Mitgliederinformation 14/2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitglieder-rundschreiben Nr. 14/2023.

Im Rundschreiben wird speziell auf die delegierten Rechtsakte zur EU-Taxonomieverordnung, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden und nun in Kraft sind, eingegangen. Diese verlangt u.a. hohe Recycling-Quoten auch im Tiefbau. (Wir hatten mit RS Nr. 5/2023 über den Entwurf dieser Rechtsakte berichtet.)

Nochmals möchten wir Sie auf unsere BRV-Jahrestagung am 22. Mai 2024, hinweisen.

Wir würden uns freuen, Sie bei unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen:

  • 16.-18.1.2024   Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)
  • 23.1.2024        Recyclinggerechte Ausschreibung und (Wien)
  • 31.1.2024    Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
    in Theorie und Praxis (Leoben)

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 14/2023 

1 Rechtliche Angelegenheiten

1.1 Delegierte Rechtsakte zu EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft

Mit Beschluss der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 durch die EU-Kommission im Jahr 2020 und der auf diese folgende delegierte Verordnung der Kommission im Jahr 2021 lagen erstmals EU-weit konsolidierte Vorgaben zur Beurteilung von Investitionen und damit zusammenhängenden Wirtschaftstätigkeiten für die sechs Umweltziele

  • Klimaschutz (Artikel 1 und Anhang I der Verordnung)
  • Klimawandelanpassung (Artikel 2 und Anhang II der Verordnung)
  • Schonung der Wasserressourcen
  • Beitrag zur Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung
  • Wahrung der Biodiversität

vor.

Im Juni 23 wurden für die oben angeführten, weiteren Umweltziele konkrete, weitere Rechtsakte im Entwurf vorgelegt, die mit 21. November 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Das Inkrafttreten erfolgt 20 Tage danach, also mit 11. Dezember 2023. Gültig sind die Regelungen mit 1. Jänner 2024.

Da die EU-Taxonomie bereits mit Verlautbarung gültig ist und seit 1.1.2022 anzuwenden ist, ist eine gute Orientierung der konkreten Anforderungswerte insbesondere für all jene „großen Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse“ von hoher Relevanz, die in Österreich dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 20/2017, unterliegen und eine nichtfinanzielle Erklärung im Rahmen ihrer Jahresbilanzen und Geschäftsberichte veröffentlichen müssen. Dies betrifft auch einige Unternehmen, die durch ihre Tätigkeiten nicht unwesentlich die nationale Entwicklung der Bau- und Immobilienwirtschaft stark mitprägen. Es ist absehbar, dass der Anwendungsbereich der Taxonomie in den nächsten Jahren ausgeweitet werden wird und sich sukzessive auch auf mittlere Unternehmen ausdehnen könnte. So wurde im Dezember 2022 im Amtsblatt der EU eine neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2462 veröffentlicht; ab 2024 ist darin eine deutliche Ausweitung der betroffenen Unternehmen vorgesehen.

Diese Entwicklung wird zumindest indirekt eine Vielzahl an Planungsunternehmen, Baufirmen und Bauträgern im Bereich des nachhaltigen Bauens betreffen.

Als technische Bewertungskriterien wird im Dokument unter Punkt 3 „Bau- und Immobilien-tätigkeiten“ auszugsweise Folgendes festgehalten:

Neubau von Gebäuden: Als wesentlicher Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft wird u.a. verlangt (Anm.: recyclingrelevanter Auszug):

  • Baurestmassen haben behandelt zu werden, Sortiersysteme sind vorzusehen. Zumindest 90 M-% des nicht gefährlichen Abfalls müssen für die Wiederverwendung oder Verwertung vorgesehen werden; Nachweis durch „Betreiber der Tätigkeit“.
  • Die Verwendung von Primärbaustoffen für die Errichtung von Gebäuden ist zu minimieren, die Verwendung von Sekundärrohstoffen – rezyklierte oder wiederverwendete Produkte – vorzusehen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die drei schwersten, eingesetzten Materialkategorien folgende Anforderungen erfüllen:
    • Beton, mind. 30% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Ziegel, Fliesen etc., mind. 30% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Biobasierte Kunststoffe, mind. 20% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Glas, Dämmstoffe aus Mineralwolle: mind. 30% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Nicht biobasierte Kunststoffe, mind. 50% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Metalle, mind. 70% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Gips, mind. 35% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)

(Anm.: Wiederverwendete Materialien zählen zu 0% zu Primärmaterialien)

Renovierung von Gebäuden: Als wesentlicher Beitrag zum Übergang zu einer Kreislauf-wirtschaft wird u.a. verlangt (Anm.: recyclingrelevanter Auszug):

  • Baurestmassen haben behandelt zu werden, Sortiersysteme sind vorzusehen. Zumindest 70 M-% des nicht gefährlichen Abfalls müssen für die Wiederverwendung oder Verwertung vorgesehen werden.
  • Die Verwendung von Primärbaustoffen für die Renovierung von Gebäuden ist zu minimieren, die Verwendung von Sekundärrohstoffen – rezyklierte oder wiederverwendete Produkte – vorzusehen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die drei schwersten, eingesetzten Materialkategorien folgende Anforderungen erfüllen:
    • Beton, mind. 15% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Ziegel, Fliesen und Keramik., mind. 15% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Biobasierte Kunststoffe, mind. 10% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Glas, Dämmstoffe aus Mineralwolle: mind. 15% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Nicht biobasierter Kunststoff, mind. 25% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Metalle, mind. 35% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Gips, mind. 17% stammen aus Primärmaterialien

(Anm.: Wiederverwendete Materialien zählen zu 0% zu Primärmaterialien)

Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken: Darunter zählen die meisten Bauwerke, wie Gebäude, Straßen, Schienenwege, Brücken, Tunnel, Pipelines, Brunnen und Bohrlöcher, Kraftwerke, Speicherbecken, Dämme usw. In diesen Fällen gelten die oben genannten technischen Bewertungskriterien, wenn der Abbruch im Zusammenhang mit dem Neubau steht (Bauvertrag enthält beides).

