Mitgliederinformation 17/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Europa plant, ein Abfallende für Recycling-Baustoffe für die gesamte EU zu vereinheitlichen. Dies ist selbstverständlich begrüßenswert, bedeutet aber auch eventuell ein Aus bzw. Veränderung für eine nationale Regelung. Das Forschungsinstitut JRC der Europäischen Union führt derzeit eine entsprechende Umfrage durch, um den aktuellen Stand sowie zukünftige Wünsche zu erfassen. Lesen Sie Näheres im beiliegenden Rundschreiben.

Stolz und erfreut sind wir, dass unser Vorsitzender Thomas Kasper, dieser Tage zum Doktor ernannt wurde! Wir gratulieren herzlich!

Weiters möchten wir auf unsere nächsten Veranstaltungen hinweisen:

– 14. – 16.01.2025      Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

– 28.01.2025              Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 17/2024 

  1. EU und Ausland

1.1 EDA – annual convention 2025

Die European Demolition Association (EDA) veranstaltet jährlich in einem der Mitgliedsstaaten einen Jahreskongress, der nächstes Jahr in Venedig stattfindet. Am 12./13. Juni 2025 bietet sich in der Nähe Österreichs damit die Möglichkeit, Neues zum Thema Abbruch, Dekontaminierung und Recycling zu erfahren und ausländische Kollegen zu treffen.

Nähere Informationen werden wir Ihnen im Rahmen des Rundschreibendienstes Anfang 2025 mitteilen.

1.2 Abfallende für mineralische Baurestmassen – EU

Ende September fand eine Informationsveranstaltung des Joint Research Centers JRC der Europäischen Kommission auf Videobasis statt.

Die bisher sehr allgemein formulierten Kriterien für ein Abfallende der Abfallrahmenrichtlinie sollen nunmehr im Auftrag der EU-Kommission für mineralische Baurestmassen konkretisiert und für alle europäischen Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden.

Aus diesem Grunde wurde ein Fragebogen erstellt, der seitens einzelner Betriebe oder einzelner nationaler oder europäischer Verbände beantwortet werden soll. Basierend auf den Rückmeldungen, die bis Mitte 2025 ausgewertet werden sollen, soll der Europäischen Kommission ein Vorschlag unterbreitet werden, für welche mineralischen Abfallströme unter welchen Bedingungen ein Abfallende festgestellt werden soll.

Als Eingangsmaterialien wird derzeit von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Gesteine bzw. Mischungen davon ausgegangen.

Der Fragebogen gliedert sich in folgende Bereiche:

  1. Anwendungsbereich
  2. Zeitpunkt des Abfallendes
  3. Verwendungszwecke für rezyklierte Baustoffe
  4. Zugrundeliegende europäische und nationale Standards
  5. Eingangsmaterialien (hinsichtlich Qualität, Lager, etc.)
  6. Behandlungsprozess bzw. Behandlungstechnik
  7. Ausgangsmaterialien (Recycling-Baustoffe) Aufzeichnungen
  8. Markt und Ökonomie
  9. Allgemeine Anmerkungen

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat EDA, die European Demolition Association, aufgefordert, zu dem Thema ebenso Stellung zu beziehen und entsprechend die Meinung Österreichs dort federführend eingebracht. Gleichzeitig ist der BRV die Geschäftsstelle der EQAR, der European Quality Association for Recycling e.V., die ähnlich lautend, wie der BRV, als europäische Vereinigung der Recycling-Baustoffbetriebe den Fragebogen beantworten wird.

Sollten Sie Interesse am Fragebogen oder den Antworten des BRV haben, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle, wir senden Ihnen die Unterlagen zu.

Der BRV selbst wird mit 25.11.2024 seine Stellungnahme abgeben.

2. Veranstaltungen

2.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

Von 14. bis 16. Jänner 2025 findet in Wien der nächste Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person statt.

Dieser 2 ½-tägige Kurs richtet sich an Bauleitungen, Abbruchunternehmer sowie Expertinnen und Experten, die sich mit dem Rückbau beschäftigen. Mit Absolvierung des Kurses und der dafür nötigen Ausbildung für Rückbaukundige Personen (bautechnische oder chemische Ausbildung) können Rückbaukundige Personen Schad- und Störstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung durchführen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars (nur noch Restplätze verfügbar!).

