Mitgliederinformation 08/2026

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 8/2026 mit einem Bericht über die vergangenen Freitag stattgefundene Präsentation der europäischen Forschungsinstitution JRC, die einen finalen Technischen Bericht über das „Europäische Abfallende für Recycling-Baustoffe“ in den nächsten Wochen vorlegen wird!

Weiters lesen Sie über die Recycling-Plattform Bau (RPB), die derzeit technisch und inhaltlich weiterentwickelt und schrittweise in Betrieb genommen wird. Sie wurde schon am BRV-Tag „Kreislaufwirtschaft am Bau“ vorgestellt und geht nun in Betrieb.

Melden Sie sich und Ihre MitarbeiterInnen zu den nächsten Veranstaltungen des BRV an:

Updatekurs Rückbaukundige Person (Wien)

Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 08/2026

1. Technische Angelegenheiten

1.1 Gesteinskörnungen – Gültige Regelwerke für die CE-Kennzeichnung (Vorabinfo)

Das Komitee 051 des Austrian Standards International (ASI) „Gesteine und Gesteinskörnungen“ hat die Fachinformation 27 über die Gültigkeit von Regelwerken für die CE-Kennzeichnung überabeitet. Diese liegt derzeit im Entwurf vor und wird in den nächsten Wochen veröffentlicht werden.

Die vorliegende Fachinformation stellt klar, welche hEN für die CE-Kennzeichnung von Gesteinskörnungen jeweils relevant sind. Außerdem wird erläutert, weshalb

  • im Amtsblatt der EU zum Teil ältere Ausgaben von harmonisierten Europäischen Normen zitiert sind, als sie von CEN publiziert wurden.
  • überarbeitete neue Ausgaben von harmonisierten Europäischen Normen noch nicht im Amtsblatt der EU zitiert werden.
  • von nationalen Normungsorganisationen wie ASI zwar aktuelle Ausgaben von harmonisierten Europäischen Normen angeboten werden, diese jedoch nicht für die CE Kennzeichnung herangezogen werden dürfen.
  • von nationalen Normungsorganisationen wie ASI eine Reihe von harmonisierten Europäischen Normen, die unverändert der CE-Kennzeichnung dienen, zurückgezogen wurden und nicht mehr als aktuelle Normen gelten.
    Wir werden Sie über den Veröffentlichungszeitpunkt informieren.

2. EU und Ausland

2.1 Europäisches Abfallende für Recycling-Baustoffe (EoW)

In mehreren Mitgliederinformationen des BRV wurde schon auf die Entwicklung eines Abfallendes für Recycling-Baustoffe, welches vom Joint Research Center (JRC) entwickelt wird und von der Europäischen Kommission rechtlich umgesetzt werden wird, berichtet.

Vergangenen Freitag fand dazu die letzte Präsentation des JRC per Videoveranstaltung statt.

Das vorgesehene europäische Abfallende betrifft nur mineralische Baurestmassen (z.B. aus Abbruch, Renovierung, Instandhaltung) bzw. mineralische Reste aus der Baustoffproduktion (z.B. transportgeschädigte Ziegel, Fehlchargen).

Insbesondere sind folgende ungefährliche C&D-Abfälle als Input vorgesehen

  • Beton
  • Ziegel
  • Keramik (z.B.: Fliesen, Sanitärkeramik)
  • Gesteine (z.B. Wasserbausteine)
  • Gleisschotter
  • Gemische aus mineralischen C&D-Materialien (z.B. aus obigen Fraktionen)
  • (gemischte), aussortierte mineralische C&D-Materialien (auch Asphalt)
  • Aushubmaterial von Baustellen, das überwiegend Gesteine enthält
  • Mineralische Produktionsabfälle

Der nachfolgenden Abbildung können die Quellen und Fraktionen entnommen werden:

Anm.: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen finalen Entwurf handelt, der noch keine definitive Publikation darstellt, aber voraussichtlich in sehr ähnlicher Form der Kommission seitens JRC übergeben werden wird.

