Mitgliederinformation 16/2022
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte BRV-Mitglieder! Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen das Mitgliederrundschreiben Nr. 16/2022 mit Hinweisen zur Begutachtung der UVP-G-Novelle. Weiters möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir neben den beiden schon im Frühjahr erschienenen Informationsfoldern zum Gipsplattenrecycling nun auch noch ein Informationsblatt für das verarbeitende Gewerbe von Gipsplatten vorbereiten, das mit Ende August zu Verfügung stehen wird. Darüber hinaus werden wir im Herbst einen Aushang für Baucontainer erstellen, sodass auch das operative Baustellenpersonal durch Bildführung über die richtige Vorgangsweise zur Abtrennung von Gipsplatten angehalten wird. Uns ist bewusst, dass alle diese Vorarbeiten noch weit vor Inkrafttreten des Verbotes der Deponierung von Gipsplatten geleistet werden, wollen aber das Bewusstsein für das Deponieverbot von Beton, Asphalt, Straßenaufbruch, welches in 1 ½ Jahren in Kraft tritt und das für Gipsplatten, welches 2 Jahre später wirksam wird, entsprechend vorbereiten. Wir freuen uns, wenn Sie aus unserem breiten Seminarangebot wählen und Ihre Mitarbeitenden dazu entsenden: mit freundlichen Grüßen ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND Der Geschäftsführer MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 16/2022 1.1 UVP-G-Novelle in Begutachtung Ende Juli wurde seitens des BMK eine Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 zur Begutachtung versandt. Die Novelle soll eine Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende bringen, sowie verfahrensrechtliche Anpassungen aufgrund anhängiger EU-Vertragsverletzungsverfahren sowie aufgrund von Entscheidungen der Höchstgerichte. Weiters ist eine Steigerung der Verfahrenseffizienz, z.B. online- und Hybridverfahren, aber auch durch Prioritätensetzung der Umweltauswirkungen angestrebt. Darüber hinaus werden Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich Klimaschutz und Bodenverbrauch beschrieben. Im Detail: Im § 4 wird neu festgelegt, dass auf Antrag des Projektwerbers ein Vorverfahren durchzuführen ist. Neu ist, dass in diesem Konzept zum Untersuchungsrahmen, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, diese in prioritäre und nicht prioritäre zu gliedern sind. Im § 6 wird dazu neu geregelt, dass der jeweilige Untersuchungsaufwand auf Basis der prioritären bzw. nicht prioritären Gliederung anzupassen ist. Im § 4a werden wesentliche Erleichterungen für Windkraftanlagen geregelt. Im § 17a wird dazu klar gelegt, dass bei Vorliegen gewisser Beschwerden die aufschiebende Wirkung auszuschließen ist (unter Einhaltung weiterer Bestimmungen). Im § 9 wird neu geregelt, dass Bürgerinitiativen durch eine GEMEINSAME Stellungnahme Parteistellung nach § 19 erlangen können. Im § 9 Abs. 6 wird klargelegt, dass Parteien, die keine schriftliche Stellungnahme abgeben, Ihre Parteistellung im Verfahren verlieren. Im § 14 Abs. 1 werden ebenfalls beschleunigende Festlegungen getroffen, z.B. dass nach Ablauf von Fristen erhobene weitere Vorbringen von Parteien im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Für das Umweltverträglichkeitsgutachten wird neu bestimmt, dass für die Beurteilung des Standes der Technik der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage maßgeblich ist. Im § 16a werden die neuen Online- und Hybrid-Verhandlungen im Detail beschrieben. Im § 17 werden Vorhaben der Energiewende bevorzugt, z.B. ist das alleinige Beeinträchtigen des Landschaftsbildes kein Grund für eine Abweisung, soferne eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im § 24f Abs. 8 wird ein Passus zum vereinfachten Verfahren gestrichen: Bürgerinitiativen können gem. § 19 Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen (Textteil ist nicht mehr in der Novelle). Im § 40 Abs. 1 werden Beschwerden hinsichtlich der Einwendungen und der Gründe massiv eingeschränkt. Im Anhang 1 werden die gem. § 3 UVP-pflichtigen Anlagen aufgezählt. Unter der Ziffer 2e befinden sich auch die Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t pro Jahr. Der Novellenvorschlag enthält hierzu eine Erweiterung: Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t pro Jahr. Die Begutachtungsfrist läuft bis Mitte September 2022. Der BRV wird nur dann eine Stellungnahme abgeben, wenn Ihrerseits dazu Vorschläge einlangen. Sollten Sie direkt eine Stellungnahme verfassen, ersuchen wir Sie, die BRV-Geschäftsstelle CC: zu setzen. Danke. 