Mitgliederinformation 16/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 16/2025, die sich u.a. mit Vorschlag des Forschungszentrums der EU, dem Joint Research Center, betreffend europaweite Grenzwerte für Recycling-Baustoffe (hinsichtlich Umweltverträglichkeit) beschäftigt.

Weiters ist das erste Gipsplatten-Recyclingwerk dieser Tage eröffnet worden; lesen Sie dazu im Rundschreiben.

Nützen Sie die nächsten Veranstaltungen und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter und Kollegen dazu an:

Veranstaltungen des BRV:

03.12.2025    Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

19.02.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)

04.03.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 16/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 Erstes Gips-Recyclingwerk in Österreich eröffnet

Das erste Gips-zu-Gips-Recyclingwerk Österreichs steht in Stockerau. Die von Bauunternehmen PORR, Trockenbauspezialist Saint-Gobain und Entsorgungs- und Recyclingprofi Saubermacher errichtete Anlage hat eine Jahreskapazität von 60.000 Tonnen und setzt neue Maßstäbe in der Kreislaufwirtschaft.

Erstmals können Gipsabfälle in Österreich zu Rezyklat verarbeitet werden. Dieses wird künftig bei Saint-Gobain in Bad Aussee neuen Gipskartonplatten beigefügt. Das schont die natürlichen Vorkommen und setzt den Weg frei für die Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung und des mit 1. Jänner 2026 kommenden Deponierungsverbots.

Bereits im Sommer 2025 wurde mit der Annahme erster Gipsabfälle begonnen. Die Abfälle werden in der Anlage sorgfältig vorsortiert, mechanisch aufbereitet und in mehreren Siebstufen behandelt, um die maximale Sortenreinheit sicherzustellen. Die Recyclinggips-Verordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Bau und die Inbetriebnahme der Anlage dar.

Gips ist zu 100 % recycelbar. Im ersten Schritt werden die Abfälle dafür in Stockerau in einer maßgeschneiderten mechanischen Abfallbehandlungsanlage für die weitere Verarbeitung vorbereitet. Dazu wird der Gipskern von Karton und anderen Störstoffen getrennt, zerkleinert und einer Qualitätskontrolle unterzogen. Danach wird das hergestellte Rezyklat zu Saint-Gobain nach Bad Aussee gebracht. Bis zu 40 Prozent des Rezyklats können dort in neuen Gipskartonplatten verarbeitet werden. Der Transport erfolgt emissionsreduziert mit der Bahn; die Anlage in Stockerau hat dafür einen eigenen Bahnanschluss.

2. Wissenswertes

2.1 Umweltmanagement für IPPC-Anlagen

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit einem Schreiben auf neue Verpflichtungen durch die Änderung der Industrie-Emissionsrichtlinie hingewiesen:

Ab 1. Juli 2027 müssen IPPC Anlagen (IPPC=integrated pollution prevention and control) über ein von einem EMAS-Umweltgutachter oder einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüftes Umweltmanagementsystem verfügen. Grundsätzlich sind bspw. Baurestmassen-deponien IPPC-Anlagen.

Schon bereits bestehende Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), z.B. für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, verpflichten zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS). Seit der Änderungs-RL (EU) 2024/1785 besteht jedoch gemäß Art. 14a IE-RL für sämtliche IPPC-Anlagen die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines drittgeprüften UMS in Einklang mit den einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen für den Sektor.

Die RL 2024/1785 ist mit 4. August 2024 in Kraft getreten und ist bis 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das UMS muss erstmals bis zum 1. Juli 2027 geprüft werden, mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 4 RL 2024/1785 genannten Anlagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es derzeit vom BMLUK noch Überlegungen zur Umsetzung, insbesondere offene Konkretisierungsfragen gibt.

Der BRV möchte Sie daher nur darüber informieren, dass es insbesondere für Anlagen, die ab 1. 7.2026 genehmigt werden und dieser Richtlinie unterliegen, zu Neuerungen kommen wird; gleichzeitig ist zum heutigen Zeitpunkt noch wenig Information über die nationale Umsetzung vorhanden.

3. EU und Ausland

3.1 Verbesserter Vorschlag des JRC zu Analysen als Abfallendevoraussetzung

Die Europäische Kommission beauftragte das Forschungsinstitut der EU, das Joint Research Center (JRC), Abfallendebestimmungen für Recycling-Baustoffe auszuarbeiten. Dazu fanden insgesamt 2 Stakeholdermeetings statt, an denen der BRV auch teilnahm.

Aufgrund der Rückmeldungen hat nun überraschend und kurzfristig das JRC ein weiteres Hearing angesetzt, wobei nur der Chemismus der Recycling-Baustoffe Thema sein soll. Dieser Workshop ist für Donnerstag, 27. November angesetzt worden. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, gibt Ihnen die Geschäftsstelle gerne den Teilnahmelink weiter (kostenlose Teilnahmemöglichkeit, englische Sprache). Eine endgültige Präsentation der Ausarbeitung des JRC ist dann für März 2026 vorgesehen.

Der Vorschlag des JRC aus November 2025 ist nun gegenüber dem bisherigen folgenderweise verändert:

Bislang hatte JRC für das Abfallende von Recycling-Baustoffen 22 Eluatparameter und 5 Gesamtgehalte definiert gehabt. Die Verwendung dieser Recycling-Baustoffe war vorgeschrieben, die Grenzwerte in Abhängigkeit der Anwendung (gebunden/ungebunden bzw. abgedeckt) unterschiedlich.

Die von JRC anerkannten Kritikpunkte der Stakeholder (darunter der BRV) sind:

  1. Keine Berücksichtigung der regionalen Situation, geogener Hintergrundsituation und klimatischer Gegebenheiten. Nationale oder regionale Gegebenheiten sollten berücksichtigt werden.
  2. Bestehende Systeme (wie in Österreich) könnten aufgrund der Neuregelung zu Einbrüchen im Baustoff-Recycling-Markt beitragen – ein Argument, das auch seitens des BRV vehement vorgebracht wurde.
  3. Aufgrund geringer Transportweiten ist ebenso eine regionale Vorgangsweise akzeptabel, da bei Recycling-Baustoffen kaum grenzüberschreitender Handel
  4. Die Anzahl der zu untersuchenden Parameter ist viel zu groß – mehrere Mitgliedsstaaten haben bei den derzeitigen Regelungen weit weniger Parameter im Untersuchungsumfang (darunter auch Österreich).
  5. Zu lange Untersuchungszeit durch das von JRC vorgesehene Verfahren der chemischen Analysen.

JRC hat diese Kritik aufgenommen und seinen Vorschlag überarbeitet:

  1. Anstelle eines einheitlichen, verpflichtenden Katalogs an Messwerten wird nun ein an Parametern verringerte Basisanforderung Nationalstaaten können diese Basisanforderung sowohl durch Ergänzung von Parametern als auch Absenkung der Grenzwerte verändern / ergänzen,
  2. Die Frage der Anwendungsbeschränkung wird auf die beiden Bereiche „ungebunden und ohne Deckschicht“ bzw. „gebunden bzw. ungebunden mit Deckschichte“

Damit soll das Ziel erreicht werden, eine einheitliche Vorgabe für die EU festzulegen, aber gleichzeitig ein Handlungsspielraum für die Nationalstaaten gegeben werden.

Im Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie wird festgehalten, dass die Parameter und Grenzwerte (sowohl für Eluate als auch Gesamtgehalte) in harmonisierten Normen festgehalten werden könnten/sollten, sodass Unternehmer dies in deren Leistungserklärung aufnehmen müssen (Anm.: Ist in Österreich aufgrund nationaler rechtlicher Vorgabe schon derzeit der Fall).

Der neue Eluat-Parametervorschlag enthält nunmehr 11 Parameter (Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Zink, Fluor, Chloride, Sulfate) – für die Parameter Barium, Molybden, Antimon und Selenium prüft JRC derzeit, ob Grenzwerte festgelegt werden sollen. Die bislang vorgesehenen Parameter Vanadium, Kobalt, Brom, Zyanid, Ammonium, Nitrite und DOC entfallen nun im neuem Vorschlag. Insgesamt könnte damit mit 11 Parametern (anstelle der insgesamt bislang 22 vorgesehenen) das Auslangen gefunden werden.

Gegenüber dem bisherigen Vorschlag hat JRC auf Basis der rückgemeldeten, derzeit bestehenden, nationalen Regelungen seine Grenzwertvorschläge für Eluatwerte stark abgesenkt, damit also verschärft. Bei gebundener bzw. abgedeckter Anwendung auf 1/10 (!) halbiert, bei ungebundener und nicht abgedeckter Anwendung um gut 1/3 bis zu 10% reduziert (verschärft; in etwa entsprechend der EU-Deponie-Richtlinie) – bis auf Sulfate, die nun gut doppelt so hoch als im ersten Vorschlag enthalten sein dürfen.

Bei Gesamtgehalten werden nunmehr nur noch 3 Werte obligatorisch vorgesehen (PAK, KW, PCB); bei BTEX wird seitens JRC noch geprüft, ob dieser Wert mit einbezogen werden soll. Der Phenolgesamtgehalt wurde von der Liste gestrichen, auch die Werte EOX und TOC werden nicht verpflichtend enthalten sein.

Deren Grenzwertvorschlag ist seitens JRC leicht verschärft worden und entspricht ebenso in etwa der EU-Deponie-Richtlinie.

Hinsichtlich der Testmethode gab es generell Kritik am horizontalen Perkulationstest, insbesondere da damit keine Erfahrungen vorliegen und es bislang mit dem bestehenden Verfahren (wie auch in Österreich) nach EN 12457 sehr lange, positive Erfahrungen gäbe. Auch der BRV brachte vor, dass das von JRC angestrebte Verfahren teurer ist und unglaublich lange dauert (etwa 4 Wochen). Darüber hinaus wurde von den Stakeholdern kritisiert, dass das von JRC vorgesehene Zerkleinerungsverhältnis keinen Bezug zur Realität hätte (Testung von Material kleiner 45 mm), während derzeit realitätsnäher geprüft werde.

JRC reagierte auf die Kritik und schlägt nun Folgendes vor:

Für die Eignungsprüfung soll die bislang von JRC vorgeschlagene Prüfvariante (nach EN 16637) durchgeführt werden, für die WPK (werkseigene Produktionskontrolle) soll hingegen der Leaching-Test verwendet werden, wobei ein L/S von 1:10 wie bisher anzusetzen wäre (Anm.: In D ist bislang 1:2 vorgesehen). Letzteres war eine zentrale Forderung des BRV, die nun berücksichtigt worden ist.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die umfassende Stellungnahme des BRV durchaus von JRC Berücksichtigung fand und viele Punkte verbessert wurden. Weiterhin bleiben die Kritikpunkte, dass für die erste Testung noch immer die Prüfvariante nach EN 16637 erfolgen soll, was aus Sicht der Geschäftsstelle nicht sinnvoll ist, da damit einmalig eine Testung erfolgt, die im Rahmen der laufenden WPK nicht mehr nachvollzogen wird, da diese ja nach dem Leaching Test (wie bisher in Ö) durchgeführt wird. Hinsichtlich der Anzahl an Parametern trat eine Verbesserung ein, hinsichtlich der Grenzwerte stellt sich weiterhin die Frage der Vergleichbarkeit, da die Grenzwerte ja nach einem anderem Prüfverfahren festgelegt wurden.

Der BRV wird das Thema weiterhin vehement verfolgen und hofft, dass der endgültige Vorschlag an die EU-Kommission weitere Anregungen des BRV enthalten wird.

Wir werden Sie in den kommenden Rundschreiben im Detail informieren.

3.2 Arbeitsprogramm Europäische Kommission 2026

Am 21. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2026 mit dem Titel „Europas Moment der Unabhängigkeit“. In Bezug auf die im Dokument angekündigten Themen im Zusammenhang mit dem Bauwesen ist zu erwähnen:

  • Gesetz zur Kreislaufwirtschaft (Gesetzesvorschlag, Q3/2026)
  • Europäisches Produktgesetz (Gesetzesentwurf, Q3/2026), einschließlich einer Aktualisierung der Vorschriften zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten sowie der Vorschriften zur Normung.
  • Ein Gesetz über Baudienstleistungen für Ende 2026 zur Vereinfachung der Vorschriften für die Erbringung von Baudienstleistungen über Grenzen hinweg.
  • Eine umfassende Überarbeitung des EU-Rahmens für das öffentliche Beschaffungswesen. Ein neues Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das für das zweite Quartal 2026 geplant ist. Diese Initiative zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften zu modernisieren und zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken und das öffentliche Beschaffungswesen zu einem echten Hebel der europäischen Industriepolitik zu machen.
  • Ein Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen für 2028–2034 mit den Schwerpunkten Wettbewerbsfähigkeit, Dekarbonisierung, Sicherheit, Kohäsion und globale Mission der EU, der auf neuen nationalen und regionalen Partnerschaftsplänen basiert.

4. Veranstaltungen

4.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

Der BRV ist bemüht, seine Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet abzuhalten:

Am 3. Dezember wird dieses Tagesseminar in der Steiermark (Graz) angeboten.

Das AWG, die Abfallbilanzverordnung, die Recycling-Baustoffverordnung, die Deponie-verordnung, die Abfallnachweisverordnung und viele weitere rechtliche Grundlagen erfordern Aufzeichnungen und Meldungen.

Der BRV zeigt in diesem Seminar eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für Bau- und Recyclingbetriebe auf. Auf Meldepflichten und -formen wird dabei ebenso eingegangen.

Das Seminar bietet sich daher für Baufachleute aus Bauunternehmungen ebenso an wie für Recycling-Betriebe.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten können Sie der Beilage entnehmen.

4.2 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss, die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.

Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

Beilagen

Mitgliederinformation 15/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 15/2025, die sich u.a. mit dem Circular Economy Act der EU beschäftigt, der sich derzeit im Konsultationsprozess befindet.
Nützen Sie die nächsten Veranstaltungen des BRV und melden Sie sich und Ihre Kollegen dazu an:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 15/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 ONR 23131 in Überarbeitung

Die ONR 23131 „Verfüllung mit stabilisierten, fließfähigen Verfüllmaterialien (SVM); Kriterienkatalog für stabilisierte Verfüllmaterialien“ wurde zuletzt 2013 herausgegeben und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Sie enthält Regelungen für Primär- und Recycling-Baustoffe.
Der Anwendungsbereich umfasst Stabilisierte Verfüllmaterialien (SVM) auf Basis von Gesteinskörnungen gemäß ÖN EN 13242, die im fließfähigen Zustand in Rohrgräben, Leitungsgräben oder in Kavernen eingebracht werden und in einem anschließenden Abbinde- oder Verfestigungsprozess, ohne Einsatz von Verdichtungsenergie eine dem Einsatzzweck geforderte Festigkeit oder Tragfähigkeit erreichen, dabei aber über die gesamte Nutzungszeit händisch mit Krampen wieder aufgrabbar bleiben.
Im ASI wurde auf Antrag eine Überarbeitung in der Arbeitsgruppe 051.09 „Natürliche Gesteine – Koordinierung mit CEN TC 350 und ISO/TC 24“ begonnen.
Ein detaillierter Überarbeitungsvorschlag wurde vorgelegt, die ONR soll zu einer ÖNORM werden. Der Anwendungsbereich soll eingeschränkt werden auf Hinterfüllungen ohne Druck und ohne Verdichtungsenergie. Eine Präzisierung der Festlegungen soll zusätzlich erfolgen.
Nach Finalisierung der Überarbeitung wird der Entwurf dem K051 vorgelegt werden und danach zur öffentlichen Stellungnahme versendet werden. Mit einer Neuauflage ist 2026 zu rechnen.

