Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Anbei finden Sie das BRV-Mitgliederrundschreiben Nr. 01/2023.

In wenigen Wochen wird der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2022 veröffentlicht sein. Dieser wird auch neue Bestimmungen enthalten, die die Bau- und Recyclingwirtschaft betreffen. Einen ersten Ausblick unter Einbeziehung des Entwurfes zum BAWP 2022 können Sie in unserer neuen Seminarreihe „Neue Anforderungen des BAWP 2022“ erfahren, die in mehreren Bundesländern abgehalten werden wird.

Auch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ist derzeit noch in Begutachtung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den beiliegenden Rundschreiben.

Unsere nächsten Veranstaltungen:

mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car

MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 17/2022

  1. Rechtliche Angelegenheiten

1.1  EuGH-Entscheidung zu Abfallende bzw. Nebenproduktdiskussion

In einer Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022 wurde ein Urteil in
Rechtssache PORR Bau GmbH; C238/21 veröffentlicht.

In seiner rechtlichen Beurteilung entschied der EuGH zunächst die Frage,
ob die Aushubmaterialien aufgrund einer (vermeintlichen)
Entledigungsabsicht der Baufirma überhaupt als Abfall angesehen werden
konnten und dass keine Entledigungsabsicht besteht, weil es eine
Vereinbarung mit den Verwendern (Landwirten) gab, nach der die
Aushubmaterialien auf den landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht werden.

1.2 Änderung der Abwasseremissionsverordnung

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und
Wasserwirtschaft hat eine Änderung der Abwasseremissionsverordnung
Abfallbehandlung in Begutachtung gebracht.

Bei der Novellierung handelt es sich um die Anpassung an die
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für die
Abfallbehandlung im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen.

Der BRV wird voraussichtlich dazu keine Stellungnahme abgeben (die
Einbringungsfrist endet Anfang Februar).

  1. Technische Angelegenheiten

2.1 Bundesabfallwirtschaftsplan 2023 veröffentlicht

Der BAWP sollte 2022 veröffentlicht werden und war als
“Bundesabfallwirtschaftsplan 2022” im Frühsommer in Begutachtung. Der BRV
hat dazu auch umfangreich seine Stellungnahme abgegeben gehabt.

Nach mehrmaligem Verschieben des Veröffentlichungszeitraumes wurde der
BAWP letzte Woche als BAWP 2023 kundgemacht.

Der BAWP ist weder eine Verordnung, noch ein Gesetz, es handelt sich, nach
Darstellung des BMK, um ein objektiviertes Gutachten. Nachdem dieses vom
BMK veröffentlicht wird und zudem auch im Altlastensanierungsgesetz
zitiert ist, liegt ein starkes Gewicht auf Aussagen des BAWP.

Dennoch ist es möglich, andere Vorgangsweisen zu wählen, wenn speziell
nachgewiesen wird, dass vergleichbare oder bessere Lösungen als im BAWP
angesprochen, erreicht werden.

Problematisch ist, dass keine “Übergansfristen” vorgesehen sind – mit der
Veröffentlichung (16.1.2023) ist damit die neue Fassung des BAWP “in
Kraft”. Dies ist auch problematisch in Bezug auf die Zitierung im ALSAG,
da dort ein dynamischer Verweis existiert, das heißt, dass ohne Anführung
eines Ausgabedatums, der BAWP zitiert ist – und somit die jeweilige
Fassung (ohne Übergangsfrist) angesprochen wird.

