Mitgliederinformation 06/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Rundschreiben Nummer 06/2024.

Besonders möchten wir auf die BRV-Jahrestagung am 22. Mai 2024 hinweisen – schon jetzt ist aufgrund der großen Nachfrage zu erwarten, dass die BRV-Jahrestagung eine der größten Veranstaltungen seit Bestehen des Verbandes ist! Sollten Sie sich oder Mitarbeitende anmelden wollen, nützen Sie die Möglichkeit kurzfristig, da nurmehr Restplätze zu vergeben sind.

Weiters möchten wir auf die Neuausgabe der ÖNORM B 3141 verweisen, welche am 1. Mai 2024 erschienen ist. Näheres entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben.

Unsere nächsten Veranstaltungen:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 06/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 ALSAG-Novelle 2024

Mit BGBl. Nr. I 30/2024 wurde das Altlastengesetz geändert. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b wird in Zukunft nurmehr auf das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen abgestellt.

Hauptsächliche Änderungen umfassen den dritten Abschnitt hinsichtlich Erfassung und Beurteilung von Altablagerung an Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten.

Parallel zur Änderung des Altlastengesetzes wurde auch das Umweltförderungsgesetz sowie das Umweltkontrollgesetz geändert.

1.2 Recycling-Gipsverordnung – Entwurf

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat zum Entwurf der Recycling-Gipsverordnung, die im März zur Stellungnahme aufgelegt worden ist, Stellung bezogen.

Die Recycling-Gipsverordnung betrifft insbesondere die Trennpflicht von Gipsplatten auf Baustellen sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft von Gipsabfällen.

Es ist derzeit nicht bekannt, wann die Recycling-Gipsverordnung in Kraft treten wird. Aufgrund des derzeit in Kraft befindlichen Deponierungsverbotes für Gipsplatten mit 1.1.2026 wäre ein Inkrafttreten zumindest zu Jahresbeginn 2025 notwendig.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 ÖNORM B 3141 veröffentlicht

Der BRV hat in mehreren Rundschreiben – auch detailliert – auf die Entwicklung der ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ hingewiesen.

Mit 1. Mai 2024 ist nun nach mehreren Jahren die Norm veröffentlicht worden und kann beim Austrian Standards Institute (um 248,70 Euro!) bezogen werden.

Die Norm fasst die bau- und umwelttechnischen Anforderungen an Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien zusammen. Sie umfasst Aushubmaterialien, die zu natürlichen Gesteins-körnungen bzw. zu Gemischen von natürlichen Gesteinskörnungen mit rezyklierten Gesteins-körnungen verarbeitet werden und bislang im BAWP 2023 beschrieben sind. Die B 3141 nimmt Bezug auf die europäischen Grundlagen für die Anforderungen an derartige Gesteins-körnungen sowie auf die umwelttechnischen Anforderungen nach BAWP. Weiters legt dieses Dokument eindeutige Materialbezeichnungen für die hergestellten Recycling-Baustoffe fest. Darüberhinaus können (in untergeordneten Mengen) auch rezyklierte Gesteinskörnungen zu technischen Verbesserungen dieser Recycling-Baustoffe zugegeben werden.

Wie bislang sind auch in Zukunft Recycling-Baustoffe, die durch die Recycling-Baustoff-verordnung erfasst sind, in der ÖNORM B 3140 behandelt und sind daher nicht Bestandteil der ÖNORM B 3141.

Die ÖNORM B 3141 wird von Herrn Ing. Christoph Kranz im Rahmen der BRV-Jahrestagung vorgestellt werden.

Der BRV veröffentlicht seit Jahren die Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Aushub-materialien, die aufgrund der Veröffentlichung der Norm in den nächsten Wochen adaptiert und im Sommer neu aufgelegt werden wird (Bezugspreis der Druckausgabe: 40 Euro für Mitglieder).

3. Verbandsangelegenheiten

3.1 Der BRV am Baukongress

Ende April veranstaltete die Österreichische Vereinigung für Bautechnik ihre alle 2 Jahre stattfindende Tagung mit entsprechender Fachausstellung.

Der BRV war mit einem sehr repräsentativen Stand vertreten, wodurch wir eine Vielzahl von Interessierten auf das Thema Recycling-Baustoffe hinweisen konnten.

4. Veranstaltungen

4.1 BRV-Jahrestagung 2024

Am 22. Mai 2024 findet die BRV-Jahrestagung „Neue Wege des Baustoff-Recyclings in der Kreislaufwirtschaft“ statt.

Themenschwerpunkte dabei sind: neue Recycling-Baustoffe, kreislauforientierte Ausschreibung und die Forcierung des Baustoff-Recyclings

Erfreulicherweise wird die Veranstaltung von Frau Bundesministerin Gewessler mit einem Eröffnungsstatement entsprechend gewürdigt. Ein Hauptthema ist die neue ÖNORM B 3141, die Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien behandelt.

Die Veranstaltung spricht derzeit schon über 200 Personen an und ist damit eine der größten BRV-Tagungen seit Bestehen des Verbandes.

Restplätze können noch gebucht werden. Bitte nutzen Sie dazu das Anmeldeformular in der Beilage.

4.2  Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Person

Der Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Person wird am 6. Juni 2024 in Wien angeboten und dient vor allem dem Netzwerken von Rückbaukundigen Personen (Anmerkung: Der BRV verfügt über die einzige in Österreich veröffentlichte bundesweite Liste Rückbaukundiger Personen.).

Nützen Sie die Möglichkeit, sich selbst einzubringen bzw. Erfahrungen anderer zum Thema Abbruch/Rückbau mitzunehmen.

Das Anmeldeformular für diese Veranstaltung finden Sie im beiliegenden Detailfolder.

4.3  Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Der nächste Ausbildungskurs „Abbrucharbeiten“ findet von 12. bis 14. Juni 2024 in Wien statt.

Dieser Kurs widmet sich unter anderem der neuen ÖNORM B 2251, die Basis für die Arbeit der Rückbaukundigen Person ist.

Mit Nachweis der Kenntnisse dieses Kurses sowie einer bautechnischen oder chemischen Ausbildung ist es möglich, als Rückbaukundige Person im Sinne der Recycling-Baustoff-verordnung und der ÖNORM B 3151 tätig zu werden.

Für Ihre Anmeldungen nutzen Sie bitte den Anmeldeabschnitt im beiliegenden Kursfolder.

5. Wissenswertes

5.1 Forschungsprojekt Urban Mining

Wir sind von Herrn David Plasseler, CEO & Co-Founder von revitalyze ersucht worden, Abbruchunternehmen anzusprechen, die bereit sind, Primärdaten für ein Innsbrucker Start Up zu liefern. Die neu gegründete Firma revitalyze entwickelt eine Lösung für die Wiederverwendung von Baumaterialien aus Abriss- und Rückbauprojekten. Im Zuge dessen planen sie, ein Forschungsprojekt mit der TU Wien im Bereich Urban Mining durchzuführen, wo Materialität eines Gebäudes im Vorhinein mittels Datenanalysen abgeschätzt werden soll und Materialflüsse effizienter geplant werden sollen.

Um ein valides Datenmodell trainieren zu können, benötigt die Firma Primärdaten von Abbruchunternehmen. Der BRV ist ersucht worden, diese Anfrage an die Mitgliedsbetriebe zu kommunizieren.

Bei Interesse ersuchen wir um direkte Kontaktaufnahme unter der E-Mail-Adresse david@revitalyze.io, Tel.: +39 339 451 8098

5.2  FFG-Ausschreibung Kreislaufwirtschaft und Produktionstechnologien

Die FFG hat eine Ausschreibung „Kreislaufwirtschaft und Produktionstechnologien“ veröffentlicht, die eine Projekteinreichung bis Ende September 2024 vorsieht. Das Thema dabei ist, die Kreislaufwirtschaft zielorientiert an den R-Grundsätzen auszurichten sowie Fokus auf den Bereich Produktionstechnologien zu legen. Es handelt sich um eine nationale Ausschreibung, wobei eine internationale Kooperation möglich ist. Die FFG berät gerne zu dieser Ausschreibung.

5.3 Stakeholder Workshop zur OIB-Richtlinie 7 „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“

Der BRV ersuchte das OIB schon seit längerer Zeit, die OIB-Richtlinie Nummer 7 voranzutreiben. Voriges Jahr wurde dazu vom OIB ein Grundlagendokument herausgegeben, dessen Inhalt allerdings nur eine kurze Beschreibung der Situation der Kreislaufwirtschaft am Bau ist.

Als erste größere Aktivität wurde ein Stakeholder Workshop nunmehr Ende März veranstaltet, bei dem auch der Präsident des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes, Thomas Kasper, an der Podiumsdiskussion vertreten war.

Das OIB plant, diese Richtlinie in den nächsten Jahren zu erarbeiten und zu veröffentlichen.

Beilagen:

Mitgliederinformation 05/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat im April 2024 die Broschüren „Baustoff-Recycling in Österreich“ und „Güteschutz in Österreich“ als Frühjahrsausgaben 2024 neu aufgelegt.

Die zweiteilige Kombibroschüre „Baustoff-Recycling in Österreich“, die sich aus dem Mitglieder-verzeichnis und dem Anlagenverzeichnis (Übersicht über Recycling-Anlagen in den Bundes-ländern) der einzelnen BRV-Mitgliedsbetriebe zusammensetzt, ist somit österreichweit die einzige Broschüre dieser Art, die den Auftraggebern eine gute Darstellung und Übersicht der verfügbaren Recycling-Produkte, Recycling-Anlagen und Leistungen unserer Mitgliedsbetriebe bietet. Damit erhalten potentielle Kunden und weitere Interessierte aktuelle Informationen in gebündelter Form.

Die Broschüre „Güteschutz in Österreich“ umfasst die Auflistung der gütegeschützten Recycling-Baustoffe und mobilen Recycling-Anlagen der GSV-Mitgliedsunternehmen.

Diese wichtigen Informationsmedien werden gemeinsam mit weiteren aktuellen Unterlagen des Baustoff-Recycling Verbandes an öffentliche Auftraggeber, Kunden und Interessenten verteilt, sowie auf sämtlichen Veranstaltungen und Messebeteiligungen des BRV, wie z.B. auf dem FSV-Verkehrstag und bei sämtlichen Kursen, Seminaren und Tagungen des BRV aufgelegt.

Wir erlauben uns, Ihnen in der Beilage die aktuellen Broschüren zu übermitteln.

Weitere Exemplare für Ihre Kunden bzw. Mitarbeiter/-innen können Sie gerne mittels Bestellschein getrennt anfordern.

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


Mitgliederinformation 04/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Dieses Rundschreiben, welches Sie am Internationalen Tag des Recyclings erreicht, behandelt den Entwurf der Recyclinggipsverordnung, der nun nach mehreren Monaten offiziell zur Begutachtung versandt wurde.

Weiters weisen wir auf einen Beitrag auf news.orf.at, der anlässlich des heutigen Recycling-Tages veröffentlicht wurde und den BRV prominent anführt.

Zwischenzeitlich haben Sie sicherlich schon unsere E-Mail-Aussendung zur BRV-Jahrestagung erhalten – die postalische Aussendung wird Sie Ende der Woche erreichen. Das Interesse ist schon jetzt sehr hoch, Frau Bundesministerin Gewessler hat ebenso Eröffnungsworte angekündigt.

Weitere Seminare:

– 9. bis 10. April      Ausbildungskurs Recycling-Fachperson / Wien

– 16. April              Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen / Leoben

– 17. April      Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb / Leoben

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 03/2024 

1 Rechtsangelegenheiten

1.1 Recycling-Gipsverordnung im Entwurf

Am 13. März sandte das BMK einen offiziellen Entwurf einer „Verordnung des BMK über die Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfallende von Recyclinggips (Recycling-Gipsverordnung) aus.