2. EU und Ausland

2.1 BRV-Stellungnahme zur EU-Konsultation „Kreislaufwirtschafts-Akt“

Die EU leitete im August 2025 einen Konsultationsprozess ein, der bei der Schaffung des für 2026 vorgesehenen Circular Economy Act (CEA), dem Kreislaufwirtschafts-Akt der EU, einfließen soll.
Da diese Regelung in der Folge verpflichtende Maßnahmen für die EU-Mitgliedsstaaten bedeuten wird, hat der BRV eine umfangreiche Stellungnahme ausgearbeitet.

Folgende Themen wurden im Detail dabei angesprochen:

  1. Beachtung der mineralischen Rohstoffe, da rund 75% aller Abfälle mineralisch sind
  2. Aufgrund der niedrigen Preise für Primärrohstoffe keine überbordenden Regelungen, um konkurrenzfähig zu bleiben
  3. Von bestehenden, funktionierenden Märkten lernen
  4. Rund 96 M-% aller Baustoffe sind mineralisch – bieten daher große Umsetzungserfolge
  5. Alle Hebel für einen florierenden Sekundärmarkt nutzen
    a. Abgaben auf mineralisches Deponiegut
    b. Rohstoffabgaben auf mineralische Primärrohstoffe
    c. Qualitätsfestlegung inkl. notwendiger Kennzeichnung der Recyclingprodukte
    d. Deponierungsverbot für Beton, Asphalt, Gleisschotter, Straßenaufbruch
    e. Festlegung von Recycling-Quoten
    f. EoW-Bestimmungen, die einen Großteil der Recycling-Baustoffe umfassen (EoW)
    g. Förderungen von Recycling-Baustoffen
    h. Bodenaushub: überhaupt keine Abfalleigenschaft
  6. Einbeziehung/Konkretisierung in die 8. Grundanforderung der Bauproduktenverordnung
  7. Verbindliche Grundlagen für die (öffentliche) Ausschreibung unter Berücksichtigung der Recycling-Baustoffe
  8. Umwelttechnische Zertifizierung von Bauvorhaben
  9. Einbeziehung von „Nicht-Abfall“ in die Verwertungsquote
  10. Pre-demolition audit; verpflichtende, digitale Abbruchgenehmigung
  11. Dokumentation

Ziel der Stellungnahme ist, dass einerseits Österreichs Erfahrungen und durchaus positive Regelungen bei den neuen Maßnahmen der Kommission bekannt sind und entsprechend einfließen. Weiters soll der CEA möglichst den Regelungen Österreichs sowohl in technischer als auch rechtlicher Hinsicht nicht widersprechen.
Der Konsultationsprozess läuft noch bis 6. November und kann von jeder natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden.
Gerne senden wir Ihnen die Stellungnahme bei Bedarf auf Anfrage zu.

2.2 Rückblick EDA-ThinkTank

Am 15. Oktober wurde Brüssel zum Treffpunkt für Europas Fachleute aus den Bereichen Abbruch und Bauwesen, als im Warwick Grand-Place der EDA Think Tank 2025 stattfand. Der BRV ist seit Jahren Mitglied bei EDA und stellte gleich 2 Podiumsdiskutanten. Die Veranstaltung brachte führende Persönlichkeiten der Branche, politische Entscheidungsträger und Experten zusammen, um Ideen darüber auszutauschen, wie Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit in der gebauten Umwelt vorangebracht werden können.
In der ersten Sitzung des Tages wurde die Entwicklung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft (End-of-Waste, EoW) für Bau- und Abbruchmaterialien erörtert. Die Podiumsteilnehmer, darunter Thomas Kasper (BRV), Kveta Kabatnikova (GD GROW), Kurt Van Stappen (TRACTEBEL), Dirk Fincke (Aggregates Europe) und Christophe Sykes (Construction Products Europe), diskutierten die Bedeutung der Festlegung von EoW-Standards, der Durchführung von Ressourcenprüfungen und der Schließung von Materialkreisläufen zur Angleichung an die strategischen Ziele der EU.
Die zweite Diskussionsrunde befasste sich mit der bevorstehenden europäischen Norm für Audits vor Abbruch und Sanierung. Referenten wie Liesbet Van Cauwenberghe (Tracimat), Johan D’Hooghe (Recycling Assistance) und Martin Car (EQAR) gaben Einblicke, wie harmonisierte Auditprozesse die Effizienz, Sicherheit und Materialrückgewinnung verbessern können.

2.3 EU-Parlament lässt Omnibus-Vorschläge durchfallen

Das EU-Parlament hat die Vorschläge zur Reform der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorerst durchfallen lassen. In einer Abstimmung am Mittwoch vergangener Woche lehnte das Parlament einen Vorschlag des Rechtsausschusses über vereinfachte Regeln für Nachhaltigkeitsberichte und Sorgfaltspflichten ab. Die Abstimmung endete mit 309 Stimmen dafür, 318 dagegen und 34 Enthaltungen.
Sowohl die Grünen im EU-Parlament als auch die rechten Fraktionen hatten schon vor der Abstimmung klargemacht, dass sie gegen den Entwurf stimmen werden. Den Grünen geht der Abbau von Regeln zu weit, die Fraktionen des rechten Rands fordern hingegen, das Paket noch mehr zusammenzuschrumpfen.
Ausschlaggebend für das Scheitern des Votums waren aber wohl Stimmen der Sozialdemokraten und der Liberalen, bei beiden Fraktionen sollen Abweichler angedeutet haben, gegen den Vorschlag stimmen zu wollen.
Nun sollen die Änderungen bis zur nächsten Plenarsitzung am 12. November diskutiert werden. Dann will das Parlament eine Position beziehen, mit der es in die Verhandlungen mit dem Rat der EU-Mitgliedsstaaten gehen will. Erst nach diesen Verhandlungen werden die künftigen Regeln feststehen.

3. Veranstaltungen

3.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark

Der BRV ist bemüht, seine Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet abzuhalten:
Am 3. Dezember wird dieses Tagesseminar in der Steiermark (Graz) angeboten.
Das AWG, die Abfallbilanzverordnung, die Recycling-Baustoffverordnung, die Deponie-verordnung, die Abfallnachweisverordnung und viele weitere rechtliche Grundlagen erfordern Aufzeichnungen und Meldungen.
Der BRV zeigt in diesem Seminar eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für Bau- und Recyclingbetriebe auf. Auf Meldepflichten und -formen wird dabei ebenso eingegangen.
Das Seminar bietet sich daher für Baufachleute aus Bauunternehmungen ebenso an wie für Recycling-Betriebe.
Anbei das detaillierte Seminarprogramm– wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

3.2 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg

Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.
Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.

4. Wissenswertes

4.1 Verpflichtende Abfalltransporte per Bahn verfassungskonform

Die Regelung, dass Abfälle von mehr als zehn Tonnen mit der Bahn transportiert werden müssen, ist verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies einen von der Industrie gegen den „Bahnzwang“ für Abfalltransporte eingebrachten Gesetzesprüfungsantrag ab. Die Maßnahme sei ein geeigneter Beitrag zum Klimaschutz und kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Seit 2023 müssen Abfälle über zehn Tonnen auf die Schiene. Seit 2024 gilt das für Strecken ab 200 Kilometern, ab 2026 ab 100 Kilometern. Wenngleich Baurestmassen selten über 100 km transportiert werden, kann dies im Einzelfall (z.B. Gipsplattenabfälle) zutreffen.

4.2. EDA-Jahrbuch 2025 erschienen

Die neue Ausgabe des Jahrbuchs der European Demolition Association (EDA) ist erschienen.

Wie in früheren Ausgaben enthält das Jahrbuch des Verbandes eine Reihe von Dialogen, Comics, Berichten und Artikeln zu den wichtigsten Themen der Branche, die von einschlägigen Fachleuten verfasst wurden.
Es wirft jedoch auch einen Rückblick auf die Ereignisse, die der Verband und seine Mitglieder im Laufe des Jahres 2025 erlebt haben, darunter EDA-Treffen und andere externe Veranstaltungen.

4.3 Abfallexperte Roland Pomberger ist Österreicher des Jahres

Am Donnerstag, dem 23. Oktober, wurde Univ.-Prof. Roland Pomberger, Leiter des Lehrstuhls für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft an der Montan-universität Leoben, von der Tageszeitung „Die Presse“ als Österreicher des Jahres in der Kategorie „Forschung“ geehrt. Die Auszeichnung wurde mittlerweile zum 22. Mal vergeben. Die Verleihung fand im Rahmen der großen Presse „Austria 25“ Gala in den Wiener Sofiensälen statt.
Als Österreicherinnen und Österreicher des Jahres 2025 waren insgesamt 30 Persönlichkeiten nominiert. Die Tageszeitung „Die Presse“ vergibt diese Auszeichnung jährlich in sechs Kategorien und würdigt damit Österreicher/innen, die in ihrem Fachgebiet Herausragendes leisten. Professor Roland Pomberger wurde für seine außergewöhnlichen Beiträge im Fachgebiet “Abfallverwertungstechnik” und “Recycling” ausgezeichnet.
Die Wahl erfolgte durch eine öffentliche Online-Abstimmung auf der Presse-Website. Im Anschluss wurden die Sieger/innen der jeweiligen Kategorien durch eine Fachjury aus den bestgereihten Nominierten gewählt.
Univ.-Prof. Roland Pomberger studierte Bergwesen mit dem Wahlfach Deponietechnik an der Montanuniversität Leoben und machte 1991 seinen Abschluss. Seit November 2011 ist Roland Pomberger Professor am Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben und außerdem Lehrstuhlleiter.

Beilagen

Mitgliederinformation 14/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 14/2025, die zentral einen Rückblick auf die BRV-Jubiläumsveranstaltung enthält. Die Feier „35 Jahre BRV“ wurde würdig begangen, mit der Ehrung unserer Gründungsmitglieder und wichtiger Personen, die den BRV langjährig unterstützten. Lesen Sie mehr in der beiliegenden Mitgliederinformation.

Nützen Sie noch die letzten Veranstaltungen dieses Jahres und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter dazu an:

15.10.2025 – Abfallrecht am Bau von A-Z: Vom Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis zur Verbringung, Wien

16.10.2025 – Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung, Wien/Web

03.12.2025 – Abfallrechtl. Aufzeichnung u. Meldung f. Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis. inkl. Workshop Abfallbilanz v. EDM bis ZAReg (Graz)

Vorschau für 2026:

19.02.2026      Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)

04.03.2026     Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 14/2025

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 RVS 08.97.07 Regenerationsmittel für RA

Mit 1. Oktober 2025 wurde die RVS 08.97.07 „Zulassungsrahmen von Regenerationsmitteln für gealterte bituminöse Bindemittel in Asphaltgranulat (RA)“ neu aufgelegt.

Diese RVS ist für Regenerationsmittel (früher auch: Rejuvenatoren) anzuwenden, mit denen die rheologischen Eigenschaften von gealtertem Bindemittel im RA Material regeneriert werden können, wenn das RA Material bei der Erzeugung von Asphaltmischgut in einer Asphaltmischanlage beigegeben wird. Die Nachweise und Dokumentation nach dieser RVS sind Voraussetzung für das Inverkehrbringen in Österreich, wenn damit hergestelltes Asphalt-mischgut auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Verkehr eingebaut wird.

Ein Ziel der Mischgutrezeptur im Fall der Zugabe von RA Material bei der Produktion von Asphaltmischgut ist es, die relevanten Eigenschaften einer Zielbindemittelsorte nach ÖNORM B 3610 bzw. ÖNORM B 3613 zu erreichen. Ist die Alterung des Bindemittels im RA Material bzw. die Zugabemenge des RA Materials gering genug, reicht dazu in der Regel die Zugabe eines weicheren Frischbindemittels aus. Ist die Alterung des Bindemittels im RA Material bzw. die Zugabemenge des RA Materials zu hoch, kann ein weiches Frischbindemittel die Alterung des Bindemittels im RA Material nicht vollständig ausgleichen. In diesem Fall ist zusätzlich die Zugabe eines Regenerationsmittels notwendig.

Zur Ökologischen Deklaration hat der Hersteller folgende Dokumente vorzulegen:

  • Herstellererklärung, dass das Produkt überwiegend (≥ 70 M%) aus nachwachsenden Rohstoffen bzw. Sekundär- oder Reststoffen zusammengesetzt ist, die nicht als Nahrungsmittel deklariert sind
  • eine Umweltproduktdeklaration (EPD) nach ÖNORM EN 15804 oder gleichwertige Ökobilanzierung für die Phasen A1 bis A3 (Wiege bis Werkstor), sowie Produktions-standort und die Transportkette nach Österreich

1.2 Arbeitsbehelf „Neophytenmanagement“

Der ÖWAV hat einen neuen Arbeitsbehelf 49 „Neophytenmanagement“, Teil 2: „Umgang mit Abfällen, die invasive Neophyten enthalten“, am 1. September 2025 veröffentlicht.

Invasive Neophyten stellen nicht nur ein ökologisches, sondern auch ein abfallwirtschaftliches Problem dar. Beim Management dieser Pflanzen fallen Abfälle an, die – unsachgemäß behandelt – zur weiteren Ausbreitung beitragen können. Der Arbeitsbehelf enthält daher prasxisnahe Empfehlungen für den richtigen Umgang mit invasiven Neophyten.

Im Arbeitsbehelf wird insbesondere auf die Sammlung, die Lagerung, den Transport und die Behandlung von Abfällen, die invasive Neophyten und/oder deren Bestandteile enthalten, eingegangen.

Hinweis: Die tabellarische Zusammenfassung der relevanten invasiven Neophyten und spezifischen Eigenschaften steht als Gratisdownload auf der ÖWAV-Homepage zur Verfügung.

2. Wissenswertes

2.1 OIB-Richtlinie 7: Kurzbericht Stakeholder Workshop 9. Oktober 2025

Das OIB arbeitet an einer neuen OIB-Richtlinie 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“.

Diese regelt insbesondere die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für Neubauten, die anzuwendende Methode und die zu verwendenden Datengrundlagen.

Am 9. Oktober veranstaltete das Österreichische Institut für Bautechnik das 2. Stakeholder Workshop (das erste fand im März 2024 statt).

Obwohl schon im 1. Stakeholdertreffen die Themen Recycling, Rückbau, Baurestmassen etc. von Vielen angesprochen worden waren, möchte das OIB sich nur auf die von der EU zwingend vorgegebenen Themen konzentrieren und wird im Rahmen der OIB-Richtlinie Grundlagen zur EPD-Berechnung niederschreiben.