Der BAWP ist in drei Teilen veröffentlicht, dazu gibt es im vierten
Dokument noch einige weitere Erläuterungen:

  • Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 Teil 1
  • Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 Teil 2
  • Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 Teil 3
  • Bericht zum Beteiligungsverfahren

Teil 1 enthält die Darstellung der abfallwirtschaftlichen Situation, die
Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erreichung der
Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie Behandlungsgrundsätze.
Teil 2 beschreibt die Leitlinien zur grenzüberschreitenden
Abfallverbringung und enthält beispielhafte Fotos zu vielen Einträgen der
Grünen Abfallliste sowie Gegenbeispiele notifizierungspflichtiger Abfälle
der Gelben Abfallliste. Es soll den Kontrollbehörden und anderen in diesem
Bereich Tätigen als Entscheidungshilfe bei der Anwendung der
EG-Verbringungsverordnung dienen. Teil 3 enthält das
Abfallvermeidungsprogramm, mit welchem der Rahmen für die
abfallvermeidenden Aktivitäten produktions- wie konsumseitig für die
kommenden Jahre vorgegeben wird.

Im Folgenden wird auf einige Aussagen des Teil 1 des BAWP 23 eingegangen:

Im Jahre 2020 fielen 67 Mio. Tonnen Abfälle insgesamt an. Die Abfallmenge
steigt grundsätzlich weiter an, allerdings war 2020 ein kleiner Rückgang
feststellbar, der auf die Covid-Pandemie zurückgeführt wird. Die
Steigerungen hingegen werden vorwiegend auf das Bauwesen (Aushub,
Baurestmassen) zurückgeführt.

Pro Jahr fallen somit pro Einwohner 3.277 kg Abfälle im Jahr an. Aus dem
Bauwesen werden dabei 40,8 Mio. t Aushubmaterialien mineralischen
Ursprungs verzeichnet; zusätzlich 11,4 Mio. t Abfälle aus Bau- und
Abbruchtätigkeit (davon 1,8 Mio. t aus Mineralöl- und
Kohleveredelungsprodukten). Aushubmaterialien bilden damit 58,4%, Bau- und
Abbruchabfälle 16,4% aller Abfälle. Für 2026 wird ein weiterer Anstieg
erwartet: Bei Aushubmaterialien rund +8%, bei Baurestmassen fast 30% !

Von allen anfallenden Abfällen werden 42% deponiert, und 33% einem
Recycling zugeführt. Insgesamt gibt es 1.111 Deponien (davon 932
Bodenaushubdeponien, 78 Baurestmassendeponien) und 932 Recyclinganlagen im
Bereich mineralischer Bau- und Abbruchabfälle (davon 156 stationäre
Anlagen). Wie bisher besteht das Problem, dass die Statistik über
RecyclingAnlagen sehr inkonsistent ist, d.h. die Aussagekraft ist zu
relativieren (so werden im kleineren Bundesland Tirol 49 stationäre
Anlagen verzeichnet, also ein Drittel aller Anlagen Österreichs, während
im großen Bundesland Steiermark nur 11 Anlagen verzeichnet werden).

Als Inputströme für Baustoff-Recycling Anlagen werden 3,4 Mio. t Beton,
2,6 Mio. t Bauschutt, 1,6 Mio. t Asphalt, 2,3 Mio. t Bodenaushub und 0,7
Mio. t Straßenaufbruch eingebracht. Als Outputströme werden folgende
Qualitätsklassen verzeichnet: U-A 7,7 Mio. t (das sind gut 95% aller
anfallenden Materialien), U-B 0,15 Mio. t (weniger als 2%), den kleinen
Rest teilen sich B-B, B-D und H-B.

Bodenaushubmaterial ist wie bisher definiert, wie bisher zählen dazu auch
Gewässersedimente, Materialien aus natürlichen Massenbewegungen und
Tunnelausbruchmaterial. Weiters kennt der BAWP (wie bisher)
Bodenbestandteile, darunter u.a. Techn. Schüttmaterial und
Gleisaushubmaterial.

Die Kleinmengenregelung für Bodenaushubmaterial (also Massen unter 2.000
t) sind mit dem bisherigen Status äquivalent – seit 1. Jänner 2022
allerdings mit der Schlüsselnummer 31411-45 zu handhaben.

