Mitgliederinformation 11/2022 – Bauproduktenverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte BRV-Mitglieder! Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband möchte Ihnen mit diesem Rundschreiben nähere Inhalte der Bauproduktenverordnung zur Kenntnis bringen. Es handelt sich dabei um Hinweise, die insbesondere das Thema Green Deal, Nachhaltigkeit und Baustoff-Recycling betreffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In diesem Zusammenhang möchten wir auf den EQAR-Kongress am 1. Juni verweisen – das Thema Bauproduktenverordnung wird dort aus Sicht der Recycling-Wirtschaft vorgestellt und im Rahmen einer Podiumsdiskussion besprochen werden. Der EQAR-Kongress „Baustoff-Recycling 2030“ findet im Rahmen der Messe „IFAT“ statt, die sich dieses Jahr als Schwerpunktthema speziell auch der Verwertung widmet. Als BRV-Mitglied laden wir Sie nicht nur ein, den Kongress zu besuchen, sondern halten für Sie als Mitgliedsunternehmen des BRV 2 Tageskarten zum Besuch der Messe kostenlos vor, die Sie gerne bei der Geschäftsstelle anfordern können. Unsere weiteren Veranstaltungen: mit freundlichen Grüßen ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND Der Geschäftsführer
MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 11/2022 1.1 Entwurf der Europäischen Bauproduktenverordnung Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für die Revision der Bauprodukten-verordnung aufgelegt und eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird dazu eine Stellungnahme rechtzeitig abgeben und wird den Entwurf in einer Arbeitsgruppe behandeln. Vorweg möchten wir Sie über einige, für das Baustoff-Recycling relevante, Inhalte informieren. Die Bauproduktenverordnung legt EU-weite Regeln für die Vermarktung von Bauprodukten fest. Der Entwurf behandelt insbesondere: In den Vorbemerkungen wird festgehalten, die Kreislauffähigkeit von Bauprodukten im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft zu verbessern. Daher sollten die Hersteller die Wiederverwendung, die Wiederaufarbeitung und das Recycling ihrer Produkte fördern. Die (Vorbereitung auf die) Wiederverwendung, die Wiederaufarbeitung und das Recycling erfordern ein bestimmtes Design, insbesondere durch die Erleichterung der Trennung von Komponenten und Materialien in der späteren Recyclingphase und die Vermeidung von gemischten, vermengten oder komplizierten Materialien. Die Produkte sind so zu entwerfen, herzustellen und zu verpacken, dass die folgenden inhärenten Umweltaspekte des Produkts nach dem Stand der Technik berücksichtigt werden: Das öffentliche Auftragswesen macht 14 % des BIP der Union aus. Um zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, beizutragen, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Einrichtungen gegebenenfalls verpflichtet werden, ihre Beschaffung an spezifischen Kriterien oder Zielen für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung auszurichten, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz stellen verbindliche Kriterien oder Zielvorgaben sicher, dass die öffentlichen Ausgaben eine größtmögliche Hebelwirkung entfalten, um die Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten zu steigern. Die Kriterien sollten transparent, objektiv und nicht diskriminierend sein. Bauprodukte, die bereits bewertet wurden und wiederverwendet werden, sollten nicht den Regeln unterliegen, die für neue Bauprodukte gelten. Für gebrauchte Bauprodukte, die noch nie zuvor auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden, sollten jedoch dieselben Vorschriften gelten wie für neue Bauprodukte, da solche Produkte noch nie bewertet wurden. Die verstärkte Verwendung wiederaufbereiteter Produkte ist Teil einer Umstellung auf eine stärkere Kreislaufwirtschaft und einer Verringerung des ökologischen und CO2-Fußabdrucks von Bauprodukten. Darüber hinaus ist der Wiederaufarbeitungsmarkt derzeit noch nicht sehr entwickelt, und die Anforderungen an wiederaufbereitete Produkte sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Daher und zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, wiederaufbereitete