Mitgliederinformation 11/2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mitglieder!
Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 11/2026 mit dem Schwerpunkt der OIB Richtlinie Nr. 7, die seit Mitte Juli als Entwurf vorliegt – Stellungnahmen dazu können bis Ende September eingebracht werden.
Mit einer Veröffentlichung ist erst nächstes Jahr zu rechnen – auch die anderen OIB-Richtlinien wurden überarbeitet und als Entwurf zur Begutachtung vorgelegt. Im Gegensatz zur OIB-Richtlinie 7 sind diese allerdings eine Überarbeitung und keine Neuerstellung. Das OIB ist mit der Herausgabe der OIB-RL 7 säumig gewesen – befand sich allerdings in guter Gesellschaft mit anderen Ländern, da das Thema „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ von allen Mitgliedsstaaten der EU stiefmütterlich behandelt wurde/wird.
Bitte halten Sie sich den Termin 4. November 2026 für die kommende BRV-Jahrestagung in Wien frei. Details dazu entnehmen Sie unserer getrennten Aussendung, die rechtzeitig erfolgen wird.
Melden Sie sich und Ihre MitarbeiterInnen zu den nächsten Veranstaltungen des BRV an:
Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)
Seminar „Abfallrecht am Bau von A-Z“ (Wien)

MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 11/2026
1. Technische Angelegenheiten
1.1 ÖIB-Richtlinie Nr. 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ in Stellungnahme
Mit der Ausgabe der OIB-Richtlinie Nr. 7 wird erstmalig eine OIB-Richtlinie mit dem Thema „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ eingeführt.
Diese erweitert die 6 bestehenden OIB-Richtlinien um den Aspekt der Nachhaltigkeit, insbesondere der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials. Die OIB-Richtlinie 7 dient der Umsetzung von Artikel 7, Abs. 2 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Mit der vorliegenden OIB-Richtlinie 7 erfolgt somit eine Minimalumsetzung der EU-rechtlichen Verpflichtungen und sie weicht daher im thematischen Umfang vom OIB-Grundlagendokument (!!) zur Ausarbeitung einer OIB-Richtlinie 7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, Ausgabe Mai 2023, ab.
Aus Sicht der BRV-Geschäftsstelle ist dies unverständlich – hatte doch das Grundlagendokument sehr wohl auch das Thema Recycling und Kreislaufwirtschaft beinhaltet! Wir erinnern an unsere BRV-Jahrestagung vor 2 Jahren, in dem Univ.Prof. Dr. Peter Maydl auf die Umsetzung europäischer Anforderungen zur Nachhaltigkeit, insbesondere in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft im Bau, eingegangen ist und detaillierte Vorschläge im Auftrag des BRV ausgearbeitet hatte. Schon in der letzten BRV-Jahrestagung wurde aber vom Vertreter des OIB auf die „Minimalumsetzung“ hingewiesen, also nur die rechtlich notwendige Umsetzung zum Thema Lebenszyklus-Treibhauspotential. Viele Wortmeldungen, die ein Unverständnis über das Verhalten des OIB zum Ausdruck brachten, wurden leider nicht berücksichtigt.
Diese werden nunmehr im OIB-Leitfaden „Zirkuläres Planen und Bauen zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen“ vertieft. Diesem Leitfaden kommt keine bindende Wirkung in der gegenständlichen OIB Richtlinie 7 zu.
Der Entwurf der OIB-Richtlinie in kurzer Zusammenfassung:
Der Anwendungsbereich der OIB-Richtlinie bezieht sich auf die Anforderungen an die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für den Neubau von konditionierten Gebäuden. Im Zuge des Neubaus von konditionierten Gebäuden ist eine quantitative Erfassung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials gemäß Punkt 5 durchzuführen und im Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 offen zu legen. Diese Anforderung gilt:
a) ab 1. Jänner 2028 für alle neuen, konditionierten Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m²;
b) ab 1. Jänner 2030 für alle neuen, konditionierten Gebäude
Die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials ist gemäß der OIB-Richtlinie und auf Basis der ÖNORM EN 15978:JJJJ durchzuführen (in Ausarbeitung).
Von den Anforderungen der Richtlinie sind Gebäude ausgenommen, für die kein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 erforderlich ist.
Für die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sind der Rohbau, der Ausbau sowie die technische Ausrüstung zu erfassen.
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ist für einen Zeitraum von 50 Jahren zu berechnen.
Die Lebenszyklusphasen sind gemäß FprEN 15978:2025 in Module unterteilt:
- Herstellungs-/Errichtungsphase (A1–A5)
- Nutzungsphase (B1–B8)
- Entsorgungsphase (C1–C4)
- Vorteile und Belastungen jenseits der Systemgrenze (D)

Die Module C1 – C4 umfassen das Treibhauspotenzial im Zusammenhang mit dem Ende der Nutzung des Gebäudes. Das Modul C1 umfasst das Treibhauspotenzial für den Rückbau bzw. den Abbruch des Gebäudes, einschließlich einer Trennung der beim Rückbau anfallenden Materialien vor Ort. Das Modul C2 umfasst das Treibhauspotenzial für den Transport der beim Rückbau angefallenen Materialien bis zur Feststellung des Abfallendes oder der endgültigen Entsorgung. Das Modul C3 umfasst das Treibhauspotenzial aller Prozesse der Abfallbehandlung der beim Rückbau angefallenen Materialien im Zusammenhang mit der Vorbereitung für die Wiederverwendung, das Recycling und/oder die Energierückgewinnung bis zum Abfallende. Das Modul C4 umfasst das Treibhauspotenzial aller Prozesse, die vor der endgültigen Entsorgung notwendig sind, sofern sie nicht von den Modulen C1 bis C3 abgedeckt sind, und auch die endgültige Entsorgung selbst einbeziehen.
Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sind die in der OIB-RL angeführten Daten, in nachfolgender absteigender Hierarchie zu verwenden:
- Daten, die gemäß Bauprodukteverordnung verfügbar sind.
- Daten gemäß den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung
- Projektspezifische Daten, die gemäß ÖNORM EN 15804, OVE EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet wurden.
- Produktspezifische Daten, die gemäß ÖNORM EN 15804, OVE EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet wurden
- Durchschnittsdaten für mehrere Produkte (sektorspezifische Daten), die gemäß ÖNORM EN 15804 oder OVE EN 50693 berechnet wurden.
- Generische Daten für eine Produktgruppe, die gemäß ÖNORM EN 15804, OVE EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet wurden.
- Standardwerte anhand konservativer Annahmen gemäß ÖNORM EN 15804 oder OVE EN 50693 OIB-Richtlinie 7 – Entwurf Juni 2026
Liegen zum Zeitpunkt der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials keine konkreten Daten gemäß Punkt 1-5 vor, sind jene der OIB-GWP Datenliste heranzuziehen; diese Liste wurde getrennt vom OIB im Entwurf veröffentlicht.
Detaillierte Berechnungsformeln sind in der OIB-RL angeführt.
Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ist im Energieausweis gemäß dem im OIB-Dokument „Muster Energieausweis“ festgelegten Muster auszuweisen. Die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Das OIB veröffentlichte zu dem Entwurf auch einen Entwurf der Erläuterungen zur Richtlinie.
Weiters wurde vom OIB eine Excel-Liste der Baustoffe veröffentlicht; diese enthält die Baustoffbezeichnung mit deklarierter Einheit und Masse, die Referenznutzungsdauer und je Lebenszyklusmodul das GWP-biogen und das GWP total.
Die Entwürfe für eine neue Ausgabe 2027 der OIB-Richtlinien liegen vor und sind auf der Webseite des OIB abrufbar:
https://www.oib.or.at/kernaufgaben/oib-richtlinien1/richtlinien/oib-richtlinien-2027/
Allfällige Stellungnahmen können bis 30. September 2026 über die Homepage des OIB abgegeben werden. Wir ersuchen Sie, Ihre eventuelle Stellungnahme möglichst bis 20. September 2026 dem BRV zu übermitteln. Dies insbesondere, da das OIB ersucht, einen Abgleich der Stellungnahmen vorzunehmen und eine einzige Gesamtstellungnahme abzugeben.
2.Verbandsangelegenheiten
2.1 Assistenz der BRV-Geschäftsstelle gesucht
Mit Rundschreiben Nr. 9 und 10 haben wir die detaillierte Ausschreibung der Assistenz für die BRV-Geschäftsstelle bekannt gemacht.
Zur Verstärkung unseres Teams in der BRV-Geschäftsstelle suchen wir eine engagierte Persönlichkeit als Assistenz der Geschäftsführung
(30 Wochenstunden, Gleitzeit).
Der Dienstbeginn ist ab Oktober 2026 vorgesehen.
Bei Interesse bitten wir um Bewerbungen bis 21. August an brv@brv.at.
3. Veranstaltungen
3.1. BRV-Ausbildungskurse Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)
Die Recycling-Baustoffverordnung sieht eine verantwortliche Person rechtlich zwingend vor: Die „Rückbaukundige Person“ hat bei kleineren und mittleren Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn eine Schad- und Störstofferkundung durchzuführen, eine Objektbeschreibung zu erstellen und ist auch für eine schriftliche Rückbaudokumentation verantwortlich.
Der BRV bietet einen speziell für den Abbruch zusammengestellten Ausbildungskurs vom
- 15. bis 17. September 2026 in Wien
- 24. bis 26. November 2026 in Wien
an, bei dem Vertreter der Behörde, der Prüfanstalten und der Bauwirtschaft notwendiges Wissen über Umweltrecht, Bauchemie, Abbruch und Verwertung vortragen.
Nach erfolgreichem Besuch der Veranstaltung und unter der Voraussetzung einer bau-technischen oder chemischen Ausbildung kann ein Antrag auf Aufnahme in die Liste der Rückbaukundigen Personen, die der BRV für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt, gestellt werden.
Details entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm oder dem Link: Folder Abbruchkurs_2026.pdf
3.2BRV-Jahrestagung 2026
Der BRV hält jährlich eine Tagung ab, die einerseits aktuelle Themen der Recycling-Wirtschaft im Bauwesen behandelt, andererseits die Möglichkeit gibt, sich mit Kolleginnen und Kollegen, Referenten, Behördenvertretungen oder Kunden zu vernetzen.
Die kommende Tagung ist für den 4. November 2026 in Wien, Hotel roomz Vienna Prater, angesetzt. Bitte halten Sie sich diesen Termin für den Besuch der Tagung frei.
3.3. BRV-Seminar „Abfallrecht am Bau von A – Z“
Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht und findet am 17. November 2026 in Wien statt. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:Innen werden rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situation dargestellt.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.
Beilagen
- Folder „Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person
- Folder „Abfallrecht am Bau von A – Z“