2.2 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)

Am 28. Jänner 2025 bietet der BRV in Wien die Kooperationsveranstaltung „Recycling-gerechte Ausschreibung und Vergabe“ an, die auch als Webseminar buchbar ist.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Weitere Details sowie das Anmeldeformular finden Sie im beiliegenden Seminarfolder.

3. Wissenswertes

3.1 Vorsitzender Thomas Kasper promoviert

Der Vorsitzende des BRV, Thomas Kasper, hat neben einem abgeschlossenen Studium an der Universität für Bodenkultur auch ein abgeschlossenes Jus-Studium vorzuweisen.

Darüber hinaus hat er die Baumeisterprüfung abgelegt und nunmehr einen weiteren wichtigen Abschnitt seiner Karriere erreicht: Er promovierte an der Montanuniversität Leoben zum Doktor mont., seine Dissertation beschäftigt sich mit dem Abfallende von Bodenaushub.

Die Geschäftsstelle des BRV gratuliert dem BRV-Vorsitzenden, Dipl.-Ing. Mag. Dr. mont. Thomas Kasper, herzlich zu seinem beruflichen Erfolg!

Beilagen

Mitgliederinformation 16/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Mit heutigem Tag wurde die EU-Bauprodukteverordnung vom Rat der Europäischen Kommission verabschiedet – eine Veröffentlichung, vielleicht noch im November 2024, ist mit Sicherheit anzunehmen. Näheres können Sie dem beiliegenden Rundschreiben mit der fortlaufenden Nummer 16/2024 entnehmen.

Die nächsten Monate werden auch in Österreich Neues zum Baustoff-Recycling bringen: Eine Entwurfsfassung der Aushubverordnung inklusive Abfallende ist in den nächsten Monaten zu erwarten. Für 2025 sind sowohl eine Recyclinggips-Verordnung als auch eine große Deponie-verordnungsnovelle angekündigt. Der BRV verfolgt alle diese Tätigkeiten für Sie und informiert Sie gerne per Rundschreiben.

Weiters möchten wir auf unsere nächsten Veranstaltungen hinweisen:

– 27.11.2024       Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis (Salzburg)

– 14. – 16.01.2025       Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 16/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Stellungnahme des BRV zur Aushubverordnung

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat seit Jahren eine Abfallendeverordnung für Bodenaushubmaterial vom BMK verlangt und hat auch bei der Vorstellung des Entwurfes einer Aushubverordnung mitgewirkt.

Der BRV hat in seiner Stellungnahme zum Vorbegutachtungsentwurf der Aushubverordnung den positiven Charakter des Vorentwurfes gelobt, der viele dringend notwendige Bereiche abdeckt, sodass für den größten Abfallstrom Österreichs die Verwertung stark angekurbelt werden könnte.

Da der Entwurf eine Vielzahl von Aushubmaterialien umfasst, und damit auch mehrere Abfallqualitäten (z.B.: A1, A2, A2-G, BA) und zudem ein Abfallende für viele Bodenaushubmaterialien wahrscheinlich erscheint, wurde das BMK gebeten, das ordentliche Begutachtungsverfahren möglichst umgehend einzuleiten und das Inkrafttreten der Verordnung im Sinne der Österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie möglichst noch im ersten Halbjahr 2025 zu gewährleisten.

Zentrale Forderung des BRV ist es, die Übergangsfrist für die notwendige Akkreditierung von Fachanstalten von zumindest 3 Jahren vorzusehen, um nicht einen zu erwartenden Engpass bei diesen Stellen mit Inkrafttreten der Verordnung zu erzielen. Weiters wurde betont, dass das verlangte Materialkonzept, welches vom Bauherrn zu erstellen ist, jedenfalls den aushebenden Unternehmen vor der Beauftragung/Aushubtätigkeit nachweislich übermittelt werden muss.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird das Thema weiterhin intensiv verfolgen.

Nähere Informationen zur Aushubverordnung können Sie auch unserem BRV-Mitgliederrundschreiben Nr. 13/2024 entnehmen.

1.2 Leitfaden für die nachhaltige, recyclinggerechte Ausschreibung

Wie schon angekündigt, hat die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr mit Neuauflage der standardisierten Leistungsbeschreibung für Verkehr und Infrastruktur (Version 7) gleichzeitig ein Arbeitspapier „Leitfaden für die nachhaltige, recyclinggerechte Ausschreibung mit der LB-VI“ herausgebracht. Die Veröffentlichung erfolgte mit 1. November 2024. Das Merkblatt stellt einen Leitfaden mit dem Ziel dar, dass ökologisch vorteilhafte Regelungen der LB-VI verstärkt zur Anwendung kommen. Sie können bei Ausschreibungen angewandt werden, bei deren Verwendung die ausgeschriebenen Bauvorhaben ein erhöhtes Maß an ökologischer Nachhaltigkeit aufweisen sollen.