Inhaltlich wurden Fragen zu Grenzwerten und zur Datenerhebung von Global Warming Potential – Berechnungen erörtert.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird die Aktivität jedenfalls weiter aktiv vertreten.

3. Veranstaltungen

3.1 Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober traf sich die Recycling-Branche zu einem Festabend im Museum Arbeitswelt in Steyr: Vor 35 Jahren wurde seitens der österreichischen Bauwirtschaft eine Initiative gestartet, die europaweit vorbildlich war: 14 Unternehmen stellten sich damals der neuen Aufgabe, Bauabfälle nicht mehr zu deponieren, sondern Regelungen für eine hochwertige Verwertung zu initiieren und eine komplette Umstellung der Baustellenentsorgung einzuleiten – dazu wurde der Österreichische Baustoff-Recycling Verband gegründet. Was heute eine Selbstverständlichkeit ist, nämlich Beton, Asphalt oder Mauerwerk als hochwertige Recycling-Baustoffe aufzubereiten, war damals unbekannt; die Deponie war die einzige Entsorgungs-möglichkeit.

Bundesminister Mag. Norbert Totschnig, MSc. wies in seinen Begrüßungsworten auf die durch den BRV gelungene Verbindung zwischen Wirtschaft und Umwelt hin: Die Recycling-Wirtschaft ist von einer Nische zu einer etablierten Säule der Bauwirtschaft geworden; dies ist auch dem Wirken des BRV zu verdanken, welches der Umwelt zugutekomme und die Wirtschaft stärke.

Sektionschef DI Christian Holzer, aber auch sein Vorgänger, Sektionschef i.R. Dr. Leopold Zahrer, ließen es sich nicht nehmen, dem BRV zu gratulieren und die Verdienste des Verbandes – Forschung, Richtlinienerstellung, Merkblattver-fassung, Branchenvertretung, Schulung und Fachveranstaltungen, Arbeitskreise und Expertise – zu würdigen.

Kurt Bernegger, BRV-Mitglied der ersten Stunde, wies darauf hin, dass es gelang, in kürzester Zeit erste technische Regelwerke zu veröffentlichen, die technische Standards bildeten, die Grundlage für die Ausschreibung und Vergabe waren. Dadurch entstand ein Markt, der heute als gelungen bezeichnet werden kann. Auch international wird der BRV geschätzt: So hat der Europäische Recycling-Dachverband EQAR seinen Sitz beim BRV in Wien, der Vorsitzende des BRV, DI Mag. Dr.mont. Thomas M. Kasper, ist auch Präsident der EQAR.

DI Dr. Marion Huber-Humer, Universitäts-professorin an der BOKU Wien, zeigte die wichtigen Zusammenhänge zwischen Kreislauf-wirtschaft und Nachhaltigkeit auf. Dabei verwies
sie auf die Anforderungen der EU, z.B. durch die EU-Taxonomieverordnung, in der durch finanzielle Anreize ein hohes Maß an Recycling-Baustoffen bei Bauvorhaben gefordert wird.

Im Rahmen des Festaktes wurde der langjährige Geschäftsführer DI Martin Car, der seit der Gründung des Verbandes bis Ende 2024 die Funktion innehatte, für seine erfolgreiche, initiative Geschäftsführung gewürdigt.

„Martin Car ist das Gesicht des Baustoff-Recyclings – wir freuen uns, dass er als Geschäftsführer der EQAR und für internationale Aktivitäten weiter tätig sein wird“, so Kasper.

DI (FH) Tristan Tallafuss, seit heuer Geschäfts-führer des BRV, sieht das Jubiläum als Verpflichtung, neue Initiativen im Bereich der Kreislaufwirtschaft zu setzen; neue Herausforderungen, wie das Gipsplatten-recycling, zu dem der BRV neue Infofolder aufgelegt hat, bis hin zum riesigen Potential der Verwertung von Aushub zum Recycling-Baustoff, fordern zukünftige Initiativen des Verbandes, wie Schulungen, Merkblätter oder die Schaffung von Standardausschreibungstexten.

Der gemeinsame Abend führte zu guten Diskussionen unter den Mitgliedern, aber auch mit den offiziellen Vertreterinnen und Vertretern der anwesenden Behördenvertreter und Wirtschaftsvertreter.

Wir danken allen Sponsoren aus den Reihen der Mitglieder, die die Veranstaltung erst ermöglichten.

3.2 BRV-Seminar: Abfallrecht am Bau von A-Z

Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht und findet am 15. Oktober in Wien statt. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situation dargestellt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.

3.3. BRV-Seminar: Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung

Am 16. Oktober bieten wir dieses erst letztes Jahr konzipierte Seminar in Wien oder per Web an.

Baustellenaushub fällt bei jeder Baustelle an. Das Seminar stellt die Möglichkeiten der Ausschreibung, die Probenahme samt Beurteilung sowie die Verwendung unter Berück-sichtigung der ökologischen und ökonomischem Vorgaben vor. So lernen Sie die gesetzes-konforme Vorgangsweise, egal ob auf Kleinbaustelle oder bei Massenaushub, kennen.

Inhaltlich wird das Thema Ausschreibung, Probenahme und Beurteilung sowie Verwendungs-formen von Boden diskutiert.

Anmeldungen bitte mit beiliegendem Anmeldeformular.

3.4  BRV-Seminar: Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis;
inkl. Workshop Abfallbilanz von EDM bis ZAReg (Graz)

Am 3. Dezember haben Sie die Möglichkeit, das Seminar „Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis“ in Graz zu besuchen. Für die Bau- und Recyclingwirtschaft gibt es zahlreiche Vorgaben in Bezug auf Abfallmanagement, Aufbereitung, Transport und Lagerung. Welche das sind, und wie man damit rechtskonform und effizient umgeht, erfahren Sie in diesem Seminar, welches sich nicht nur an Praktiker richtet.

Gleich im Anschluss findet der Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“ statt, bei dem Sie grundlegende Informationen sowie einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM erhalten. Der Workshop wird auch Anfang 2026 angeboten und findet am 19.2.2026 in Wien sowie am 4.3.2026 in Linz statt (siehe beiliegende Programmfolder).

3.5. VOEB-Seminar: Ausbildung zur Verantwortlichen Person – Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle

Der VOEB veranstaltet vom 10. bis 13. November 2025 in Feldkirchen bei Graz (bei Fa. Saubermacher Dienstleistungs AG) ein viertägiges Seminar, welches mit einer schriftlichen Prüfung endet. Themen des Seminars sind Recht, Verordnungen zum AWG, Abfallbilanzen & EDM, Chemische Grundlagen in der Abfallwirtschaft, Arbeits- und Dienstnehmerschutz.

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Kurses wird die notwendige Fachkenntnis gemäß §24a AWG 2002 dokumentiert; das Zeugnis kann bei Behörden eingereicht werden.

Grundlegendes Fachwissen im Bereich des Abfallrechts und der Abfallwirtschaft gem. AWG wird als Voraussetzung für die Kursteilnahme angesehen.

Anmeldung und weitere Informationen können der VOEB-Homepage entnommen werden.

Beilagen

Mitgliederinformation 13/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation Nr. 13/2025, die auch auf eine Initiative der Europäischen Kommission, nämlich eine offene Konsultation zum „Circular Economy Act“ (Kreislaufwirtschaftakt der EU) eingeht.

Sollten Sie noch nicht zur BRV-Jubiläumsfeier am 2. Oktober in Steyr angemeldet sein, bitten wir Sie, dies möglichst zeitnah vorzunehmen.

Für den kommende Woche stattfindenden BRV-Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“ sind noch wenige Restplätze vorhanden. Nützen Sie die Möglichkeit, sich oder Ihre Mitarbeitenden weiterzubilden!

Details dazu können Sie der beiliegenden Mitgliederinformation entnehmen.

Weitere Veranstaltungen des BRV:

  • 23.-25. Sept.:
    Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person, Wien
  • 2. Oktober:
    Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“, Steyr/Oberösterreich
  • 15. Oktober:
    Abfallrecht am Bau von A-Z: Vom Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis zur Verbringung, Wien


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 13/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Vollelektronischer Entwurf des Begleitscheinverfahrens (Arbeitsentwurf)

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft stellte Ende August einen Arbeitsentwurf zur VEBSV-Verordnung vor.

Mit der vorliegenden Verordnung soll die Grundlage für den österreichweiten Einsatz des bereits in Pilotprojekten erprobten, vollelektronischen und interoperablen Begleitschein-verfahrens (VEBSV) geschaffen werden. Ziel ist es, die Erfüllung der Begleitscheinpflichten gemäß den §§ 18 und 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 – durch moderne, digitale Mittel zu ermöglichen.

Diese Verordnung legt ein vollelektronisches und interoperables Begleitscheinverfahren gemäß §§ 18 und 19 AWG 2002 mit Nutzung automationsunterstützter Datenübertragungen zur Deklaration von Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und der POP-Abfälle samt Nutzung eines neutralen Datenaustauschservice fest (vollelektronisches Begleitschein-verfahren – VEBSV).

Das neue Verfahren soll sämtliche Übergaben gefährlicher Abfälle und POP-Abfälle sowie die zugehörigen Transporte abbilden. Beteiligte Unternehmen übermitteln dabei ihre Daten über standardisierte Schnittstellen (B2B/B2G) an die sogenannte VEBSV-Applikation und damit an die zuständigen Behörden. Für Abfallerzeuger ohne eigene IT-Anbindung soll eine niederschwellige „SMS-Lösung“ bereitgestellt werden.

Die Verordnung richtet sich an Übergeber, Übernehmer und Transporteure von Abfällen. Mit dieser Verordnung sollen Regeln und die maßgeblichen technischen Abläufe für eine vollelektronische (papierlose) Abwicklung der bei Abfallübergaben und beim Transport von gefährlichen Abfällen und POP-Abfällen erforderlichen Begleitscheine festgelegt werden. Eine Erprobung des vollelektronischen Begleitscheinverfahrens erfolgte bereits auf der Grundlage des § 75a AWG 2002 in Form von Pilotprojekten (VEBSV 1.0 und VEBSV 2.0).

Der Begleitschein entsteht in einem kooperativen System durch Datenübermittlungen gem. §§ 7 bis 9 der Beteiligten. Für jede Abfallart ist eine eindeutige Identifikationsnummer (VEBSV-ID) aus dem Register gem. § 22 AWG 2002 zu beziehen. Jeder Beteiligte hat diese VEBSV-ID zu nützen, um den Bezug zu einem konkreten Abfall und dessen Übergaben bzw. Übernahmen herzustellen.

Hinweis: Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten im Sinne des 2. Abschnitts der AbfallnachweisV 2012 und die Aufzeichnungs- und Bilanzpflichten der AbfallbilanzV bleiben weiterhin bestehen und werden durch diese Regelung nicht geändert.

Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung – voraussichtlich 2026 – steht die VEBSV-Applikation den Beteiligten grundsätzlich zur Verfügung. Die Verpflichtung zur vollelektronischen Abwicklung für bestimmte Abfallsammler soll jedoch erst mit 1. Jänner 2027 wirksam werden, um ausreichend Zeit für die Entwicklung und Implementierung entsprechender Softwarelösungen einzuräumen.

Bei Interesse senden wir Ihnen gerne den Arbeitsentwurf zur Verfügung. Der BRV wird das Thema weiterverfolgen und bei Vorliegen einer Begutachtungsversion darüber berichten.

2. EU und Ausland

2.1 EU-Konsultationsmechanismus zum Kreislaufwirtschaftsakt

Mit 1. August startete die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zum Circular Economy Act, an der bis 6. November teilgenommen werden kann.

Die Europäische Kommission plant, ein Gesetz zur Kreislaufwirtschaft vorzuschlagen, um die wirtschaftliche Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und gleichzeitig eine nachhaltigere Produktion, Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und die Dekarbonisierung zu fördern.

Die Europäische Kommission hatte im März 2020 den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (CEAP) verabschiedet. Er ist einer der wichtigsten Bausteine des Europäischen Green Deals, Europas Agenda für nachhaltiges Wachstum. Der Übergang der EU zu einer Kreislaufwirtschaft wird den Druck auf die natürlichen Ressourcen verringern, nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schaffen.

Der Aktionsplan umfasst Initiativen, die den gesamten Lebenszyklus von Produkten betreffen, einschließlich der Art und Weise, wie Produkte gestaltet werden, sowie Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zum möglichst langen Verbleib der verwendeten Ressourcen in der EU-Wirtschaft. Er sieht legislative und nichtlegislative Maßnahmen in Bereichen vor, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene einen echten Mehrwert bringen.

Das Gesetz wird den freien Verkehr von „kreislauffähigen“ Produkten, Sekundärrohstoffen und Abfällen erleichtern. Außerdem wird es das Angebot an hochwertigen Recyclingmaterialien und deren Nachfrage erhöhen.

Die Aufforderung zur Einreichung von Ideen ist für Rückmeldungen bis 6. November 2025 offen. Ihre Beiträge werden bei der weiteren Entwicklung und Feinabstimmung dieser Initiative berücksichtigt werden. Die eingegangenen Rückmeldungen werden auf der Website der EU veröffentlicht werden.

Der Link zur Konsultation:

Circular Economy Act

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird rechtzeitig Stellung beziehen und diese, in Abstimmung mit anderen europäischen Verbänden, versuchen der Kommission vorzulegen.

Sollten Sie selbst eine Stellungnahme abgeben wollen, ersuchen wir, uns eine Kopie per E-Mail zukommen zu lassen.

Die Veröffentlichung des CE-Acts ist für das 4. Quartal 2026 geplant.

3. Wissenswertes

3.1. OIB-Richtlinie 7: Stakeholder Workshop 9. Oktober 2025

Das OIB arbeitet an einer neuen OIB-Richtlinie 7.

Diese regelt insbesondere die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für Neubauten, die anzuwendende Methode und die zu verwendenden Datengrundlagen.

Am 9. Oktober veranstaltet das Österreichische Institut für Bautechnik den 2. Stakeholder Workshop (der erste fand 2024 statt).

Inhaltlich sollen Fragen zu Grenzwerten und zur Datenerhebung von Global Warming Potential- Berechnungen erörtert werden.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird jedenfalls vertreten sein.

3.2. EU-Taxonomie: Kommission verabschiedet delegierte Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen

Am 4. Juli 2025 verabschiedete die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 hinsichtlich der Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der offenzulegenden Informationen über ökologisch nachhaltige Tätigkeiten sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 hinsichtlich der Vereinfachung bestimmter technischer Prüfkriterien zur Feststellung, ob wirtschaftliche Tätigkeiten keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltziele verursachen.

Der Hintergrund: Die Kommission hat den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts im Februar 2025 als Teil des „Omnibus I“-Pakets veröffentlicht, damit die Interessenträger zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung nehmen können.

Folgende nächste Schritte sind geplant: Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Die Änderungen werden nach Ablauf der Prüfungsfrist von vier Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, in Kraft treten.