Ziel der Verordnung ist es, Gipsabfälle, in erster Linie Gipsplattenabfälle, zu behandeln und für die Herstellung von neuen Gipsplatten wieder einzusetzen. Dazu wird die Trennpflicht auf der Baustelle eingeführt, um die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips anzustreben.

Die Verordnung gilt daher

  • für Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle
  • Recyclinggips

Unter „Gipsplattenabfälle“ werden Abfälle von Gipsplatten und Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten, Gipsplatten mit Vliesarmierung, imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung verstanden.

Neu gegenüber der derzeitigen Regelung der RBV wird die sortenreine Trennung in drei Gruppen vorgesehen:

  • Gipsplatten, ……
  • Gipsfaserplatten
  • Caciumsulfatestrich

Sollte eine Trennung auf der Baustelle nicht möglich sein, so ist diese in Behandlungsanlagen durchzuführen.

Hinweis: Auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfat-estrichabfälle müssen vor Ort getrennt werden, sofern 750t an Baurestmassen bei einem Objekt anfallen.

Sowohl der Bauherr als auch der Bauunternehmer sind für die Trennung verantwortlich.

Ein (vorzeitiges) Abfallende für Recyclinggips ist vorgesehen. Recyclinggips erhält nach dessen Aufbereitung die SN 31443 „Gipsabfälle, qualitätsgesichert“. Sowohl RC-Gips als auch die daraus hergestellten Produkte haben die für Produkte geltenden Anforderungen (bau)technisch und chemikalienrechtlich einzuhalten.

Interessanterweise ist die Verordnung nur für 2 Werke in der Steiermark zugeschnitten: RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf NUR für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich Verwendung finden!!

Die Bezeichnung des Recyclinggipses hat die Benennung „RC-Gips“ zu enthalten.

Die Analysen dürfen bis Ende 2025 noch ohne Akkreditierung durch externe befugte Fachpersonen und Fachanstalten durchgeführt werden, danach nur mit Akkreditierung.

Die Übergangsfrist ist unglaublich kurz vorgesehen – mit dem nächsten Monatsersten!

Ohne noch im Detail die Verordnung durchgesehen zu haben, ist aus Sicht der Geschäftsstelle

  • Die Einschränkung auf 2 Gipsplattenwerke eine unlautere Markteinschränkung
  • Die Übergangsfrist von wenigen Tagen unrealistisch und praxisfremd
  • Die Getrennthaltung von nicht verwertbaren Gipsplatten etc. eine preistreibende Komponente, die dennoch zur Deponierung wie bisher führt.
  • Keine Kleinmengenregelung vorgesehen, die VO gilt demnach auch für Häuslbauer und kleine Sanierungsarbeiten (Trockenbau).
  • Der ökologische Fußabdruck vollkommen unklar: Gipsplatten müssen auch in kleinsten Mengen getrennt erfasst werden, getrennt transportiert, dann gesammelt und danach in Behandlungsanlagen aufbereitet werden – danach (per Bahn) bis zu 400 km transportiert werden. Damit wird Gips im Gegensatz zu anderen mineralischen Baurestmassen mindestens zwei Mal umgeschlagen werden und im Durchschnitt über hunderte Kilometer transportiert werden.

Gerne nehmen wir Ihre Anregungen und Stellungnahmen bis zum 20. April entgegen. Der BRV wird zu diesem Verordnungsentwurf Stellung beziehen.

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der BRV zum Thema Gips schon insgesamt vier Informationsmaterialien vorbereitet hat:

  • Infofolder f. Planer + Bauherren: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Sammler + Behandler: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Trockenbauer und Bauherren: “Verwertung von Gipsplattenverschnitt”
  • Baustellenplakat „Gipsplatten richtig entsorgen“

Gerne können diese bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

1.2 Entwürfe der Aktionspläne Umgebungslärm 2024 veröffentlicht

Das BMK hat Anfang März gemäß Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. Nr. 60/2005, nun Entwürfe der Aktionspläne Umgebungslärm 2024 unter www.learminfo.at veröffentlicht.

Stellungnahmen können bis 22. April 2024 abgegeben werden. Der BRV plant derzeit keine Stellungnahme dazu abzugeben.

2 EU und Ausland

2.1 Stand der EU-Bauproduktenverordnung

Vor 2 Jahren legte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine revidierte Bauprodukte-verordnung vor. Im Dezember des Vorjahres wurde mit dem Europäischen Parlament und
dem Rat der Mitgliedstaaten ein Kompromiss verabschiedet. Mitte Februar 2024 wurde dieser Vorschlag im federführenden Binnenmarktausschuss angenommen. Nun sind noch weitere formelle Schritte notwendig – eine Veröffentlichung wird für das 2. Halbjahr 2024 erwartet.

Ziel ist und war es, Bauprodukte gegenseitig anzuerkennen und die Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Basis dieser Anforderungen sollten in Aufträgen an CEN geschaffen werden. Diese Normen können dann durch Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission verbindlich gemacht werden oder im Einzelfall ohne Normierung gleich harmonisierte technische Spezifikationen erlassen. Neu ist, dass dabei viel stärker als bisher auf Nachhaltigkeits- und Recyclinganforderungen eingegangen werden wird; die Anforderungen werden betreffen:

  • Langlebigkeit
  • Ressourceneffizienz
  • Reparierbarkeit
  • Wiederverwendungsmöglichkeit
  • Rezyklierbarkeit
  • Einsatz von Rezyklaten

Die im Entwurf vorgesehene Bevorzugung von Rezyklaten ist in der Letztfassung nicht mehr enthalten.

Neu gegenüber der bestehenden BPV ist die Einführung verbindlicher Regelungen für die ökologische, öffentliche Beschaffung.

Der BRV hat einen Auftrag vergeben, um die neuen Anforderungen aus der BPV, aber auch aus der Taxonomieverordnung, für die Recycling-Praxis hervorzuheben. Darüber hinaus soll das Ergebnis die Erarbeitung der OIB-Richtlinie Nr. 7 unterstützen.

2.2 EU–Aktionsprogramm

Die EU erarbeitet seit Jahrzehnten Aktionsprogramme, die über einen längeren Zeitraum Ziele für die Umweltpolitik vorgeben. Derzeit ist das 8. Umweltaktionsprogramm gültig, welches 2022 angenommen wurde und für den Zeitraum bis 2030 Gültigkeit hat.

Unter den sechs Zielen dieses Aktionsprogrammes findet sich auch das Null-Schadstoff-Ziel sowie die Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimaauswirkungen. Um das Ziel 2030 zu erreichen, sind regelmäßige Überprüfungen vorgesehen.

Derzeit wird mit der „Halbzeitüberprüfung“ begonnen; aufgrund dieser Bewertung wird die EU-Kommission eventuell notwendige weitergehende Schritte beschließen, die das Erreichen der im Aktionsprogramm vorgesehenen Ziele sicherstellen soll.

3 Verbandsangelegenheiten

3.1 Internationaler Recyclingtag

Der 18. März ist international der Tag des Recyclings. Der ORF würdigte diesen Tag dieses Mal mit einer Reportage über das Baustoff-Recycling.

Im news.orf.at wurde gestern eine umfassende Reportage zum Thema Recycling und Aushub-materialien gebracht. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband konnte das Thema entsprechend beleuchten und wurde auch stark berücksichtigt.

Sie können den Beitrag “Recycling: Ungenutzte Schätze aus der Baugrube” unter dem Link Recycling: Ungenutzte Schätze aus der Baugrube – news.ORF.at nachlesen.

4 Veranstaltungen

4.1 BRV-Jahrestagung 2024

Wie im letzten Rundschreiben bekannt gegeben, wird die BRV-Jahrestagung am 22. Mai 2024 im Parkhotel Schönbrunn abgehalten werden. Vor wenigen Tagen erhielten wir die freudige Nachricht, dass auch Verkehrs- und Umweltministerin Fr. Gewessler die Tagung durch Begrüßungsworte einleiten wird. Damit zeigt das BMK eine Wertschätzung gegenüber der Recycling-Wirtschaft im Bauwesen. Wir freuen uns, wenn wir Sie am 22.5. in Wien begrüßen dürfen und legen nochmals das nun aktualisierte Programm bei.

Wir ersuchen um Weitergabe des Programms auch an Ihre Kunden und Auftraggeber sowie Behördenvertretungen. Die Tagung geht nicht nur auf wichtige Themen wie neue Recycling-Baustoffarten sondern auch auf recyclinggerechte Ausschreibung usw. ein. Nutzen Sie die Möglichkeit, Kollegen und Kolleginnen bei der BRV-Tagung begrüßen zu können.

4.2 Ausbildungskurs Recycling-Fachperson

Der BRV-Ausbildungskurs erklärt die Vielfalt an Neuerungen, verbunden mit einer umfangreichen Dokumentation, sowie die neuen Verpflichtungen für Fachpersonal bei der Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Anlagen. Neben den allgemeinen abfallrechtlichen Kenntnissen bietet der BRV mit dem Ausbildungskurs Recycling-Fachperson ein für Betriebspersonal maßgeschneidertes Programm an: Von Wissen über Schad- und Störstoffe über die Probenahme bis hin zur Abfallbilanz und Qualitätssicherung spannt sich der Bogen der Vorträge.

Der nächste Kurstermin findet von 9. bis 10. April 2024 in Wien statt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Veranstaltungsfolder.

4.3 Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen

Am 16. April 2024 veranstaltet der BRV in Leoben das nächste Seminar zum Thema Zwischenlagerung von Bodenaushub und Baurestmassen.

Die rechtlichen und technischen Anforderungen an die Zwischenlagerung von Bodenaushub und Baurestmassen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Wandel begriffen: Um einen bundes-einheitlichen, praxisgerechten Standard zu schaffen, wurde seitens des BRV das Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ aufgelegt.

Im Rahmen des Seminars wird dieses vorgestellt und anhand von Praxisbeispielen weitere rechtliche und technische Aspekte vorgetragen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Programmfolders.

4.4 Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb

Am 17. April findet in Leoben das Seminar für Praktiker/innen statt, bei dem notwendige Kenntnisse über Abfallannahme, Produktion, Lagerung, Einsatzmöglichkeiten und Dokumentation vorgestellt werden. Neben dem Eingangspersonal sind natürlich der/die Stellvertreter/in und sonstiges Personal zu schulen. Das Seminar bietet auch für Abbruchunternehmen und Bauunternehmen für die Herstellung von Recycling-Baustoffen gute Grundlagen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Seminarfolders.

Beilagen

Mitgliederinformation 03/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV) übermittelt Ihnen in der Beilage das Rundschreiben Nr. 03/2024 mit dem Hinweis auf die neue ÖN B 3141.

Dem Rundschreiben liegt auch das finale Programm unserer BRV-Jahrestagung 2024 bei. Reservieren Sie sich den 22. Mai 2024 für dieses Recycling-Event, bei dem sich die ganze Recycling-Branche trifft.

Im Rahmen der BRV-Mitgliederversammlung (11. Juni 2024, 12:30) haben wir auch ein attraktives Rahmenprogramm vorgesehen – Näheres entnehmen Sie bitte der Beilage.

Speziell möchten wir Sie auf unsere kommenden Veranstaltungen hinweisen:

– 3. bis 5. April        Ausbildungskurs Abbrucharbeiten (AUSGEBUCHT)

– 9. bis 10. April      Ausbildungskurs Recycling-Fachperson / Wien

– 16. April              Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen / Leoben

– 17. April      Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb / Leoben

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 03/2024 

1 Rechtsangelegenheiten

1.1 Novelle der Deponieverordnung (für carbon- oder glasfaserverstärkte Kunststoffe)

Die Ablagerung von Abfällen von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen (CFK/GFK) auf Deponien ist seit dem 1. Jänner 2023 untersagt. Die Novelle, die im Entwurf zur Stellungnahme vorliegt, erlaubt nun eine befristete Ablagerungsmöglichkeit (bis Ende 2025/2026/2027 je nach Material) für bestimmte Fraktionen dieser Abfälle, bei denen die Verwertung aktuell noch nicht bzw. nicht in ausreichender Kapazität möglich ist.