Das Merkblatt weist auf jene Vorbemerkungen und Positionen hin, welche Regelungen mit folgenden beabsichtigen Wirkungen berücksichtigen: Begünstigung der Kreislaufwirtschaft, Erzielung einer weiteren positiven klimarelevanten Hebelwirkung

Es werden dabei keineswegs neue Vorbemerkungen oder Positionstexte durch diese RVS vorgeschlagen, sondern nur die verbesserte, nachhaltige Anwendung schon bestehender Ausschreibungstexte hervorgehoben. Damit möchte der Herausgeber der LB-VI, die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, dazu beitragen, dass ökologisch vorteilhafte Regelungen verstärkt zur Anwendung kommen.

Besonders soll darauf verwiesen werden, dass der Begriff „Wegschaffen“ geschärft wurde und eine sachgemäße Weiterbehandlung von Ausbaustoffen sichergestellt werden soll. Hier befindet sich der Hinweis auf die verpflichtende Bevorrangung von Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, wobei die Abfallhierarchie gemäß AWG 2002 Grundlage ist. Mit dem Wegschaffen wird der Auftragnehmer zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung explizit beauftragt.

Das Arbeitspapier Nummer 38 der FSV kann unter www.fsv.at bezogen werden.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 Konferenz zur neuen Bauprodukteverordnung

Die Europäische Kommission veranstaltete Ende Oktober eine Konferenz zur neuen Bauprodukteverordnung (CPR, Construction Products Regulation).

Wie der BRV in mehreren Rundschreiben berichtete, wurde die Bauprodukteverordnung kürzlich überarbeitet, um den Erfordernissen eines grünen und digitalen Übergangs gerecht zu werden. Die Minister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union stimmten heute endgültig ab und nahmen die Verordnung an, die nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in der gesamten Union, und damit auch in Österreich, verbindlich sein wird. Dies ist das Ende eines langwierigen Prozesses, der vor Anfang 2025 abgeschlossen sein wird.

Bauunternehmer, Hersteller und andere Beteiligte haben 12 Monate Zeit (bevor die Verordnung in Kraft tritt), um ihre Prozesse und Verfahren auf die Einhaltung der neuen Vorschriften vorzubereiten.

Die neue Bauprodukteverordnung legt harmonisierte Regeln für die Vermarktung von Bauprodukten in der EU fest. Zur Erläuterung des aktuellen Rechtsrahmens, der Verpflichtungen für Hersteller, des geänderten Normungsverfahrens und des digitalen Produktpasses (DPP) veranstaltete die Europäische Kommission am 30. Oktober eine Konferenz. Diese stieß mit mehr als 2.000 Teilnehmern, die online und persönlich anwesend waren, auf große Resonanz. Der BRV nahm ebenso daran teil.

Für den Recyclingbereich ist hervorzuheben, dass die neue Verordnung sehr stark die Umweltaspekte sowie die Kreislaufwirtschaft forciert. Gleichzeitig ist der Übergangszeitraum teilweise auf ein Jahrzehnt und mehr gesteckt, sodass die Implementierung der CPR aufgrund der neu zu erstellenden harmonisierten Normen, etc. mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.

Seitens des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes wurde Professor Dr. Maydl beauftragt, eine Studie zu erstellen, welche Auswirkungen die neue CPR auf die Recyclingwirtschaft ausüben wird, auch in Zusammenhang mit der neuen in Kraft getretenen Taxonomieverordnung bzw. deren delegierten Rechtsakte.

Das Ergebnis der BRV-Studie wird im Rahmen einer BRV-Veranstaltung im Frühjahr 2025 vorgestellt werden.

Wir werden über das zu erwartende Inkrafttreten umgehend nach Veröffentlichung der Bauprodukteverordnung (im November 2024?) mittels Rundschreiben berichten.

Die aktuell verfügbare konsolidierte Fassung der CPR kann über die Geschäftsstelle in englischer Sprache angefordert werden.

3. Veranstaltungen

3.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Salzburg

Für die Bau- und Recyclingwirtschaft gibt es zahlreiche Vorgaben in Bezug auf Abfall-management, Aufbereitung, Transport und Lagerung. Welche das sind, und wie man damit rechtskonform und effizient umgeht, erfahren Sie in diesem Seminar, welches am
17. November 2024 in Salzburg stattfindet und sich nicht nur an Praktiker richtet.