Das (vorzeitige) Abfallende kann erst erreicht werden, wenn ein Recycling-Prozess (nach Sortierung und Vorbehandlung) stattgefunden hat und beendet wurde.

Ein Europäisches Abfallende (EoW) wird erreicht werden, wenn

  • Das rezyklierte Gestein für den (gebunden oder ungebundenen) Einsatz fertig hergestellt wurde
  • und ausschließlich für Bauarbeiten verwendet wird
  • und den EoW-Kriterien des JRC-Berichtes entspricht.

JRC gibt dabei keine Korngruppen oder Körnungen vor.

Sollte der Recycling-Baustoff mit Abfallende anders als vorgesehen verwendet werden (z.B. deponiert) gilt er wieder als Abfall.

Nicht unter Betrachtung des EoW fallen

  • andere (mineralische) Baustoffe (z.B. Glas, Gips)
  • nicht-mineralische Baustoffe
  • radioaktive und gefährliche Stoffe

Der Produzent hat beim Eingangsmaterial dabei darauf zu achten, dass keine Kontaminationen Eingang finden (z.B. gefährliche künstliche Mineralfasern, Ölverunreinigungen, gefährliche Farbstoffe, POPs). Damit dürfen nur ungefährliche Baurestmassen mit physikalisch trennbaren Bestandteilen (z.B. Bodenaushub, Holz, Glas, Plastik) angenommen werden.

Das Eingangsmaterial soll schon jene technische Qualität sicherstellen, die einen brauchbaren Recycling-Baustoff nach Behandlung ergibt (Anm.: es ist nicht klar, ob sich das nur auf die Umweltqualität oder auch auf die bautechnische Qualität bezieht).

Die Zugabe von Primärbaustoffen, um einen brauchbaren Recycling-Baustoff herzustellen, ist nicht erlaubt. Jedenfalls muss der Recycling-Baustoff den europäisch vorgegebenen Eluat- und Gesamtgehaltsgrenzwerten – vor der Zugabe von Naturbaustoffen – entsprechen (Anm.: Dieser Passus lässt vermuten, dass es nur um Umweltparameter bei der Zugabe von Primärbaustoffen geht, s.o.).

Der Recycling-Betrieb hat auch für eine geeignete, getrennte Lagerung der Input- und Outputströme derjenigen Baustoffe, die einem (vorzeitigen) Abfallende unterliegen, zu sorgen.

Der produzierte Recycling-Baustoff darf klarerweise keine gefährlichen Inhaltsstoffe sowie POP aufweisen. Regelmäßige Qualitätskontrollen sind erforderlich. Das Output-Material muss den europäischen, technischen Standards und weiteren Spezifikationen (Industriestandards, Anwendungsrichtlinien) entsprechen. Die (Zwischen)lagerung darf maximal 36 Monate (3 Jahre) betragen.

Die Mindestprüfungen sind jedenfalls alle 10.000 t von einer akkreditierten Prüfanstalt durchzuführen (jedenfalls aber alle 6 Monate) per „batch leaching test“ (Auslaugverfahren) mit einem Feststoff/Flüssigkeitsverhältnis von 1:10 (Anm.: wie in den meisten Staaten Europas, außer in Deutschland), wobei 95% der Masse unter 10 mm Korngröße aufweisen muss.

Generell wird festgehalten, dass Recycling-Baustoffe nicht mit Trinkwasservorkommen in Berührung kommen sollen (also z.B. Grundwasser, welches mittels Brunnen für menschliche Nahrung Verwendung findet).

Alle obigen Anforderungen sind im Rahmen einer Qualitätssicherung zu dokumentieren. Diese muss enthalten:

  • Eingangskontrolle
  • Behandlungsschritte/-technik
  • Output-Qualität, inkl. Beprobung und Beprobungshäufigkeit
  • Rückmeldungen von Verwendern
  • Diverse Aufzeichnungen (zur Eingangskontrolle, …)
  • Beobachtung/Rückschau auf das Qualitätsmanagementsystem
  • Kurse/Ausbildung der Mitarbeitenden

Die Bewertung des Qualitätssicherungssystems hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle oder durch einen akkreditierten Umweltprüfer zu erfolgen und ist Behörden zur Einsicht zu überlassen. Diese Dokumentation ist 5 Jahre (auch digital) aufzubewahren.