Der BRV plant keine Stellungnahme zu dem Entwurf abzugeben.

1.2. BRV-Projekt zu neuen Bestimmungen der EU-TaxonomieVO und BauprodukteVO

Der Vorstand des BRV sieht für die nähere Zukunft die Auswirkungen der neuen Bestimmungen der EU-Taxonomieverordnung und der in Bälde neu aufgelegten EU-Bauprodukteverordnung als wichtig an.

Die EU-Taxonomieverordnung betrifft schon derzeit gewisse Aktiengesellschaften (ASFINAG, STRABAG, PORR, …), wird aber schon ab 2026 weitere Bereiche der Bauwirtschaft betreffen. Vereinfacht gesagt wird die Finanzierung am Finanzmarkt viel teurer, wenn bspw. die vorgegebenen Recycling-Quoten nicht eingehalten werden.

Die neue EU-Bauproduktenverordnung ist von mehreren EU-Gremien abgezeichnet, deren Veröffentlichung wird für Herbst 2024 erwartet. Diese enthält – im Gegensatz zur bestehenden Fassung – eine Vielzahl von Bestimmungen zur Wiederverwendung und Verwertung. Teile davon sind in einer OIB-Richtlinie Nr. 7 einzuarbeiten.

Der BRV beauftragte Univ.Prof. Dr. Peter Maydl, Vorsitzender in der Bundesingenieurkammer für Umweltagenden und Vorsitzender des Normenkomitees für Nachhaltigkeit, mit einem Gutachten, dessen Ergebnis noch heuer vorliegen soll. Die Finanzierung erfolgt außerbudgetär aus Rücklagen des Verbandes und belastet nicht das ordentliche Budget.

Im Rahmen der BRV-Mitgliederversammlung am 11. Juni 2024 wird es einen ersten Zwischenbericht zu der Betroffenheit der Bau- und Recyclingwirtschaft aufgrund dieser neuen EU-Vorgaben geben. Nehmen Sie die Möglichkeit wahr, sich kostenlos zu informieren!

2 Technische Angelegenheiten

2.1 ÖNORM B 3141 in Veröffentlichung

In der gestrigen Sitzung des zuständigen Komitees des A.S.I wurde die ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ zur Veröffentlichung verabschiedet. Die Publikation ist für den 15. April 2024 vorgesehen. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird diese für das Recycling wichtige Norm im Rahmen der BRV-Jahrestagung am 22. Mai 2024 vorstellen (siehe auch das beiliegende Programm mit Anmeldeabschnitt).

Als kurze Information dürfen wir Ihnen zusammenfassen (im Detail gelten die Bestimmungen der ÖN B 3141):

Als Ausgangsstoffe für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterial sind zulässig:

  • Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial (inkl. Bodenbestandteile)
  • Nicht verunreinigte Bodenbestandteile
  • Aushubmaterialien von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund mit mehr als 5 V-% bis zu 30 V-% bodenfremder Bestandteile
  • Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben (<10 V-% Spritzbeton, < 1V-% Organik)

Das Material muss im Vorfeld grundlegend charakterisiert werden (daher keine Kleinmengenregelung). Zur technischen Verbesserung des herzustellenden Recycling-Baustoffs darf Material der Qualitätsklasse U-A im untergeordneten Ausmaß (also < 50%) zugegeben werden. Wenn zur technischen Verbesserung Primärbaustoffe („MinRog“) in einem Anteil von mehr als 5% bis unter 50% der Masse zugegeben wird, sind diese Mischungen mit dem Zusatz „‑P“ zur jeweiligen Bezeichnung zu versehen.

Als Materialbezeichnung für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien wird festgelegt:

NA    Natürliche Gesteinskörnungen aus Aushubmaterialien

NAB  Nat. Gesteinskörnung aus Aushubmaterial mit RB

NAA Nat. Gesteinskörnung aus Aushubmaterial mit RA

NAG  Nat. Gesteinskörnung aus Aushubmaterial mit RG

NAM  Nat. Gesteinskörnung aus Aushubmaterial mit RB, RA und/oder RG

NAH  Nat. Gesteinskörnung aus Aushubmaterial mit RH (oder RHZ, RZ, RS, RMH)

NAT Nat. Gesteinskörnung aus Tunnelausbruchmaterial mit 5 M-% bis 10 M-% Spritzbeton

Die Qualitätsklassen der Ausgangsmaterialien muss bestimmt sein (A1, A2, A2-G, BA, IN). Bei Zugabe von Material der Qualitätsklasse U-A gem. RBV oder eines Primärrohstoffs erhält der hergestellte Recycling-Baustoff die Qualitätsklasse des zuvor grundlegend charakterisierend Aushubmaterials. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse IN dürfen nur für gebundene Anwendungen (z.B. Beton, Asphalt) Verwendung finden, ebenso die Qualität BA (außer in Abstimmung mit der für den Einbau örtlich zuständigen Abfallbehörde, dann auch ungebunden außerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches)

Für die ungebundene Anwendung können Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Recycling-Baustoffen mit der Schlüsselnummer SN 31411 mit den Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 38, 39 verwendet werden; diese sind einer vereinfachten petrografischen Charakterisierung im Rahmen der Grundlegenden Charakterisierung oder am fertigen Recycling-Baustoff zu unterwerfen (Formblatt C1 der Norm, relativ einfach feststellbar).

Weitere Abschnitte der Norm beschäftigen sich mit Recycling-Baustoff als Wasserbaustein, für Mörtel, für Beton und für Asphalt.

Auch die Bezeichnungen von Gesteinskörnungen aus Aushubmaterialien  werden normativ geregelt. Als Beispiel für die ungebundene Anwendung: NA 0/32, U6, A2-G (Gesteinskörnung  aus Aushubmaterial mit max. 5% bodenfremder Bestandteile des Korngemisches 0/32, der U-Klasse nach RVS und der Qualitätsklasse A2-G)

Als Baustoff unterliegen die produzierten Recycling-Baustoffe der Erstprüfung und der Werkseigenen Produktionskontrolle.

Im Anhang zur ÖNORM werden die Sieblinien für die Verwendungsklassen angeführt sowie ein Formular für die vereinfachte petrografische Charakterisierung.

2.2  ÖN S 2126 und ÖN S 2127 in Begutachtung

Bis 14. März 2024 befinden sich zwei Önormen im Entwurf, die durch die Deponieverordnung rechtlich bindend sind:

Die ÖN S 2126 „Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit“ ersetzt die Fassung aus 2016. Geändert wurden insbesondere die Vorgaben für die Probemenge, die Überarbeitung des Probenahmeprotokolls und die Aktualisierung von Tabellen.

Die ÖN gilt für die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial VOR Beginn der Aushub- und Abräumtätigkeit, das nach dem Ausheben oder Abräumen einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden soll.

Eine entscheidende Änderung ist die Reduktion der maximalen Größe einer Teilmenge für „Kategorie II Aushub“, das ist nicht verunreinigter Aushub mit geringer Kontaminationswahr-scheinlichkeit (z.B. aus bebauten Gebiet oder nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial); die max. Größe der Teilmenge wurde von 7.500 auf 5.000 Tonnen abgesenkt, die maximale Größe eines Anteils von 1.500 Tonnen auf 1.000 Tonnen. Damit müsste bspw. in Zukunft bei einem Aushub mit 22.500 Tonnen nicht mehr 3 sondern 5 Beurteilungen durchgeführt werden und die qualifizierten Stichproben anstelle 15 nunmehr 23, was einer deutlichen Verteuerung der Beprobung gleichkommt.

Generell gilt weiterhin, dass die Entnahmestellen (Schurf, Bohrung) pro 400m² (auch bei Linienbauwerken) vorzusehen sind. Eine begründete Abweichung ist grundsätzlich zulässig.

Die ÖN S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“ ersetzt die Fassung aus 2011. Ziel ist die Harmonisierung der Begriffe „Teilmengen“ und „Anteile“ mit dem Konzept der ÖN S 2126. Auch hier werden die Probemengen angepasst.

Die Norm gilt für die grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen sowie von festen Abfällen aus Behältnissen oder Transportfahrzeugen (z.B. Mulden, Containern).

Die maximale Größe einer Teilmenge für Recycling-Baustoffe sowie für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist 2.500 Tonnen, mit dem max. Anteil von 500 Tonnen.

3 Verbandsangelegenheiten

3.1 BRV-Förderpreis für Diplomarbeiten und Dissertationen

Der BRV schreibt in periodischen Abständen einen Förderpreis für Masterarbeiten/Diplom-arbeiten und Dissertationen aus.

Dieses Jahr wurden sechs Arbeiten eingereicht, die von einer Jury unter der Leitung von
DI Mag. Thomas Kasper unter Mitwirkung von vielen Begutachtern (Universitätsprofessoren, Behördenvertreter, Recyclingunternehmer) beurteilt wurden.

Als Sieger ging DI Jan Bruns mit seiner am FH-Campus Wien erstellten Masterarbeit über recycling-gerechte Ausschreibung hervor.

Die Preisverleihung wird im Rahmen der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2024 stattfinden. Der Preisträger wird seine Arbeit im Anschluss an die Mitgliederversammlung präsentieren.

3.2  BRV-Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (BRV) findet am 11. Juni 2024, 12:30 h, im Hause des BRV in Wien statt. Neben den statutaren Punkten wird auch die BRV-Preisverleihung für Masterarbeiten/Diplomarbeiten stattfinden. Darüber hinaus ist als weiterer Höhepunkt ein Referat über die Betroffenheit der Recycling-Wirtschaft durch die EU-Taxonomieverordnung und die neue, im Herbst in Kraft tretende, EU-Bauprodukteverordnung angedacht.

Bitte reservieren Sie sich die Zeit ab 11:45 h, wo wir sie im Vorfeld zu einem gemeinsamen Mittagsimbiss mit dem Vorstand herzlich einladen.

4 Veranstaltungen

4.1 BRV-Tagung „Neue Wege des Baustoff-Recyclings in der Kreislaufwirtschaft“

Am 22. Mai 2024 veranstaltet der  BRV seine Jahrestagung im Parkhotel Schönbrunn in Wien. Thematisch werden drei Themenblöcke  angesprochen:

  • Neue Recycling-Baustoffe
  • Kreislauforientierte Ausschreibung
  • Forcierung des Baustoff-Recyclings

Nähere Programmdetails können der Beilage entnommen werden (Anm.: Sie erhalten in den nächsten Tagen auch eine Einladung per Post, die an über 4000 potentiell Interessierte erging)

Besonders hervorheben wollen wir den Vortrag zur neuen ÖN B 3141 (siehe oben) sowie über neue Möglichkeiten der Ziegelverwertung. Beim Thema Ausschreibung  wird ein neuer Leitfaden zur nachhaltigen, recyclinggerechten Ausschreibung zur neuen Standardisierten Leistungs-beschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI, Version 7) vorgestellt.

Die Tagung wird mit einem Blick nach Europa und den Bestimmungen für Abbruch fachlich beendet. Im Anschluss gibt es die Möglichkeit, bei einem Come-together einen fachlichen Austausch mit Kollegen und weiteren Teilnehmenden zu pflegen.

Bitte melden Sie sich zeitgerecht an – für BRV-Mitglieder gibt es besondere Vergünstigungen!

Weiters ersuchen wir Sie, das Programm Auftraggebern, Behördenvertretern und natürlich Ihren Kolleginnen und Kollegen weiterzugeben.

4.2  Ausbildungskurs Recycling-Fachperson

Der BRV-Ausbildungskurs erklärt die Vielfalt an Neuerungen, verbunden mit einer umfangreichen Dokumentation, sowie die neuen Verpflichtungen für Fachpersonal bei der Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Anlagen. Neben den allgemeinen abfallrechtlichen Kenntnissen bietet der BRV mit dem Ausbildungskurs Recycling-Fachperson ein für Betriebspersonal maßgeschneidertes Programm an: Von Wissen über Schad- und Störstoffe über die Probenahme bis hin zur Abfallbilanz und Qualitätssicherung spannt sich der Bogen der Vorträge.