Die Vielfalt an rechtlichen Anforderungen wird kompakt und praxisorientiert vorgestellt. Ziel ist es, notwendige eigene Meldungen im Betrieb zu erkennen und richtig auszuführen.

Daher beinhaltet dieses Seminar auch optional den Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“, der einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM gewährleistet.

Weitere Details und Anmeldemöglichkeit im beiliegenden Seminarfolder.

3.2 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

Von 14. bis 16. Jänner 2025 findet in Wien der nächste Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person statt.

Dieser 2 ½-tägige Kurs richtet sich an Bauleitungen, Abbruchunternehmer sowie Expertinnen und Experten, die sich mit dem Rückbau beschäftigen. Mit Absolvierung des Kurses und der dafür nötigen Ausbildung für Rückbaukundige Personen (bautechnische oder chemische Ausbildung) können Rückbaukundige Personen Schad- und Störstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung durchführen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

3.3 BRV-Tagung 2025

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband veranstaltet jährlich eine Großtagung, bei der üblicherweise über 150 Teilnehmende zu verzeichnen sind. Für das nächste Jahr wurde der Termin dieser Tagung auf den 14. Mai 2025 fixiert. Wir würden uns freuen, wenn Sie diesen Termin im Kalender für dieses Event reservieren.

Im Jahre 2025 feiert der BRV 35-Jahre-Jubiläum – dafür haben wir den 2. Oktober 2025 vorreserviert. Wir werden Sie mit Rundschreiben über diese Großveranstaltungen gerne rechtzeitig informieren.

Beilagen

Mitgliederinformation 14/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Dieses Rundschreiben beschäftigt sich mit der in der Europäischen Union derzeit geführten Diskussion über ein vorzeitiges Abfallende. Dazu ist in letzter Zeit eine grundlegende Studie über Abfall in der Bau- und Abbruchbranche veröffentlicht worden.

Zusätzlich erarbeitet das Joint Research Center der EU Grundlagen für ein einheitliches, europaweites Abfallende – dies wird in mittlerer Zukunft auch das in Österreich für Recycling-Baustoffe existierende Abfallende beeinflussen. Die Ausarbeitungen dazu schreiten voran, werden aber sicherlich noch Jahre benötigen – lesen Sie mehr dazu im beiliegenden Rundschreiben.

Unsere weiteren Veranstaltungen:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 14/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Bodenaushubverordnung – aktueller Stand

Auf Einladung des BMK fand eine Besprechung zum ersten Vorbegutachtungsentwurf einer Bodenaushubverordnung, die einerseits eine Behandlungspflichtenverordnung, andererseits eine Abfallendeverordnung darstellt, statt. Wir berichteten dazu in unserem letzten Rundschreiben im Detail.

In der Diskussion stimmten die Anwesenden unisono grundsätzlich dem Entwurf des BMK zu. Einige Anregungen wurden gegeben, z.B. hinsichtlich Ausdehnung der Übergangsfrist, Frage der Notwendigkeit der Akkreditierung für die Abfallchemische Aufsicht. Auch behördenseits wurden noch einige Ergänzungen vorgebracht.

Sektionschef DI Holzer war ebenso bei der Besprechung anwesend. Er kündigte an, dass für das Inkrafttreten nach einer Begutachtung noch einige Zeit verstreichen wird, ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2025 sicherlich nicht möglich sein wird.

Seitens des BMK wurde gebeten, im Falle von Stellungnahmen zum Vorentwurf, diese bis
11. Oktober an das BMK zu richten. Der BRV sendet Ihnen daher den Vorbegutachtungs-entwurf zur Information. Sollten Sie Anregungen haben, ersuchen wir Sie, diese der Geschäftsstelle des BRV (brv@brv.at) bis 8. Oktober 2024 mitzuteilen.

Wir werden uns weiter bemühen, die Umsetzung der Abfallendeverordnung für Aushubmaterialien voranzutreiben.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 JRC: Workshop Abfallendekriterien für Recycling-Baustoffe

Das Joint Research Center der EU wurde beauftragt, Abfallendekriterien für Bauabfälle auszuarbeiten: Ein entsprechender Fragebogen wurde erstellt, der nun binnen zweier Monate von interessierten Organisationen beantwortet werden kann. In einem Workshop Ende September nahmen 125 Experten/innen teil, die sich zu der Ausarbeitung melden konnten. Seitens Österreich nahmen der Vorsitzende des BRV, Kasper, der GF Car sowie 2 Vertreter des BMK teil.