Die im delegierten Rechtsakt festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2026 und beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2025. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen bereits ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn ihnen dies zweckmäßiger erscheint.

4. Veranstaltungen

4.1 Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“

Der BRV veranstaltet vom 23. – 25. September 2025 einen Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen in Wien.

Rückbaukundige Personen werden zunehmend gebraucht werden: Auch im Rahmen der Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung wird bei Abbrüchen die getrennte Erfassung von Gipsplatten verlangt. Über eine zukünftige Novelle der Deponieverordnung erhalten diese Experten/Expertinnen zusätzliches Gewicht. Durch ihre Expertise werden verwertbare Gipsabfälle einem hochwertigen Recycling zugeführt werden, nicht verwertbare Abfälle können mit deren Gutachten zukünftig auf Deponien verbracht werden.

Restplätze vorhanden – informieren Sie bitte Ihre Mitarbeiter und Kunden über diesen Ausbildungskurs!

Ein detailliertes Programm mit Anmeldemöglichkeit liegt bei.

4.2. Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober 2025 beginnt die BRV-Jubiläumsfeier um 14 Uhr mit einem Sektempfang im Panoramarestaurant Minichmayr in Steyr/Oberösterreich. Nach einem Rahmenprogramm – drei Optionen von einer Stadtführung bis zur Besichtigung der Ausstellung „Energiewende“ im Museum Arbeitswelt – erfolgt die Festveranstaltung ab 16 Uhr. Ein Impulsreferat, Grußworte des Bundesministers Norbert Totschnig sowie Festreden zum 35. Bestandsjubiläum des Baustoff-Recycling Verbandes leiten zu Ehrungen langjähriger, verdienter Personen im Umkreis des BRV über. Im Anschluss sind alle Teilnehmenden herzlich zu einem Galadinner mit Buffet vom „Christkindlwirt“ eingeladen.

Ein detailliertes Programm liegt diesem Rundschreiben bei – bitte melden Sie sich umgehend an!

4.3. BRV-Seminar: Abfallrecht am Bau von A-Z

Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situationen dargestellt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.

Beilagen

Mitgliederinformation 12/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 12/2025, die auch eine Zusammenfassung des Entwurfes der BRV-Stellungnahme zu den derzeit auf europäischer Ebene diskutierten Abfallendebestimmungen für mineralische Baurestmassen enthält.

Die Aushubverordnung, die auch ein (vorzeitiges) Abfallende für Bodenaushub enthalten wird, ist derzeit noch in Abstimmung innerhalb der Regierung. Ein Stellungnahmeentwurf wird noch im Sommer 25 erwartet, das Inkrafttreten wird mit Jänner 26 angepeilt.

Sollten Sie noch nicht zur BRV-Jubiläumsfeier angemeldet sein, bitten wir Sie, dies möglichst zeitnah vorzunehmen.

Details dazu können Sie der beiliegenden Mitgliederinformation entnehmen.

Weitere Veranstaltungen des BRV:

  • 23.-25. Sept.:
    Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person, Wien
  • 2. Oktober:
    Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“, Steyr/Oberösterreich
  • 15. Oktober:
    Abfallrecht am Bau von A-Z: Vom Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis zur Verbringung, Wien


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 12/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Aushubverordnung

Ein informeller Entwurf einer Aushubverordnung ist im Herbst 2024 in Stellungnahme gegangen. Im Rahmen der BRV-Jahrestagung wurde dazu von DI Roland Starke, BMLUK, referiert.

Zwischenzeitlich ist der ministerielle Entwurf in politischer Abstimmung mit den Koalitionspartnern. Ein offizieller Stellungnahmeentwurf soll noch im Sommer 25 veröffentlicht werden, ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2026 wird angedacht.

Auf Initiative der Geschäftsstelle Bau wurde der Letztstand im Beisein des BRV mit Hrn. Starke diskutiert und ein Positionspapier GS Bau – VIBÖ – BRV erstellt. Dieses enthält den Wunsch nach einem uneingeschränkten Abfallende (analog zur RBV; daher keine Anwendungseinschränkung als Produkt), möglichst einfache Meldepflichten, den Wunsch, die Verwertungspflicht auf ein Verwertungsgebot abzuschwächen; keine Regelung für Aushübe als Nebenprodukt – als Nebenprodukt endet die Abfalleigenschaft, es besteht keine weitere Regelungsmöglichkeit des Abfallrechts.

1.2 Deponieverordnungsnovelle im Bezug auf Gipsabfälle

Aufgrund der Recyclinggips-Verordnung besteht seit 1. April eine Trennpflicht von „Gipsplatten“, mit 1. Jänner 26 ein Deponierungsverbot dazu – inklusive auch Calciumsulfatestrich.

Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, ist eine Novelle der Deponieverordnung erforderlich – u.a. wegen der in Anlage 2 zur Deponieverordnung vorgesehenen Deponierbarkeit von Gipsabfällen, die der Recyclinggips-Verordnung widerspricht. Außerdem soll verhindert werden, dass allzu leicht Gipsabfälle als verunreinigt gelten und damit deponiefähig werden.

Aus diesem Grund hat das BMLUK eine (kleine) Novelle zur Deponieverordnung ausgearbeitet, die klarlegt, wann Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, faserverstärkte Gipsplatten und Calciumsulfatestrich weiterhin deponiert werden dürfen (Abänderung von §7 Z 15):

  1. Wenn in einer Behandlungsanlage festgestellt wird, dass die Anlieferung für die Verwertung ungeeignet ist
  2. Aufbereitete Abfälle, die die Qualitätsanforderungen für die Verwertung nachweislich (!) nicht einhalten
  3. Rückbaukundige Personen bzw. Fachanstalten (RBV) nachweislich die getrennten Stoffe als nicht für die Verwertung geeignet beurteilen und anhand einer Asbestanalyse
  4. Abfallsammler unter Beiziehung einer externen, befugten Fachperson, nach einer Asbestanalyse, das Material nicht für die Verwertung geeignet beurteilen.

Die Beurteilung, dass die Abfälle für die Verwertung nicht geeignet sind, ist in einer Abfallinformation zu dokumentieren und dem Deponieinhaber zu übergeben.

Weiters ist das BMLUK vor die Tatsache gestellt worden, dass für die Verwertung von Calciumsulfatestrich noch keine ausreichenden technischen Lösungen existieren. Damit wird das Deponierungsverbot für diese Materialien um 3 Jahre nach hinten, bis Ende 2030, verlegt werden. Dennoch ist ab 1. Jänner 2026 für Calciumsulfatestrich eine Abfallinformation zu erstellen und dem Deponieinhaber zu übergeben.

Weiters wird Anhang 2, Kapitel 2, hinsichtlich SN 31438-24 abgeändert werden – Abfälle, die dem Deponierungsverbot der Recyclinggips-Verordnung unterliegen, dürfen nicht mehr abgelagert werden.

Die Novelle soll kurzfristig in Begutachtung gehen.

2. EU und Ausland

2.1 BRV-Stellungnahme zu JRC: Grundlagen für ein Abfallende in Europa

Wie im letzten Rundschreiben berichtet, ist derzeit eine Umfrage des Joint Research Centers zu einer geplanten europäischen Abfallenderegelung im Laufen.

Der Auftrag der Kommission an JRC lautete, EU-weite Abfallendekriterien für mineralische Bau- und Abbruchabfälle – basierend auf Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie – zu entwickeln. Ziel dabei: im Konsenswege technische Grundlagen für eine EU-rechtliche Regelung bis Juni 2026 zu schaffen, die 2027 in Form einer EU-weiten legislativen Regelung in Kraft treten soll.

Nunmehr ist die Stakeholder-Konsultation im Laufen. Der BRV hat sich ausreichend Zeit genommen, um die vorliegenden Entwurfsgrundlagen im Detail zu bearbeiten und wird – gemeinsam mit der EQAR, der European Quality Association for Recycling e.V., zeitgerecht Stellung beziehen. Über die EQAR besteht die Hoffnung, dass zusätzlich Tschechien, Deutschland, Südtirol, Serbien und weitere (FIR, EDA, …) eine ähnliche Stellungnahme abgeben könnten, und damit JRC von mehreren Staaten bzw. europäischen Verbänden gleichartige Meinungen zugesandt erhält und damit die Stellungnahme des BRV unterstützt.

Zusammengefasst wird der BRV folgende zentrale Inhalte in seiner Stellungnahme nach vorne stellen:

Der BRV unterstützt die Idee einer europäischen Regelung für EoW.

Jedenfalls sollte geändert werden:

  1. Bituminöser Asphalt muss in EoW-Überlegungen einbezogen werden! In Österreich macht er 17 % der Bau- und Abbruchabfälle aus und wird nie „wiederverwendet“, da Asphalt als gebundenes Baumaterial aufgebrochen und aufbereitet werden muss (immer „Recycling“!). Da Asphalt zu diesem Zweck in der Regel von der Baustelle zu stationären Aufbereitungsanlagen (Recyclinganlagen) transportiert werden muss, fallen fast immer Abfälle an! In Österreich ist recyceltes Asphaltgranulat (Ra) als Baustoff für Tragschichten (z. B. bis zu 100 %) oder Bindeschichten (z. B. bis zu 100 %) zugelassen und daher ein wichtiges Produkt für die Bauindustrie! Aus bautechnischen Gründen ist hierfür in den Straßenbau-Richtlinien (RVS) eine separate Bauweise vorgeschrieben.
  2. Die Einbeziehung von Aushub (der als Abfall anfällt) ist unbedingt erforderlich – sowohl als Komponente zur Verbesserung (der Sieblinie, Frostbeständigkeit usw.) als auch als alleiniger Baustoff. Aushub macht 58,4 % aller Abfälle aus; er kann die Recyclingquote im Bauwesen verdreifachen (2022: Die Recyclingquote liegt bei etwa 11 % (= 11 Mio. t); würde nur ein Drittel des Aushubs zu RA verarbeitet, kämen weitere 20 % hinzu!
    Dies ist auch deshalb ein „Muss“, weil nicht nur ein einzelner Recyclingprozess zu berücksichtigen ist, sondern auch das Re-Recycling. Damit wird deutlich, dass beispielsweise ungebundene, strukturelle Anwendungen aus primären Baumaterialien beim Abbruch zu Ausgangsmaterial für RA werden und somit wieder in den Kreislauf zurückgeführt werden. Das bedeutet, dass es keinen Unterschied zwischen der Zugabe von aufbereiteten Aushub (als Abfall) zu recycelten Baumaterialien und der Zugabe von ungebundenen Tragschichten gibt.
    In Österreich ist die Zugabe von Aushub für RA bis zu 49,9 % zulässig und auch ein wesentlicher Bestandteil von recycelten Baustoffen.
  3. Verfüllung: Es gibt jedoch Anwendungen, die aus bautechnischer Sicht notwendig sind (Arbeitsgrabenverfüllung, Untergrundverbesserungen) und die zwangsläufig mit Baustoffen ausgeführt werden müssen, die für bautechnische Zwecke geprüft wurden (z. B. Frostbeständigkeit, Verdichtbarkeit). Es sollte klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um „Verfüllung” handelt, sondern dass dies tatsächlich EoW-Anwendungen unterliegt. Wir schlagen vor, zwischen tatsächlicher „Verfüllung” (mit Abfall) und „technischer Verfüllung” (mit Produkten) zu unterscheiden, die für Bauzwecke erforderlich ist.
  4. Prüfverfahren: Der BRV unterstützt die chemische und physikalische Prüfung von RA (Output). Diese Prüfungen müssen ökologisch gerechtfertigt, praktikabel und kosteneffizient sein. Der von JRC vorgeschlagene Säulentest ist ungeeignet und wird abgelehnt! Die Prüfung von recycelten Baumaterialien muss umgehend (innerhalb weniger Tage) durchgeführt werden, was bei den von JRC vorgeschlagenen Prüfungen (bis zu Wochen!) NICHT der Fall ist.
    Wir möchten darauf hinweisen, dass Österreich seit etwa 35 Jahren bewährte Prüfverfahren einsetzt, um hochwertige, umweltgeprüfte RA herzustellen. Es ist schwierig, auf ein Verfahren umzusteigen, das in fast allen EU-Mitgliedstaaten nicht getestet wurde und dessen Grenzwerte ebenfalls nicht geprüft wurden.
    Der BRV fordert daher, dass keine spezifische Prüfmethode vorgeschrieben wird. Der JRC-Bericht könnte eventuell einen optionalen Vorschlag mit einer Liste von Parametern enthalten, der jedoch keinesfalls als verbindliche Vorschrift für die Europäische Kommission angesehen werden sollte. Das Prüfverfahren und die Grenzwerte sollten in den Mitgliedstaaten verbleiben, die je nach geologischer Situation und topografischen Gegebenheiten entsprechende Entscheidungen treffen können.
  5. Generell muss geklärt werden, ob neben den europäischen EoW-Kriterien für CDW auch nationale Kriterien zulässig sind (z. B. für die Verwendung von EoW-Produkten für „andere Zwecke außerhalb von Bauprodukten“ oder andere Testmethoden).

3. Wissenswertes

3.1 ÖN L 1211 Bodenschutz in Überarbeitung

In einer neuen Arbeitsgruppe 202.09 wird im ASI die bestehende ÖN L 1211 Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben überarbeitet. Ziel der Überarbeitung ist neben einer Aktualisierung auch die Einbeziehung der vom damaligen BMLFUW 2012 herausgegebenen „Rekultivierungsrichtlinie“ in die ÖNORM.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband ist durch Hrn. Car vertreten.

Die Überarbeitung wird voraussichtlich 2026 abgeschlossen werden, ein Inkrafttreten spätestens Anfang 2027 ist realistisch.

3.2 OIB-Richtlinie 7: Ermittlung von Treibhausgaspotential

Das OIB arbeitet an einer neuen OIB-Richtlinie 7 – Dr. Stadler stellte die Tätigkeit des OIB in seinem Referat im Rahmen der BRV-Jahrestagung vor.

Diese regelt insbesondere die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für Neubauten, die anzuwendende Methode und die zu verwendenden Datengrundlagen. Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotentials sollen vorrangig konkrete produktspezifische Daten verwendet werden. Wenn derartige Daten noch nicht bekannt sind, können dazu auch generische Daten verwendet werden. Aus diesem Grund ist es die Intention des OIB, eine Liste mit typischen Standardwerten für die rechtssichere Anwendung bereit zu stellen. Das OIB ersucht daher, zur Verfügung stehende repräsentative und generische Daten für das Treibhauspotential von Baustoffen und Bauteilen zur kostenfreien Verwendung im Rahmen der OIB-Richtlinie 7 rückzumelden.

4. Veranstaltungen

4.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Der BRV veranstaltet vom 23. bis 25. September 2025 einen Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen in Wien.

Rückbaukundige Personen werden zunehmend gebraucht werden: Auch im Rahmen der Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung wird bei Abbrüchen die getrennte Erfassung von Gipsplatten verlangt. Über eine zukünftige Novelle der Deponieverordnung erhalten diese Experten/Expertinnen zusätzliches Gewicht. Durch Ihre Expertise werden verwertbare Gipsabfälle einem hochwertigen Recycling zugeführt werden, nicht verwertbare Abfälle können mit deren Gutachten zukünftig auf Deponien verbracht werden.