Der nächste Kurstermin findet von 9. bis 10. April 2024 in Wien statt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Veranstaltungsfolder.

Beilagen

Mitgliederinformation 02/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen das Rundschreiben

Nummer 02/2024. Dieses enthält insbesondere Hinweise zu aktuellen ÖNORMEN, die sich mit Aushubmaterialien bzw. mit der grundlegenden Charakterisierung beschäftigen. Weiters weisen wir speziell auf die Neuauflage des naBe-Aktionsplans hin, der demnächst zu erwarten sein wird.

Der BRV startete im Jänner 2024 mit einer Vielzahl an sehr gut besuchten Veranstaltungen. Bitte melden Sie sich bei Interesse zu folgenden Veranstaltungen an:

Unsere nächsten Veranstaltungen:

– 04.03.2024, Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Linz)

– 09.-10.04.2024, Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)

– 16.04.2024, Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen (Leoben)

– 17.04.2024, Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb (Leoben)

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 02/2024 

1 Rechtsangelegenheiten

1.1 AlSAG-Novelle im Ministerrat beschlossen

Ende Jänner wurde im Ministerrat die AlSAG-Novelle 2024 beschlossen. Es handelt sich hierbei um eine Novelle, die vor 6 Jahren ausgearbeitet wurde und damals auch in Begutachtung ging. Diese Novelle ist unabhängig von der schon durch die Budgetbegleitgesetze vorgesehenen Erhöhung des Altlastenbeitrages per 1.1.2025.

Ziele der Altlastengesetz-Novelle sind eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling, die (Wieder-)Nutzung brachliegender ehemaliger Industrie- und Gewerbe-standorte gilt als ein Instrument zur Reduktion des Flächenneuverbrauches. Dazu werden auch im Umweltförderungsgesetz und im Umweltkontrollgesetz Adaptierungen vorgenommen.

Weiters werden in der AlSAG-Novelle die Verweise auf die Materiengesetze durch die Aufnahme eigenständiger Materien, sowie verfahrensrechtlicher Bestimmungen ersetzt. Die neuen materien-rechtlichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass sowohl bei der Abschätzung des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos als auch bei der Festlegung der Sanierungsziele für Altlastenmaßnahmen im Sinne des Reparaturprinzips standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden.

Die Novelle soll mit 1.1.2025 in Kraft treten.

1.2 EU-Bauprodukteverordnung vor Verabschiedung

Anfang Februar wurde vom europäischen Parlament und der Kommission ein Entwurf für die EU-Bauprodukteverordnung abgestimmt.

Diese Fassung wurde seitens der Präsidentschaft mit einem entsprechenden Begleitbrief dem Vorsitz des Europäischen Parlaments übermittelt.

Eines der Ziele des Entwurfes ist, die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. So sollen die Lebens-zykluskosten abgedeckt werden, wobei die Kommission eine entsprechende Software zur Unterstützung der Kalkulation der Lebenszykluskosten in Anlehnung an die EN 15804 herausgeben wird.

Das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene ist hiermit schon weit fortgeschritten.
Nach Information des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU allerdings erst im 2. Halbjahr 2024 zu rechnen. Darauf folgend sind ent-sprechende Übergangsfristen vorgesehen.

2. Technische Angelegenheiten

2.1  Deponie-ÖNORMEN im Entwurf

Die ÖNORM S 2126 „Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterialien vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit“ sowie die ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnis- und Transportfahrzeugen“ sind mit 1. Februar 2024 als Entwurf zur Begutachtung bis Mitte März aufgelegt worden.

Folgende Änderungen sind vorwiegend festzustellen:

ÖNORM S 2126:

– Aktualisierung der Tabelle 1 „Beurteilungsmaßstäbe“

– Überarbeitung der Vorgaben zur Probemenge

– Überarbeitung des Probenahmeprotokolls

Es wird daran erinnert, dass der Anwendungsbereich für die grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- und Abraumtätigkeit, das nach dem Ausheben oder Abräumen einer Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden soll, gilt.

ÖNORM S 2127:

– Überarbeitung der Vorgaben zur Probemenge

– Harmonisierung der Begriffe „Teilmengen“ und „Anteile“ mit dem Konzept der ÖNORM S 2126

Es wird daran erinnert, dass dieses Dokument für die grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen (z.B.: Baustoff-Recycling) sowie von festen Abfällen aus Behältnis- oder Transportfahrzeugen gültig ist.

2.2  ÖNORM B 3141 in Verabschiedung

Im Dezember 2023 wurde die ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoff aus Aushub-materialien (überwiegend natürliche Gesteinskörnungen) – Anforderungen“ im Stellungnahme-entwurf aufgelegt.

Diese ÖNORM fasst die bau- und umwelttechnischen Anforderungen an Recycling-Baustoffe als Aushubmaterialien zusammen. Es umfasst Aushubmaterialien, die zu natürlichen Gesteins-körnungen bzw. zu Gemischen von natürlichen Gesteinskörnungen mit rezyklierten Gesteins-körnungen verarbeitet werden. Die umwelttechnischen Anforderungen entsprechen denen des BAWP 2023, die bautechnischen Anforderungen sind in europäischen Produktnormen festgelegt.

Weiters legt diese Norm eindeutige Materialbezeichnungen für die hergestellten Recycling-Baustoffe fest.

Recycling-Baustoffe, die durch die Recycling-Baustoffverordnung erfasst sind, werden in der ÖNORM B 3140 behandelt und sind daher nicht Gegenstand dieser Norm.

Ausgangsstoffe für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterial können sein:

  • Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bzw. daraus gewonnene nicht verunreinigte Bodenbestandteile
  • Nicht verunreinigte Bodenbestandteile aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial gemäß BAWP
  • Aushubmaterial von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund mit mehr als 5 % des Volumens und mit maximal 30 % des Volumens bodenfremder Bestandteile
  • Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als 10 % des Volumens Spritzbeton und nicht mehr als 1 % des Volumens organische Bestandteile enthält

Zur technischen Verbesserung von Aushubmaterial darf Material der Qualitätsklasse U-A gemäß RBV in untergeordnetem Ausmaß (unter 50 %) zugegeben werden. Diese Materialien sind als NAB, NAA, NAG, NAM oder NAH zu bezeichnen.

Der Anteil an Aushubmaterialien muss zumindest 50 % der Masse im Recycling-Baustoff betragen.

Die zuständige Arbeitsgruppe hat in der Zwischenzeit die relativ geringfügigen Stellungnahmen eingearbeitet und leitet nunmehr den fertiggestellten Entwurf an das jeweilige Komitee im ASI zur Verabschiedung weiter.

Es ist geplant, mit 1. Mai 2024 diese Norm in Kraft zu setzen.

Einen Vortrag zu dieser neuen ÖNORM können Sie bei der BRV-Jahrestagung hören.
Dipl.-Ing. Christoph Kranz wird Vor- und Nachteile der Norm am 22. Mai vorstellen.

Nähere Informationen erhalten Sie gerne bei der Geschäftsstelle des BRV.

2.3  naBe-Tiefbaukriterien in Veröffentlichung

Seitens der Koordinierungsstelle Kreislaufwirtschaft und zirkuläres Bauen des BMK wurde Ende Jänner 2024 noch einmal final ein aktueller Entwurf des naBe-Aktionsplans zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung, Teil Tiefbaukriterien, durchgearbeitet und wird nunmehr einem Beschluss durch die stimmberechtigten Fachausschussmitglieder zugeführt. Gemeinsam mit den Hochbaukriterien folgt nachher die Abstimmung in der naBe-Steuerungsgruppe.

Kurze Darstellung des derzeitigen Standes:

Österreich hat im europäischen Vergleich einen hohen Ressourcenverbrauch. Der Material-Fußabdruck betrug 2017 rund 200 Mio. Tonnen bzw. lag bei 33 Tonnen pro Kopf, der darin enthaltene inländische Materialverbrauch lag 2018 bei 19 Tonnen pro Kopf.

Das Ziel ist, den Verbrauch an primären Rohstoffen stark zu reduzieren. Bis 2030 soll der inländische Materialverbrauch um 25 % auf 14 Tonnen pro Kopf und Jahr reduziert werden. Bis 2050 auf 7 Tonnen pro Kopf und Jahr. Das entspricht auf Basis der derzeitigen Daten einer Reduktion des konsumbasierten Rohstoffverbrauches um rund 80 %! Die österreichische Kreislaufwirtschaftsstrategie 2022 bezieht sich im Kapitel „Bauwirtschaft und Infrastruktur“ mehrfach auf den Aktionsplan für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe), um eine Transformation in Richtung Kreislaufwirtschaft zu erreichen.

Im Entwurf wird speziell darauf hingewiesen, dass für die Umsetzung entscheidend ist,

  • dass diese von Seiten der ausschreibenden bzw. bestellenden Stelle eingefordert wird
  • dass die Planer/innen sie in ihren Planungen und Ausschreibungen berücksichtigen
  • dass die bautechnische Umsetzbarkeit möglich ist
  • dass bei der jeweiligen Baustelle die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Einige ausgewählte Anforderungen sind:

Nicht verunreinigte humöse Böden der Qualitätsklasse A1 sind zu 100 % einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

Nicht verunreinigte Bodenaushubmaterialien der Qualität BA, A2 und A2G sind zumindest zu
10 M-% einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

Bituminös gebundene Binde- und Tragschichten müssen zumindest 10 % aus Asphaltgranulat bestehen.

Für die Klimaneutralität von Beton wird ein optionales Zuschlagskriterium angeregt (Verwendung von klinkerreduzierten Zementen, Reduktion des Bindemittelgehalts, …).

Auch die Reduktion der Erzeugungstemperatur von Asphalt soll mit einem optionalen Zuschlagskriterium gefördert werden.

Der Einsatz von sekundären mineralischen Baustoffen (Recycling-Baustoffen) kann ebenfalls mit einem optionalen Zuschlagskriterium angeregt werden (für Asphaltherstellung, für Betonherstellung, für technische Schichten).

Der Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen vor Ort soll ebenfalls durch ein optionales Zuschlagskriterium gefördert werden.

Es ist damit zu rechnen, dass der naBe-Aktionsplan im Frühsommer 2024 erscheint.

Es wird darauf hingewiesen, dass der BRV im Rahmen der Jahrestagung 2024 am 22. Mai 2024 die aktualisierten Kriterien für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung durch den zuständigen Abteilungsverantwortlichen, Dipl.-Ing. Christian Öhler, vorstellen wird! Bitte melden Sie sich rechtzeitig zur BRV-Jahrestagung an.

3. EU und Ausland

3.1  EDA-Jahreskongress 2024

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband ist Mitglied bei dem Europäischen Dachverband für Abbrucharbeiten (European Demolition Association EDA).

EDA veranstaltet das nächste Jahrestreffen als Kongress vom 13. bis 15. Juni 2024 in Belgrad/Serbien.

Nach einem Empfang am Donnerstag, 13.6., findet das Kongressprogramm am Freitag, 14.6., statt. Ermäßigte Teilnahme ist als BRV-Mitglied möglich, bis 15.3. erfolgt noch eine zusätzliche Reduktion des Teilnahmebeitrages (€ 395,–).

Anmeldung bitte unter www.europeandemolition.org/convention.

4. Veranstaltungen

4.1  BRV-Workshop: „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg

Am 4. März 2024 findet in Linz der letzte Workshop „Abfallbilanz“ vor dem jährlichen Abgabetermin (15.3.) für Abfallbilanzen aus dem Vorjahr statt.

Im Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“, der eine Fortführung des erfolgreichen Seminars „Abfallbilanz und EDM-Stammdatenverwaltung“ darstellt, erhalten Sie grundlegende Informationen sowie einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM.

