Mitgliederinformation 13/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Mit diesem Rundschreiben informiert Sie der BRV über einen Vorentwurf einer vom BMK ausgearbeiteten Aushubverordnung, die auch das “vorzeitige” Abfallende für Bodenaushub anspricht.

In der Beilage finden Sie eine von der Geschäftsstelle verfasste Zusammenstellung, die eine Vorinformation für Sie darstellen soll und keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.

Der BRV ist zu einem Gespräch mit Vertretern des BMK und weiterer Verbände eingeladen, an der der Vorsitzende Dipl.-Ing. Mag. Thomas Kasper und Dipl.-Ing. Martin Car persönlich teilnehmen werden. Wir werden Sie umgehend nach Vorliegen weiterer Details über den Rundschreibenweg informieren. Im besten Fall wird die Verordnung mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten – sicherlich auch abhängig von den Ereignissen in der Bundespolitik in den nächsten Wochen, sowie von den Stellungnahmen, die während der für Herbst zu erwartenden offiziellen Begutachtung einlangen werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass den grundsätzlichen Forderungen des BRV (z.B.: für ein “vorzeitiges” Abfallende für Bodenaushubmaterial) mit der bisherigen Fassung des Entwurfes entsprochen wird und damit auch eine umfassende Möglichkeit bzw. Notwendigkeit eingeleitet ist, Aushubmaterialien in großem Umfang einer Verwertung zuzuführen. Sicherlich sind weitere Schritte (Information der AG-Seite, Infomaterial des BRV zu diesem Thema für Baustellen, Weiterbildungsmaßnahmen seitens des BRV für Betroffene, usw.) auch auf Seiten der Behörden (Ergänzungen im EDM, Vollzugsregelungen, Erläuterungen zum Verordnungstext usw.) notwendig. Der Vorstand des BRV wird sich Anfang Oktober mit diesem Thema beschäftigen.


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 13/2024 

„Bodenaushubverordnung“

Mitte September wird – nach vielen Forderungen an das BMK, aber auch nach vielen Gesprächen auf Ebene mehrerer Verbände – seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Besprechungstermin mit den Spitzenvertretungen betroffener Wirtschaftsteile vereinbart, der die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien betrifft.

Die Aushubverordnung hat das Ziel, eine umweltgerechte, hochwertige und ökologisch verträgliche Verwertung oder Verwendung von bei Aushubtätigkeiten anfallenden (Boden)aushubmaterialien zu regeln. Dies betrifft sowohl Aushub als Abfall oder Nebenprodukt und regelt für bestimmte, nicht verunreinigte Aushubmaterialien das Abfallende.

Die Verordnung soll neben dem “typischen” Aushub auch Bankettschälgut, Bodenbestandteile, Bodenrekultivierung im Zusammenhang mit Aushub und Tunnelausbruch hinsichtlich der Verwertung regeln.

Die einzelnen Passagen gehen ein auf

  • Erdbaumaßnahmen
  • Maßnahmen zur Bodenrekultivierung
  • Herstellung von Kultursubstraten
  • Herstellung von Komposten und Komposterden
  • Herstellung von künstlich hergestellten Erden
  • Herstellung von Gesteinskörnungen
  • Herstellung von sonstigen Baustoffen
  • Verwendung als Industriemineral

mit Aushubmaterialien.

Generell sind Aushubmaterialien vor Verwertung grundlegend zu charakterisieren und einer Qualitätsklasse zuzuordnen. Bodenbestandteile, auch aus einer Behandlung verunreinigter Aushubmaterialien, können unter gewissen Voraussetzungen verwendet werden, allerdings nicht von gefährlich verunreinigten Aushubmaterialien (ausgenommen für die Herstellung von Beton und Asphalt!). Besonders wird auf Oberböden in Straßennähe (unbefestigte Teile eines Straßenkörpers) eingegangen (2m-Bereich, 20cm Tiefe) – eine Verwertung wird dafür grundsätzlich ausgeschlossen.

Geregelt werden Erdbaumaßnahmen: Dafür sind einerseits grobstückige Holzreste zu entfernen und eine Rekultivierungsschicht aufzubringen (ausgenommen unter Bauwerken). Für die Verwertung im Grundwasser(schwankungsbereich) ist vorwiegend die Qualitätsklasse A2-G (mit Regelungen auch BA) erlaubt.

Die Verwertung von BA erfordert eine Prüfung durch eine externe, befugte Fachperson oder Fachanstalt mit bestätigter Eignung sowie eine Meldung des Bauherrn an den Landeshauptmann drei Monate vor Beginn. Anhang 2 regelt Näheres.

Bodenrekultivierung: Auch hier darf BA unter den oben dargestellten Bedingungen Verwendung finden. Anhang 2 regelt Näheres.

Auf weitere Details für Kultursubstrate, Komposte, Industriemineral und künstlich hergestellte Erden wird in dieser Zusammenstellung nicht eingegangen.

Die Herstellung von Gesteinskörnungen erfordert die Einhaltung der ÖNORM B 3141 “Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien”. Anhang 2 regelt Näheres.

