Für das Baustoff-Recycling in Österreich maßgebliche Gesetze und Verordnungen

Die Regeln für den Umgang mit Baurestmassen werden in Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Diese umweltrelevanten Regelungen sind beim Umgang mit Baurestmassen bei Bauprozessen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen und die kompletten aktuellen Gesetzestexte finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS).

Die Recycling-Baustoffverordnung ist am 29. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl II Nr. 181/2015) kundgemacht worden. Sie ist mit 1. Jänner 2016 zur Gänze in Kraft getreten. Zugleich ist die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl Nr. 259/1991, außer Kraft getreten.

Das Ziel der Recycling-Baustoffverordnung ist insbesondere die Sicherstellung einer hohen Qualität von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, um das Recycling dieser Abfälle zu fördern.

Die Verordnung legt Anforderungen fest, die beim Abbruch von Bauwerken zu erfüllen sind, wie die Durchführung einer Schadstoff- und Störstofferkundung und ein geordneter sowie verwertungsorientierter Rückbau von Bauwerken. Diese Maßnahmen führen zu einer besseren Eignung der Abfälle für die Herstellung von Recycling-Baustoffen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen für die weitere Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, Qualitätsvorgaben für die herzustellenden Recycling-Baustoffe und vorgegebene Einsatzbereiche für Recycling-Baustoffe. Dadurch kann eine hohe Umweltqualität der Recycling-Baustoffe erreicht werden, die zu mehr Vertrauen in die Verwendung dieser Baustoffe führt. Die Verordnung sieht weiters für Recycling-Baustoffe der höchsten Qualität vor, dass sie unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ihre Abfalleigenschaft vorzeitig verlieren können. (Quelle: BMK)

Weitere relevante Rechtsgrundlagen:

Abfallwirtschaftsgesetz - BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 54/2004

Das AWG ist seit 1. Juli 2002 in Kraft und wurde durch die AWG-novelle 2010, welche die neue Abfallrahmenrichtlinie ersetzt, geändert. Es formuliert neben den allgemeinen Zielen der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs.2: Abfallvermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung vor Recycling vor sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung vor Beseitigung) insbesondere ein Verwertungsgebot (§ 16 Abs.7) beim Abbruch von Baulichkeiten. Wobei hier eine Abgrenzung des Abfallbegriffs wichtig ist, da Material, das bei Baumaßnahmen anfällt, aber vor Ort durch bautechnische Maßnahmen (bautechnischer Nutzen und die bautechnische Notwendigkeit stehen im Vordergrund) wieder Verwendung findet, nicht unter die Regelung des Verwertungsgrundsatzes fällt, da das eingesetzte Material laut AWG aufgrund der fehlenden Entledigungsabsicht kein Abfall ist. Auch wird im AWG das Vermischen und Vermengen von Abfall verboten (§ 15 Abs. 2).

Abfallnachweisverordnung - BGBl. II Nr. 618/2003

Die Abfallnachweisverordnung ist seit 1. Jänner 2004 in Kraft, und besagt, dass der Abfallbesitzer für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls zu führen hat. Für den Baubereich wurde die Verwendung des Baurestmassennachweisformulars eingeführt. Diese Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Der Verpflichtete im Sinne der Abfallnachweisverordnung ist im Bauwesen der Bauunternehmer oder Bauherr (als Abfallbesitzer).

Abfallverzeichnisverordnung - BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 89/2005

Die Abfallverzeichnisverordnung ist seit 1. Jänner 2004 in Kraft und dient als einheitliches Abfallverzeichnis für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle. Mit ihr wurde der Europäischen Abfallkatalog (EAK) übernommen und einzelne Abfallarten des EAK durch Spezifizierungen ergänzt. Sie löst damit die Regelungen der ÖNORM S 2100 ab. Die Anwendung dieser ist nur bei entsprechendem Materienrecht oder mit Bescheid vorgesehen, wobei eine freiwillige Anwendung jedoch möglich ist. Eine endgültige Umstellung auf das Europäische Abfallverzeichnis erfolgt mit 1. Jänner 2009.

Altlastensanierungsgesetz - BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 40/2008

Das ALSAG schreibt Altlastenbeiträge für jede Form des langfristigen Ablagerns von Abfällen (Deponieren), das Verfüllen von Geländeunebenheiten(u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten), das Lagern von Abfällen und das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb Österreichs fest und stellt die rechtliche Grundlage der Finanzierung der Sanierung von Altlasten dar. Der Altlastenbeitrag ist im Allgemeinen im Deponiepreis enthalten. Das Deponieren von Baurestmassen in Österreich ist somit altlastenbeitragspflichtig!