Eine Veränderung gibt es bei der Qualitätsklasse BA, SNr. 31411-29: Eine
Verwertung ist nur in Abstimmung mit der Abfallbehörde möglich, wie
bisher. Es entfällt allerdings der Hinweis auf die “regionale
Hintergrundbelastung”, die zu berücksichtigen war. Es ist damit der
Abfallbehörde ein größeres Anwendungsgebiet geöffnet worden. Zu beachten
ist, dass die Qualitätsklasse BA auf die Grenzwerte der Deponieverordnung
für Bodenaushubmaterial abstellt. Dabei ist zu beachten, dass es erhöhte
Grenzwertfestlegungen gibt, die hier ebenso angewendet werden dürfen.

Darüber hinaus wird der Begriff “Untergrundverfüllung” nun im BAWP 23 auf
“Erdbaumaßnahmen” abgeändert. Dies kann eine Ausweitung des Begriffs
bedeuten, da nun nicht mehr der “Untergrund” vorliegen muss. Daher werden
die Einsatzbereiche nun eingeteilt in landwirtschaftliche
Rekultivierungen, nicht landwirtschaftliche Rekultivierungen,
Erdbaumaßnahmen sowie Erdbaumaßnahmen im Grundwasser(schwankungsbereich).

Bei Gewässersedimenten und Materialien aus natürlichen Massenbewegungen
gilt, dass bei Begutachtung durch eine Fachanstalt eine Verwertung als BA-
oder IN-Qualität möglich ist. Sollte darüber hinaus eine bessere
Qualitätsklasse möglich und gewünscht sein, muss diese chemisch analysiert
werden; dann kann die Qualitätsklasse A1, A2 oder A2G festgestellt werden.

Neu ist das Kapitel 4.7.9, Maßnahmen während des Aushubes: Eine externe
befugte Fachperson oder Fachanstalt hat eine begleitende abfallchemische
Aufsicht zu beauftragen, die

  • im Falle, dass eine Verunreinigung vor Aushubarbeiten durch eine
    grundlegende Charakterisierung festgestellt ist (Qualitätsklasse BA
    überschritten) und
  • es sollen (Teile davon) einer Verwertung zugeführt werden

vom Bauherrn zu beauftragen ist. Von einer abfallchemischen Aufsicht kann
allerdings abgesehen werden, wenn die Verunreinigung ausschließlich
aufgrund von bodenfremden Bestandteilen (z.B. Baurestmassen) entstanden
ist (ist im Rahmen einer Grundlegenden Charakterisierung festzuhalten).
Die abfallchemische Aufsicht ist ein kostenrelevanter Faktor: Diese hat
konstant vor Ort zu sein (!), von Beginn der Aushubtätigkeit bis zum Ende
der Aushubtätigkeit, bis nur mehr verwertbare oder nur mehr verunreinigte
Teilmengen existieren. Nur mit der Bestätigung dieser abfallchemischen
Aufsicht ist eine Verwertung dieser Bodenaushübe erlaubt.

Nähere Informationen über die Verwertung von Bodenaushubmaterial als
Recycling-Baustoff können der Beilage zum Rundschreiben entnommen werden.

Hinsichtlich der Grenzwerte bei der Erstanalyse von Boden haben sich
Veränderungen bei den Parametern im Eluat jedenfalls ergeben:

pH-Wert, neuer Parameter Chlorid, Phenolindex

Auf die Problematik, dass es keine Übergangsfristen für das Inkrafttreten
des BAWP gibt, wird nochmals hingewiesen!

Erden aus Abfällen werden im Kapitel 4.8 beschrieben. Für die Verwertung
bergbaufremder Abfälle im untertägigen Bergversatz werden Regelungen im
Kapitel 4.9 festgeschrieben. Der BAWP ist im Internet unter
www.bundesabfallwirtschaftsplan.at einsehbar.

