Deponieverbote für Baurestmassen
Mit der Deponieverordnungsnovelle 2021 wurde festgelegt, dass gewisse Baurestmassen nicht mehr deponiert werden dürfen. So müssen folgende Abfälle von Baustellen schon seit 2024 einem Recycling zugeführt werden:
Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn diese Materialien aufgrund ihrer Verunreinigung nicht einer Verwertung zugeführt werden können (z.B. ölverunreinigter Beton).
Schon im Frühjahr dieses Jahr trat eine weitere Regelung ein: Seit April 2025 müssen weiters Gipsplattenabfälle (und deren Verschnitte) als auch Calciumsulfatestrichabfälle getrennt erfasst werden – egal ob Abbruchobjekt oder Neubau! Dabei sind drei getrennte Mulden oder andere Gefäße (z.B. Big Bags) vorzusehen für
Gipsplatten tragen einen Rückseitenaufdruck, aus dem sich der jeweilige Plattentyp entnehmen lässt (z.B. Gipsbauplatten „GKB“, Feuerschutzplatten „GKF“, Bauplatten imprägniert „GKBI“ bzw. Feuerschutzplatte imprägniert „GKFI“); auch Gipsvlies- (beginnend mit „GM-“ und Gipsfaserplatten (beginnend mit „GF-“) haben vergleichbare Aufdrucke. Unter dem Begriff „Gips-Wandbauplatten“ (früher „Gips-Dielen“) fallen auch Vollgipsplatten und Gipsbausteine.
Die Trennung ist auf der Baustelle durchzuführen – sollte dies nicht möglich sein, dann in einer geeigneten Sortieranlage. Die Lagerung dieser Abfälle hat jedenfalls regengeschützt („trocken“) zu erfolgen, z.B. in Mulden mit Deckel; Abdeckung mit Planen oder Lagerung unter Dach.
Verantwortlich für die Trennung ist sowohl der Bauherr als auch der Bauunternehmer – ersterer hat zusätzlich für geeignete Lagerungsmöglichkeiten Sorge zu tragen (ausreichende Flächen). Damit ist klar, dass in „Bauschuttmulden“ bei Deponierung grundsätzlich keine dieser Gipsplattenabfälle mehr enthalten sein darf!
Als Stand der Technik zur Lagerung von Gipsabfällen kann das Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ (Herausgeber Österreichischer Baustoff-Recycling Verband) herangezogen werden. Darin ist in Tabelle 1 bei der Abfallart SN 31438 folgende Fußnote enthalten: „Maßnahmen zur Vermeidung des Zutritts von Niederschlagswasser wie beispielsweise die Lagerung in Containern mit Deckel bzw. Planen oder auf überdachten Flächen zwingend erforderlich.“
Neu: Deponieverbot für Gipsplatten
Mit Jänner 2026 sind Gipsplatten nicht nur zu trennen, sondern auch einer Verwertung zuzuführen: Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung und Gipsfaserplatten) dürfen nicht mehr deponiert werden!
Auch Abfallsammelzentren (die zumeist von Privaten angefahren werden), die Gipsplattenabfälle annehmen, müssen sich umstellen und diese getrennt gesammelten Gipsabfälle verwerten. Ausgenommen sind nur asbesthaltige Gipsplattenabfälle (z.B. aufgrund asbesthaltiger Spachtelmassen), die den Grenzwert nicht einhalten (größer 0,008 M-% Asbestgehalt) sowie Platten, die beim Gipsrecyclingwerk (z.B. GzG-Werk in Stockerau) als nicht verwertungsgeeignet (z.B. zu hoher Anteil an Verunreinigung) festgestellt werden. Derzeit wird i.a. von einem maximalen Verunreinigungsgrad mit Fliesen, Tapeten, Metallen usw. von 20 Vol-% ausgegangen – von da an ist die Verwertung nicht mehr sinnvoll möglich.
Das ist auf der Baustelle daher zu tun
Schon bisher ist bei mittleren/größeren Abbruchbaustellen von der Rückbaukundigen Person (bzw. befugten Fachanstalt) im Auftrage des Bauherrn eine Schad- und Störstoffanalyse (noch in der Planungsphase) rechtlich vorgeschrieben gewesen. Im Rahmen dieser sind „Störstoffe“, die das mineralische Recycling von Beton, Asphalt, Mauerwerk etc. erschweren, zu ermitteln – darunter auch Gipsplatten. Nun müssen diese (siehe oben) jedenfalls nicht nur getrennt erfasst werden, sondern auch in Mulden/Container/Big Bags trocken auf der Baustelle zwischengelagert und dazu berechtigten Abfallsammlern (mit der Abfallschlüsselnummer 31438 „Gips“) übergeben werden, die diese einer Verwertungsanlage zuführen müssen. Eine möglichst gute Abtrennung von Verunreinigungen ist beim Rückbau vorzusehen. Eine Vermischung mit anderen Bauabfällen (z.B. Bauschutt) ist jedenfalls zu vermeiden. Ein Formular für eine Abfallinformation für Gipsplatten ist derzeit in Ausarbeitung und soll demnächst zur Verfügung stehen. Hinweis: Calciumsulfatestriche (Abfallschlüsselnummer 31438 24; erkennbar meist aufgrund der hellbeige-bräunlichen Farbe und der glatten Oberflächenstruktur) unterliegen auch kommendes Jahr keinem Deponieverbot.