Ein Informationsfolder mit Anmeldemöglichkeit liegt bei.

4.2  Ausbildungskurs Recycling-Fachperson

Der BRV-Ausbildungskurs erklärt die Vielfalt an Neuerungen, verbunden mit einer umfangreichen Dokumentation, sowie die neuen Verpflichtungen für Fachpersonal bei der Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Anlagen. Neben den allgemeinen abfallrechtlichen Kenntnissen bietet der BRV mit dem Ausbildungskurs Recycling-Fachperson ein für Betriebspersonal maßgeschneidertes Programm an: Von Wissen über Schad- und Störstoffe über die Probenahme bis hin zur Abfallbilanz und Qualitätssicherung spannt sich der Bogen der Vorträge.

Am 9. und 10. April 2024 wird das Seminar in Wien angeboten.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Veranstaltungsfolder.

4.3  BRV-Seminar: „Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen“

Am 16. April 2024 veranstaltet der BRV in Leoben das nächste Seminar zum Thema Zwischenlagerung von Bodenaushub und Baurestmassen.

Die rechtlichen und technischen Anforderungen an die Zwischenlagerung von Bodenaushub und Baurestmassen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Wandel begriffen: Um einen bundeseinheitlichen, praxisgerechten Standard zu schaffen, wurde seitens des BRV das Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ aufgelegt.

Im Rahmen des Seminars wird dieses vorgestellt und anhand von Praxisbeispielen weitere rechtliche und technische Aspekte vorgetragen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Programmfolders.

4.4  Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb

Am 17. April findet in Leoben das Seminar für Praktiker/innen statt, bei dem notwendige Kenntnisse über Abfallannahme, Produktion, Lagerung, Einsatzmöglichkeiten und Dokumentation vorgestellt werden. Neben dem Eingangspersonal sind natürlich der/die Stellvertreter/in und sonstiges Personal zu schulen. Das Seminar bietet auch für Abbruchunternehmen und Bauunternehmen für die Herstellung von Recycling-Baustoffen gute Grundlagen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Seminarfolders.

5. Wissenswertes

5.1 Abfalltransport auf Schiene

Es wird in Erinnerung gerufen, dass gemäß AWG seit 1. Jänner 2023 Unternehmen in Österreich verpflichtet sind, definierte Abfalltransporte mit einem Gesamtgewicht von mehr als 10 Tonnen auf einer Transportstrecke von über 300 km mit der Bahn zu transportieren (Alternativen möglich).

Mit 1. Jänner 2024 gilt diese Regelung für Abfalltransporte über 200 km, in zwei Jahren soll die KM-Grenze auf über 100 km herabgesetzt werden.

Beilagen

Mitgliederinformation 01/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der BRV wünscht Ihrem Betrieb viel Erfolg für das Jahr 2024, Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und Gesundheit!

Anbei finden Sie die Mitgliederinformation Nummer 01/2024, die unter anderem Hinweise zur erhöhten AlSAG ab 1. Jänner 2025 enthält.

Der BRV hat in verschiedenen Meldungen (Presseinformationen, Schreiben, …) auf das Deponierungsverbot von Beton-, Asphalt-, Gleisschotter und Straßenaufbruch per 1.1.2024 hingewiesen.

Unsere nächsten Veranstaltungen:

– 23.01.2024 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien/Web)

– 31.01.2024 Abfallrechtliche Aufzeichnungen und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
in Theorie und Praxis (Leoben)

– 04.03.2024 Workschop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Linz)

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 01/2024 

1 Rechtsangelegenheiten

1.1  Neue Beitragshöhe für Altlastenbeiträge

Wie schon im letzten Rundschreiben des BRV angekündigt, wurde nunmehr die Beitragshöhe im § 6 AlSAG für die Beiträge ab 1. Jänner 2025 wie folgt angehoben:

Der Altlastenbeitrag beträgt für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Aushubmaterial oder
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2.  der Deponieverordnung 2008 oder
c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß DepVO 2008 einhalten

ab 1. Jänner 2025 10,60 Euro (derzeit 9,20 Euro)

2. alle übrigen Abfälle ab 1. Jänner 2024 100,10 Euro (bislang 87,00 Euro).

Der Altlastenbeitrag für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie beträgt je angefangene Tonne für Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien ab 1. Jänner 2025 10,60 Euro (derzeit 9,20 Euro), für Reststoffdeponien ab 1. Jänner 2025 23,70 Euro (derzeit 20,60 Euro) und für Massenabfalldeponien ab 1. Jänner 2025 34,30 Euro (derzeit 29,80 Euro).

Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungs-anlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung ab 1. Jänner 2025 9,20 Euro (derzeit 8,00 Euro).

1.2 Stellungnahmefrist für ÖNORM B 3141 endet

Das Österreichische Normungsinstitut hat mit 15. Dezember 2023 die ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien (überwiegend natürliche Gesteins-körnungen) – Anforderungen“ zur Begutachtung aufgelegt. Die Stellungnahmefrist endet per 26. Jänner 2024.

Die ÖNORM bildet eine Art Zusammenstellung aus den bautechnischen Anforderungen über-wiegend europäischer Normen und nationaler umwelttechnischer Anforderungen. Speziell neu festgelegt werden die Materialbezeichnungen für diese Recycling-Baustoffe.

Eine detaillierte Auflistung der wichtigsten Inhalte der ÖNORM B 3141 können Sie unserem Rundschreiben Nr. 15/2023 entnehmen.

Sollten Sie eine Stellungnahme abgeben, ersuchen wir, diese an die Geschäftsstelle des BRV in CC: zu übermitteln.

1.3 Deponieverbot ab 1.1.2024

Der BRV hat in mehreren Rundschreiben darauf verwiesen, dass seit 1. Jänner 2024 die Deponierung von Beton, Asphalt, Straßenaufbruch, Gleisschotter und weiteren Stoffen nicht mehr erlaubt ist.

Eine entsprechende Presseaussendung des BRV wurde verfasst, insbesondere auch die Information an Gemeinden weitergegeben. Erfreulicherweise fand die Pressemitteilung in der Zeitschrift Kommunal (Zeitschrift für Gemeinden) aber auch in der Baufachzeitung „Report“ einen entsprechenden Widerhall. Die entsprechenden publizierten Artikel können Sie in Kürze auf der Homepage des BRV www.brv.at unter „Pressespiegel“ finden.

1.4 Revision der EU-Bauprodukteverordnung (CPR)

Seitens des BMAW wurde der BRV informiert, dass die Verhandlungen (Trilog) zwischen Rat und Europaparlament am 13. Dezember 2023 betreffend Revision der EU-Bauprodukteverordnung zu einer vorläufigen politischen Einigung geführt hatten. Auf der sogenannten technischen Arbeits-ebene ist noch eine Finalisierung nötig, bevor eine formale Bestätigung der Gesetzgebungs-organe erfolgen kann.

Aktuell liegt noch kein konsolidiertes Dokument zum Ergebnis vor. Es gibt ein umfangreiches Dokument in Englisch, das auf 1.106 A 4-Seiten die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag sowie gegenüber den Positionen von Rat und EU-Parlament enthält.

Wir werden Sie im Falle weiterer Schritte gerne informieren. Eine sehr lange Übergangszeit für die Umsetzung in harmonisierten Normen ist in der Bauproduktenverordnung vorgesehen.

2. Verbandsangelegenheiten

2.1 Güteschutz in Österreich – Neuauflage der Broschüre

Der Österreichische Güteschutzverband Recycling-Baustoffe hat zum Ende des vergangenen Jahres die Broschüre „Güteschutz in Österreich“, die qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe und mobile Recycling-Anlagen enthält, neu aufgelegt. Die Publikation enthält alle Recycling-Baustoffe, die von den im Güteschutzverband befindlichen Mitgliedsunternehmen als gütegeschützte Recycling-Baustoffe produziert werden.

Mitglieder des Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe erhalten die Broschüre kostenfrei zugesandt. Bei Bedarf ersuchen wir um Bestellung über die Geschäftsstelle.

3 Veranstaltungen

3.1 Ausschreibung und Vergabe – aber recyclinggerecht

Am 23. Jänner 2024 veranstaltet der BRV das Seminar „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“, welches insbesondere auf die Möglichkeit des Bundesvergabegesetzes aber auch auf den (neuen) naBe-Katalog für nachhaltige Beschaffung eingeht. Vertreter des BMK, der ÖBB und einer Rechtsanwaltskanzlei bringen dazu aktuelle Entwicklungen vor.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beilage.

3.2 BRV-Seminar: Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe

Am 31. Jänner 2024 veranstaltet der BRV in der Steiermark (Leoben) ein Seminar zum Thema „Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis“.

Dieses Seminar bietet die einmalige Möglichkeit, die notwendigen Aufzeichnungsverpflichtungen und Meldepflichten in einem kurz zusammengefassten Seminar zu erfahren.

Für nähere Details liegt der Seminarfolder zu Ihrer Information bei.

3.3 BRV-Workshop: „Abfallbilanz“

Am 4. März 2024 veranstaltet der BRV in Linz/Oberösterreich einen Workshop zur Abfallbilanz-verordnung. Die Themen sind dabei von EDM bis ZAReg gesteckt. Bitte beachten Sie, dass dies das letzte Seminar vor dem 15. März 2024 ist, der gleichzeitig Abgabefrist für die Abfallbilanz-meldung für das Jahr 2023 darstellt.

Für Ihre Anmeldungen nutzen Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Folder.

4. Wissenswertes

4.1 EDM-Partnervergleich

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie informierte mit einem Schreiben über die neue Möglichkeit des EDM-„Partnervergleiches“ für Plausibilitätsprüfung von Abfallbilanzmeldungen.

Seit kurzem steht im EDM den Abfallsammlern und -behandlern sowie den zuständigen Behörden ein „Partnervergleich“ zur Unterstützung der behördlichen Plausibilitätsprüfung von Abfallbilanz-meldungen zur Verfügung.

Das Service, das die Daten der Meldenden mit den Eingaben der Partner vergleicht, ist in der EDM-Anwendung „eBilanzen“ verfügbar und wurde zuletzt erweitert, unter anderem um die Anzeige der Differenz zwischen der von den Partnern gemeldeten Masse und der vom Betroffenen gemeldeten Masse.

Damit wird ein unmittelbarer Vergleich gemeldeter Abfallübernahmen und Abfallübergaben nicht nur den Behörden sondern auch den Meldepflichtigen ermöglicht.

Beilagen

Mitgliederinformation 15/2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitglieder-rundschreiben Nr. 15/2023.

Hauptthema dieses Rundschreibens ist der Begutachtungsentwurf der ÖN B 3141, der vor wenigen Tagen vom ASI zur Stellungnahme aufgelegt wurde. Dieser wendet sich an die Anforderungen an Bodenaushub, wenn dieser zu Recycling-Baustoffen aufbereitet werden soll.

Erfreulicherweise möchte das BMK für einige Produkte dieser Norm ein Abfallende vorsehen – ein Wunsch, der vom BRV gerne mitgetragen wird, allerdings frühestens 2025 realisiert werden wird.

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 15/2023 

1 Technische Angelegenheiten

1.1  ÖN B 3141 im Stellungnahmeentwurf

Mit 15.12.2023 legte Austrian Standards International die ÖN B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien (überwiegend natürliche Gesteins-körnungen) – Anforderungen“ zur Begutachtung auf. Stellungnahmefrist ist der 26. Jänner 2024.

Mit dieser Norm wird ein Regelwerk mit Anforderungen an Recycling-Baustoffe aus Aushub-materialien gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 angeboten. Es ist eine Art Zusammen-stellung aus den bautechnischen Anforderungen überwiegend europäischer Normen und nationaler umwelttechnischer Anforderungen. Speziell neu festgelegt werden die Material-bezeichnungen für diese Recycling-Baustoffe.