Als relevante Parameter bzw. Grenzwerte sind derzeit vorgesehen:

Anm.: Diese Parameter enthalten „Mindestwerte“, die erfüllt werden müssen. Nationalstaaten haben die Möglichkeit, engere Grenzwerte vorzusehen oder zusätzliche Parameter abzuverlangen.

Für die „Konformitätserklärung“ schlägt JRC 10 Punkte vor, die darzulegen sind (Erzeuger mit Angaben, Masse, Verwendungszweck, Übereinstimmungserklärung mit Anforderungen, Darlegung des Qualitätsmanagementsystems; Darlegung, dass das (vorzeitige) Abfallende bei Missverwendung endet; Anforderung, dass kein Trinkwasserkontakt erfolgt; Vollständigkeits-bestätigung).

Seitens des BRV wurde sehr aktiv mitgearbeitet und es sind auch einige Erfolge messbar (z.B. Mitberücksichtigung von Asphalt, Verbesserung des Testverfahrens). In der Endpräsentation wurde seitens des BRV insbesondere noch gefordert:
.) Asphalt muss berücksichtigt werden und auch ein EoW bekommen (Anm.: Wir haben einen Teilerfolg erzielt, nun ist Asphalt als “mixed” Recycling-Baustoff erstmals erlaubt, aber es ist weiterhin nicht in reiner Form im Scope enthalten)
.) Anwendungen von RC außerhalb des Baues müssen auch ein Abfallende erreichen können (Anm.: ist bislang ausgeschlossen; die BRV-Wortmeldung betreffend Einsatz von Ziegel in der Landwirtschaft wurde beantwortet, dass, wenn es nationale Regeln gäbe, dies auch ein EoW erhalte – im Text steht es noch nicht.
.) Unterscheidung “gebunden” und “ungebunden” wurde gestrichen: Der BRV betonte, dass damit klarerweise die niedrigeren Grenzwerte zur Anwendung kommen und -zigtausend Tonnen Material deponiert werden müssen. Der Einwand wurde damit abgetan, dass die Differenzierung der Grenzwerte zwischen „bound“ und „unbound“ sehr gering sei und die EU-Werte sowieso hoch liegen (??).
.) REACH: JRC sieht Recycling-Baustoffe unter REACH – die schriftliche Wortmeldung des BRV fand 8 Likes und war damit der Spitzenreiter unter den Chat-Nachrichten. Naturbaustoffe sind von REACH ausgenommen – damit bleiben die Kosten beim Recycling-Baustoff.

Der BRV wird diese zentrale Thematik selbstverständlich aktiv weiterverfolgen. Die internationale Mitwirkung des BRV zeigt hier Früchte, die sich auf jeden einzelnen Mitgliedsbetrieb positiv auswirken wird.

3. Verbandsangelegenheiten

3.1 Recycling Plattform Bau (RPB) – Präsentation 1. Juli

Die Recycling Plattform Bau (RPB) wird derzeit technisch und inhaltlich weiterentwickelt und schrittweise in Betrieb genommen (Recycling Plattform Bau – Registrierung & Weiterentwicklung).

Künftig stehen unter anderem folgende Funktionen zur Verfügung:

  • Vermittlung von Recycling-Baustoffen und Materialien
  • digitale Abbildung von Materialangeboten und Materialbedarf
  • einfache Kontaktaufnahme zwischen Anbietern und Interessenten
  • strukturierte Datenverwaltung und Suchfunktionen

Über den Link Recycling Plattform Bau – Registrierung & Weiterentwicklung finden Sie ein aktuelles Informationsblatt mit:

  • den aktuellen Funktionen,
  • den nächsten Entwicklungsschritten,
  • dem Registrierungsprozess
  • sowie den Vorteilen der Plattform.