Informieren Sie bitte Ihre Mitarbeiter und Kunden über diesen Ausbildungskurs!

Ein detailliertes Programm mit Anmeldemöglichkeit liegt bei.

4.2 Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober 2025 beginnt die BRV-Jubiläumsfeier um 14 Uhr mit einem Sektempfang im Panoramarestaurant Minichmayr in Steyr/Oberösterreich. Nach einem Rahmenprogramm – drei Optionen von einer Stadtführung bis zur Besichtigung der Ausstellung „Energiewende“ im Museum Arbeitswelt – erfolgt die Festveranstaltung ab 16 Uhr. Ein Impulsreferat, Grußworte des Bundesministers Norbert Totschnig sowie Festreden zum 35. Bestandsjubiläum des Baustoff-Recycling Verbandes leiten zu Ehrungen langjähriger, verdienter Personen im Umkreis des BRV über. Im Anschluss sind alle Teilnehmenden herzlich zu einem Galadinner mit Buffet vom „Christkindlwirt“ eingeladen.

Nützen Sie auch die Möglichkeit, Ihr Unternehmen im Rahmen dieser Jubiläumsveranstaltung zu präsentieren! Ein Sponsoringangebot können Sie der Beilage entnehmen: für BRV-Mitglieder gibt es vergünstigte Sponsoringpakete.

Ein detailliertes Programm liegt diesem Rundschreiben bei – bitte melden Sie sich umgehend an und sichern Sie sich bei Bedarf ein Hotelzimmer (Buchungen unter Kontingent „35 Jahre BRV“)!

4.3 BRV-Seminar: Abfallrecht am Bau von A-Z

Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situationen dargestellt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.

Beilagen

Mitgliederinformation 11/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 11/2025, die auch eine Zusammenstellung der derzeit auf europäischer Ebene diskutierten Abfallendebestimmungen enthält.

Details dazu können Sie der beiliegenden Mitgliederinformation entnehmen.

Sollten Sie in den nächsten Wochen Ihren Sommerurlaub antreten, wünschen wir Ihnen gute Erholung!

Weitere Veranstaltungen des BRV:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 11/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Wiener Klimagesetz

Der Wiener Landtag beschloss das Wiener Klimagesetz (Wr. KG, LGBl 20/2025), welches Mitte April in Kraft trat.

Als erstes Bundesland Österreichs hebt Wien damit die Klimaziele in den Gesetzesrang.

Eines der drei Ziele des Klimagesetzes ist, die Kreislaufwirtschaft zu stärken!

Die Bundeshauptstadt bekennt sich zu dem Ziel, die Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen. Eine Koordinierungsstelle „Klimaangelegenheiten“ wird eingerichtet, die jährlich einen Bericht zu dem aktuellen Stand zur Erreichung des Ziels veröffentlicht.

Zur fachlichen Beratung wird ein Klimarat gebildet, der mindestens 2x jährlich tagen muss und am dem auch die Bürger beteiligt sind.

Der vorgesehene „Klimafahrplan“ hat u.a. auch Vorgaben und Ziele für die Kreislaufwirtschaft zu enthalten und ist alle fünf Jahre unter Beteiligung der Öffentlichkeit fortzuschreiben.

Ebenso ist ein Klimacheck für Gesetze und Verordnungen vorgesehen: Alle Gesetzesvorlagen und Entwürfe von Verordnungen sind auf ihre Auswirkungen auf klimarelevante Bereiche zu prüfen. Darunter fallen auch die Abfall- und Kreislaufwirtschaft.

Weiters ist ein Klimacheck für Bauvorhaben der Bundeshauptstadt Wien vorgesehen (Anm.: für Bauvorhaben, deren Planung nach Inkrafttreten des LGBl. begonnen hat).

Mit dem Klimabudget wurde ein Instrument gesetzlich verankert, mit dem die Maßnahmen nach Klimakriterien bewertet und Verantwortungen festgelegt werden.

2. EU und Ausland

2.1 JRC: Grundlagen für ein Abfallende in Europa

Das Projektteam des Joint Research Center der EU besteht aus Vertretern der DG GROW, der DG ENVIRONMENT und der DG JRC; am 10. Juni 2025 wurde ein zweites Expertenhearing (per Video) abgehalten.

Das erste Expertengespräch fand am 26. Sept. 2024 statt, indem der Auftrag der EU-Kommission an JRC erläutert wurde und im Anschluss ein Fragebogen über den Status quo in den Mitgliedsländern versandt sowie Wünsche an ein europäisches Abfallende geknüpft werden konnten. Der Auftrag an JRC lautete, EU-weite Abfallendekriterien für mineralische Bau- und Abbruchabfälle – basierend auf Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie – zu entwickeln. Ziel dabei: im Konsenswege technische Grundlagen für eine EU-rechtliche Regelung bis Juni 2026 zu schaffen, die 2027 in Form einer EU-weiten legislativen Regelung in Kraft treten soll.

Die Auswertung des Fragebogens aus Herbst 2024 wurde nun vorgestellt und ein weiterer Fragebogen, der binnen 2 Monaten (bis 11. August 2025) beantwortet werden soll, wurde erstellt.

Als C&D-waste werden angesehen: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Steine

Legislativ werden vorwiegend betrachtet: Abfallrahmenrichtlinie (auch hinsichtlich gefährlicher Abfälle), REACH, POP-Regulation und Bauprodukteverordnung. Neun bestehende nationale oder regionale Abfallendebestimmungen werden berücksichtigt.

Als rezyklierte Gesteinskörnung werden „feine“ Mineralien bis zur Größe von 125mm betrachtet.

Das Abfallende soll eintreten nach Abschluss der vollendeten Aufbereitung als rezykliertes Aggregat. Dabei wird festgehalten, dass „backfilling“ (Verfüllungen, z.B. für Geländeanpassungen, von Gruben, Landschaftsgestaltungen) nicht als Recycling-Tätigkeit angesehen wird. Das Abfallende soll auch nur für die Verwendung als Baustoff (Hochbau, Tiefbau) gelten.

Seitens JRC sind mehrere Kriterien als Voraussetzung für ein europaweit gültiges Abfallende erarbeitet worden:

  • Keine gefährlichen Abfälle als Input
  • Input darf nur jene Verunreinigungen enthalten, die durch den Aufbereitungsprozess ausgeschleust werden können (z.B. Holz).
  • Keine radioaktiven Bestandteile
  • Lagerung des Materials muss sowohl Input-seitig als auch Output-seitig ordnungsgemäß sein.
  • Produktqualität muss ohne Zugabe von natürlichen Gesteinen erreicht werden.
  • Nach Erhalt des Abfallendes darf das Produkt nicht
    • in Kontakt mit (Grund)Wasser kommen.
    • in hochwassergefährdeten Gebieten eingesetzt werden.
    • in Wasserschutzzonen zur Anwendung kommen.
  • Anforderungen an die Eigenüberwachung
  • Grenzwerte für Verunreinigung am Endprodukt:
    • Asbest max. 100mg/kg
    • Fl < 5 cm³/kg
    • Rg + X < 1M%
    • Material < 0,1%
  • Für Eluatwerte und Gesamtgehalte sind derzeit Grenzwerte in Diskussion – als Testverfahren wird allerdings ein Perkulationsverfahren vorgesehen, das aus österr. Sicht völlig untauglich für die Verwertung ist, da es mehrere Wochen für ein Ergebnis braucht. Weiters ist angedacht, dass mind. 45% der beurteilten Materialien unter 4mm sein müssen; das Verhältnis „fest zu flüssig“ ist mit 1:10 vorgesehen, die Durchfluss-geschwindigkeit bei 10 m/s.
  • Dokumentationen sollen 5 Jahre aufbewahrt werden.
  • Neben einer Fremd- wird auch eine Eigenüberwachung vorgesehen.
  • Ejn Qualitätsmanagementsystem muss installiert werden.

Nunmehr ist die Stakeholder-Konsultation im Laufen. Der BRV wird sich ausreichend Zeit nehmen, um die vorliegenden Entwurfsgrundlagen im Detail zu bearbeiten und wird – gemeinsam mit der EQAR, der European Quality Association for Recycling e.V. – bis Ende Juli Stellung beziehen. Über die EQAR besteht die Hoffnung, dass zusätzlich Tschechien, Deutschland, Südtirol, Serbien und weitere (F.I.R., EDA, …) eine ähnliche Stellungnahme abgeben könnten, und damit JRC von mehreren Staaten bzw. europäischen Verbänden gleichartige Meinungen zugesandt erhält und damit die Stellungnahme des BRV unterstützt.

3. Verbandsangelegenheiten

3.1 Neuwahl des GSV-Vorstandes

Am Mittwoch, 18. Juni 2025, fand im Rahmen der Mitgliederversammlung des Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling Baustoffe, 1040 Wien, Karlsgasse 5, die Neuwahl des Vorstandes statt. Als Vorsitzender wurde Dr. Wolfgang Stanek, der schon bislang die Geschicke des GSV leitete, gewählt. Auch die anderen Vorstandsmitglieder erklärten sich bereit, sich wieder der Wahl zu stellen. Anstelle von Hrn. DI Roman Duskanich wurde Ing. Martin Wallner, MA,  Bundes-ministerium für Wirtschaft, Energie  und Tourismus, einstimmig in den Vorstand aufgenommen.

4. Wissenswertes

4.1 FFG-Förderung Ressourcenwende 2025

Im Rahmen der Ausschreibung „Ressourcenwende 2025“ werden anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten unterstützt, die die digitale, grüne und soziale Transformation unterstützten. Das BMIMI stellt insgesamt 27,5 Mio. € für die Förderung von nationalen kooperativen F&E-Projekten, Leitprojekten sowie für die Finanzierung von zwei F&E- Dienstleistungen zur Verfügung.

Eine Einreichung kann bis 18. Sept. 2025, 12 Uhr, erfolgen. Gefördert werden können Unternehmen, Fachhochschulen, Universitäten, Einzel-ForscherInnen und weitere.

Nähere Informationen sind direkt bei der FFG, Ressourcenwende 2025 | FFG erhältlich.

5. Veranstaltungen

5.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Der BRV veranstaltet vom 23. bis 25. September 2025 den nächsten Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen in Wien.

Rückbaukundige Personen werden zunehmend gebraucht werden: Auch im Rahmen der Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung wird bei Abbrüchen die getrennte Erfassung von Gipsplatten verlangt. Über eine zukünftige Novelle der Deponieverordnung erhalten diese Experten/Expertinnen zusätzliches Gewicht. Durch ihre Expertise werden verwertbare Gipsabfälle einem hochwertigen Recycling zugeführt werden, nicht verwertbare Abfälle können mit deren Gutachten zukünftig auf Deponien verbracht werden.

Informieren Sie bitte Ihre Mitarbeiter und Kunden über diesen Ausbildungskurs!

Ein detailliertes Programm mit Anmeldemöglichkeit liegt bei.

5.2 Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober 2025 beginnt die BRV-Jubiläumsfeier um 14 Uhr mit einem Sektempfang im Panoramarestaurant Minichmayr in Steyr/Oberösterreich. Nach einem Rahmenprogramm – drei Optionen von einer Stadtführung bis zur Besichtigung der Ausstellung „Energiewende“ im Museum Arbeitswelt – erfolgt die Festveranstaltung. Im Anschluss sind alle Teilnehmenden herzlich zu einem Galadinner mit Buffet eingeladen.

Nützen Sie auch die Möglichkeit, Ihr Unternehmen im Rahmen dieser Jubiläumsveranstaltung zu präsentieren! Ein Sponsoringangebot können Sie der Beilage entnehmen: für BRV-Mitglieder gibt es vergünstigte Sponsoringpakete. Bitte buchen Sie dieses Angebot zeitnah, detaillierte Information liegt dem Rundschreiben bei!

Ein detaillierter Programmentwurf ist ebenfalls inkludiert – bitte merken Sie sich diesen Termin schon heute vor!

5.3 BRV-Seminar: Abfallrecht am Bau von A-Z

Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden am 15. Oktober 2025 in Wien rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situationen dargestellt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.

Beilagen

Mitgliederinformation 10/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation Nr. 10/2025, die auch eine Auswertung der Mitgliederbefragung über das Jahr 2024 enthält.

Aufgrund sich ergebender Notwendigkeiten durch die Recyclinggips-Verordnung sieht sich das BMLUK veranlasst, auch die Deponieverordnung zu novellieren – dabei soll nicht die „große“ Novelle, die seit 2023 schon angedacht war, sondern nur eine kleine Novelle die vom Ministerium vermutete Intention, Gips zu Bauschutt zu mischen und damit kostengünstig auch in Zukunft zu deponieren, hintanhalten. Aufgrund fehlender Möglichkeiten, Calciumsulfatestrich bundesweit in absehbarer Zeit einer Verwertung zuführen zu können, soll gleichzeitig das Deponierungsverbot um 1 Jahr nach hinten verlegt werden.

Details dazu können Sie der beiliegenden Mitgliederinformation entnehmen.

Die nächsten Veranstaltungen des BRV:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 10/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Entwurf einer Deponieverordnungsnovelle in Finalisierung

Seitens des BMLUK (ehemals BMK) wird ein Entwurf einer Novelle der Deponieverordnung in Zusammenhang mit der Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung ausgearbeitet. Dieser soll im Sommer 2025 in Begutachtung gehen und mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.

Ziel der Novelle ist eine weitestgehende Unterstützung, dass Gipsplattenabfälle überwiegend in die Verwertung gelangen. Eine Deponierung soll nur mehr dann erfolgen, wenn eine Verunreinigung, insbesondere mit Asbest, vorliegt.

Die Novelle sieht eine Deponierung nur mehr vor, wenn

  • eine der beiden Gipsplattenanlagen („Behandlungsanlage“) nachweislich eine Verwertung ausschließt.
  • eine Rückbaukundige Person bzw. eine Fachanstalt vor Ort, nach erfolgter Trennung, nachweislich die Gipsplattenabfälle als nicht für die Verwertung geeignet deklariert.
  • ein Abfallsammler durch eine befugte externe Fachperson/-anstalt die Nichtverwertbarkeit konstatiert.

Weiters ist vorgesehen, ein Deponierungsverbot für Calciumsulfatestrich später als geplant, nämlich mit 31.12.2026, vorzusehen. Danach soll es möglich sein, in einem eigenen Kompartiment Calciumsulfatestrich weiter mit Hinblick auf eine spätere, zulässige Verwertung zu deponieren.

Der Entwurf dieser Novelle ist zwar final ausgearbeitet, die genaue Textierung kann sich bis zur Veröffentlichung natürlich verändern. Der BRV wird Sie umgehend nach Vorliegen des Enwurfes mittels Mitgliederinformation informieren.

2. EU und Ausland

2.1 JRC: Grundlagen für ein Abfallende in Europa

Das Joint Research Center der EU hat am 10. Juni zu einem zweiten Expertenhearing (per Video) eingeladen, an dem ca. 150 Personen aus Österreich teilnahmen – darunter Vertreter/innen des BMK und der Geschäftsstelle des BRV.