Abfallendekriterien existieren derzeit für Eisen, Stahl, Aluminium, Glas und Kupfer. Kriterien für Plastik und Textilien werden vom JRC derzeit ausgearbeitet.

Europaweit errechnet EUROSTAT den Anteil von „C&D-waste“ mit 37,5% aller Abfälle (800 Mt).

Abfallendekriterien existieren in wenigen Ländern Europas – darunter Österreich, Frankreich, Finnland (nur für Beton), Deutschland (aber noch nicht vollkommen umgesetzt), Italien, Irland, Holland.

JRC arbeitet nun an einem Set an Kriterien, wobei nur mineralische C&D-Abfälle und deren Aufbereitung behandelt werden sollen. Dabei wird die Körnung 0,063 – 90 mm betrachtet.

Dabei sollen folgende Input-Materialien betrachtet werden:

  • Beton
  • Ziegel, Fließen
  • Keramik (glasiert und unglasiert)
  • Gestein
  • eine Mischung obiger Materialien

Nicht betrachtet werden Steinwolle, Gipsprodukte, Glas, Gleisschotter und Asphalt. Letzteres wird geringgeschätzt und wird mit 1% des Gesamtanfalls betrachtet und scheint europaweit vor Ort verwertet zu werden.

Eine Umfrage ist von JRC vorbereitet worden, die bis 26.11.2024 beantwortet werden kann. Ein Endergebnis ist für Juni 2025 zu erwarten.

Falls Sie Interesse an der Umfrage haben, können Sie gerne Näheres über die BRV-Geschäftsstelle erfahren.

2.2 Abschlussbericht für richtungsweisendes EU-Projekt zu Abfall in der Bau- und Abbruchbranche veröffentlicht

In dem von der Europäischen Kommission beauftragten Projekt „GROW/2022/OP/0015 (Background Data Collection for Future EU End-of-Waste Criteria of Construction and Demolition Waste)“ sammelte ein internationales Team gemeinsam mit dem belgischen Projektpartner Daten und Informationen zu Materialströmen im Bau- und Abbruchsektor der 27 EU-Mitgliedsstaaten. Nun ist das Projekt beendet, dessen Kernstück eine EU-weite Studie mit hunderten Branchen-Experten und -Expertinnen zu Recycling-Raten, Materialwerten und existierenden Produktnormen war.

Aus allen Gesprächen mit den Interessenvertretern während dieser Studie ging hervor, dass die Mehrheit künftige europäische Abfallende-Kriterien für die untersuchten Abfallströme befürworten würde. Vorteile davon wären ein klarer Materialstatus, weniger Verwaltungsaufwand, Umweltvorteile und ein verbesserter Markt. Als Nachteil ergibt sich, dass Länder mit bestehenden Abfallendedefinitionen – wie Österreich – diese adaptieren werden müssen.

Das nun vorliegende Ergebnis der Studie liefert eine solide Basis für die Europäische Kommission, die weiteren, möglichen Schritte für ein EU-weites Abfallende für Recycling-Baustoffe vorzubereiten.

Die Studie kann kostenfrei aus dem Internet heruntergeladen werden: Background data collection for future EU end-of-waste criteria of construction and demolition waste – Publications Office of the EU (europa.eu)

3. Veranstaltungen

3.1 Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen, 2.10.2024, Wien

Dieses Grundlagen-Seminar stellt die rechtlichen, aber auch technischen Anforderungen beim Umgang mit Aushubmaterial und Baurestmassen auf der Baustelle dar. Von der richtigen Vorbereitung (Genehmigung, Bescheide) über die richtige Umsetzung (RBV, BAWP) bis hin zur Deponierung (DVO) und Recycling (RBV, BAWP) erhalten sowohl Einsteiger als auch Praktiker einen guten Ein- und Überblick.

Besonderer Fokus liegt in diesem Seminar, das von Praktikern für Praktiker angeboten wird, auf den Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis.

Detailinformationen und Anmeldeformular im beiliegenden Seminarfolder.