Nicht Gegenstand dieser Norm sind Recycling-Baustoffe, die der Recycling-Baustoff-verordnung unterliegen, also insbesondere diejenigen, die der ÖN B 3140 unterliegen (RB, RA, RH, RMH, :…)

Im Folgenden wird detailliert auf den Begutachtungsentwurf aus Sicht der Recyclingwirtschaft eingegangen:

Die 31 Seiten umfassende (ohne Anhänge) ÖNORM regelt die Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien für verschiedene Anwendungen:

  • nach ÖNORM EN 12620 und ÖNORM B 3131 – Gesteinskörnungen für Beton
  • nach ÖNORM EN 13139 und ÖNORM B 3135 – Gesteinskörnungen für Mörtel
  • nach ÖNORM EN 13242 und ÖNORM B 3132 – Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau
  • nach ÖNORM EN 13043 und ÖNORM B 3130 – Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
  • nach ÖNORM EN 13383-1 und ÖNORM B 3134 Wasserbausteine

Als Ausgangsstoffe für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterial sind zulässig:

  • nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial bzw. daraus (z. B. durch Siebung) gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile,
  • nicht verunreinigte Bodenbestandteile aus der Behandlung von verunreinigtem Aushubmaterial gemäß BAWP 2023, 4.7.7,
  • Aushubmaterial (auch nach Behandlung) von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund mit mehr als 5 % des Volumens und mit maximal 30 % des Volumens bodenfremden Bestandteilen,
  • Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als 10 % des Volumens Spritzbeton und nicht mehr als 1 % des Volumens organische Bestandteile enthält

Das Material muss bereits vor der Herstellung des Recycling-Baustoffs gemäß BAWP 2023, 4.7.8 grundlegend charakterisiert und einer Qualitätsklasse zugeordnet worden sein.

Zur technischen Verbesserung von Aushubmaterial (z. B. Verbesserung der Korngrößenverteilung) darf Material der Qualitätsklasse U-A gemäß RBV in untergeordnetem Ausmaß (unter 50 %) zugegeben werden. Diese Materialien sind als NAB, NAA, NAG, NAM oder NAH gemäß Tabelle 1 zu bezeichnen. Die jeweiligen Anteile sind seitens des Herstellers zu deklarieren und diese Deklaration ist dem Prüfbericht beizulegen.

Wenn zur technischen Verbesserung Primärrohstoff in einem Anteil von mehr als 5 % bis unter 50 % der Masse zugegeben wird, sind diese Mischungen mit dem Zusatz „-P“ zur jeweiligen Bezeichnung gemäß Tabelle 1 zu versehen. Die jeweiligen Anteile sind seitens des Herstellers zu deklarieren.

Der Anteil an Aushubmaterialien muss zumindest 50 % der Masse im Recycling-Baustoff betragen.

Als Materialbezeichnung wird vorgesehen:

Vereinfacht ausgedrückt, gelten als zulässige Einsatzbereiche für diese Recycling-Baustoffe:

  • Für die ungebundene Anwendung die Qualitätsklassen A1, A2, A2-G, BA
  • Für die Anwendung im Grundwasserschwankungsbereich A2-G
  • Für die gebundene Anwendung alle Qualitätsklassen (A1, A2, A2-G, BA, IN)

Für die Betonherstellung:

Die Verwendung von Gesteinskörnungen in der Betonerzeugung muss gemäß ÖNORM B 4710-1 erfolgen.

Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterial mit der Schlüsselnummer
SN 31411 mit den Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 33 (mit nicht mehr als 5 % des Volumens anorganischen bodenfremden Bestandteilen), 38 oder 39 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 sind diese Materialien aufgrund ihrer Zusammensetzung von der Beurteilung der stofflichen Zusammensetzung nach Tabelle 5 ausgenommen. Diese Materialien sind mit „NA“ (gemäß 5.1) zu bezeichnen. Für diese Materialien muss eine vereinfachte petrografische Beschreibung gemäß ÖNORM EN 932‑3 erstellt werden.

Die Bezeichnung von Gesteinskörnungen setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Materialbezeichnung,
  • Korngröße d/D und
  • die entsprechende Qualitätsklasse gemäß BAWP 2023

z.B.: NA 0/4, A2-G

Für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für Ingenieur- und Straßenbau:

Es werden bautechnische Verwendungsklassen definiert (U-Klasse gem. RVS 08.15.01), wobei jeweils einzelne U-Klassen zusammengefasst werden. Zulässige Verwendungsmöglichkeiten werden wie folgt festgelegt:

Bautechnische und Umwelttechnische Anforderungen ergeben sich aus obigen Anforderungen und werden detailliert in der ÖNORM wiedergegeben.

Die Bezeichnung von Gesteinskörnungen setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Materialbezeichnung,
  • Korngröße d/D,
  • anwendungsspezifische Bezeichnung (U-Klasse) und –
  • die entsprechende Qualitätsklasse gemäß BAWP 2023

Für die Asphaltherstellung:

Die Verwendung von Gesteinskörnungen in der Asphaltherstellung muss gemäß ÖNORM B 3580-1, ÖNORM B 3580-2, ÖNORM B 3581, ÖNORM B 3582, ÖNORM B 3583, ÖNORM B 3584-1, ÖNORM B 3584-2, ÖNORM B 3585-1, ÖNORM B 3586-1 und ÖNORM B 3586-2 erfolgen. Die Mindestanforderungen an Gesteinskörnungen für die verschiedenen Sorten bzw. die Gesteinsklassen sind ÖNORM B 3580-1, ÖNORM B 3580-2, ÖNORM B 3581, ÖNORM B 3582, ÖNORM B 3583, ÖNORM B 3584-1, ÖNORM B 3584-2, ÖNORM B 3585-1, ÖNORM B 3586-1 und ÖNORM B 3586-2 zu entnehmen.

Auf die Regelung für Mörtel und Wasserbausteine wird im Rahmen dieser Zusammen-fassung nicht eingegangen.

Im normativen Anhang A werden zusätzliche Anforderungen an die Korngrößenverteilung von Gesteinskörnungen eingegangen.

Einen weiteren Anhang bildet die „Vereinfachte petrographische Chrarakterisierung“.

Der BRV war mit mehreren Vertretern im bearbeitenden Ausschuss des ASI vertreten und unterstützt die ÖNORM. Im Einvernehmen mit dem BMK soll diese Norm (auch) Basis für eine AbfallendeVO für Bodenaushub, der zu Recycling-Baustoffen verarbeitet wird, werden.

Da die ÖNORM nach Begutachtung noch bearbeitet werden muss, wird sie voraussichtlich mit Mai in Kraft treten.

Wichtiger Hinweis: Bis 2030 sollen nach der Österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie 25% an Primärbaustoffen eingespart werden. Da die konventionelle Recycling-Quote für Asphalt und Beton schon über 95% liegt, sind hier kaum mehr Potentiale zur Hebung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen zu lukrieren. Ein wenig Potential ist noch bei Mauerwerk bzw. aufbereiteten Hochbaurestmassen zu holen. Damit könnte ein weiterer Prozentpunkt noch aufgeholt werden, was gut, aber nicht viel ist.

Das eigentliche Potential liegt beim Bodenaushub:

  • Bodenaushub kann durch Umlagerung in und außerhalb der Baustelle als solcher wieder eingesetzt werden, also als Bodenausgleich etc. (was tägliche Praxis ist).
  • Bodenaushub kann aber auch durch Bearbeitung zu einem Recycling-Baustoff werden (siehe dazu die BRV-Richtlinie „Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterial“) und obige Ausführungen. Hier ist ein riesiges Potential noch zu lukrieren: 2019 wurden in Österreich 30 Mio. t Bodenaushub abgelagert (84% der gesammten Abfälle, die deponiert wurden) – wenn nur 1/3 dieses Bodenaushubes als Recycling-Baustoff aufbereitet würde, VERDOPPELT sich in Österreich die RECYCLING-QUOTE mineralischer Abfälle!

Die Anforderung der Österr. Kreislaufwirtschaftsstrategie (-25% Primärrohstoffe) könnte für das Bauwesen zur Hälfte durch diese „neuen“ Recycling-Baustoffe erfüllt werden!

Daher ist es wichtig, dass die Auftraggeber entsprechend im Rahmen der Ausschreibung derartige Materialien abfragen bzw. zulassen.

In diesem Zusammenhang wird auf die mit 1. Dezember 2023 in Kraft getretene RVS 10.02.12 „Zuschlagskriterien für Bauaufträge im Verkehrswegebau“ verwiesen (siehe Pkt. 1.2 des Rundschreibens), das speziell für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien Zuschlagskriterien vorsieht.

Sollten Sie eine Stellungnahme zu der ÖN abgeben wollen, ersuchen wir Sie, diese an die Geschäftsstelle des BRV zu richten bzw. uns eine Kopie (CC:) zukommen zu lassen.

1.2 RVS 10.02.12 mit 1. Dezember veröffentlicht

Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr (FSV) veröffentlichte mit
1. Dezember 2023 das RVS-Merkblatt 10.02.12 „Zuschlagskriterien für Bauaufträge im Verkehrswegebau“. Diese RVS (wir berichteten schon in vorangegangenen Rundschreiben) enthält Textierungen für Zuschlagskriterien, die die Nachhaltigkeit unterstützen.

Unter den ökologischen Kriterien findet sich unter 7.15 „Aufbereitung von Bodenaushub
als Recycling-Baustoff innerhalb der Baustelle“
– ein Kriterium, das auf die Recycling-Baustoffe, hergestellt im Sinne der ÖN B 3141, eingeht.

Mit diesem Kriterium sollen die Auswirkungen auf die Umwelt durch die Aufbereitung von Bodenaushub als Recycling-Baustoff innerhalb der Baustelle reduziert werden. Dies betrifft insbesondere die Reduktion des GWP durch Wegfall bzw. Reduktion von Transporten sowie die Lärmbelastung in der Umgebung der Baustelle.

Voraussetzung für die Anwendung des Kriteriums sind die Zurverfügungstellung der Grund-legenden Charakterisierung und von Bodengutachten durch den Auftraggeber.

Die RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr unter www.fsv.at zu beziehen.

2 Verbandsangelegenheiten

2.1  Güteschutz in Österreich – Neuauflage der Broschüre

Der Österreichische Güteschutzverband Recycling-Baustoffe hat vor Kurzem die Broschüre „Güteschutz in Österreich – Qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe und mobile Recycling-Anlagen“ veröffentlicht. Diese Auflage „Herbst 2023“ führt alle dem Güteschutz unterliegenden und nach der Richtlinie für Recycling-Baustoffe sowie der Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien geprüften Recycling-Baustoffe an. Weiters sind jene mobilen Recycling-Anlagen angeführt, welche nach der Richtlinie für die mobile Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen geprüft und mit dem Gütezeichen ausgezeichnet sind.

Die Broschüre kann kostenfrei bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Beilagen

Mitgliederinformation 14/2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitglieder-rundschreiben Nr. 14/2023.

Im Rundschreiben wird speziell auf die delegierten Rechtsakte zur EU-Taxonomieverordnung, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden und nun in Kraft sind, eingegangen. Diese verlangt u.a. hohe Recycling-Quoten auch im Tiefbau. (Wir hatten mit RS Nr. 5/2023 über den Entwurf dieser Rechtsakte berichtet.)

Nochmals möchten wir Sie auf unsere BRV-Jahrestagung am 22. Mai 2024, hinweisen.

Wir würden uns freuen, Sie bei unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen:

  • 16.-18.1.2024   Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)
  • 23.1.2024        Recyclinggerechte Ausschreibung und (Wien)
  • 31.1.2024    Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
    in Theorie und Praxis (Leoben)

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 14/2023 

1 Rechtliche Angelegenheiten

1.1 Delegierte Rechtsakte zu EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft

Mit Beschluss der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 durch die EU-Kommission im Jahr 2020 und der auf diese folgende delegierte Verordnung der Kommission im Jahr 2021 lagen erstmals EU-weit konsolidierte Vorgaben zur Beurteilung von Investitionen und damit zusammenhängenden Wirtschaftstätigkeiten für die sechs Umweltziele

  • Klimaschutz (Artikel 1 und Anhang I der Verordnung)
  • Klimawandelanpassung (Artikel 2 und Anhang II der Verordnung)
  • Schonung der Wasserressourcen
  • Beitrag zur Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung
  • Wahrung der Biodiversität

vor.