Um einen Überblick über die komplexe Materie aus bautechnischer Sicht zu
bekommen, hat der Österreichische Baustoff-Recycling Verband vorsorglich
in mehreren Bundesländern Halbtagesseminare vorbereitet, deren Besuch wir
gerne empfehlen:

  • 17.02. Linz – Vormittag
  • 02.03. Wien – Vormittag
  • 08.03. Innsbruck – Nachmittag
  • 09.03. Salzburg – Vormittag
  • 13.04. Leoben – Vormittag

2.1 ÖN B 3151, Ausgabe 2022 in Bezug zur Ausgabe 2014

Die ÖN B 3151 “Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode” ist die
technische Grundlage für Abbrucharbeiten und ist über die
Recycling-Baustoff Verordnung (§4 und §5 RBV) unter Bezug auf die Ausgabe
1. Dezember 2014 verbindlich anzuwenden.

Da die Norm vor Herausgabe der Recycling-Baustoffverordnung und
insbesondere vor der Novelle der RBV aus Oktober 2016 bearbeitet wurde,
steht dies in teilweisen Widerspruch zur aktuellen Verordnung.

Aus diesem Grunde wurde die ÖN B 3151 überarbeitet und erschien am
1.1.2022 (und eine nur in einem Punkt formal geänderte Fassung am 15. Mai
2022) neu. Aufgrund des statischen Verweises der RBV auf die Fassung 2014
stellte sich für den Anwender die Frage, ob nun die aktuelle Fassung der
ÖN B 3151, Ausgabe 2022, herangezogen werden darf und soll.

Die Frage wurde seitens des BRV an das BMK herangetragen und mehrfach
gebeten, eine Feststellung dazu zu veröffentlichen.

Mit Datum 16. Jänner wurde seitens des BMK, Frau Dr. Jutta Kraus, ein
Schreiben per E-Mail an das Austrian Standard Institute abgesandt, indem
festgestellt wird “Bei Einhaltung dieser Norm sind daher auch die Vorgaben
zur Schad- und Störstofferkundung und zum Rückbau der RBV eingehalten”.
Wenngleich dieses Schreiben rechtlich keine Auswirkungen auf die RBV hat,
so ist diese Klarstellung eindeutig ein Hinweis, dass das BMK die
Anwendung der Neuauflage aus 2022 begrüßt und eine korrekte Anwendung
durch deren Verwendung sieht.

  1. Veranstaltungen

3.1
Abfallrechtliche Registrierungs-, Aufzeichnungsund Meldepflichten für
Bau- und Recyclingbetriebe (Leoben)

Am kommenden Donnerstag, den 26. Jänner 2023 findet
in Leoben das Seminar „Abfallrechtliche Registrierungs-,
Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Bau- und RecyclingBetriebe“ statt.

In diesem Seminar wird versucht, alle relevanten abfallrechtlichen
Verpflichtungen für RecyclingBetriebe – und Baubetriebe – aufzuzeigen und
die notwendigen Vorbereitungen dafür zu erläutern.

Nähere Details und Anmeldeabschnitt im beiliegenden Kursfolder.

3.2. Anforderungen des BAWP 2023 (Linz – Vormittag)

Am 17. Februar 2023 Vormittag findet
in Linz ein Halbtagesseminar zum Thema „richtige
Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen“ statt, das in
Präsenzform angeboten wird. So wird das in Anpassung an die neuen
Schlüsselnummern neu aufgelegte BRV-Merkblatt „Zwischenlager“ vorgestellt
werden.

Für Ihre Anmeldung liegt der Programmfolder inkl. Anmeldeformular bei.

3.3 Deponieverordnung am Bau 2023 (Linz – Nachmittag)

Der Nachmittag des 17. Februar 2023 steht unter dem Motto
„Deponieverordnung am Bau“. Es werden baurelevante Vorgaben und deren
Umsetzung dargestellt. Weitere Infos sowie Anmeldeformular im beiliegenden
Programmfolder.