Vor Beginn der Abbruchtätigkeit

  • Festlegung der wesentlichen Leistungsindikatoren und Zielvorgaben
  • Ermittlung projektspezifischer Sachzwänge, die die Zielvorgaben beeinträchtigen können (z.B. Zeit, Arbeit und Raum), und Möglichkeiten zur Minimierung dieser Sachzwänge
  • Rahmen-Abfallbewirtschaftungsplan, in dem der selektive Rückbau, die Dekontamination und die Quellentrennung von Abfallströmen Vorrang haben.
    ACHTUNG: Kosten oder finanzielle Erwägungen sind KEIN AKZEPTABLER GRUND für die Nichterfüllung dieser Anforderung
  • Audit vor dem Abbruch

Mind. 90 M-% der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereitet, mit Ausnahme der Ver-füllung. Alternativ: 95 M-% der mineralischen Fraktion und 70 % der nicht mineralischen Fraktion

Wartung von Straßen und Autobahnen: Darunter fallen viele Verkehrswege, wie Straßen, Wege, Autobahnen, Flugfelder oder Gehsteige (aber nicht das Tunnelbauwerk oder das Brückenbauwerk als solches). Hauptsächlich betroffen sind Binderschichten, Deckschichten, Betonplatten. Bei Straßen werden Asphalt, Beton und Asphaltbeton betrachtet.

  • Binder-, Fahrbahndeckschichten, Betonplatten: 100 M-% der ungefährlichen Baurestmassen müssen wiederverwendet oder rezykliert
  • Neue Elemente müssen – nach dem Abbruch – zumindest mit 50 M-% aus wiederverwendeten oder rezyklierten Baustoffen bestehen
  • Wiederverwendetes oder rezykliertes Material darf nicht weiter als 2,5-mal den Weg zwischen Baustelle und der nächsten Rohstoffproduktion für vergleichbare Primärrohstoffe liegen.
  • Die Binderschicht sollte eine Lebensdauer von 20 Jahren aufweisen.
  • Metalle, mind. 70 % stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)

Verwendung von Beton im Tiefbau:

Hier wird die generelle Verwendung von Beton für den Neubau, den Wiederaufbau oder die Wartung von Ingenieurbauwerken – ausgenommen zu obigen Punkt „Straßen und Autobahnen“ – festgelegt:

  • Baurestmassen haben behandelt zu werden, Sortiersysteme sind vorzusehen. Zumindest 90 M-% des nicht gefährlichen Abfalls muss für die Wiederverwendung oder Verwertung vorgesehen werden.
  • Die Verwendung von Primärbaustoffen für Beton ist zu minimieren, die Verwendung von Sekundärrohstoffen – rezyklierte oder wiederverwendete Produkte – vorzusehen.
  • Es ist sicherzustellen, dass bei Beton mind. 30% aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien) stammen.
  • Wiederverwendetes oder rezykliertes Material darf nicht weiter als 2,5 mal den Weg zwischen Baustelle und der nächsten Rohstoffproduktion für vergleichbare Stoffe liegen.

Allgemein wird darauf verwiesen, dass natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 Boden und Steine (mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen) von den
obigen Regelungen ausgenommen sind.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hatte rechtzeitig eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben, die allerdings keine relevante Berücksichtigung fand.

2 Verbandsangelegenheiten

2.1 BRV-Jahrestagung 22. Mai 2024

Die Jahrestagung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes findet am 22. Mai 2024 statt.

Themen der Jahrestagung werden sein:

  • Neue Recycling-Baustoffe
  • Kreislauforientierte Ausschreibung
  • Forcierung des Baustoff-Recyclings

Veranstaltungen

3.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten

Der nächste Termin des 2 ½-tägigen Ausbildungskurses „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“ findet von 16.-18.1.2024       in Wien statt. Für Ihre Anmeldungen verwenden Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Kursfolder.

3.2  Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe

Am 23.1.2024 findet in Wien das Seminar „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“ statt, das auch als Webseminar buchbar ist.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbe-schreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe (siehe auch beiliegenden Detailfolder inkl.
Anmeldeformular).

3.3. Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis

Für die Bau- und Recyclingwirtschaft gibt es zahlreiche Vorgaben in Bezug auf Abfall-management, Aufbereitung, Transport und Lagerung. Welche das sind, und wie man damit rechtskonform und effizient umgeht, erfahren Sie am 31. Jänner 2024 in Leoben.

Das Seminar richtet sich nicht nur an Praktiker; Die Vielfalt an rechtlichen Anforderungen wird kompakt und praxisorientiert vorgestellt.

Ziel ist es, notwendige eigene Meldungen im Betrieb zu erkennen und richtig auszuführen. Daher beinhaltet dieses Seminar auch den Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“, der einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM gewährleistet.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit können Sie der Beilage entnehmen.

Beilagen