Im Juni 23 wurden für die oben angeführten, weiteren Umweltziele konkrete, weitere Rechtsakte im Entwurf vorgelegt, die mit 21. November 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Das Inkrafttreten erfolgt 20 Tage danach, also mit 11. Dezember 2023. Gültig sind die Regelungen mit 1. Jänner 2024.

Da die EU-Taxonomie bereits mit Verlautbarung gültig ist und seit 1.1.2022 anzuwenden ist, ist eine gute Orientierung der konkreten Anforderungswerte insbesondere für all jene „großen Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse“ von hoher Relevanz, die in Österreich dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 20/2017, unterliegen und eine nichtfinanzielle Erklärung im Rahmen ihrer Jahresbilanzen und Geschäftsberichte veröffentlichen müssen. Dies betrifft auch einige Unternehmen, die durch ihre Tätigkeiten nicht unwesentlich die nationale Entwicklung der Bau- und Immobilienwirtschaft stark mitprägen. Es ist absehbar, dass der Anwendungsbereich der Taxonomie in den nächsten Jahren ausgeweitet werden wird und sich sukzessive auch auf mittlere Unternehmen ausdehnen könnte. So wurde im Dezember 2022 im Amtsblatt der EU eine neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2462 veröffentlicht; ab 2024 ist darin eine deutliche Ausweitung der betroffenen Unternehmen vorgesehen.

Diese Entwicklung wird zumindest indirekt eine Vielzahl an Planungsunternehmen, Baufirmen und Bauträgern im Bereich des nachhaltigen Bauens betreffen.

Als technische Bewertungskriterien wird im Dokument unter Punkt 3 „Bau- und Immobilien-tätigkeiten“ auszugsweise Folgendes festgehalten:

Neubau von Gebäuden: Als wesentlicher Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft wird u.a. verlangt (Anm.: recyclingrelevanter Auszug):

  • Baurestmassen haben behandelt zu werden, Sortiersysteme sind vorzusehen. Zumindest 90 M-% des nicht gefährlichen Abfalls müssen für die Wiederverwendung oder Verwertung vorgesehen werden; Nachweis durch „Betreiber der Tätigkeit“.
  • Die Verwendung von Primärbaustoffen für die Errichtung von Gebäuden ist zu minimieren, die Verwendung von Sekundärrohstoffen – rezyklierte oder wiederverwendete Produkte – vorzusehen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die drei schwersten, eingesetzten Materialkategorien folgende Anforderungen erfüllen:
    • Beton, mind. 30% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Ziegel, Fliesen etc., mind. 30% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Biobasierte Kunststoffe, mind. 20% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Glas, Dämmstoffe aus Mineralwolle: mind. 30% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Nicht biobasierte Kunststoffe, mind. 50% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Metalle, mind. 70% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Gips, mind. 35% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)

(Anm.: Wiederverwendete Materialien zählen zu 0% zu Primärmaterialien)

Renovierung von Gebäuden: Als wesentlicher Beitrag zum Übergang zu einer Kreislauf-wirtschaft wird u.a. verlangt (Anm.: recyclingrelevanter Auszug):

  • Baurestmassen haben behandelt zu werden, Sortiersysteme sind vorzusehen. Zumindest 70 M-% des nicht gefährlichen Abfalls müssen für die Wiederverwendung oder Verwertung vorgesehen werden.
  • Die Verwendung von Primärbaustoffen für die Renovierung von Gebäuden ist zu minimieren, die Verwendung von Sekundärrohstoffen – rezyklierte oder wiederverwendete Produkte – vorzusehen.
  • Es ist sicherzustellen, dass die drei schwersten, eingesetzten Materialkategorien folgende Anforderungen erfüllen:
    • Beton, mind. 15% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Ziegel, Fliesen und Keramik., mind. 15% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Biobasierte Kunststoffe, mind. 10% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Glas, Dämmstoffe aus Mineralwolle: mind. 15% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Nicht biobasierter Kunststoff, mind. 25% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Metalle, mind. 35% stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)
    • Gips, mind. 17% stammen aus Primärmaterialien

(Anm.: Wiederverwendete Materialien zählen zu 0% zu Primärmaterialien)

Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken: Darunter zählen die meisten Bauwerke, wie Gebäude, Straßen, Schienenwege, Brücken, Tunnel, Pipelines, Brunnen und Bohrlöcher, Kraftwerke, Speicherbecken, Dämme usw. In diesen Fällen gelten die oben genannten technischen Bewertungskriterien, wenn der Abbruch im Zusammenhang mit dem Neubau steht (Bauvertrag enthält beides).

Vor Beginn der Abbruchtätigkeit

  • Festlegung der wesentlichen Leistungsindikatoren und Zielvorgaben
  • Ermittlung projektspezifischer Sachzwänge, die die Zielvorgaben beeinträchtigen können (z.B. Zeit, Arbeit und Raum), und Möglichkeiten zur Minimierung dieser Sachzwänge
  • Rahmen-Abfallbewirtschaftungsplan, in dem der selektive Rückbau, die Dekontamination und die Quellentrennung von Abfallströmen Vorrang haben.
    ACHTUNG: Kosten oder finanzielle Erwägungen sind KEIN AKZEPTABLER GRUND für die Nichterfüllung dieser Anforderung
  • Audit vor dem Abbruch

Mind. 90 M-% der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereitet, mit Ausnahme der Ver-füllung. Alternativ: 95 M-% der mineralischen Fraktion und 70 % der nicht mineralischen Fraktion

Wartung von Straßen und Autobahnen: Darunter fallen viele Verkehrswege, wie Straßen, Wege, Autobahnen, Flugfelder oder Gehsteige (aber nicht das Tunnelbauwerk oder das Brückenbauwerk als solches). Hauptsächlich betroffen sind Binderschichten, Deckschichten, Betonplatten. Bei Straßen werden Asphalt, Beton und Asphaltbeton betrachtet.

  • Binder-, Fahrbahndeckschichten, Betonplatten: 100 M-% der ungefährlichen Baurestmassen müssen wiederverwendet oder rezykliert
  • Neue Elemente müssen – nach dem Abbruch – zumindest mit 50 M-% aus wiederverwendeten oder rezyklierten Baustoffen bestehen
  • Wiederverwendetes oder rezykliertes Material darf nicht weiter als 2,5-mal den Weg zwischen Baustelle und der nächsten Rohstoffproduktion für vergleichbare Primärrohstoffe liegen.
  • Die Binderschicht sollte eine Lebensdauer von 20 Jahren aufweisen.
  • Metalle, mind. 70 % stammen aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien)

Verwendung von Beton im Tiefbau:

Hier wird die generelle Verwendung von Beton für den Neubau, den Wiederaufbau oder die Wartung von Ingenieurbauwerken – ausgenommen zu obigen Punkt „Straßen und Autobahnen“ – festgelegt:

  • Baurestmassen haben behandelt zu werden, Sortiersysteme sind vorzusehen. Zumindest 90 M-% des nicht gefährlichen Abfalls muss für die Wiederverwendung oder Verwertung vorgesehen werden.
  • Die Verwendung von Primärbaustoffen für Beton ist zu minimieren, die Verwendung von Sekundärrohstoffen – rezyklierte oder wiederverwendete Produkte – vorzusehen.
  • Es ist sicherzustellen, dass bei Beton mind. 30% aus Sekundärrohstoffen (nicht Primärmaterialien) stammen.
  • Wiederverwendetes oder rezykliertes Material darf nicht weiter als 2,5 mal den Weg zwischen Baustelle und der nächsten Rohstoffproduktion für vergleichbare Stoffe liegen.

Allgemein wird darauf verwiesen, dass natürlich vorkommende Materialien der Kategorie 17 05 04 Boden und Steine (mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen) von den
obigen Regelungen ausgenommen sind.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hatte rechtzeitig eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben, die allerdings keine relevante Berücksichtigung fand.

2 Verbandsangelegenheiten

2.1 BRV-Jahrestagung 22. Mai 2024

Die Jahrestagung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes findet am 22. Mai 2024 statt.

Themen der Jahrestagung werden sein:

  • Neue Recycling-Baustoffe
  • Kreislauforientierte Ausschreibung
  • Forcierung des Baustoff-Recyclings

Veranstaltungen

3.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten

Der nächste Termin des 2 ½-tägigen Ausbildungskurses „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person“ findet von 16.-18.1.2024       in Wien statt. Für Ihre Anmeldungen verwenden Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Kursfolder.

3.2  Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe

Am 23.1.2024 findet in Wien das Seminar „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“ statt, das auch als Webseminar buchbar ist.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbe-schreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe (siehe auch beiliegenden Detailfolder inkl.
Anmeldeformular).

3.3. Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis

Für die Bau- und Recyclingwirtschaft gibt es zahlreiche Vorgaben in Bezug auf Abfall-management, Aufbereitung, Transport und Lagerung. Welche das sind, und wie man damit rechtskonform und effizient umgeht, erfahren Sie am 31. Jänner 2024 in Leoben.

Das Seminar richtet sich nicht nur an Praktiker; Die Vielfalt an rechtlichen Anforderungen wird kompakt und praxisorientiert vorgestellt.

Ziel ist es, notwendige eigene Meldungen im Betrieb zu erkennen und richtig auszuführen. Daher beinhaltet dieses Seminar auch den Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“, der einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM gewährleistet.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit können Sie der Beilage entnehmen.

Beilagen

Mitgliederinformation 13/2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Beiliegend erhalten Sie das Rundschreiben Nr. 13/2023, welches Ihnen einen allgemeinen Überblick
über die derzeitigen Aktivitäten im Bereich des Baustoff-Recyclings in Österreich darlegt.

Save the date für die BRV-Jahrestagung am 22.5.2024!

Weiters möchten wir auf die nächsten Veranstaltungen im Jänner 2024 hinweisen:

  • 16.-18.1.2024 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)
  • 23.1.2024 Recyclinggerechte Ausschreibung und (Wien)
  • 31.1.2024 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
    in Theorie und Praxis (Leoben)

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 13/2023 

1 Rechtsangelegenheiten

1.1 Taxonomieverordnung: neu delegierte Rechtsakte in Kraft

Die Kommission hat im Juni 2023 einen Entwurf der neuen delegierten Rechtsakte zur EU-Taxonomieverordnung angenommen, die nunmehr veröffentlicht ist. Am 11. Dezember tritt der
delegierte Rechtsakt in Kraft und ist ab 1. Jänner 2024 anwendbar.

Die EU-Taxonomie soll eine Neuausrichtung der Investitionen bewirken: Nachhaltige Investitionen
sollen gefördert werden, Kapitalaufnahmen durch Betriebe bei Banken können günstiger
abgewickelt werden. Durch die Taxonomieverordnung sollen Umweltziele wie Klimaschutz,
Klimawandelanpassung, nachhaltige Nutzung von Wasser, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der
Biodiversität gefördert werden.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband informierte schon mit Rundschreiben Nr. 05/2023
über den Entwurf, der nun grundlegend in Kraft treten wird.

2 Technische Angelegenheiten

2.1 Mehrfachrecycling im Asphaltstraßenbau

Am 24. Oktober fand eine Kooperationsveranstaltung zwischen der FSV und dem BRV zum Thema
„Mehrfachrecycling im Asphaltstraßenbau“ statt. Das Seminar wurde von Dipl.-Ing. Dr. Karl Kappl,
Land Niederösterreich, moderiert, als Vortragende konnten Universitätsprofessor Dr. Hofko sowie
Universitätsprofessor Dr. Wistuba sowie weitere Referenten gewonnen werden.