Das erste Expertengespräch fand am 26. Sept. 2024 statt, in dem der Auftrag der EU-Kommission an JRC erläutert wurde und im Anschluss ein Fragebogen über den Status quo in den Mitgliedsländern versandt sowie Wünsche an ein europäisches Abfallende geknüpft werden konnten.

Die Auswertung dieses Fragebogens wurde nun vorgestellt und ein weiterer Fragebogen, der binnen 2 Monaten beantwortet werden soll, wurde erstellt.

Der BRV wird dazu im kommenden Rundschreiben die wichtigsten Fakten darlegen. Vorweg kann gesagt werden, dass einerseits ein europäisches Abfallende mit einheitlichen Grenzwerten für die Umweltverträglichkeit sowie Einsatzgebiete wünschenswert sind, allerdings derzeit noch viele „Baustellen“ existieren – so richtet sich das Abfallende vor allem an Abfälle von Gebäuden und lässt zum Beispiel Asphalt vollkommen aus.

Auch werden vorausgehende Schad-/Störstofferkundungen nicht angesprochen, Analytik-methoden scheinen noch nicht ausgereift überlegt zu sein.

Nunmehr ist die Stakeholder-Konsultation im Laufen. Der BRV wird sich ausreichend Zeit nehmen, um die vorliegenden Entwurfsgrundlagen im Detail zu bearbeiten und wird – gemeinsam mit der EQAR, der European Quality Association for Recycling e.V., bis Ende Juli Stellung beziehen. Über die EQAR besteht die Hoffnung, dass zusätzlich Tschechien, Deutschland, Südtirol, Serbien und weitere (F.I.R., EDA, …) eine ähnliche Stellungnahme abgeben könnten, und damit JRC von mehreren Staaten bzw. europäischen Verbänden gleichartige Meinungen zugesandt erhält und damit die Stellungnahme des BRV unterstützt.

Näheres erfahren Sie in unserer nächster nächsten Mitgliederinformation. Sollten Sie Interesse an einer Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Stellungnahme haben, ersuchen wir Sie, sich bei der Geschäftsstelle zu melden.

2.2 EDA-Jahreskongress 2025 und EDA-Mitgliederversammlung

Die European Demolition Association hielt am 12. Juni 2025 ihre Mitgliederversammlung in Venedig ab. Der BRV ist nationales Mitglied bei EDA, die EQAR assoziiertes Mitglied.

In der gut besuchten Mitgliederversammlung wurde auf neue Publikationen hingewiesen: Neben dem unter der Leitung des BRV entstandenen Recycling-Leitfaden für mineralische Materialien (www.europeandemolition.org/guide-recyclable; Anm.: dieser Leitfaden wurde ins Deutsche übersetzt und kann über die Geschäftsstelle des BRV bezogen werden) wurden folgende neue Broschüren in englischer Sprache erstellt:

Bei letzterer Broschüre arbeitet der BRV ebenso mit. Als Koordinatorin fungierte Anaïs Terbeche; Frau Terbeche ist vielen BRV-Mitgliedern bekannt, sie war auch Vortragende im Rahmen der vorletzten BRV-Jahrestagung.

Der BRV war durch den BRV-Vorsitzenden Thomas Kasper und Martin Car vertreten. Mehrfach wurde seitens der EDA-Geschäftsführung auf das vielfältige Wirken des BRV hingewiesen und Dank für die aktive Mitarbeit ausgesprochen.

Die Annual Convention war mit über 150 Personen gut besucht und zeigte moderne Methoden des Rückbaus und der Dekontaminierungen auf.

Nächstes Jahr findet die EDA-Annual Convention am 10./11. Juni in Dublin statt.

3. Verbandsangelegenheiten

3.1 BRV-Mitgliederversammlung

Am Mittwoch, 18. Juni 2025, 13 Uhr, findet im Hause des BRV die diesjährige BRV-Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung zur Sitzung wurde Ihnen rechtzeitig per E-Mail zugesandt.

Im Vorfeld sind die Mitglieder herzlich zu einem gemeinsamen Mittagsimbiss eingeladen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

3.2 GSV-Mitgliederversammlung und Neuwahl des Vorstandes

Am Mittwoch, 18. Juni 2025, 15:15 Uhr, findet im Rahmen der Mitgliederversammlung des Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling Baustoffe, 1040 Wien, Karlsgasse 5, die Neuwahl des Vorstandes statt. Als Vorsitzender kandidiert Dr. Wolfgang Stanek, der schon bislang die Geschicke des GSV leitete. Auch die anderen Vorstandsmitglieder erklärten sich bereit, sich wieder der Wahl zu stellen. Anstelle von Hrn. DI Roman Duskanich wird Ing. Martin Wallner, Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sich der Wahl stellen.

Die Tagesordnung zur Sitzung wurde den GSV-Mitgliedsbetrieben zugesandt.

3.3 EQAR-Mitgliederversammlung bestätigt Thomas Kasper als Vorsitzenden

Im Rahmen der Ende Mai stattgefundenen Mitgliederversammlung der European Quality Association for Recycling wurde Thomas Kasper neuerlich als Vorsitzender bestätigt. Kasper tritt die neue Funktionsperiode mit dem Wunsch an, die EQAR noch weiter in Europa zu verbreitern und weitere nationale Verbände zur Mitgliedschaft zu bewegen. Bei der EQAR können auch Unternehmen Einzelmitglieder werden; bei Interesse wenden Sie sich bitte an die EQAR-Geschäftsstelle (info@eqar.info).

3.4 Mitgliederbefragung über 2024

Im Frühjahr wurde die jährliche Umfrage unter den BRV-Mitgliedern ausgewertet.

Generell könnten die Recycling-Unternehmer mehr mineralische Abfälle übernehmen – nur 38% sind mit der Anlieferungsmenge zufrieden, ein Drittel der Unternehmen leiden unter zu geringer Anlieferung. Anders bei „rotem“ Material: Ziegelhältige Abfälle werden nur von einem Viertel der

Mitglieder als „zu wenig vorhanden“ bezeichnet. Die Nachfrage nach Recycling-Baustoffen ließ im Laufe des Jahres 2024 insgesamt nach.

Die Anlagenauslastung lag 2024 bei 55% und damit deutlich unter jener des Vorjahres, es wurde das Niveau von 2021 erreicht. Pro Anlage wurden ca. 220.000,– € investiert
(Ersatz-/Neuinvestitionen). Im Schnitt wurden pro Recycling-Betrieb 10 Personen beschäftigt.

Die Recycling-Branche wünscht sich verstärkt die Vollziehung bestehender Gesetze, z.B. die Kontrolle illegaler Zwischenlagerung, das Inkrafttreten einer Abfallendeverordnung für Boden-aushub. Besonders wird das Thema „Ausschreibung“ (naBe, BVergG, …) angesprochen, hier soll der BRV zusätzlich aktiv sein. Arbeitsgruppen werden angeregt, sich dem Thema Ziegel-verwertung, Bodenaushub und Beton (B 4710) zu widmen.

Am besten (mit 1,6 – nach Schulnoten) wurde die regelmäßige Information des BRV für Mitglieder und an Bauherren bewertet; weiters die Tätigkeit des BRV insgesamt (mit 1,8).

Aufgrund der vom BRV hochgerechneten Daten wurden für 2024 folgende Massen an Recycling-Baustoffen errechnet: Insgesamt wurden 8,6 Mio. t Recycling-Baustoffe im Jahre 2024 erzeugt, davon 2,7 Mio. t Betongranulat, 1,5 Mio. t Asphalt, 2,6 Mio t Hochbau-materialien (Ziegel, …), sowie 0,7 Mio. t recyceltes Gestein. Die restlichen Anteile betreffen Mischgranulate und die Aufbereitung von Baustellenabfällen. Gegenüber dem Vorjahr stagnierte die Betonaufbereitung, der Anteil an rezyklierter Gesteinskörnung stieg stärker an als bisher. Insgesamt konnten um 7,2% mehr Recycling-Baustoffe produziert werden als im Vorjahr.

Die Aussichten für 2025 sind hingegen verheerend: ein Einbruch um 1/3 der Produktion wird befürchtet; dazu ist festzustellen, dass generell der Blick in die Zukunft meist pessimistisch gesehen wird. Ein derartig trister Ausblick deutet aber auf einen deutlichen Konjunktur-einbruch für die Recycling-Branche für 2025 hin. Und dies gilt für alle Sorten von Recycling-Baustoffen. Damit läuft diese Entwicklung in Analogie zur allgemeinen bauwirtschaftlichen Entwicklung der letzten Zeit.

4. Veranstaltungen

4.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Der BRV veranstaltet noch einmal vor der Sommersaison (24. – 26. Juni) einen Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen.

Rückbaukundige Personen werden zunehmend gebraucht werden: Auch im Rahmen der Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung wird bei Abbrüchen die getrennte Erfassung von Gipsplatten verlangt. Über eine zukünftige Novelle der Deponieverordnung erhalten diese Experten/Expertinnen zusätzliches Gewicht. Durch Ihre Expertise werden verwertbare Gipsabfälle einem hochwertigen Recycling zugeführt werden, nicht verwertbare Abfälle können mit deren Gutachten zukünftig auf Deponien verbracht werden.

Informieren Sie bitte Ihre Mitarbeiter und Kunden über diesen Ausbildungskurs! Ein detailliertes Programm mit Anmeldemöglichkeit liegt bei.

4.2 Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober 2025 beginnt die BRV-Jubiläumsfeier um 14 Uhr mit einem Sektempfang im Panoramarestaurant Minichmayr in Steyr/Oberösterreich. Nach einem Rahmenprogramm – drei Optionen von einer Stadtführung bis zur Besichtigung der Ausstellung „Energiewende“ im Museum Arbeitswelt – erfolgt die Festveranstaltung.

Im Anschluss sind alle Teilnehmenden herzlich zu einem Galadinner mit Buffet eingeladen.

Nützen Sie auch die Möglichkeit, Ihr Unternehmen im Rahmen dieser Jubiläumsveranstaltung zu präsentieren! Ein Sponsoringangebot können Sie der Beilage entnehmen: für BRV-Mitglieder gibt es vergünstigte Sponsoringpakete. Bitte buchen Sie dieses Angebot bis Ende Juni, detaillierte Information liegt dem Rundschreiben bei!

Ein detailliertes Programm erhalten Sie mit getrennter Post – bitte merken Sie sich diesen Termin schon heute vor!

Beilagen

Mitgliederinformation 09/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 09/2025, die einen Bericht zur erfolgreichen BRV-Jahrestagung am 14. Mai in Wien und weitere aktuelle Informationen enthält.

Das Thema Aushubverordnung wird in den nächsten Wochen den BRV beschäftigen – Bemerkungen dazu sind ebenso im oben erwähnten Bericht zu lesen.

Weitere Veranstaltungen des BRV:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 09/2025

  1. EU und Ausland

1.1 Entwurf ÖNORM EN 18177 “Kreislaufwirtschaft”

Im Rahmen des CEN-Komitees TC 350 wurde eine europäische Norm im Entwurf mit dem Thema “Kreislaufwirtschaft im Bausektor – Allgemeine Rahmenbedingungen, Grundsätze und Definitionen” im Entwurf ausgearbeitet.

Dieses Dokument unterstützt die Umsetzung des Europäischen Green Deals; dabei handelt es sich um einen Fahrplan und eine Reihe von politischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Wirtschaft der EU nachhaltig ist und klimatische, ökologische und umweltbezogene Ziele erfüllt, während sie gleichzeitig ökonomisches Wachstum ermöglicht. Ein Hauptaugenmerk des Green Deals ist die Entwicklung hin zu einer Kreislaufwirtschaft, die die ökonomische Aktivität von der Entnahme primärer Rohstoffe und der Abfallerzeugung entkoppelt.

Sie legt die wichtigsten Begriffe fest, stellt die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft auf der Ebene von Bauwerken und auch von Bauprodukten jeder Art auf und liefert einen Orientierungsrahmen für die Umsetzung und Beurteilung der Zirkularität in der gebauten Umwelt.

Die EN bietet den Akteuren im Bau- und Immobiliensektor einen Leitfaden. Sie beschreibt die Grundbegriffe (Abschnitt 3), die Handlungsebenen (Abschnitt 4), die Grundsätze, Ziele und Maßnahmen des zirkulären Bauens (Abschnitt 5), die Maßnahmen zur Umsetzung von Grundsätzen und Zielen (Abschnitt 6) und die Leitlinien für die Beurteilung der Zirkularität von Bauprodukten und Bauwerken (Abschnitt 7).

Stellungnahmen können über das ASI bis 12. Juni 2025 eingebracht werden. Da der BRV mit
Hrn. Car im CEN TC 350 SC 1 bzw. im österreichischen Spiegelgremium K 271 vertreten ist, können Sie gerne die Geschäftsstelle des BRV diesbezüglich kontaktieren.

2. Veranstaltungen

2.1 BRV-Jahrestagung: Bringt ein Abfallende die Wende?

Über 130 Personen nahmen an der BRV-Jahrestagung in Wien teil – dies zeigte erneut das große Interesse an unserer Jahrestagung und den wichtigen, vom BRV angesprochenen Themen.

Der Baustoff-Recycling Verband hat das Thema EU-Bauprodukteverordnung und Clean Industrial Deal, etc. aufgegriffen und einen Ausblick für die zu erwartenden Änderungen gegeben.

Das Thema Abfallende war zentraler Inhalt – erfreuliches Statement: Bodenaushub wird noch auf der Baustelle ein Abfallende finden können und damit beispielsweise als Recycling-Baustoff auf dieser Baustelle oder auf einer anderen eingesetzt werden können.

DI Dabsch, ASFINAG, betont, dass aus der Instandhaltung und Erneuerung des ASFINAG-Streckennetzes jährlich große Mengen an Aushub- und Abbruchmaterial als potenzielles Recycling-material zur Verfügung stehen. Allein 1,5 Mio. Tonnen Aushub! Das „Abfallende“ für Bodenaushubmaterial ist somit die Chance, bereits früh im Planungsprozess positiv auf die Umsetzung von Baumaßnahmen einzuwirken, indem Abfälle gar nicht erst entstehen. Dies geht aber nur in wenigen Fällen – ein Großteil der Böden fällt als Abfall an, ein vorzeitiges Abfallende, bspw. durch Behandlung und Verwertung als Recycling-Baustoff, ist eine große Hilfe für eine kostengünstige und umweltgerechte Verwertung.

DI Starke, BMLUK, bietet dafür eine Lösung an: Hauptziel der geplanten Aushubverordnung ist die Schaffung einer für die Baupraxis praktikablen, rechtssicheren Möglichkeit, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der „besten“ Qualität aus dem Abfallregime zu entlassen und damit möglichst einfach einer stofflichen Nutzung zuzuführen.