Produkte von der Verpflichtung zur Erstellung einer Leistungserklärung auszunehmen. Eine solche Ausnahme sollte jedoch nicht für Produkte möglich sein, die nicht für die Wiederaufarbeitung geeignet sind oder bei denen Interessen anderer Mitgliedstaaten auf dem Spiel stehen. Um die Wiederverwendung und Wiederaufarbeitung von Bauwerken und die Verwendung überschüssiger Bauprodukte dennoch in großem Umfang zu ermöglichen, sollte für diese Bauprodukte ein erleichtertes Verfahren zur Erstellung der Leistungserklärung festgelegt werden. Im Hinblick auf die Verbesserung der Kreislauffähigkeit von Bauprodukten sollten Hersteller im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft die Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und das Recycling ihrer Produkte bevorzugen. Die (Vorbereitung zur) Wiederverwendung, Wiederaufbereitung und das Recycling erfordern ein bestimmtes Design, nämlich durch Erleichterung der Trennung von Komponenten und Materialien in der späteren Phase des Recyclings und Vermeidung von gemischten, vermischten oder komplizierten Materialien. Bestimmte Herstellerpflichten, wie die Bewertung der Umweltverträglichkeit oder die Bevorzugung recycelbarer Materialien, können bei gebrauchten, wiederaufbereiteten oder überzähligen Produkten kaum erfüllt werden. Wirtschaftsbeteiligte, die die Wiederverwendung ermöglichen oder eine Wiederaufarbeitung durchführen, sollten daher von diesen Verpflichtungen ausgenommen werden, zumal die Wiederverwendung und Wiederaufarbeitung der Umwelt zugutekommen. Um die Umweltbewertung von Bauprodukten vollständig abzudecken und Produktanfor-derungen angemessen abzudecken, die sogar in aktuellen harmonisierten technischen Spezifikationen bestehen, sollte ein umfassenderer Anhang I entwickelt werden, der auch eine detaillierte Liste der wesentlichen Merkmale in Bezug auf die Ökobilanz und eine vollständige Liste enthält Rahmen für die Produktanforderungen. Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts muss der Hersteller: (A) die Konformität des Produkts mit den Produktanforderungen von Anhang I Teil B und C, soweit sie durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegt wurden, und mit den Produktanforderungen von Anhang I Teil D überprüfen; (B) sich dem jeweiligen Bewertungs- und Überprüfungssystem gemäß Anhang V unterziehen; und (C) eine Konformitätserklärung erstellen. Für die in Anhang I Teil A Nummer 2 angegebenen Produkteigenschaften bewertet der Hersteller die Umwelteigenschaften des Produkts gemäß harmonisierten technischen Spezifikationen oder gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten der Kommission und verwendet, sobald verfügbar, die neueste Version der erstellten Software frei verfügbar auf der Website der Europäischen Kommission. Dies gilt jedoch nicht für gebrauchte, wiederaufbereitete oder überschüssige Produkte, es sei denn, der Wirtschaftsakteur entscheidet sich vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels gemäß Artikel 26 für die Anwendung dieser Verordnung wie bei neuen Produkten. Sofern die Produktsicherheit oder die Sicherheit von Bauwerken dadurch nicht beeinträchtigt wird, hat der Hersteller folgende Pflichten: Wenn die Verpflichtungen dieses Absatzes aufgrund eines Konflikts zwischen verschiedenen Verpflichtungen nicht kumulativ erfüllt werden können, muss der Hersteller eine Kompromisslösung wählen, die die höchsten und kostengünstigsten Vorteile in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit für die kombinierten Produkte und Bauwerke bringt. Zum grünen öffentlichen Beschaffungswesen wird festgehalten, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu ergänzen, indem sie Nachhaltigkeitsanforderungen festlegt, die für öffentliche Aufträge gelten, einschließlich der Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung dieser Anforderungen durch die Mitgliedstaaten. Im Anhang wird zum Thema „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen bei Bauarbeiten“ festgehalten: Die Bauwerke und alle Teile davon sind so zu planen, zu errichten, zu nutzen, instand zu halten und abzureißen, dass