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Aktuelles

Recyclinggips-Verordnung: Behandlung von Gipsabfällen und Abfallende

12. Januar 2025/in Aktuelles, Frontpage Article /von Andreas Eder

Was die mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretene Recyclinggips-Verordnung für die Praxis bedeutet, wird in einer gemeinsam mit dem VOEB initiierter Veranstaltung am 24. März 2025 darstellt. Insbesondere werden hier die Behandlung von Gipsabfällen und das nun neue geschaffene Abfallende von Recyclinggips betrachtet.

Weitere Information finden Sie unter: https://www.voeb.at/fileadmin/crmfiles/dad4cc2f-b7e3-ef11-a731-6045bd9a8e46/RecyclinggipsVerordnung_24032025.pdf

Recyclinggips-Verordnung kundgemacht

Infografik herunterladen

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfallende von Recyclinggips (Recyclinggips-Verordnung) wurde in den letzten Tagen des Jahres 2024 verlautbart. Ziel dieser Verordnung ist die Erfüllung unionsrechtlicher Zielvorgaben in Bezug auf das hochwertige Recycling und die Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips.

Diese Recyclinggips-Verordnung gilt für

  1. bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle und
  2. Gipsabfälle  zur Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich (Recyclinggips).

Bei Einhaltung der in der Recyclinggips-Verordnung geregelten Qualitätsanforderungen kann Gips der SN 31438 (ohne Calciumsulfatestrichabfälle) so aufbereitet werden, dass der hergestellte RC-Gips ein vorzeitiges Abfallende mit der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ erhalten. Hervorzuheben ist aber, dass RC-Gips gemäß dieser Verordnung nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden darf.

Weiters enthalten ist sind die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht), die mit 1. April 2025 in Kraft treten werden. Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern:

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich.

Auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle müssen vor Ort getrennt werden, sofern 750t an Baurestmassen bei einem Objekt anfallen. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich.

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der BRV zum Thema Gips schon insgesamt vier Informationsmaterialien vorbereitet hat:

  • Infofolder f. Planer + Bauherren: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Sammler + Behandler: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Trockenbauer und Bauherren: “Verwertung von Gipsplattenverschnitt”
  • Baustellenplakat “Gipsplatten richtig entsorgen”

Gerne können diese bei der Geschäftsstelle bezogen werden.

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Recyclinggips-Verordnung: Behandlung von Gipsabfällen und Abfallende

12. Januar 2025/in Aktuelles, Frontpage Article /von Andreas Eder

Was die mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretene Recyclinggips-Verordnung für die Praxis bedeutet, wird in einer gemeinsam mit dem VOEB initiierter Veranstaltung am 24. März 2025 darstellt. Insbesondere werden hier die Behandlung von Gipsabfällen und das nun neue geschaffene Abfallende von Recyclinggips betrachtet.

Weitere Information finden Sie unter: https://www.voeb.at/fileadmin/crmfiles/dad4cc2f-b7e3-ef11-a731-6045bd9a8e46/RecyclinggipsVerordnung_24032025.pdf

Recyclinggips-Verordnung kundgemacht

Infografik herunterladen

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfallende von Recyclinggips (Recyclinggips-Verordnung) wurde in den letzten Tagen des Jahres 2024 verlautbart. Ziel dieser Verordnung ist die Erfüllung unionsrechtlicher Zielvorgaben in Bezug auf das hochwertige Recycling und die Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips.

Diese Recyclinggips-Verordnung gilt für

  1. bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle und
  2. Gipsabfälle  zur Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich (Recyclinggips).

Bei Einhaltung der in der Recyclinggips-Verordnung geregelten Qualitätsanforderungen kann Gips der SN 31438 (ohne Calciumsulfatestrichabfälle) so aufbereitet werden, dass der hergestellte RC-Gips ein vorzeitiges Abfallende mit der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ erhalten. Hervorzuheben ist aber, dass RC-Gips gemäß dieser Verordnung nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden darf.

Weiters enthalten ist sind die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht), die mit 1. April 2025 in Kraft treten werden. Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern:

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich.

Auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle müssen vor Ort getrennt werden, sofern 750t an Baurestmassen bei einem Objekt anfallen. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich.

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der BRV zum Thema Gips schon insgesamt vier Informationsmaterialien vorbereitet hat:

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  • Infofolder f. Sammler + Behandler: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
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