3.2 Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung

Baustellenaushub fällt bei jeder Baustelle an. Das Seminar am 9.10. in Wien stellt die Möglichkeiten der Ausschreibung, die Probenahme samt Beurteilung sowie die Verwendung unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischem Vorgaben vor. So lernen Sie die gesetzeskonforme Vorgangsweise, egal ob auf Kleinbaustelle oder bei Massenaushub, kennen.

Das Seminar findet im BRV statt, mit der Möglichkeit zur Teilnahme via Web.

Für Ihre Anmeldungen benutzen Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Detailfolder.

3.3 Abfallrecht am Bau von A-Z: Von Abfallbegriff über Erlaubnis u. Sammlung bis Verbringung

Das Seminar am 16.10. in Wien, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben dargestellt und Lösungsvorschläge für komplexe Situation dargestellt.

Während der Umgang mit technischen Standards zum Alltag im Bauwesen gehört, kommt es immer dann, wenn es um Aushub, Abbruch, Transport, Verwenden vor Ort, den Einsatz von Recycling-Baustoffen oder um Deponierung geht, zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Abfall. Die Befürchtung ist groß, dass es durch das Übersehen oder Missverstehen rechtlicher Bestimmungen zu hohen Kosten oder langwierigen Verfahren kommen kann. Es gilt daher aufzuklären und Missverständnisse zu bereinigen.

Im beiliegenden Folder finden Sie weitere Detailinformationen sowie das Anmeldeformular.

3.4 Die neue ÖNORM B 3141: Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien, Salzburg

Aushubmaterialien stellen die mit Abstand größte Abfallfraktion in Österreich dar. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP) regelt unter anderem den Umgang mit den bei Baumaßnahmen anfallenden Aushubmaterialien. Die neu erschienene ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ legt die bautechnischen und umwelttechnische Anforderungen für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien fest.

In diesem Seminar, das am 26.11. in Salzburg stattfindet, informieren wir Sie kompakt über den Umgang mit Aushubmaterialien: von der Wiederverwendung, über die Boden-rekultivierung bis hin zur Herstellung und den Einsatz als Recycling-Baustoff – insbesondere nach der neuen ÖNORM B 3141.

Für Ihre Anmeldung und weitere Details siehe Seminarfolder im Anhang.

4. Wissenswertes

4.1 Energie- und Klimaplan an EU-Kommission übermittelt

Österreich hat den Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) vor Kurzem an die Europäische Kommission übermittelt. Bis 2030 hat Österreich seinen CO2-Ausstoß um 48% zu senken. Der NEKP enthält Berechnungen des Umweltbundesamtes (UBA) auf Basis aller beschlossenen und bereits geplanten Maßnahmen. Damit wird die Treibhausgas-Reduktion abgeleitet und Aussagen getroffen, welche weiteren Maßnahmen noch erforderlich sind.

Fünf Zieldefinitionen werden erörtert:

  • Dekarbonisierung
  • Energieeffizienz
  • Energieversorgungssicherheit
  • Energiebinnenmarkt
  • Forschung, Innovation, Wettbewerb

Unter den geplanten Maßnahmen werden Ausbau von Bahnverbindungen, CO2 -Speicherung, klimaresiliente Wälder usw. angeführt. Unionsrechtliche Verpflichtungen werden die nächste Regierung zu weiteren Maßnahmen bewegen.

4.2 BRV lädt EDA nach Wien ein

Am 3./4. Oktober hält die European Demolition Association EDA ihr jährliches Treffen auf Einladung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes in Wien ab. Dieses Treffen soll Geschäftsführer und Präsidenten der nationalen Verbände der europäischen Mitgliedsländer zusammenführen und den Wissenstransfer über aktuelle Angelegenheiten fördern.

Ein gemütlicher Abend, gemeinsam mit dem BRV-Vorstand soll die guten Beziehungen zwischen dem BRV, der Mitglied der EDA ist, und dem europäischen Verband fördern.

Beilagen

Mitgliederinformation 13/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Mit diesem Rundschreiben informiert Sie der BRV über einen Vorentwurf einer vom BMK ausgearbeiteten Aushubverordnung, die auch das “vorzeitige” Abfallende für Bodenaushub anspricht.

In der Beilage finden Sie eine von der Geschäftsstelle verfasste Zusammenstellung, die eine Vorinformation für Sie darstellen soll und keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.

