Mitgliederinformation 01/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

der Österreichische Baustoff-Recycling Verband möchte Ihnen mit dem 1. Rundschreiben alles Gute und viel Erfolg für das Jahr 2025 wünschen.

Wir übersenden Ihnen eine zusammenfassende Information über die neue “Recyclinggips-Verordnung”, welche mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist. Die wichtige Bestimmung betreffend der Trennverpflichtung für Gipsplatten, etc. tritt mit 1. April 2025 in Kraft – Näheres entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.

Weiters möchten wir Sie auf unsere nächsten Veranstaltungen hinweisen:

21.01.2025      Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Wien)

28.01.2025      Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)

12. – 13.02.2025           Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 01/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Recyclinggips-Verordnung veröffentlicht und in Kraft

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfall-ende von Recyclinggips (Recyclinggips-Verordnung) wurde als BGBl. II 415/2024 am
30. Dezember 2024 veröffentlicht. Sie trat mit dem 1. des Folgemonats und damit mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Mit der Recyclinggips-Verordnung gibt es nun erstmals ein Abfallende für Recyclinggips und damit eine wichtige Grundlage für die Kreislaufführung von Gips. Der BRV unterstützte dies, auch wurde von der Geschäftsstelle schon in den Jahren 2023 und 2024 entsprechend diverses Informationsmaterial dafür vorbereitet.

Diese Recyclinggips-Verordnung gilt für

  1. bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle und
  2. Gipsabfälle zur Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich (Recyclinggips).

Gipsabfälle sind folgendermaßen definiert: “Gipsplattenabfälle und andere Gipsabfälle (z.B.: Gipsformen aus der keramischen Industrie, Stuckgips), die der Abfallart mit der SN (Schlüsselnummer) 31438 gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, zugeordnet sind, ausgenommen Tunnelausbruchmaterial und Calciumsulfate-strichabfälle”

Bei Einhaltung der in der Recyclinggips-Verordnung geregelten Qualitätsanforderungen kann Gips der SN 31438 (ohne Calciumsulfatestrichabfälle) so aufbereitet werden, dass der hergestellte RC-Gips ein vorzeitiges Abfallende mit der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ erhalten. Hervorzuheben ist aber, dass RC-Gips gemäß dieser Verordnung nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden darf. (Anm.: Der BRV unterstützte in der Begutachtungsphase hingegen, dass auch andere wirtschaftlich sinnvolle Verwertungen erlaubt werden sollen).

Weiters enthalten ist sind die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht), die mit 1. April 2025 in Kraft treten werden. Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle, sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort (unabhängig der anfallenden Massen!) von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern (wenn nicht wirtschaftlich auf der Baustelle möglich, muss die Trennung in einer Behandlungsanlage erfolgen):

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich

Sofern 750t an Baurestmassen bei einem Objekt anfallen, sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich, der Bauherr ist dabei zusätzlich für die Bereitstellung der Flächen verantwortlich!

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der BRV zum Thema Gips schon insgesamt vier Informationsmaterialien vorbereitet hat:

  • Infofolder f. Planer + Bauherren: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Sammler + Behandler: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Trockenbauer und Bauherren: “Verwertung von Gipsplattenverschnitt”
  • Baustellenplakat “Gipsplatten richtig entsorgen”

Wir legen Ihnen den Infofolder für Planer und Bauherren sowie das Baustellenplakat als PDF diesem Rundschreiben bei. Gerne können Sie als BRV-Mitglied diese Folder auch in gedruckter Papierfassung kostenlos anfordern, bitte senden Sie uns dazu ein E-Mail.

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