Die Qualitätsklassen A1, A2, A2-G sollen für jeweils zulässige Verwertungswege (insb. Rekultivierung, Erdarbeiten) direkt nach dem Aushub die Abfalleigenschaft verlieren. Die neue Aushubverordnung, die kurz vor Begutachtung steht (!) – Starke betonte, noch vor dem Sommer – soll allgemeine Behand-lungspflichten festlegen; so soll für große Aushubvorhaben ein Materialkonzept bereits vorab erstellt werden müssen, das die Verwertungsmöglichkeiten schon im Vorfeld bewerten soll.

Prof. Dr. Maydl präsentierte die vom BRV in Auftrag gegebene Studie über die Auswirkungen der neuen EU-Bauprodukte-verordnung und der Taxonomieverordnung auf die Recycling-Wirtschaft. In der Studie werden die Ziele, die wichtigsten Rechtsgrundlagen sowie die Details zur Umsetzung, wie z.B. die technischen Bewertungskriterien, näher erläutert, soweit sie die Kreislaufwirtschaft im Bausektor betreffen. Dabei ging Maydl auf die langen Übergangsfristen der Bauprodukte-verordnung – bis zu 15 Jahren – ein, wobei Teile schon 2025 in Kraft treten (klimarelevante Merkmale werden noch 2025 wirksam).

Die sich daraus ergebenden Schnittstellen zur künftigen OIB-Richtlinie 7 auf Basis des sogenannten “Grundlagendokuments” des OIB von 2023 wurden in der Studie ebenfalls aufgezeigt.

Enttäuschend waren hingegen die Aussagen zur neuen OIB-Richtlinie Nr. 7, die die Nachhaltigkeit betrifft und 2027 veröffentlicht werden wird: Dr. Stadler, OIB, verwies auf das schon publizierte Grundlagendokument dazu; das OIB hat sich allerdings dazu entschlossen, überwiegend den Themenbereich “Klimarelevanz” zu bearbeiten, während die anderen Themen wie Bauabfälle und Recycling nicht im Detail ausgearbeitet werden. Diese könnten in einer weiteren Veröffentlichung, die aber erst 2031 erfolgen wird, angegangen werden. (Anm.: Der BRV wird dennoch bezüglich des Themas Recycling mit dem OIB Kontakt halten).

DI Spranz, Swietelsky AG, weist auf die Standardisierte Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) hin, die für alle Bereiche des Tiefbaus Ausschreibungstextierungen vorhält. „Auf Grundlage der Gesetze und Verweise auf die einschlägigen Merkblätter des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes wird der Umgang mit Aushub- und Abfallmaterialien beschrieben“, so Spranz. Die LB-VI weist darauf hin, dass eine verpflichtende Bevorrangung der Kreislauf-wirtschaft vorgesehen ist. So bietet die Leistungsgruppe LG 06 Aufzahlungspositionen für schonenden Abtrag und auch Reinigung an.

Eine eigene LG 58 „Materialverwertung“ ist für im Bauvorhaben anfallende Materialien vorgesehen, die durch den AN zu Recycling-Baustoffen verarbeitet werden und im Bauvorhaben wieder zu verwenden sind.

Seit November 2024 ist zur LB-VI ein Arbeitspapier Nr. 38 als Leitfaden für die nachhaltige, recyclinggerechte Ausschreibung veröffentlicht.

Österreich ist in vielen Bereichen Vorreiter – so z.B. im Bereich des Rückbaus, der in der RBV (Recycling-Baustoffverordnung) und in der damit verpflichtend anzuwendenden ÖNORM B 3151 festgelegt wird. DI Car, European Quality Association for Recycling (EQAR), zeigt den Zusammen-hang zwischen europäischen Vorgaben, europäischen Verbänden und das Wirken des BRV auf: Die Vorreiterrolle des BRV führte dazu, dass die Leitung des Arbeitskreises bei EDA (European Demolition Association), dem europäischen Dachverband für Abbrucharbeiten, durch den BRV erfolgte und in kürzester Zeit ein europäischer Leitfaden für recycelbare C&D-Materialien im Konnex mit der EQAR entstand.

In dem von der Kommission vor wenigen Wochen vorgestellten „Clean Industrial Deal“ wird ein „Circular Economy Act“ für 2026 angekündigt, der verpflichtende Audits vor dem Rückbau von Gebäuden vorsehen wird, wobei auch von „digitalization of demolition permits“ gesprochen wird,

die verpflichtend ebenso für alle Mitgliedsstaaten eingeführt werden sollen.

Österreich ist gut aufgestellt – die Rückbaunorm B 3151 wird gerade überarbeitet und soll nächstes Jahr mit Verbesserungen aus der Praxis neu veröffentlicht werden – gemeinsam mit einer zu erwartenden Novelle der RBV, die dann diese Norm verbindlich erklären soll.

Mag. Dr. Thomas Kasper schloss die Tagung mit dem Statement “Jedem Abfall – sein Ende” – ein wahrer Spruch!

2.2 BRV-Seminar: Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien

2024 wurde eine neue ÖNORM aufgelegt, die das Thema “Bodenaushub als Recycling-Baustoff” behandelt. Damit wurde ein Zukunftsbereich, der die Recyclingquote der Bauwirtschaft massiv erhöhen wird, standardisiert: Neben der Recycling-Baustoffverordnung, die vorwiegend Regelungen betreffend Asphalt, Beton und Mauerwerk enthält, wird im Bundes-Abfallwirtschaftsplan die Verwertung von Böden behandelt. Die ÖNORM B 3141 stellt nun die bautechnischen Ansprüche an derartige Recycling-Baustoffe zusammen.

Aushubmaterialien, die heute noch vorwiegend deponiert werden, werden zukünftig ein riesiges Potential für die Verwertung darstellen.

Nehmen Sie sich die Zeit, um diese Fraktion in das Portfolio Ihrer Unternehmung aufzunehmen und melden Sie sich zum Seminar am 26. Mai in Wien an.

Details können Sie dem beiliegenden Folder entnehmen.

2.3 BRV-Seminar: Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen

Am 27. Mai bietet der BRV ein Fachseminar zum Thema Aushubmaterialien und Baurestmassen in Wien an. Als Behandler ist es wichtig, rechtssicher vorzugehen – mit diesem Seminar sollten die wichtigsten Grundlagen dafür vermittelt werden.

Weitere Details und Anmeldeformular entnehmen Sie bitte der Beilage.

2.4 Erfahrungsaustausch “Rückbaukundige Personen”

Am 3. Juni findet der jährlich vom BRV organisierte Erfahrungsaustausch für Rückbaukundige Personen nach ÖNORM B 3151 statt.

Dieses Mal wird u.a. über die Fortschreibung der ÖN B 3151, die heuer noch zur Begutachtung aufgelegt werden soll, berichtet. Unter anderem wird eine neue, umfangreiche Prüfliste für Rückbaukundige Personen vorgestellt werden, die eine verbesserte und vergleichbare Beurteilung von Abbruchobjekten ermöglichen soll. Der BRV (Martin Car) leitet die Überarbeitung der Norm. Behördenvertreter werden ebenso bei diesem Erfahrungsaustausch anwesend sein.

Für weitere Details liegt der Programmfolder bei.

Beilagen

Mitgliederinformation 08/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 08/2025, die an die BRV-Jahrestagung am 14. Mai in Wien erinnert und weitere aktuelle Informationen enthält.

Sollten Sie sich noch nicht zur BRV-Jahrestagung “Bringt ein Abfallende die Wende” am 14. Mai in Wien angemeldet haben, können Sie dies noch schnell tun, wenige Plätze sind noch vorhanden. Nützen Sie diesen Branchentreff für eine gute Vernetzung neben den interessanten Themen wie Abfallende und neue Verordnungen, neue EU-Regelungen, wie die Bauprodukteverordnung, ist das Treffen von Behördenvertretern und Kollegen/innen zentral wichtig.

Das Thema Recyclinggips-Verordnung nimmt nun an Interesse zu – lesen Sie mehr im Rund-schreibenteil, so z.B. über geplante Änderungen der Deponieverordnung dazu.

Weitere Veranstaltungen des BRV:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 08/2025

  1. Rechtliches

1.1 Kleine Deponieverordnungsnovelle erwartet

Aufgrund der Recyclinggips-Verordnung sind Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten sowie Calciumsulfatestrich einer Verwertung zuzuführen. Mit
1. Jänner 2026 ist eine Deponierung dieser Baurestmassen i.a. nicht mehr erlaubt.

Zwecks Konkretisierung ist geplant, §7 “Verbot der Deponierung” der Deponieverordnung 2008 zu novellieren.

Generell ist, wie oben erwähnt, ein Deponieverbot ab nächsten Jänner vorgeschrieben. Ausnahmen soll es geben

  1. für jene Abfälle, die von einer dafür genehmigten Behandlungsanlage nachweislich als ungeeignet für die Verwertung erkannt wurden
  2. soferne nachweislich die Qualitätsanforderungen nicht eingehalten werden, insbesondere ein zu hoher Asbestgehalt
  3. für jene Abfälle, die im Rahmen einer Schadstofferkundung nach ÖN B 3151 nachweislich als nicht für die Verwertung geeignet erkannt werden
  4. für jene Abfälle, die von einem Abfallsammler nachweislich als nicht für die Verwertung geeignet ausgewiesen werden

Ein eigenes Formblatt “Abfallinformation für Gipsabfälle” wird gerade entwickelt und soll bundesweit Verwendung finden.

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Inkraftsetzung dieser Inhalte wird – vor der schon lange erwarteten umfassenden Novellierung der Deponieverordnung – eine kleine Novelle noch für den Spätsommer erwartet. Diese soll davor in Begutachtung gehen. Der BRV wird Sie über die weitere Entwicklung gerne informieren.

2. Verbandsangelegenheiten

2.1 Wir stellen vor: Neue BRV-Mitarbeitende

Die Geschäftsstelle des BRV ist umstrukturiert worden, das Team ist mit jungen Mitarbeiterinnen ergänzt worden:

Christina Oschinski studiert an der TU-Wien Umweltingenieurwesen und bringt schon Erfahrungen als Medienkauffrau mit. Sie ist geringfügig beschäftigt und verbindet damit Studium und Beruf und unterstützt insbesondere Sitzungen des BRV und GSV.

Dipl.-Ing. Judith Rechenmacher hat vor Kurzem die Ausbildung “Social Media Management” in Graz abgeschlossen. Sie ist Absolventin der Universität für Bodenkultur (Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur). Auf mehr als 10 Jahre Berufserfahrung im Bereich Landschafts-architektur und Marketing kann sie verweisen. Sie setzt sich seit Anfang Mai in Teilzeit für den BRV ein.

Wie bisher ist Stefan Premrou für die Veranstaltungsbetreuung des BRV verantwortlich und baut den Veranstaltungsbereich konstant aus.

Patricia Gruber ist langjährig als Assistentin für den BRV in Vollzeit aktiv und ist erste Anlaufstelle für Anfragen.

DI Martin Car ist als Senior Expert im Bereich der europäischen und nationalen Standards sowie für die Mitgliederrundschreiben weiterhin tätig.

DI (FH) Tristan Tallafuss leitet die Geschäftsstelle und ist seit 1. Mai auch Generalsekretär der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, womit wieder der wichtige Zusammenhang zwischen Recycling und Tiefbau-Regelwerk (RVS, RVE, LB-VI) weiter gesichert ist.

Am 14. Mai können Sie unsere jungen Mitarbeiterinnen im Rahmen der BRV-Jahrestagung persönlich kennen lernen – sie freuen sich schon darauf!

2.2 BRV-Arbeitsgruppe Recyclinggips-Verordnung

Der BRV hat schon im Vorlauf zum Inkrafttreten der Recyclinggips-Verordnung Informations-material für Bauherren, für Baustellen und für Trockenbauer erarbeitet. Mehrere Folder und ein Baustellenplakat sind so entstanden und können seit 2022 über die Geschäftsstelle bezogen werden.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband möchte in wenigen Sitzungen die bestehenden Folder überarbeiten und aktiviert die Arbeitsgruppe. Sollten Sie Interesse an der Mitarbeit haben, ersuchen wir um Ihre Rückmeldung an die BRV-Geschäftsstelle (brv@brv.at); die erste Sitzung ist für den 19. Mai 2025 geplant:

2.3 BRV am FSV-Verkehrstag 2025

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband war am 6. Mai mit einem Stand am FSV-Verkehrstag 2025 mit Fachausstellung vertreten.

Der Verkehrstag ist die größte Tagung im Bereich des Verkehrswesens, an dem 300 Ver-kehrsfachleute teilnehmen. Der Veranstalter, die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, ist Herausgeber der RVS und der Standardisierten Leistungs-beschreibung Verkehr und Infrastruktur. Hochrangige Vertreter der Behörden und der Infrastrukturbetreiber sind Teilnehmende des Verkehrstages. Der Stand des BRV bot Informationen über die Einsatzmöglichkeiten der Recycling-Baustoffe.

2.4 Neuauflage BRV-Informationsmedien

Ende April legte der BRV die Broschüren

  • Baustoff-Recycling in Österreich
  • Güteschutz in Österreich

neu auf.

“Baustoff-Recycling in Österreich” vereint das Mitgliederverzeichnis sowie das Anlagenverzeichnis und ist österreichweit die einzige Broschüre dieser Art.

Die Broschüre “Güteschutz in Österreich” bietet darüber hinaus einen aktuellen Überblick über alle gütegeschützten Recycling-Baustoffe und mobilen Recycling-Anlagen.

Sie erhielten diese Publikationen per Post Ende April zugesandt. Seitens der Geschäftsstelle bemühen wir uns, Auftraggeber, Kunden und weitere Interessenten mit diesen Informationen zu versorgen.

Gerne senden wir Ihnen auf Anforderung weitere Exemplare kostenfrei zu.

3. Veranstaltungen

3.1 BRV-Jahrestagung: Bringt ein Abfallende die Wende?

Kommende Woche, am Mittwoch, 14. Mai 2025, veranstaltet der Österreichische Baustoff-Recycling Verband die jährliche Großveranstaltung der Recycling-Wirtschaft im Bauwesen.

Erstmals findet die Tagung im Doubletree by Hilton Vienna Schönbrunn, Schlossallee 8, 1140 Wien, von 8:45 h – 16:00 h statt.

Drei Themenblöcke befassen sich mit

  • Abfallende
  • Bauprodukte & Taxonomieverordnung
  • Kreislaufwirtschaft (Ausschreibung, Vergabe, Zertifizierung, Abbruchqualität)

Das detaillierte Programm können Sie der Beilage entnehmen. Sichern Sie sich noch einen Platz, sofern Sie noch nicht angemeldet sind!

3.2 BRV-Seminar: Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien

2024 wurde eine neue ÖNORM aufgelegt, die das Thema “Bodenaushub als Recycling-Baustoff” behandelt. Damit wurde ein Zukunftsbereich, der die Recyclingquote der Bauwirtschaft massiv erhöhen wird, standardisiert: Neben der Recycling-Baustoffverordnung, die vorwiegend Regelungen betreffend Asphalt, Beton und Mauerwerk enthält, wird im Bundesabfallwirtschaftsplan die Verwertung von Böden behandelt. Die ÖN B 3141 stellt nun die bautechnischen Ansprüche an derartige Recycling-Baustoffe zusammen.

