäftsstelle nicht sinnvoll ist, da damit einmalig eine Testung erfolgt, die im Rahmen der laufenden WPK nicht mehr nachvollzogen wird, da diese ja nach dem Leaching Test (wie bisher in Ö) durchgeführt wird. Hinsichtlich der Anzahl an Parametern trat eine Verbesserung ein, hinsichtlich der Grenzwerte stellt sich weiterhin die Frage der Vergleichbarkeit, da die Grenzwerte ja nach einem anderem Prüfverfahren festgelegt wurden.

Der BRV wird das Thema weiterhin vehement verfolgen und hofft, dass der endgültige Vorschlag an die EU-Kommission weitere Anregungen des BRV enthalten wird.

Wir werden Sie in den kommenden Rundschreiben im Detail informieren.

3.2 Arbeitsprogramm Europäische Kommission 2026

Am 21. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2026 mit dem Titel „Europas Moment der Unabhängigkeit“. In Bezug auf die im Dokument angekündigten Themen im Zusammenhang mit dem Bauwesen ist zu erwähnen:

  • Gesetz zur Kreislaufwirtschaft (Gesetzesvorschlag, Q3/2026)
  • Europäisches Produktgesetz (Gesetzesentwurf, Q3/2026), einschließlich einer Aktualisierung der Vorschriften zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten sowie der Vorschriften zur Normung.
  • Ein Gesetz über Baudienstleistungen für Ende 2026 zur Vereinfachung der Vorschriften für die Erbringung von Baudienstleistungen über Grenzen hinweg.
  • Eine umfassende Überarbeitung des EU-Rahmens für das öffentliche Beschaffungswesen. Ein neues Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das für das zweite Quartal 2026 geplant ist. Diese Initiative zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften zu modernisieren und zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken und das öffentliche Beschaffungswesen zu einem echten Hebel der europäischen Industriepolitik zu machen.
  • Ein Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen für 2028–2034 mit den Schwerpunkten Wettbewerbsfähigkeit, Dekarbonisierung, Sicherheit, Kohäsion und globale Mission der EU, der auf neuen nationalen und regionalen Partnerschaftsplänen basiert.

4. Veranstaltungen

4.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

Der BRV ist bemüht, seine Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet abzuhalten:

Am 3. Dezember wird dieses Tagesseminar in der Steiermark (Graz) angeboten.

Das AWG, die Abfallbilanzverordnung, die Recycling-Baustoffverordnung, die Deponie-verordnung, die Abfallnachweisverordnung und viele weitere rechtliche Grundlagen erfordern Aufzeichnungen und Meldungen.

Der BRV zeigt in diesem Seminar eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für Bau- und Recyclingbetriebe auf. Auf Meldepflichten und -formen wird dabei ebenso eingegangen.

Das Seminar bietet sich daher für Baufachleute aus Bauunternehmungen ebenso an wie für Recycling-Betriebe.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten können Sie der Beilage entnehmen.

4.2 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss, die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.

Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

Beilagen

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Mitgliederinformation 15/2025 http://brv.at/mitgliederinformation-15-2025/ Wed, 05 Nov 2025 09:07:03 +0000 https://brv.at/?p=16020

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 15/2025, die sich u.a. mit dem Circular Economy Act der EU beschäftigt, der sich derzeit im Konsultationsprozess befindet.
Nützen Sie die nächsten Veranstaltungen des BRV und melden Sie sich und Ihre Kollegen dazu an:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 15/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 ONR 23131 in Überarbeitung

Die ONR 23131 „Verfüllung mit stabilisierten, fließfähigen Verfüllmaterialien (SVM); Kriterienkatalog für stabilisierte Verfüllmaterialien“ wurde zuletzt 2013 herausgegeben und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Sie enthält Regelungen für Primär- und Recycling-Baustoffe.
Der Anwendungsbereich umfasst Stabilisierte Verfüllmaterialien (SVM) auf Basis von Gesteinskörnungen gemäß ÖN EN 13242, die im fließfähigen Zustand in Rohrgräben, Leitungsgräben oder in Kavernen eingebracht werden und in einem anschließenden Abbinde- oder Verfestigungsprozess, ohne Einsatz von Verdichtungsenergie eine dem Einsatzzweck geforderte Festigkeit oder Tragfähigkeit erreichen, dabei aber über die gesamte Nutzungszeit händisch mit Krampen wieder aufgrabbar bleiben.
Im ASI wurde auf Antrag eine Überarbeitung in der Arbeitsgruppe 051.09 „Natürliche Gesteine – Koordinierung mit CEN TC 350 und ISO/TC 24“ begonnen.
Ein detaillierter Überarbeitungsvorschlag wurde vorgelegt, die ONR soll zu einer ÖNORM werden. Der Anwendungsbereich soll eingeschränkt werden auf Hinterfüllungen ohne Druck und ohne Verdichtungsenergie. Eine Präzisierung der Festlegungen soll zusätzlich erfolgen.
Nach Finalisierung der Überarbeitung wird der Entwurf dem K051 vorgelegt werden und danach zur öffentlichen Stellungnahme versendet werden. Mit einer Neuauflage ist 2026 zu rechnen.