Der BRV ist zu einem Gespräch mit Vertretern des BMK und weiterer Verbände eingeladen, an der der Vorsitzende Dipl.-Ing. Mag. Thomas Kasper und Dipl.-Ing. Martin Car persönlich teilnehmen werden. Wir werden Sie umgehend nach Vorliegen weiterer Details über den Rundschreibenweg informieren. Im besten Fall wird die Verordnung mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten – sicherlich auch abhängig von den Ereignissen in der Bundespolitik in den nächsten Wochen, sowie von den Stellungnahmen, die während der für Herbst zu erwartenden offiziellen Begutachtung einlangen werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass den grundsätzlichen Forderungen des BRV (z.B.: für ein “vorzeitiges” Abfallende für Bodenaushubmaterial) mit der bisherigen Fassung des Entwurfes entsprochen wird und damit auch eine umfassende Möglichkeit bzw. Notwendigkeit eingeleitet ist, Aushubmaterialien in großem Umfang einer Verwertung zuzuführen. Sicherlich sind weitere Schritte (Information der AG-Seite, Infomaterial des BRV zu diesem Thema für Baustellen, Weiterbildungsmaßnahmen seitens des BRV für Betroffene, usw.) auch auf Seiten der Behörden (Ergänzungen im EDM, Vollzugsregelungen, Erläuterungen zum Verordnungstext usw.) notwendig. Der Vorstand des BRV wird sich Anfang Oktober mit diesem Thema beschäftigen.


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 13/2024 

„Bodenaushubverordnung“

Mitte September wird – nach vielen Forderungen an das BMK, aber auch nach vielen Gesprächen auf Ebene mehrerer Verbände – seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Besprechungstermin mit den Spitzenvertretungen betroffener Wirtschaftsteile vereinbart, der die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien betrifft.

Die Aushubverordnung hat das Ziel, eine umweltgerechte, hochwertige und ökologisch verträgliche Verwertung oder Verwendung von bei Aushubtätigkeiten anfallenden (Boden)aushubmaterialien zu regeln. Dies betrifft sowohl Aushub als Abfall oder Nebenprodukt und regelt für bestimmte, nicht verunreinigte Aushubmaterialien das Abfallende.

Die Verordnung soll neben dem “typischen” Aushub auch Bankettschälgut, Bodenbestandteile, Bodenrekultivierung im Zusammenhang mit Aushub und Tunnelausbruch hinsichtlich der Verwertung regeln.

Die einzelnen Passagen gehen ein auf

  • Erdbaumaßnahmen
  • Maßnahmen zur Bodenrekultivierung
  • Herstellung von Kultursubstraten
  • Herstellung von Komposten und Komposterden
  • Herstellung von künstlich hergestellten Erden
  • Herstellung von Gesteinskörnungen
  • Herstellung von sonstigen Baustoffen
  • Verwendung als Industriemineral

mit Aushubmaterialien.

Generell sind Aushubmaterialien vor Verwertung grundlegend zu charakterisieren und einer Qualitätsklasse zuzuordnen. Bodenbestandteile, auch aus einer Behandlung verunreinigter Aushubmaterialien, können unter gewissen Voraussetzungen verwendet werden, allerdings nicht von gefährlich verunreinigten Aushubmaterialien (ausgenommen für die Herstellung von Beton und Asphalt!). Besonders wird auf Oberböden in Straßennähe (unbefestigte Teile eines Straßenkörpers) eingegangen (2m-Bereich, 20cm Tiefe) – eine Verwertung wird dafür grundsätzlich ausgeschlossen.

Geregelt werden Erdbaumaßnahmen: Dafür sind einerseits grobstückige Holzreste zu entfernen und eine Rekultivierungsschicht aufzubringen (ausgenommen unter Bauwerken). Für die Verwertung im Grundwasser(schwankungsbereich) ist vorwiegend die Qualitätsklasse A2-G (mit Regelungen auch BA) erlaubt.

Die Verwertung von BA erfordert eine Prüfung durch eine externe, befugte Fachperson oder Fachanstalt mit bestätigter Eignung sowie eine Meldung des Bauherrn an den Landeshauptmann drei Monate vor Beginn. Anhang 2 regelt Näheres.

Bodenrekultivierung: Auch hier darf BA unter den oben dargestellten Bedingungen Verwendung finden. Anhang 2 regelt Näheres.

Auf weitere Details für Kultursubstrate, Komposte, Industriemineral und künstlich hergestellte Erden wird in dieser Zusammenstellung nicht eingegangen.

Die Herstellung von Gesteinskörnungen erfordert die Einhaltung der ÖNORM B 3141 “Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien”. Anhang 2 regelt Näheres.