Aushubmaterialien, die heute noch vorwiegend deponiert werden, werden zukünftig ein riesiges Potential für die Verwertung darstellen.

Nehmen Sie sich die Zeit, um diese Fraktion in das Portfolio Ihrer Unternehmung aufzunehmen und melden Sie sich zum Seminar am 26. Mai in Wien an.

Details können Sie dem beiliegenden Folder entnehmen.

3.3 BRV-Seminar: Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen

Am 27. Mai bietet der BRV ein Fachseminar zum Thema Aushubmaterialien und Baurestmassen in Wien an. Als Behandler ist es wichtig, rechtssicher vorzugehen – mit diesem Seminar sollten die wichtigsten Grundlagen dafür vermittelt werden.

Weitere Details und Anmeldeformular entnehmen Sie bitte der Beilage.

3.4 Erfahrungsaustausch “Rückbaukundige Personen”

Am 3. Juni findet der jährlich vom BRV organisierte Erfahrungsaustausch für Rückbaukundige Personen nach ÖN B 3151 statt.

Dieses Mal wird u.a. über die Fortschreibung der ÖN B 3151, die heuer noch zur Begutachtung aufgelegt werden soll, berichtet. Unter anderem wird eine neue, umfangreiche Prüfliste für Rückbaukundige Personen vorgestellt werden, die eine verbesserte und vergleichbare Beurteilung von Abbruchobjekten ermöglichen soll. Der BRV (Martin Car) leitet die Überarbeitung der Norm. Behördenvertreter werden ebenso bei diesem Erfahrungsaustausch anwesend sein.

Details entnehmen Sie bitte der Beilage.

4. Wissenswertes

4.1 Neues Normengremium “Bodenschutz”

Austrian Standards International hat Ende April beschlossen, eine neue Arbeitsgruppe 202.09 zum Thema “Bodenschutz” zu gründen, um die ÖNORM L 1211 “Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben” zu überarbeiten. Die konstituierende Sitzung findet am
20. Mai statt.

Sollten Sie Interesse an der Mitwirkung haben, können Sie sich an DI Alena Rabitz wenden (a.rabitz@austrian-standards.at). Bitte informieren Sie in diesem Fall auch die Geschäftsstelle des BRV (brv@brv.at).

5. Allgemeines

5.1 Umfrage zur Kreislaufwirtschaft in der Bauwirtschaft

Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) hat die ÖGUT mit einer Studie zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft in der österreichischen Bauwirtschaft beauftragt. Im Rahmen einer Online-Umfrage sollen Unternehmen entlang der gesamten Bauwirtschaft sich einbringen, insbesondere Unternehmen, die Baustoffe und Bauprodukte herstellen.

Ziel der Befragung ist es, die wesentlichen Hindernisse sowie die förderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft bei den relevanten AkteurInnen zu identifizieren. Die Umfrage richtet sich insbesondere an Geschäftsführende, Forschungsleitende und Qualitätsmanagement.

Der Link zur Umfrage: https://www.umfrageonline.com/c/nfsgxhuz.

Die Teilnahme ist bis 15. Mai 2025 möglich.

Beilagen

Mitgliederinformation 07/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Diese Mitgliederinformation widmet sich insbesondere dem neuen „Clean Industrial Deal“ der Europäischen Kommission. Dieser fokussiert sich auf weitere Dekarbonisierung. Unter den Zielen findet sich auch die Kreislaufwirtschaft. Näheres entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.

Wir möchten Sie an unsere BRV-Jahrestagung „Bringt ein Abfallende die Wende?“ am 14. Mai 2025, Wien, erinnern. Sollten Sie sich noch nicht angemeldet haben, ersuchen wir Sie, dies nachzuholen. Das Thema Abfallende ist insbesondere in Zusammenhang mit der zu erwartenden Aushubverordnung für das Bauwesen von großem Interesse.

Bitte merken Sie sich auch den 2. Oktober 2025 vor: Der BRV feiert sein 35-jähriges Bestehen in Steyr/Oberösterreich. Neben spannenden Keynotes und Festreden erwartet Sie auch ein attraktives Rahmenprogramm. Details werden wir Ihnen wie immer im Wege der Mitgliederinformation rechtzeitig zusenden.

Auf folgende Veranstaltungen des BRV in Wien weisen wir hin:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 07/2025

  1. Rechtliches

1.1 Entwurf der Aushubverordnung in Erwartung

Seitens des BMK wurde dieser Tage festgehalten, dass nach einer informellen Begutachtung der Aushubverordnung im vergangenen Herbst ein offizieller Begutachtungsentwurf noch vor dem Sommer 2025 zu erwarten ist.

Die Aushubverordnung soll mit einem (vorzeitigen) Abfallende für Bodenaushubmaterialien in Verbindung stehen. Die Verordnung soll damit jene Passagen im Bundesabfallwirtschaftsplan ersetzen, die derzeit auf dem wenig zufriedenstellenden Weg des BAWP Regelungen zu (Boden)aushub vorsehen.

Ein Inkrafttreten der Aushubverordnung ist nicht vor 2026 zu erwarten.

Aussagen zu diesem Thema werden Sie auch im Rahmen der BRV-Jahrestagung „Bringt ein Abfallende die Wende?“ am 14. Mai 2025 hören, welche Vorträge zum Abfallende (unter anderem durch einen Vertreter des BMK) und zu weiteren Themen enthält. Nähere Informationen können Sie dem beiliegenden Programm zur Jahrestagung entnehmen.

1.2  Erinnerung: Gipsabfälle sind ab 1. April zu trennen

Durch die Recyclinggips-Verordnung tritt mit 1. April 2025 die Trennung von Gipsplatten und anderen Gips-Abfällen in Kraft:

Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle sind vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Stoffgruppen zu trennen und trocken zu lagern:

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten
    mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich

Hingewiesen wird, dass es sinnvoll ist, die getrennt erfassten Gipsabfälle einer Zwischenlagerung zuzuführen, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist. Rechtlich ist es allerdings auch möglich, bis 31.12.2025 diese Abfälle zu deponieren.

2. EU und Ausland

2.1 Recycling und „Clean Industrial Deal“

Die Europäische Kommission stellte Ende Februar den “Deal für eine saubere Industrie” für
Stärkung der Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit in der EU vor – Ziel ist, die Dekarbonisierung zu beschleunigen.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und die Widerstandsfähigkeit der europäischen Industrie zu fördern, stellte die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 den “Clean Industrial Deal” (auf Deutsch: “Deal für eine saubere Industrie”) vor.

Der “Clean Industrial Deal” soll die Dekarbonisierung in Europa in den nächsten Jahren beschleunigen und zugleich als starker Wachstumsmotor für die europäische Industrie wirken. Zusätzlich soll der Deal Unternehmen sowie Investorinnen und Investoren Sicherheit und Berechenbarkeit bieten. Gleichzeitig werden bürokratische Hürden abgebaut und das Regulierungsumfeld effizienter gestaltet.

Kreislauffähigkeit ist ein wesentliches Element des Deals, um die begrenzten Ressourcen der EU optimal einzusetzen und Abhängigkeiten von Rohstofflieferanten aus Drittländern zu verringern.

Für den Erfolg der Industrie in der EU sind verschiedene wirtschaftliche Triebkräfte erforderlich, welche die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung über den “Clean Industrial Deal” nannte.

  • Niedrige Energiekosten
  • Ankurbelung der Nachfrage nach sauberen Produkten
  • Finanzierung der Energiewende
  • Kreislauffähigkeit und Zugang zu Rohstoffen
  • Global handeln
  • Den Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften sichern

Zum Thema Kreislaufwirtschaft wird festgestellt, dass diese eine Priorität haben wird. Sie ist der Schlüssel zur Maximierung der begrenzten Ressourcen der EU, zur Verringerung der Abhängigkeiten und zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit. Sie verringert die Abfallmenge, senkt die Produktionskosten, verringert die CO2-Emissionen und schafft ein nachhaltigeres Industriemodell, das der Umwelt zugutekommt und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Das Ziel des Clean Industrial Deal ist es, die EU bis 2030 zum Weltmarktführer in der Kreislaufwirtschaft zu machen.

Geplant ist, schon für 2026 einen Rahmen für die öffentliche Ausschreibung vorzulegen; dieser wird Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit und europäische Präferenzkriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe der EU beinhalten. Die Anwendung durch die öffentlichen Auftraggeber wird dadurch vereinfacht werden. Dabei sollen zusätzlich Anreize für das private Beschaffungswesen geschaffen werden.

Indem die EU die Kreislaufwirtschaft in den Mittelpunkt ihrer Dekarbonisierungsstrategie stellt, verbessert sie nicht nur die Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit wichtiger Materialien, sondern verringert auch Abhängigkeiten, da Materialien wiederverwendet, wiederaufbereitet und recycelt werden und länger in der Wirtschaft verbleiben.

Die Kommission wird im Jahr 2026 einen „Act“ zur Kreislaufwirtschaft verabschieden, die den Übergang zur Kreislaufwirtschaft beschleunigen wird, aufbauend auf den EU-Binnenmarkt.

Der Act wird den freien Verkehr von Kreislaufprodukten, Sekundärrohstoffen und Abfällen ermöglichen, ein höheres Angebot an hochwertigen Rezyklaten fördern und die Nachfrage nach Sekundärrohstoffen und Kreislaufprodukten anregen, während gleichzeitig die Rohstoffkosten gesenkt werden sollen.

Die Kommission wird die Kriterien für das „Ende der Abfälle“ harmonisieren, um den Übergang von Abfällen zu wertvollen Sekundärrohstoffen zu erleichtern, die erweiterte Hersteller-verantwortung zu vereinfachen, zu digitalisieren und gezielt auszubauen und die Nachfrage durch Kriterien für das öffentliche Beschaffungswesen zu steigern. Sie wird Anreize für die obligatorische Digitalisierung von Abrissgenehmigungen und Audits vor dem Abriss setzen.

Die Veröffentlichung des „Circular Economy Act“ wird für das 4. Quartal 2026 vorgesehen.

Zugleich hat die Kommission mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen und Unternehmen in der EU zu entlasten, ein Paket mit Änderungsvorschlägen zu Vorschriften über die Nachhaltigkeits-berichterstattung von Unternehmen (CSRD), zur Taxonomie-Verordnung und weiteren vorgelegt. Als wichtige Änderung bei CSRD ist die Verschiebung der Berichtspflichten um 2 Jahre auf 2028 zu erwähnen, sowie die Reduktion der berichtspflichtigen Unternehmen.

2.2  EDA-Jahreskongress 2025

Der Europäische Abbruchverband EDA veranstaltet jährlich einen Kongress – dieses Jahr in Venedig.

Die Veranstaltung findet vom 12. – 14. Juni statt, wobei der Kongress selbst am Freitag, 13.6., abgehalten werden wird.

Folgende Themen werden behandelt:

  • Nachhaltiger Rückbau, kontrollierter Abbruch
  • Asbestentsorgung
  • Chrom VI
  • Abbruch einer Hängebrücke
  • Abbruch durch Sprengen

Die Tagungsgebühren sind für Mitglieder des BRV ermäßigt (495 € anstelle von 595 €). Ein Umfangreiches Rahmenprogramm kann dazu gebucht werden.

Nähere Infos unter: EDA Annual Convention 2025 – EDA

3. Veranstaltungen

3.1 BRV-Tagung: Bringt ein Abfallende die Wende?

Am 14. Mai 2025 findet die BRV-Jahrestagung 2025 im Hotel DoubleTree by Hilton in Wien statt. Am Podium werden Vertreter der Auftraggeber, des BMK, der Planer, des OIB, der Bauwirtschaft, eines Rechtsanwaltbüros und der EQAR stehen. Folgende Themenblöcke werden behandelt:

  • Abfallende
  • Bauprodukte- & Taxonomieverordnung
  • Kreislaufwirtschaft

Das Thema Abfallende steht im Mittelpunkt der Tagung – dank RBV ist es für die beste Umweltqualität von Recycling-Baustoffen verwirklicht, für andere Bereiche, z.B.: Verwertung von Bodenaushub als Recycling-Baustoff, fehlt es. Auch für Gipsplatten wurde es für eingeschränkte Anwendungen definiert. Die Tagung soll hier aufzeigen, was geplant ist und wie die Umsetzung des Abfallendes zu erfolgen hat.

Nützen Sie die Möglichkeit, selbst und mit Ihren Mitarbeitern an der Tagung vertreten zu sein – und eventuell als Sponsor aufzutreten.

Das aktuelle Programm zur Tagung finden Sie in der Beilage.

3.2  Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Der BRV ist der größte Anbieter der notwendigen Kenntnisse, die eine Rückbaukundige Person im Sinne der ÖNORM B 3151 und der RBV benötigt. Wir führen auf unserer Homepage die einzige, umfassende Liste der Rückbaukundigen Personen Österreichs, die mehr als 300 Fachkräfte aufweist.

Der Kurs wird vom 2. bis 4. April 2025 im Hause des BRV in Wien angeboten. Inhalte sind rechtliche und technische Voraussetzungen, Arbeitssicherheit und Möglichkeiten, Materialien zu verwerten. Personen mit bautechnischer oder chemischer Ausbildung, die diesen Kurs besucht haben, können sich umgehend in die vom BRV geführte Liste der Rückbaukundigen Personen eintragen lassen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beilage.

3.3  Workshop Schadstoffe: Erkunden, Erkennen und Beproben

Am 12. Mai wird in Wien erstmals ein Workshop Schadstoffe vom BRV angeboten!

Das Thema wird im Rahmen der notwendigen Erkundung von Gebäuden, aber auch für die Verwendung und Verwertung von Böden zunehmend wichtig.

Sie erfahren bei diesem BRV-Seminar, welche Schadstoffe häufig vorkommen, wie sie erkundet werden können und wie die Beprobung erfolgt. Das Ausschleusen von Schadstoffen ist Voraussetzung, um Abbruchmaterialien und Aushub einer Verwertung zuführen zu können.

Dieser Workshop ist die ideale Ergänzung zu unserem Angebot für Rückbaukundige Personen!

Anbei das Programm dieses neuen BRV-Seminars – wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

3.4  BRV-Seminar: Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien

Am 26. Mai bietet der BRV in Wien einen Vortrag zum Thema der neuen ÖNORM B 3141, die letztes Jahr erstmals aufgelegt wurde, an.

Bodenaushub wird in Österreich zu mehr als drei Viertel deponiert – obwohl in vielen Fällen eine Aufbereitung dieser Ressource zu einem Baustoff möglich ist. Der BRV erwartet sich, dass sich bei Nutzung dieser Möglichkeit die Recyclingquote am Bau mittelfristig verdoppeln wird und sich langfristig verdreifachen könnte.

Informieren Sie sich, welche Schritte notwendig sind, welche Optionen vorhanden sind als Ergänzung zur Herstellung von Recycling-Baustoffen aus anderen mineralischen Baurestmassen und wie diese Baustoffe zu bezeichnen und zu verwenden sind.

Ein Programm zum Seminar finden Sie in der Beilage.

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