Beitragsschuldner ist nach § 4 ALSAG der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers, derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder der Veranlasser (der Maßnahme).

Zur Sicherung der einheitlichen Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, werden die zu-ständigen Behörden ersucht, die nachstehenden rechtlichen und fachlichen Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen zu beachten. Über das Gesetz hinausgehende Rechte und Pflich-ten werden dadurch nicht begründet. Daher ist in allfälligen Bescheiden direkt auf das Gesetz und nicht auf die folgenden Ausführungen Bezug zu nehmen. Der Erlass wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herausgegeben.

Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017

NEU: Der BAWP 2017 Teil 1


Mit 30. Juni 2011 wurde der Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWP) 2011 veröffentlicht.

Im Folgenden wird der BAWP 2011 in zwei Teilen (Band 1 und Band 2) bereitgestellt.

Im Rahmen der Erstellung des BAWP 2011 wurde erstmals eine Strategische Umweltprüfung gemäß § 8a AWG 2002 (Umweltprüfung) durchgeführt, wobei hierdurch auch den Anforderungen der SUP-Richtlinie (RL 2001/42/EG) entsprochen wurde. Mit der strategischen Umweltprüfung wurde geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planung, insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmensetzung, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nach sich zieht. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung wurden in einem Umweltbericht dokumentiert. Weiteres wird auf die gemäß § 8a Abs. 6 AWG 2002 zu erstellende zusammenfassende Erklärung verwiesen.

Der BAWP 2011 (Teil 1 und Teil 2 ) ist auch in englischer Sprache verfügbar.

Die Kapitel 2 bis 4 des BAWP 2011 wurden zwischenzeitlich aktualisiert (Statusbericht 2015).

Handbuch zu Kapitel 8.2

Das Handbuch zu Kapitel 8.2 des BAWP 2011 basiert auf den Ausführungen des BAWP 2011 betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringung und enthält beispielhafte Fotos zu vielen Einträgen der Grünen Abfallliste sowie Gegenbeispiele notifizierungspflichtiger Abfälle der Gelben Abfallliste. Es soll den Kontrollbehörden und anderen in diesem Bereich Tätigen als Entscheidungshilfe bei der Anwendung der EG-AbfallverbringungsVO, Nr. 1013/2006 dienen.

Aktualisierung des Anhangs IIIB

Mit der Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 wurden  bestimmte noch nicht eingestufte Abfälle in den Anhang IIIB der EG-AbfallverbringungsVO (=Grüne Liste nur bei Verbringung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, für die keine Übergangsfristen bestehen) eingestuft.

Mit EU-Verordnung Nr. 1234/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung der Anhänge IIIB, V und VIII der EG-AbfallverbringungsVO wurden die Einträge BEU01, BEU02 und BEU03 in Anhang IIIB gestrichen und in Anhang V Teil 1 der EG-AbfallverbringungsVO Liste B nunmehr durch die Einträge B3026  (Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten) und B3027 (Abfälle aus Selbstklebeetiketten) ersetzt.

Da diese Verordnungen erst nach der Publikation des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 bzw. des Handbuchs zu Kapitel 8.2 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 in Kraft traten und direkt in den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, ergab sich die Notwendigkeit einiger Änderungen der bisherigen Erläuterungen.

Der Anhang IIIB ist auch in Englisch verfügbar.

Deponieverordnung - BGBl. II Nr. 39/2008

Hinweis: Mit dem 1. März 2008 wurde die Deponieverordnung 2008 veröffentlicht. In dieser wurden neue Regelungen zur Abfallabnahme, sowie eine neue Deponietype, die Inertabfalldeponie eingeführt. Die Übergangsfrist dauert bis 30. Juni 2009.