2.1 Neue EDA-Broschüren und Berichte Der Europäische Abbruchverband EDA, bei dem der BRV österreichisches Mitglied ist, hat 2 Broschüren veröffentlicht: Beide Broschüren können als Hardcopy oder elektronisch bezogen werden unter (www.europeandemolition.org/guide-couplers bzw. www.europeandemolition.org/guide-eol) Weiters ist der Europäische Bericht der Abbruchindustrie ebenso über diese Internet-Adresse beziehbar (www.europeandemolition.org/publications/european-demolition-industry-report-2022) 3.1 Neu: BRV-Seminare zum BAWP 2022 Mit 22. September 2022 startet der Österreichische Baustoff-Recycling Verband mit einer neuen Veranstaltungsserie „Neue Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans (BAWP) 2022“. Der erste Termin findet dabei in Linz statt. Der BAWP ist Grundlage für die Verwertung von Bodenaushubmaterial als Recycling-Baustoff sowie für die Verwendung von Böden als Abfall. Einige Neuerungen betreffen den veränderten Einsatz hinsichtlich der Umweltverträglichkeit, auch einer baubegleitenden chemischen Betreuung oder veränderten Einsatzbereichen. Holen Sie sich die neuesten Informationen am 22. September in Linz oder am 2. November in Wien. Der Termin 2. November ist auch als Webseminar buchbar! 3.2 BRV-Seminar: Abfallrechtliche Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten Ebenso in Linz findet am Nachmittag des 22. September das Seminar „Abfallrechtliche Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Bau- und Recycling-Betriebe“ statt. In diesem Seminar wird versucht, alle relevanten abfallrechtlichen Verpflichtungen für Recycling-Betriebe – und Baubetriebe – aufzuzeigen und die notwendigen Vorbereitungen dafür zu erläutern. Dieses Seminar lässt sich gut mit dem unter Punkt 1 angeführten Seminar in Linz kombinieren. Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeabschnitts. 3.3 BRV-Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“ Vom 26. bis 28. September findet in Wien der Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“ statt. Dieser Kurs widmet sich unter anderem der neuen ÖNORM B 2251, die Basis für die Arbeit der Rückbaukundigen Person ist. Mit Nachweis der Kenntnisse dieses Kurses sowie einer bautechnischen oder chemischen Ausbildung ist es möglich, als Rückbaukundige Person im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung und der ÖNORM B 3151 tätig zu werden. Für Ihre Anmeldungen nutzen Sie bitte den Anmeldeabschnitt im beiliegenden Kursfolder. 3.4 BRV-Seminar „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“ Am 03.10.2022 bietet der BRV in Wien wieder ein Seminar zum Thema der nachhaltigen Ausschreibung an. Mit Ministerratsbeschluss 2021 wurden Kriterien für eine nachhaltige Beschaffung für den Hoch- und Tiefbau verpflichtend vorgesehen. Auf Basis des Bundesvergabegesetzes 2018 und der neuen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI (ausgegeben 2021) werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recycling-gerechten Ausschreibung und Vergabe. Bitte nützen Sie die Möglichkeit der Teilnahme und melden Sie sich mit beiliegendem Abschnitt an. 4.1 Cornet-Projekt CRUFI zum Betonrecycling Der BRV unterstützt das gerade ins Laufen kommende Forschungsprojekt durch Mitarbeit und ist Mitglied des Projektbegleitenden Ausschusses (u.a. mit der ÖBB-Infrastruktur AG, Verband Österr. Beton- und Fertigteilwerke VÖB). Das Projekt-Konsortium umfasst das Fraunhofer Institut für Bauphysik, die Hochschule München, die FH-Campus Wien und weitere. Das Cornet-Projekt umfasst u.a. eine Prognose der Bewehrungskorrosion bei Recycling-Beton. In einem ersten Arbeitspaket wird die Entwicklung von Recyclingbetonen mit chloridhaltigen Gesteinskörnungen behandelt. Dabei ist die Zielsetzung, drei optimierte Betonzusammensetzungen mit bis zu 100 % rezyklierter Gesteinskörnung mit guter Verarbeitbarkeit, ausreichenden Festigkeits- und Dauerhaftigkeitskennwerten unter Verwendung von chloridhaltiger/nicht chloridhaltiger rezyklierter Gesteinskörnung zu betrachten. In einem weiteren wird die CO2-Integration in Recyclingbeton betrachtet. Dabei soll das Potenzial von rezyklierten Altbetongranulaten als CO2-Speicher im Hinblick auf die Wiedereinsetzbarkeit als Zuschlagstoff untersucht werden. Ziel ist es, Anwendungsrichtlinien für chloridhaltige RC-Betone zu schaffen. Beilagen
Dipl.-Ing. Martin Car