Hauptthema der Veranstaltung war die Untersuchung der Alterung von Bitumen sowie die Frage,
wie negative Auswirkungen ausgeglichen werden können (Regeneration). Alterungsfaktoren für
Bitumen sind Luft und ROS(O3, Nox), Luftfeuchtigkeit, Strahlung, Temperaturdifferenzen und
mechanische Belastung. Im Labor wurden diese Alterungseigenschaften simuliert. Anschließend
wurden Additive für die Regeneration unter dem Aspekt Sicherheit, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit
getestet. Hinsichtlich Sicherheit wurde neben der Arbeitssicherheit auch der Umweltschutz
einbezogen.

Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass Asphalt und seine Komponenten zu 100 % in
ihrer ursprünglichen Funktion rezyklierbar sind. Voraussetzung ist die richtige Handhabung der
Bitumenalterung, dann ist Bitumen ein perfekter Kandidat für die Kreislaufwirtschaft.

Seitens Dipl.-Ing. (FH) Peter Riederer wurde die Umsetzung der Ergebnisse in die RVS angesprochen. Im Rahmen der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr
wurde im Arbeitsausschuss Asphalt 06 ein eigener Arbeitskreis zu diesem Thema unter der Leitung
von Professor Hofko gebildet. Ein erster interner Entwurf wurde am 1. September 2023 mit dem
Titel „Zulassungsrahmen für Regenerationsmittel von gealterten bituminösen Bindemitteln“
erarbeitet. In einem weiteren Arbeitskreis unter der Leitung von Dipl.-Ing. Christine Pesendorfer wurde das Thema Fundationsschichten begonnen zu erörtern; Ziel ist die Erhöhung der Zugabemengen von RA im Sinne der Kreislaufwirtschaft und Einbeziehung in die RVS 08.16.09 „Bituminöse
Schichten auf gering belasteten Verkehrsflächen und Wegen mit hohem Ausbauasphaltanteil (RA)“.
Angestrebt wird, diese RVS für die Bausaison 2025 in Kraft zu setzen.
Seitens Dipl.-Ing. Wiesner wurde über Zuschlagskriterien in Bezug auf Asphalt referiert. Das RVS-Merkblatt 10.02.12 „Zuschlagskriterien für Bauaufträge im Verkehrswegebau“ ist mit 1. Dezember
2023 neu aufgelegt worden. Wiesner ging dabei speziell auf Zuschlagskriterien mit Bezug zu Asphalt
ein, die in Kapitel 7.8 (Zugabe von Ausbauasphalt in Asphaltmischgut) und 7.9 (Ökobilanz Asphalt)
Berücksichtigung finden.

Harald Nowotny, Bautech Labor GmbH, zeigte die Notwendigkeit der Verwendung von Asphaltgranulat im Mischgut auf. Die Anforderungen Asphaltmischgut mit oder ohne Zugabe von Ausbauasphalt sind einheitlich in der ÖNORM B 3580-Serie geregelt. Die Anforderungen Asphaltgranulat
sind in der ÖNORM EN 13108-8 geregelt. Für die vertragliche Umsetzung sind die RVS 08.97.05
und RVS 08.97.06 anwendbar. Auf das Merkblatt „Verwertung von Ausbauasphalt“ des BRV wurde
entsprechend hingewiesen. Nowotny stellte fest, dass bei der in Österreich derzeit üblichen Kaltzugabe von Ausbauasphalt ein Asphaltgranulatanteil von bis zu ca. 25 % möglich ist. Mit Paralleltrommelsystemen und Warmzugabe kann der Anteil auf bis zu 60 %, mit nachgeschaltetem
Durchlaufmischer bis zu 100 % erhöht werden.

3 EU und Ausland

3.1 B 3151 im europäischen Spitzenfeld

Im Rahmen des CEN TC 350 SC1 wurde eine Task Group zum Thema „Vorarbeiten zu
Abbrucharbeiten“ geschaffen, in der der BRV durch die Geschäftsführung vertreten ist.

Im Rahmen dieser Sitzungen wurde die österreichische Norm für den Rückbau als besonders
herausstechend und musterhaft für die weitere Entwicklung auf europäischer Ebene bezeichnet.
Bis Juni 2024 soll zu dem Thema durch die Task Group eine entsprechende Ausarbeitung vorliegen,
wobei Österreich voraussichtlich starken Einfluss auf die Anforderungen im Vorlauf zum Abbruch
nehmen wird können.

4 Verbandsangelegenheiten

4.1 Baustoff-Recycling in Österreich

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bringt in periodischen Abständen ein Mitgliederverzeichnis mit Anlagenverzeichnis heraus, das in gedruckter Form bei Veranstaltungen, Messen
oder durch Direct Mailing an diverse Auftraggeber und öffentliche Stellen weitergegeben wird.

Die Ausgabe Herbst 2023 wurde Ihnen per Rundschreiben Nr. 12/2023 postalisch zugestellt. Alle
darin enthaltenen Informationen sind auch elektronisch über unsere Homepage erhältlich. Sollten
Sie weitere Exemplare benötigen, senden wir Ihnen diese gerne kostenfrei auf Anforderung zu.

5 Veranstaltungen

5.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten

Der nächste Termin des 2 ½-tägigen Ausbildungskurses „Abbrucharbeiten – Rückbaukundige
Person“ findet von 16.-18.1.2024 in Wien statt. Für Ihre Anmeldungen verwenden Sie bitte das
Anmeldeformular im beiliegenden Kursfolder.

5.2 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe

Am 23.1.2024 findet in Wien das Seminar „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“ statt,
das auch als Webseminar buchbar ist.
Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe
dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer
recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe (siehe auch beiliegenden Detailfolder inkl.
Anmeldeformular).

5.3. Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung

für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis
Für die Bau- und Recyclingwirtschaft gibt es zahlreiche Vorgaben in Bezug auf Abfallmanagement,
Aufbereitung, Transport und Lagerung. Welche das sind, und wie man damit rechtskonform und
effizient umgeht, erfahren Sie am 31. Jänner 2024 in Leoben. Das Seminar richtet sich nicht nur an
Praktiker; Die Vielfalt an rechtlichen Anforderungen wird kompakt und praxisorientiert vorgestellt.
Ziel ist es, notwendige eigene Meldungen im Betrieb zu erkennen und richtig auszuführen. Daher
beinhaltet dieses Seminar auch den Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“, der einen
praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM gewährleistet.

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit können Sie der Beilage entnehmen.

6. Wissenswertes

6.1 Niederösterreichischer Abfallwirtschaftsplan vorgestellt

Der Niederösterreichische Abfallwirtschaftsplan wurde im Entwurf im Dezember 2023 Fachexperten
und -expertinnen vorgestellt. Dieser regelt nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen die vom Bund
geregelten (also z.B.: Baurestmassen) und enthält neu ein Abfallvermeidungsprogramm sowie
gewerbliche Siedlungsabfälle und ein Konzept für die Kreislaufwirtschaft. Dieser Abfallwirtschaftsplan wird im Jahre 2024 durch Beschluss der Landesregierung in Kraft gesetzt werden, sofern nicht
die Stellungnahmen noch eine Veränderung herbeiführen.

Unter anderem ist vorgesehen, dass Sperrmüll bis 2030 von 80.000 Tonnen auf 60.000 Tonnen
jährlich reduziert wird und Restmüll von 243.000 Tonnen auf 212.000 Tonnen.

6.2 RVS 10.02.12 Zuschlagskriterien überarbeitet
Mit 1. Dezember 2023 wurde die RVS 10.02.12 „Zuschlagskriterien für Bauaufträge im Verkehrswegebau“ neu aufgelegt. Diese RVS ist im gesamten Verkehrswegebau anwendbar. Sie enthält
Vorschläge für Zuschlagskriterien für Bauaufträge und Verkehrswegebau, welche bei den Vergaben
nach dem technischen und wirtschaftlich günstigsten Angebot nach allfälliger projektspezifischer
Adaptierung zur Anwendung kommen können.

Nach dem BVergG ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung, zum Beispiel durch die Feststellung
konkreter Zuschlagskriterien, Bedacht zu nehmen (BVergG § 20 Abs. 5 bzw. § 193 Abs. 5).
Zuschlagskriterien haben zum einen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung zu stehen und
dürfen zum anderen nicht diskriminierend sein. Die Zuschlagskriterien sind bereits in der Ausschreibung so weit zu konkretisieren, dass für die Bieter i.S. des Transparentgebotes und des
Gleichbehandlungsprinzips vorhersehbar ist, wie die Angebotsbewertung erfolgt.

Folgende recyclingbezogene Zuschlagskriterien sind in der RVS angeführt:

  • Zugabe von Ausbauasphalt (RA) in Asphaltmischgut (Pkt. 7.8)
  • Ökobilanz-Asphalt (Pkt. 7.9)
  • Materialverwertung und Disposition (Pkt. 7.14 Wiederverwendung von Aushub/Abtragsmaterialien)
  • Aufbereitung von Bodenaushub als Recycling-Baustoff innerhalb der Baustelle (Pkt. 7.15)
  • Nachweisliche Wiederverwendung oder Verwertung von Bodenaushubmaterial auf anderen
    Baustellen innerhalb der Bauzeit (Pkt. 7.16)
  • Zulieferung von Recycling-Baustoffen zur Schonung von Primärbaustoffen (Pkt. 7.17)

Die RVS kann über www.fsv.at bezogen werden.

6.3 Erhöhung des Altlastenbeitrages

Seitens des BMK wurde bekannt gegeben, dass an eine Erhöhung des Altlastenbeitrages um ca.
15 % gedacht ist.

Der Altlastenbeitrag wurde ab dem Jahre 2012 mit 9,20 Euro/angefangener Tonne im Altlastensanierungsgesetz festgelegt. Seit Inkraftsetzen dieses Altlastenbeitrages ist die Inflation ungefähr
um 40,6 % angewachsen. Das Nachziehen des Altlastenbeitrages um 15 % deckt daher nur einen
Teil der Geldentwertung ab. Der Altlastenbeitrag könnte somit mit 10,60 Euro/angefangener Tonne
für Baurestmassen auf Deponien bzw. bei nicht ordnungsgemäßer Verwertung festgelegt werden.
Entsprechende Beschlüsse müssen erst gefasst werden.

Beilagen

Mitgliederinformation 12/2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat mit November 2023 die Herbstausgabe der
Broschüre „Baustoff-Recycling in Österreich“ neu aufgelegt.

Die zweiteilige Kombibroschüre „Baustoff-Recycling in Österreich“, die sich aus dem Mitgliederverzeichnis und dem Anlagenverzeichnis (Übersicht über Recycling-Anlagen in den Bundesländern) der einzelnen BRV-Mitgliedsbetriebe zusammensetzt, ist somit österreichweit die einzige Broschüre dieser Art, die den Auftraggebern eine gute Darstellung und Übersicht der
verfügbaren Recycling-Produkte, Recycling-Anlagen und Leistungen unserer Mitgliedsbetriebe
bietet. Damit erhalten potentielle Kunden und weitere Interessierte aktuelle Informationen in
gebündelter Form.

Dieses wichtige Informationsmedium wird gemeinsam mit weiteren aktuellen Unterlagen des
Baustoff-Recycling Verbandes an öffentliche Auftraggeber, Kunden und Interessenten
verteilt, sowie auf sämtlichen Veranstaltungen und Messebeteiligungen des BRV, wie z.B. auf
dem FSV-Verkehrstag und bei sämtlichen Kursen, Seminaren und Tagungen des BRV aufgelegt.

Wir erlauben uns, Ihnen in der Beilage die aktuelle Broschüre zu übermitteln.

Weitere Exemplare für Ihre Kunden bzw. Mitarbeiter/-innen können Sie gerne mittels beiliegenden
Bestellscheins getrennt anfordern.

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car