2. EU und Ausland

2.1 BRV-Stellungnahme zur EU-Konsultation „Kreislaufwirtschafts-Akt“

Die EU leitete im August 2025 einen Konsultationsprozess ein, der bei der Schaffung des für 2026 vorgesehenen Circular Economy Act (CEA), dem Kreislaufwirtschafts-Akt der EU, einfließen soll.
Da diese Regelung in der Folge verpflichtende Maßnahmen für die EU-Mitgliedsstaaten bedeuten wird, hat der BRV eine umfangreiche Stellungnahme ausgearbeitet.

Folgende Themen wurden im Detail dabei angesprochen:

  1. Beachtung der mineralischen Rohstoffe, da rund 75% aller Abfälle mineralisch sind
  2. Aufgrund der niedrigen Preise für Primärrohstoffe keine überbordenden Regelungen, um konkurrenzfähig zu bleiben
  3. Von bestehenden, funktionierenden Märkten lernen
  4. Rund 96 M-% aller Baustoffe sind mineralisch – bieten daher große Umsetzungserfolge
  5. Alle Hebel für einen florierenden Sekundärmarkt nutzen
    a. Abgaben auf mineralisches Deponiegut
    b. Rohstoffabgaben auf mineralische Primärrohstoffe
    c. Qualitätsfestlegung inkl. notwendiger Kennzeichnung der Recyclingprodukte
    d. Deponierungsverbot für Beton, Asphalt, Gleisschotter, Straßenaufbruch
    e. Festlegung von Recycling-Quoten
    f. EoW-Bestimmungen, die einen Großteil der Recycling-Baustoffe umfassen (EoW)
    g. Förderungen von Recycling-Baustoffen
    h. Bodenaushub: überhaupt keine Abfalleigenschaft
  6. Einbeziehung/Konkretisierung in die 8. Grundanforderung der Bauproduktenverordnung
  7. Verbindliche Grundlagen für die (öffentliche) Ausschreibung unter Berücksichtigung der Recycling-Baustoffe
  8. Umwelttechnische Zertifizierung von Bauvorhaben
  9. Einbeziehung von „Nicht-Abfall“ in die Verwertungsquote
  10. Pre-demolition audit; verpflichtende, digitale Abbruchgenehmigung
  11. Dokumentation

Ziel der Stellungnahme ist, dass einerseits Österreichs Erfahrungen und durchaus positive Regelungen bei den neuen Maßnahmen der Kommission bekannt sind und entsprechend einfließen. Weiters soll der CEA möglichst den Regelungen Österreichs sowohl in technischer als auch rechtlicher Hinsicht nicht widersprechen.
Der Konsultationsprozess läuft noch bis 6. November und kann von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden.
Gerne senden wir Ihnen die Stellungnahme bei Bedarf auf Anfrage zu.

2.2 Rückblick EDA-ThinkTank

Am 15. Oktober wurde Brüssel zum Treffpunkt für Europas Fachleute aus den Bereichen Abbruch und Bauwesen, als im Warwick Grand-Place der EDA Think Tank 2025 stattfand. Der BRV ist seit Jahren Mitglied bei EDA und stellte gleich 2 Podiumsdiskutanten. Die Veranstaltung brachte führende Persönlichkeiten der Branche, politische Entscheidungsträger und Experten zusammen, um Ideen darüber auszutauschen, wie Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit in der gebauten Umwelt vorangebracht werden können.
In der ersten Sitzung des Tages wurde die Entwicklung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft (End-of-Waste, EoW) für Bau- und Abbruchmaterialien erörtert. Die Podiumsteilnehmer, darunter Thomas Kasper (BRV), Kveta Kabatnikova (GD GROW), Kurt Van Stappen (TRACTEBEL), Dirk Fincke (Aggregates Europe) und Christophe Sykes (Construction Products Europe), diskutierten die Bedeutung der Festlegung von EoW-Standards, der Durchführung von Ressourcenprüfungen und der Schließung von Materialkreisläufen zur Angleichung an die strategischen Ziele der EU.
Die zweite Diskussionsrunde befasste sich mit der bevorstehenden europäischen Norm für Audits vor Abbruch und Sanierung. Referenten wie Liesbet Van Cauwenberghe (Tracimat), Johan D’Hooghe (Recycling Assistance) und Martin Car (EQAR) gaben Einblicke, wie harmonisierte Auditprozesse die Effizienz, Sicherheit und Materialrückgewinnung verbessern können.