die Nutzung natürlicher Ressourcen während ihres gesamten Lebenszyklus nachhaltig ist und Folgendes gewährleistet: (A) Verwendung von Roh- und Sekundärstoffen mit hoher Umweltverträglichkeit und damit mit geringem ökologischem Fußabdruck; (B) Minimierung der Gesamtmenge an verwendeten Rohstoffen; (C) Minimieren der Gesamtmenge an verkörperter Energie; (D) Minimierung des Gesamtverbrauchs von Trink- und Braunwasser; (E) Wiederverwendung oder Recyclingfähigkeit der Bauwerke, ihrer Teile und ihrer Materialien nach dem Abriss In einer Beilage zum Rundschreiben finden Sie „Fragen und Antworten zur Bau-produktenverordnung“, die allgemein den Entwurf erläutert. Am 1. Juni 2022 wird im Rahmen des EQAR-Kongresses „Baustoff-Recycling 2030“ die Novelle der Bauproduktenverordnung ein Schwerpunkt sein. 2.1 Seminar „Neues zum Asphalt-Recycling“ (Wien) Am 5. Mai 2022 findet in Wien das nächste Tagesseminar zum Thema Asphaltrecycling statt. Mit 1. März 2021 ist die RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“ neu erschienen. Viele weitere recyclingrelevante Bestimmungen aus den Asphalt-RVS, die ebenso in letzter Zeit geändert worden sind, werden dabei erörtert. Die Ausgangsstoffe für die Aufbereitung, die Qualitätssicherung, die notwendige Leistungserklärung sowie Anwendungs-gebiete und Einsatzbeschränkungen werden von Fachpraktikern referiert. Anmeldungen bitte mittels Anmeldeabschnitts im beiliegenden Detailfolder. 2.2 Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen (Wien) Am 12. Mai 2022 widmet sich der BRV mit einem eigenen Seminar der richtigen Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen. So wird das in Anpassung an die neuen Schlüsselnummern neu aufgelegte BRV-Merkblatt „Zwischenlager“ vorgestellt werden. Für Ihre Anmeldung verwenden Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Folder. 2.3 Was tun mit Aushub? (Wien) Am 20. Mai 2022 findet das BRV-Seminar „Was tun mit Aushub“ statt. Sowohl die Recycling-Baustoffverordnung als auch der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 (BAWP 2017) behandeln die Thematik „Aushub“. Darunter ist beispielsweise Bodenaushub, technisches Schüttmaterial oder Gleisaushub zu verstehen. Welche Regelungen jeweils gelten, welche Bezeichnungen vorzusehen sind und welche Dokumentation erforderlich ist, wird im Seminar erläutert. Notwendige Voraussetzungen für die Altlastenbeitragsfreiheit werden dargestellt. Weiters wird ein Ausblick auf den neuen BAWP 2022 gegeben. Bitte melden Sie sich mittels Anmeldeabschnitts im beiliegenden Seminarfolder an. 2.4 Ausbildungskurs: Recycling-Fachperson (Wien) In zwei Kurstagen wird von 23. bis 24. Mai 2022 mit diesem Ausbildungskurs eine Einführung in das Abfallrecht unter besonderem Bezug auf das Baustoff-Recycling getätigt. Von der Probenahme bis zur Aufbereitung von spezifischen Recycling-Baustoffen, über Qualitätssicherung, Güteschutz bis hin zur Abfallbilanz werden Inhalte kompakt für Praktiker vorgetragen. Die Kursmaßnahme ist mit einem schriftlichen Abschlusstest positiv abzuschließen (Kurszeugnis bei erfolgreicher Prüfung). Anmeldungen für das Seminar bitte mittels beiliegenden Anmeldeabschnitts. 2.5 EQAR-Kongress 1. Juni 2022 (IFAT/München) Wie schon mit eigenem Rundschreiben informiert, findet im Rahmen der internationalen Umweltmesse IFAT am 1. Juni der Europäische Baustoff-Recycling-Kongress der EQAR statt. Der BRV unterstützt diesen Kongress mit Vortragenden und organisatorisch – Mitglieder des BRV erhalten dadurch ermäßigten Zutritt zum EQAR-Kongress und den Tageseintritt für die IFAT. Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeabschnitts direkt bei der EQAR www.eqar.info. ACHTUNG: Nützen Sie auch die Möglichkeit, Ihre Unternehmung am Baustoff-Recycling-Kongress zu positionieren: Über die Sponsoringmöglichkeit informieren Sie gerne die BRV-Geschäftsstelle oder direkt die EQAR-Geschäftsstelle. Sollten Sie weitere kostenfreie Tageseintrittskarten für die IFAT benötigen, können bei der Geschäftsstelle (brv@brv.at) pro BRV-Mitgliedsunternehmen 2 Tageseintrittskarten bestellt werden. Beilagen
Dipl.-Ing. Martin Car