Interessierte Unternehmen und Nutzer können sich ab sofort registrieren bzw. vormerken lassen (service@recycling.or.at).
Gerne unterstützen wir bei:

  • Registrierung & Benutzeranlage
  • Datenübernahme
  • Materialeinpflege
  • Einschulung & Plattformvorstellung

Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass am 1. Juli 2026 eine Mitgliederversammlung der Recycling Plattform Bau stattfinden wird.
Dabei werden die aktuellen Entwicklungen, Plattformfunktionen sowie die nächsten Ausbaustufen vorgestellt und im Detail präsentiert.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, an der Vorstellung der neuen Recycling-Plattform Bau auch per Live-Stream teilzunehmen. Die genauen Details zur Teilnahme und zum Ablauf werden gesondert bekanntgegeben.

4. Veranstaltungen

4.1 BRV-Updatekurs Rückbaukundige Person (Wien)

Dieser Kurs, veranstaltet am 25. Juni 2026 in Wien, richtet sich bevorzugt an Absolventen eines Ausbildungskurses für Rückbaukundige Personen, kann aber auch von allen anderen Interessenten besucht werden. Ziel des Kurses ist es, Sie auf den aktuellen Stand hinsichtlich der rechtlichen und technischen Anforderungen einer Rückbaukundigen Person zu bringen.

Rückbaukundige Personen müssen neben einer geeigneten Ausbildung auch Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfallrecht usw. aufweisen. Der BRV bietet seit über 10 Jahren Kurse für Rückbaukundige Personen an. Da sich in den letzten Jahren viel Neues auf diesem Sektor entwickelte (Deponierungsverbote, Recycling-Gipsverordnung, neue Altlastenbeiträge, neue ÖNORM B 3141 usw.), werden speziell die für diese Experten/innen wichtigen Themen zum Abfallrecht, zur Schad- und Störstofferkundung und zu Recycling-Baustoffen vorgebracht.

Der Updatekurs ist keineswegs ein Ersatz für den mehrtägigen „Ausbildungskurs Abbrucharbeiten: Rückbaukundige Person“, sondern bringt ergänzend Neuerungen.

Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm oder dem Link Folder Updatekurs_Rückbaukundig_2026.pdf

4.2. BRV-Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

Die Recycling-Baustoffverordnung sieht eine verantwortliche Person rechtlich zwingend vor: Die „Rückbaukundige Person“ hat bei kleineren und mittleren Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn eine Schad- und Störstofferkundung durchzuführen, eine Objektbeschreibung zu erstellen und ist auch für eine schriftliche Rückbaudokumentation verantwortlich.

Der BRV bietet einen speziell für den Abbruch zusammengestellten Ausbildungskurs vom 15. bis 17. September 2026 in Wien an, bei dem Vertreter der Behörde, der Prüfanstalten und der Bauwirtschaft notwendiges Wissen über Umweltrecht, Bauchemie, Abbruch und Verwertung vortragen.

Nach erfolgreichem Besuch der Veranstaltung und unter der Voraussetzung einer bau-technischen oder chemischen Ausbildung kann ein Antrag für die Aufnahme in die Liste der Rückbaukundigen Personen, die der BRV für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt, gestellt werden.

Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm oder dem Link Folder Abbruchkurs.pdf

4.3. BRV-ÖWAV Ausbildungskurs Eingangsleitung Bodenaushub-/Inertstoff-/Baurestmassendeponie

Vom 12. – 14. und vom 19. – 21. Oktober veranstaltet der ÖWAV in Kooperation mit dem BRV den 80. Eingangsleiter/Innenkurs für Bodenaushub-, Inertstoff- und Baurestmassendeponien. Die Kursmaßnahme wird in 2 Teilen zu je drei Tagen in Wien angeboten; der Kurs ist anerkannt nach §35 Deponieverordnung.

Details können Sie der Homepage des ÖWAV www.oewav.at entnehmen.

Beilagen

  • Updatekurs Rückbaukundige Person (Wien)
  • Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)