Auch nicht verunreinigte Kleinmengen von Bodenaushubmaterialien (<2.000t, keine Verunreinigung des Standortes oder Bodens) dürfen ohne analytische Untersuchungen mit Bestätigung des Bauherrn/Bauunternehmers verwendet/verwertet werden, sofern die Aushubinformation nicht älter als 1 Jahr ist. Für Neophytenbefall gibt es Regelungen. Die Verwertung für Erdbaumaßnahmen ist nur außerhalb des Grundwasser(schwankungsbereiches) und insgesamt nicht mehr als 2.000t bei einem Vorhaben erlaubt. Bei Überschreitung etc. ist eine Verwertung mit grundlegender Charakterisierung möglich.

Generell werden Regelungen für mit Neophyten belastete Aushubmaterialien festgelegt (Verwendung für Komposte, Kultursubstrate, künstlich hergestellte Erden verboten).

Bei den allgemeinen Behandlungspflichten für Aushubmaterialien wird auf die Lagerung und Behandlung von mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen verunreinigten Aushubes eingegangen (diverse Vorsorgemaßnahmen).

Die Abfallchemische Aufsicht, die erstmals mit der Deponieverordnungsnovelle eingeführt worden war, wird nun auch im Entwurf der Aushubverordnung vorgesehen: Der Bauherr hat eine externe, befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der begleitenden, abfallchemischen Aufsicht zu beauftragen, z.B. wenn Teile verunreinigt sind, andere nicht und eine Verwertung stattfinden soll. Diese hat vor Ort anwesend zu sein (Details werden in dieser Zusammenfassung nicht erläutert).

Hinsichtlich Tunnelbauvorhaben, spezielle Bauvorhaben (z.B. Tiefbohrung, Schlitzwände) und große Aushubvorhaben (über 10.000t) werden besondere Vorgaben vorgesehen:

Bei Tunnelausbruchmaterial hat der Bauherr sicherzustellen, dass der Rückprall von Spritzbeton getrennt erfasst wird oder nachträglich abgesiebt wird; davon kann abgesehen werden, z.B. bei der Herstellung von gebundenen Baustoffen. Hinsichtlich Bau- und Bohrhilfsmittel müssen diese bei der grundlegenden Charakterisierung speziell beurteilt werden.

Derartige Aussagen sind auch bei “speziellen Bauverfahren” erforderlich.

Für große Aushubvorhaben (über 10.000t) ist in der Planungsphase (vor Beginn des Aushubes) ein Verwertungskonzept zu erstellen, welches auch die Möglichkeiten der Verwendung und der Verwertungswege (inkl. Transportdistanzen) enthält.

Bodenaushubmaterial der Qualitätsklassen A1, A2, A2-G und BA verliert mit der elektronisch übermittelten Meldung grundsätzlich seine Abfalleigenschaft (“Abfallende”) für die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß der Aushubverordnung. (Anm.: Entgegen der Recycling-Baustoffverordnung ist keine Übergabe an einen Dritten nötig!).

Ein “vorzeitiges” Abfallende für Gesteinskörnungen ist bei Verwendung der Qualitätsklassen A2, A2-G und BA (hier nur für Beton und Asphalt) vorgesehen. Für “sonstige Baustoffe” werden ebenso die Qualitätsklassen A2, A2-G und BA angeführt.

Weitere Anwendungsmöglichkeiten werden detailliert angeführt (z.B. A1 für Bodenrekultivierung).
Der Übergeber des Bodenaushubmaterials hat im Falle dieses Abfallendes eine Konformitäts-erklärung zu übergeben. Der (bau)technische Stand der Technik ist einzuhalten.

Weitere Regelungen betreffen die Meldung, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten. Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, haben bis 15.3. des Folgejahres die Abnehmer des Bodenaushubs im EDM zu deklarieren.

Aushubmaterial gilt als Nebenprodukt, wenn die Kriterien gemäß §2 Abs. 3a AWG 2002 eingehalten sind, eine grundlegende Charakterisierung gemäß Verordnung erfüllt wird unter Berücksichtigung weiterer Anforderungen der Verordnung und nach Übergabe der Konformitäts-erklärung.

Die Verordnung soll im Jänner in Kraft treten.

Übergangsbestimmungen: Für Bankettschälgut sollen die Bestimmungen 3 Jahre nach Inkrafttreten der allgemeinen Verordnung gelten; bis dahin werden geringere Anforderungen in §24 gestellt. Für in Bau befindliche Tunnelbauvorhaben gilt eine 2-jährige Übergangsphase. Darüber hinaus sollen die meisten bestehenden Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial (z.B.: nach BAWP 2017 und BAWP 2023) weiter gelten.

Im Anhang werden die relevanten Schlüsselnummern mit Spezifizierungen angegeben (Anhang 2), die Beurteilung von Aushubmaterialien zur Verwertung (Anhang 3), Details zu Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte (Anhang 4), die Konformitätserklärung (Anhang 5)

Der BRV wird das Thema weiter intensiv verfolgen, über Rundschreiben seine Mitglieder informieren und über spezielle Veranstaltungen für die erleichterte Umsetzung sorgen.

Gerne steht die Geschäftsstelle des BRV für Anfragen und Hinweise zur Verfügung.