3.4 Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Wien)

Am 28. Februar 2023 veranstaltet der BRV
in Wien den neuen Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis
ZAReg“ (in Weiterführung des bisherigen Seminars „Abfallbilanzen und EDM
Stammdatenverwaltung“).

Der Gesetzgeber verlangt im Umgang mit Baurestmassen, Aushub und
Recycling-Baustoffen das Führen einer Abfallbilanz. Weiters verlangt die
Abfallbilanzverordnung von Abfallsammlern und -behandlern die Eintragung
der Stammdaten ins elektronische Register des Bundesministeriums (EDM).
Die Bewegungsdaten, also die abfallwirtschaftlichen Daten über Abfallart
und Menge, Input und Output für das Jahr 2022 sind bis 15. März 2023,
elektronisch zu melden.

Detailinformationen sowie Anmeldemöglichkeit zum Workshop finden Sie im
beiliegenden Folder.

  1. Wissenswertes
    4.1
    Wien: Neue Projektkoordinatorin für Kreislaufwirtschaft im Baubereich

    Die Magistratsdirektion der Stadt Wien informierte den BRV, dass eine
    Koordinierungsstelle für Kreislaufwirtschaft im Baubereich
    eingerichtet wird. Dazu wird im Rahmen der Koordination eine
    Organisation für ein entsprechendes Kompetenznetzwerk in der
    Magistratsdirektion Bauten und Technik mit Vertreterinnen und
    Vertretern aus relevanten Dienststellen aufgebaut.

    Zur Wahrnehmung aller diesbezüglich im Einflussbereich der Stadt Wien
    stehenden Belange und zur übergeordneten Koordination der damit
    verbundenen Aufgaben wird Frau Dipl.-Ing. Bernadette Luger, MSc,
    eingesetzt. Unter den Schwerpunkten der Aufgaben fallen z.B. Maßnahmen
    zur Implementierung der Kreislaufwirtschaft im Bauwesen oder
    Koordination und Unterstützung der Entwicklung von Förderungs- und
    Implementierungsmodellen für die Kreislaufwirtschaft in der gebauten
    Umwelt.

    4.2
    D-A-CH-Forschungsprojekt “Mehrfachrecycling im Straßenbau”:
    Leitfaden

    Im Rahmen des D-A-Ch Forschungsprojektes, welches auch vom BRV
    unterstützt wurde, ist ein Leitfaden für die Erstellung des
    Zielbindemittels bei der Wiederverwendung von Asphaltgranulat erstellt
    worden. Dieser Leitfaden soll eine Hilfestellung für die Praxis
    bieten, insbesondere wenn Asphaltgranulat in einem hohen Anteil bei
    Heißmischanlagen mitverwendet werden soll, oder, wenn das
    Asphaltgranulat infolge einer mehrfachen Wiederverwendung bereits
    stark verhärtete Anteile an Altbindemittel enthält.

    Der Leitfaden sichert ein systematisches Vorgehen zu Auswahl von Typ
    und Menge eines geeigneten Bindemittels und / oder eines sonstigen
    Zusatzmittels (Rejuvenator/Regenerator, Haftverbesserer, o.a.) zur
    ausreichenden Regeneration des im Asphaltgranulat enthaltenen
    Altbindemittels. Ziel der im Leitfaden aufgeführten
    Handlungsanweisungen ist es, ein resultierendes Bindemittelgemisch zu
    erzeugen, dessen rheologische Eigenschaften mit ausreichend guter
    Näherung jenen eines angestrebten Zielbindemittels entsprechen.

    Der Leitfaden ist nicht unmittelbar für die Normierung gedacht, kann
    aber Anstoß für die nationale Normierungsarbeit sein. Die
    Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-SchieneVerkehr wird in
    den nächsten Monaten an der Einarbeitung der Ergebnisse in die RVS
    arbeiten.