2.3 EU-Parlament lässt Omnibus-Vorschläge durchfallen

Das EU-Parlament hat die Vorschläge zur Reform der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorerst durchfallen lassen. In einer Abstimmung am Mittwoch vergangener Woche lehnte das Parlament einen Vorschlag des Rechtsausschusses über vereinfachte Regeln für Nachhaltigkeitsberichte und Sorgfaltspflichten ab. Die Abstimmung endete mit 309 Stimmen dafür, 318 dagegen und 34 Enthaltungen.
Sowohl die Grünen im EU-Parlament als auch die rechten Fraktionen hatten schon vor der Abstimmung klargemacht, dass sie gegen den Entwurf stimmen werden. Den Grünen geht der Abbau von Regeln zu weit, die Fraktionen des rechten Rands fordern hingegen, das Paket noch mehr zusammenzuschrumpfen.
Ausschlaggebend für das Scheitern des Votums waren aber wohl Stimmen der Sozialdemokraten und der Liberalen, bei beiden Fraktionen sollen Abweichler angedeutet haben, gegen den Vorschlag stimmen zu wollen.
Nun sollen die Änderungen bis zur nächsten Plenarsitzung am 12. November diskutiert werden. Dann will das Parlament eine Position beziehen, mit der es in die Verhandlungen mit dem Rat der EU-Mitgliedsstaaten gehen will. Erst nach diesen Verhandlungen werden die künftigen Regeln feststehen.

3. Veranstaltungen

3.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

Der BRV ist bemüht, seine Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet abzuhalten:
Am 3. Dezember wird dieses Tagesseminar in der Steiermark (Graz) angeboten.
Das AWG, die Abfallbilanzverordnung, die Recycling-Baustoffverordnung, die Deponie-verordnung, die Abfallnachweisverordnung und viele weitere rechtliche Grundlagen erfordern Aufzeichnungen und Meldungen.
Der BRV zeigt in diesem Seminar eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für Bau- und Recyclingbetriebe auf. Auf Meldepflichten und -formen wird dabei ebenso eingegangen.
Das Seminar bietet sich daher für Baufachleute aus Bauunternehmungen ebenso an wie für Recycling-Betriebe.
Anbei das detaillierte Seminarprogramm– wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

3.2 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.
Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

4. Wissenswertes

4.1 Verpflichtende Abfalltransporte per Bahn verfassungskonform

Die Regelung, dass Abfälle von mehr als zehn Tonnen mit der Bahn transportiert werden müssen, ist verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies einen von der Industrie gegen den „Bahnzwang“ für Abfalltransporte eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag ab. Die Maßnahme sei ein geeigneter Beitrag zum Klimaschutz und kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Seit 2023 müssen Abfälle über zehn Tonnen auf die Schiene. Seit 2024 gilt das für Strecken ab 200 Kilometern, ab 2026 ab 100 Kilometern. Wenngleich Baurestmassen selten über 100 km transportiert werden, kann dies im Einzelfall (z.B. Gipsplattenabfälle) zutreffen.

4.2. EDA-Jahrbuch 2025 erschienen

Die neue Ausgabe des Jahrbuchs der European Demolition Association (EDA) ist erschienen.

Wie in früheren Ausgaben enthält das Jahrbuch des Verbandes eine Reihe von Dialogen, Comics, Berichten und Artikeln zu den wichtigsten Themen der Branche, die von einschlägigen Fachleuten verfasst wurden.
Es wirft jedoch auch einen Rückblick auf die Ereignisse, die der Verband und seine Mitglieder im Laufe des Jahres 2025 erlebt haben, darunter EDA-Treffen und andere externe Veranstaltungen.

4.3 Abfallexperte Roland Pomberger ist Österreicher des Jahres

Am Donnerstag, dem 23. Oktober, wurde Univ.-Prof. Roland Pomberger, Leiter des Lehrstuhls für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft an der Montan-universität Leoben, von der Tageszeitung „Die Presse“ als Österreicher des Jahres in der Kategorie „Forschung“ geehrt. Die Auszeichnung wurde mittlerweile zum 22. Mal vergeben. Die Verleihung fand im Rahmen der großen Presse „Austria 25“ Gala in den Wiener Sofiensälen statt.
Als Österreicherinnen und Österreicher des Jahres 2025 waren insgesamt 30 Persönlichkeiten nominiert. Die Tageszeitung „Die Presse“ vergibt diese Auszeichnung jährlich in sechs Kategorien und würdigt damit Österreicher/innen, die in ihrem Fachgebiet Herausragendes leisten. Professor Roland Pomberger wurde für seine außergewöhnlichen Beiträge im Fachgebiet “Abfallverwertungstechnik” und “Recycling” ausgezeichnet.
Die Wahl erfolgte durch eine öffentliche Online-Abstimmung auf der Presse-Website. Im Anschluss wurden die Sieger/innen der jeweiligen Kategorien durch eine Fachjury aus den bestgereihten Nominierten gewählt.
Univ.-Prof. Roland Pomberger studierte Bergwesen mit dem Wahlfach Deponietechnik an der Montanuniversität Leoben und machte 1991 seinen Abschluss. Seit November 2011 ist Roland Pomberger Professor am Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben und außerdem Lehrstuhlleiter.

Beilagen

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