BRV bietet Informationsmaterialien für Baustellen an
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bietet für Planer und Bauherren, für Sammler/Behandler und für Trockenbauer getrennte Informationsbroschüren an; für Baustellen ist ein einfach verständliches Plakat „Gipsplatten: Richtig entsorgen“ vorrätig. Spezielle Seminare für die richtige Baustellenentsorgung unter den neuen rechtlichen Bedingungen werden ebenso angeboten.
Rückfragehinweis:
Österreichischer Baustoff-Recycling Verband
Univ.Lektor Dipl.-Ing. Martin Car
(Senior Expert)
01/504 72 89-11
brv@brv.at
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Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat Anfang Oktober 2025 im Museum Arbeitswelt in Steyr einen besonderen Meilenstein gefeiert: 35 Jahre erfolgreiche Arbeit für Recycling, Abfallwirtschaft und Kreislaufwirtschaft.
In seiner Festrede blickte BRV-Geschäftsführer Tristan Tallafuss auf die vergangenen dreieinhalb Jahrzehnte und in die Zukunft. “35 Jahre waren von vielen Herausforderungen, aber auch von zahlreichen Innovationen geprägt”, so Tallafuss.
Recycling und Nachhaltigkeit seien 1990 noch Randthemen gewesen. Doch Schritt für Schritt habe sich der Verband etabliert und ist heute eine anerkannte Stimme in der Abfall- und Kreislaufwirtschaft.
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Wien, 14. Mai: Die Jahrestagung des österreichischen Baustoff-Recycling Verband (BRV) fand im Doubletree by Hilton Vienna Schönbrunn statt. Der Einsatz von Recycling-Baustoffen ist ein bedeutendes Thema der Bauwirtschaft. Die Veranstaltung brachte wichtige Expert:innen der Bauwirtschaft zusammen um aktuelle Entwicklungen, Herausforderungen und Chancen in der Kreislaufwirtschaft zu diskutieren.
Abfallende – Begriffe von A bis Z
Im ersten Block wurden grundlegende Themen rund um den Abfallbegriff im rechtlichen Sinne und dessen praktische Anwendung behandelt. Die Vorträge beleuchteten die Potenziale von Recyclingmaterialien und die damit verbundene Ressourcenschonung. Weitere Schwerpunkte waren Ressourcensparen, die Verbindung von Gesetz und Praxis sowie die Qualitätssicherung im Kreislaufprozess. Wesentlich war auch der Ausblick auf die kommende Aushubverordnung, die ein vorzeitiges Abfallende bringen wird.
Welche Bauprodukte sind relevant und wie können Ressourcen besser genutzt werden?
Der zweite Block widmete sich den Bauprodukten und der Taxonomieverordnung. Diskutiert wurden die Umweltziele der EU, Industriepolitik, Dekarbonisierung und Kreislaufwirtschaft. Ein besonderer Fokus lag auf der neuen Bauprodukteverordnung und den Anreizen zur Berücksichtigung von Umwelt- und Kreislaufaspekten, welche auch Einfluss auf die OIB-Richtlinien haben. Die Veröffentlichung der harmonisierten bautechnischen Vorschriften (OIB Richtlinie 7) ist für 2027 geplant.
Kreislaufwirtschaft in Ausschreibug und Vergabe, Zertifizierungen und Qualitäten
Im dritten Block standen die Kreislaufwirtschaft bei Ausschreibung und Vergabe im Mittelpunkt, sowie die Zertifizierung im Kontext der Kreislaufwirtschaft. Dipl.-Ing. Martin Car sprach über die Abbruchqualität als Voraussetzung für das Recycling: die Europäische Dachorganisation für qualitätsgesichertes Recycling (EQAR) und weitere Verbände setzten sich für Qualitätsstandards für Recyclingmaterialien ein und stellten den Leitfaden für recyclebare Materialien vor.
Networking & Austausch – Gelegenheit zur Diskussion mit führenden Expert:innen
Zum Schluss gab es die Gelegenheit, sich über die neuesten Entwicklungen in der Kreislaufwirtschaft zu informieren und wertvolle Kontakte zu knüpfen. Die Teilnehmer:innen tauschten sich mit führenden Expert:innen aus, erweiterten ihr Netzwerk und profitierten von den vielfältigen Diskussionsmöglichkeiten, die diese Veranstaltung bot.
Hier finden Sie weitere Veranstaltungen
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