Die neue Deponieverordnung trat mit dem 1. März 2008 durch BGBl. II Nr. 39/2008 in Kraft. Die Übergangsfrist dauert bis 30. Juni 2009. Sie legt den Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise bei der Ablagerung von Abfällen auf Deponien fest. Sie nimmt jedoch eindeutig (vgl. § 1 Abs. 2 Deponieverordnung) Untertagedeponien und Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können, und begrenzte Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung bis zu einem Jahr, aus (vgl. Merkblatt Zwischenlager). Entsprechend der Deponieverordnung wird zwischen folgenden 4 Deponietypen unterschieden:

  • Bodenaushubdeponie für die Ablagerung von Inertabfällen mit sehr geringen Schadstoffgehalten (unbelasteter Bodenaushub)
  • Baurestmassendeponie für die Ablagerung von mineralischen Baurestmassen, sowie von Inertabfällen mit geringem Schadstoffgehalt (verunreinigte Böden)
  • Reststoffdeponie für die Ablagerung von Abfällen mit erhöhtem, aber immobilen Schadstoffgehalten (im Baubereich nur in Ausnahmefällen, da im wesentlichen Reststoffe aus der thermischen Vorbehandlung)
  • Massenabfalldeponie für Abfälle mit begrenzten Schadstoffgehalten einschließlich Reststoffen aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung (Baumischabfälle, stark verunreinigte Böden)
  • Inertabfalldeponie für die Deponierung von Inertabfälle, nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierte Bodenbestandteile, Abfälle aus Rückbau, Gleisschotter, keine Asbestabfälle und keine verfestigten oder stabilisierten Abfälle.

Als mineralische Materialien werden in der Deponieverordnung festgelegt: Beton, Silikatbeton, Gasbeton, Holzbeton, Ziegel, Klinker, Mauersteine auf Gipsbasis, Mörtel und Verputze, Stukkaturmaterial, Kaminsteine und Schamotte aus privaten Haushalten, Kies, Sand, Kalksandstein, Asphalt, Bitumen, Glas, Faserzement, Asbestzement, Fliesen, Natursteine, gebrochene natürliche Materialien, und Porzellan.

In mineralischen Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall, Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozenten enthalten sein. Baustellenabfälle dürfen nicht enthalten sein.

Boden (Bodenaushub) ist für die Ablagerung auf einer Deponie in der Regel einer Gesamtbeurteilung durch eine Fachanstalt zu unterziehen. Dies wird sinnvollerweise der Bauherr veranlassen, da bei der Untersuchung von Boden im festen Zustand die Anzahl der chemischen Analysen stark reduziert werden kann.

Inertabfälle, sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Auslaugbarkeit und Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein, darf nicht Oberflächenwasser od. Grundwasser gefährden.

Die Vermischung eines Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, geforderte Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern, oder die Grenzwerte der Deponieverordnung durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten, ist unzulässig!

Verordnung: Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen - BGBl. II Nr. 227/1997 idF BGBl. II Nr. 178/2000

Die Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000, ist in ihrer jetzigen Fassung seit 1. Juli 2000 in Kraft, jedoch derogiert die Abfallverzeichnisverordnung einen Grossteil der Regelungen der Verordnung.

Die Festsetzungsverordnung legt im Sinne des öffentlichen Interesses fest, welche Abfälle als gefährlich und welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des AWG gelten. Zur (Be-)Handlung Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.

Weiters regelt die Festsetzungsverordnung das Vorgehen bei der Ausstufung. Wenn ein Abfallbesitzer nach § 5 Festsetzungsverordnung für einen bestimmten Abfall nachweißt, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde.

Verordnung: Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen - BGBl. II Nr. 472/2002

Die Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen ist seit 18. Dezember 2002 in Kraft und legt fest, für welche mobilen Behandlungsanlagen eine Genehmigung erforderlich ist (vgl. Merkblatt Mobile Aufbereitung von Baurestmassen).

Im Folgenden eine Übersicht der neuen Beiträge ab 2012:

Altlastenbeitrag, sofern nicht anders festgelegt fürab 1. Jänner 2012
Erdaushub/Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus Produktion (Anhang 2)
oder sonstige mineralische Abfälle die die Grenzwerte für Baurestmassendeponie (Anhang 1) enthalten.
€ 9,20
alle übrigen Abfälle€ 87,00
Ablagerung auf einer Deponie bzw. deren Verbringung
Bodenaushub-, Ineratabfall oder Baurestmassendeponie€ 9,20
Reststoffdeponien€ 20,60
Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle€ 29,80
Sonstige festgelegte Tätigkeiten
Verbrennen von Abfällen/Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen bzw. die Verbringung zu dieser Tätigkeit€ 8,00
Einbringung in den hochofen bzw. die Verbringung zu dieser Tätigkeit€ 8,00