Mitgliederinformation 01/2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!
Zuallererst alles Gute für das beginnende Jahr – viel Erfolg Ihnen und Ihrer Unternehmung!
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband nutzte die Weihnachtsfeiertage und hat zwischenzeitlich die Übersiedlung ins neue Büro durchgeführt: Wie Sie schon vor den Feiertagen informiert worden waren, finden Sie uns nun unter der neuen Büroadresse:
Ernst-Melchior-Gasse 24, 1020 Wien
Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 1/2026, die sich schwerpunktmäßig mit dem Begutachtungsentwurf der Aushubverordnung (Abfallende für bestimmte Aushubmaterialien) beschäftigt. Dieser Verordnungsentwurf war schon seit einem Jahr angekündigt gewesen und ist monatelang in Abstimmung zwischen den Regierungsparteien gewesen. Erfreulicherweise wurde er gestern abends zur Begutachtung freigegeben – Sie finden detaillierte Aussagen sowie den Begutachtungsentwurf in der Beilage.
Nützen Sie die ersten BRV-Veranstaltungen dieses Jahres und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter dazu an:
- 19.02.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)
- 04.03.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)

MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 01/2026
- Rechtliche Angelegenheiten
1.1 Begutachtungsentwurf über die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erstellte einen Begutachtungsentwurf zu einer Aushubverordnung.
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hatte schon vor mehr als einem Jahrzehnt eine derartige Verordnung gefordert und schon im Vorfeld dazu Anregungen und Anforderungen an das Ministerium gerichtet; unter anderem war es eine wichtige Forderung, dass möglichst einfach und möglichst mehrere gute Qualitäten im Sinne des BAWP (A1, A2, A2-G) von der Verordnung umfasst werden, wie dies nun auch angedacht ist.
In mehreren BRV-Veranstaltungen – zuletzt bei unserer Großveranstaltung im Frühjahr 2025 – hatten Ministeriumsvertreter den jeweiligen Stand der Ausarbeitungen präsentiert.
Als zentraler Fortschritt gegenüber den Regelungen des BAWP 23 ist das vorgesehene Abfallende für gewisse Aushubmaterialien hervorzuheben. Damit besteht neben der Recycling-Baustoffverordnung und der Recyclinggips-Verordnung nun ein weiterer Vorschlag für eine Verordnung, die ein Abfallende für (Boden)aushubmaterial vorsieht.
Zusammengefasst kann festgestellt werden (Details bitte dem beiliegenden Entwurf entnehmen):
Die Verordnung soll für folgende Abfallarten gelten, die den nachfolgenden Verwertungs-wegen zugeführt werden sollen:
31411 29 Aushubmaterial (BA)
31411 30 Aushubmaterial (A1)
31411 31 Aushubmaterial (A2)
31411 32 Aushubmaterial (A2-G)
31411 33 Aushubmaterial (IA)
31411 38 Aushubmaterial (Sonstige Bodenbestandteile A2)
31411 39 Aushubmaterial (Sonstige Bodenbestandteile BA)
31411 45 Aushubmaterial (Kleinmengen)
91502 60 Bankettschälgut von Straßen
Als zulässige Verwertungswege werden vorgesehen (jeweils SN 31411, Spezifizierungen lt. Angabe):
- Verwendung bei Erdbaumaßnahmen (Spezifizierungen 29, 31, 32, 38, 39, 45)
- Verwendung bei Maßnahmen der Bodenrekultivierung (Spezifizierungen 29, 30, 45, 60)
- Verwendung zur Herstellung von Kultursubstraten (Spezifizierungen 30, 31, 32)
- Verwendung als Zuschlagstoff zur Kompostierung bzw. Herstellung von Komposten (Spezifizierung 30, 31, 32, [45])
- Verwendung zur Herstellung von künstlichen Erden (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 38, 39, 45)
- Verwendung zur Herstellung von Gesteinskörnungen (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)
- Herstellung von sonstigen Baustoffen (keine Gesteinskörnungen) (Spezifizierungen 29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)
- Verwendung als Industriemineral (29, 30, 31, 32, 33, 38, 39)
Für die Verwertung sind Aushubmaterialien – ausgenommen Kleinmengen und Bankettschälgut – grundlegend zu charakterisieren. Die Verwertung von Bodenbestandteilen aus der Behandlung gefährlich verunreinigter Aushubmaterialien sind nur eingeschränkt (als Gesteinskörnung für Beton und Asphalt) möglich. Die Verwertung von Tunnelausbruch-material ist nicht erlaubt für Bodenrekultivierung, Herstellung von Komposten und Herstellung künstlicher Erden.
Kiesige Materialien sollen einer möglichst hochwertigen Verwertung zugeführt werden und nicht für Verfüllungen oder Erdarbeiten verwendet werden. Kiesige Aushubmaterialien, für die die Kornverteilung gemäß § 18 untersucht wurde und die im Sieblinienbereich gemäß Anhang 6 liegen, sind grundsätzlich für die Herstellung von Gesteinskörnungen geeignet. Für die Verwendung als Asphalt-Betonzuschlag oder als Industriemineral nicht geeignete kiesige Aushubmaterialien sind auch für die Herstellung von Gesteinskörnungen für ungebundene Anwendungen zulässig. Die Vorgaben der ÖNORM B 3141 sind einzuhalten.
Darüber hinaus werden im 3. Abschnitt des Verordnungsentwurfes Allgemeine Behandlungs-pflichten für Aushubmaterialien festgelegt.
Dieser Abschnitt behandelt die
- Lagerung und Behandlung von mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen verunreinigten
Aushubmaterialien - Abfallchemische Bauaufsicht (ähnlich den Vorgaben des BAWP 2023 (Kap. 4.7.9.))
- Besondere Vorgaben für Tunnelbauvorhaben, spezielle Bauverfahren und Aushub-
vorhaben von mehr als 10 000 t (Bei Aushubvorhaben, bei denen mehr als 10 000 t
Aushubmaterial als Abfall anfallen, (insbesondere Tunnelbauvorhaben), ist in der Planungs-
phase ein Materialkonzept vom Bauherrn zu erstellen. Dabei sind Art, Menge und Qualität
der voraussichtlich anfallenden Aushubmaterialien zu ermitteln und die Möglichkeit der
Verwendung für Verwertungswege gemäß den §§ 6 bis 13 zu prüfen.)
Der 4. Abschnitt behandelt das Abfallende von Bodenaushubmaterial (Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1, A2, A2-G und BA gemäß Anhang 3 und 4 verliert mit dem Aushub und mit der elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelten Meldung gemäß Abs. 2 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Abs. 3 bis 6). Jeder Übergeber von Bodenaushubmaterial, welches das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, hat dem Abnehmer eine Konformitätserklärung zu übergeben.
Das Inkrafttreten ist formal mit 1.1.2026 im Entwurf vorgesehen – und wird erst nach Einarbeitung der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sowie der Veröffentlichung der Verordnung, wohl frühestens im Frühjahr 2026, erfolgen. Hinsichtlich Tunnelbauvorhaben soll eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen werden. Bestehende Beurteilungen von Aushubmaterialien dürfen über eine gewisse Frist weiterverwendet werden.
Im Anhang 3 wird die Beurteilung von Aushubmaterialien zur Verwertung detailliert ausgeführt.
Anhang 4 enthält die Parameter und Grenzwerte für die Gesamtgehalte und Eluat-Gehalte, Anhang 5 das Formblatt für die Konformitätsbescheinigung.
Der BRV wird zum Entwurf zeitgerecht Stellung beziehen – gerne nehmen wir Ihre Anregungen bis 30. Jänner 2026 entgegen!
2. Verbandsangelegenheiten
2.1 Anpassung der BRV-Mitgliedsbeiträge
Im Hinblick auf die bevorstehenden Beitragsvorschreibungen möchten wir Sie darüber aufmerksam machen, dass nach drei Jahren stabiler Beiträge nun eine Anpassung vorgenommen wurde. Die Details im Überblick:
- Förderbeitrag:
Dieser wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Kostensteigerungen angehoben. - Bonus für Güteschutz:
Auf Initiative des Vorstandes wurde der Bonus für gütegeschützte Materialien und Anlagen deutlich erhöht. Bereits ab sieben gütegeschützten Produkten bzw. Anlagen amortisiert sich der Mitgliedsbeitrag im GSV dadurch vollständig. - Deckelung:
Für eingetragene Anlagen wurde zudem ein Kostendeckel ab der siebten Anlage eingeführt.
Diese Anpassungen wurden vom Vorstand beschlossen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass diese Punkte sowie eine mögliche generelle Neugestaltung der Beitragsstruktur im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung am 7. Mai 2026 gemeinsam erörtert werden sollen.
3. Veranstaltungen
3.1 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg
Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss – die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.
Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.
Beilagen