Auch nicht verunreinigte Kleinmengen von Bodenaushubmaterialien (<2.000t, keine Verunreinigung des Standortes oder Bodens) dürfen ohne analytische Untersuchungen mit Bestätigung des Bauherrn/Bauunternehmers verwendet/verwertet werden, sofern die Aushubinformation nicht älter als 1 Jahr ist. Für Neophytenbefall gibt es Regelungen. Die Verwertung für Erdbaumaßnahmen ist nur außerhalb des Grundwasser(schwankungsbereiches) und insgesamt nicht mehr als 2.000t bei einem Vorhaben erlaubt. Bei Überschreitung etc. ist eine Verwertung mit grundlegender Charakterisierung möglich.

Generell werden Regelungen für mit Neophyten belastete Aushubmaterialien festgelegt (Verwendung für Komposte, Kultursubstrate, künstlich hergestellte Erden verboten).

Bei den allgemeinen Behandlungspflichten für Aushubmaterialien wird auf die Lagerung und Behandlung von mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen verunreinigten Aushubes eingegangen (diverse Vorsorgemaßnahmen).

Die Abfallchemische Aufsicht, die erstmals mit der Deponieverordnungsnovelle eingeführt worden war, wird nun auch im Entwurf der Aushubverordnung vorgesehen: Der Bauherr hat eine externe, befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der begleitenden, abfallchemischen Aufsicht zu beauftragen, z.B. wenn Teile verunreinigt sind, andere nicht und eine Verwertung stattfinden soll. Diese hat vor Ort anwesend zu sein (Details werden in dieser Zusammenfassung nicht erläutert).

Hinsichtlich Tunnelbauvorhaben, spezielle Bauvorhaben (z.B. Tiefbohrung, Schlitzwände) und große Aushubvorhaben (über 10.000t) werden besondere Vorgaben vorgesehen:

Bei Tunnelausbruchmaterial hat der Bauherr sicherzustellen, dass der Rückprall von Spritzbeton getrennt erfasst wird oder nachträglich abgesiebt wird; davon kann abgesehen werden, z.B. bei der Herstellung von gebundenen Baustoffen. Hinsichtlich Bau- und Bohrhilfsmittel müssen diese bei der grundlegenden Charakterisierung speziell beurteilt werden.

Derartige Aussagen sind auch bei “speziellen Bauverfahren” erforderlich.

Für große Aushubvorhaben (über 10.000t) ist in der Planungsphase (vor Beginn des Aushubes) ein Verwertungskonzept zu erstellen, welches auch die Möglichkeiten der Verwendung und der Verwertungswege (inkl. Transportdistanzen) enthält.

Bodenaushubmaterial der Qualitätsklassen A1, A2, A2-G und BA verliert mit der elektronisch übermittelten Meldung grundsätzlich seine Abfalleigenschaft (“Abfallende”) für die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß der Aushubverordnung. (Anm.: Entgegen der Recycling-Baustoffverordnung ist keine Übergabe an einen Dritten nötig!).

Ein “vorzeitiges” Abfallende für Gesteinskörnungen ist bei Verwendung der Qualitätsklassen A2, A2-G und BA (hier nur für Beton und Asphalt) vorgesehen. Für “sonstige Baustoffe” werden ebenso die Qualitätsklassen A2, A2-G und BA angeführt.

Weitere Anwendungsmöglichkeiten werden detailliert angeführt (z.B. A1 für Bodenrekultivierung).
Der Übergeber des Bodenaushubmaterials hat im Falle dieses Abfallendes eine Konformitäts-erklärung zu übergeben. Der (bau)technische Stand der Technik ist einzuhalten.

Weitere Regelungen betreffen die Meldung, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten. Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, haben bis 15.3. des Folgejahres die Abnehmer des Bodenaushubs im EDM zu deklarieren.

Aushubmaterial gilt als Nebenprodukt, wenn die Kriterien gemäß §2 Abs. 3a AWG 2002 eingehalten sind, eine grundlegende Charakterisierung gemäß Verordnung erfüllt wird unter Berücksichtigung weiterer Anforderungen der Verordnung und nach Übergabe der Konformitäts-erklärung.

Die Verordnung soll im Jänner in Kraft treten.

Übergangsbestimmungen: Für Bankettschälgut sollen die Bestimmungen 3 Jahre nach Inkrafttreten der allgemeinen Verordnung gelten; bis dahin werden geringere Anforderungen in §24 gestellt. Für in Bau befindliche Tunnelbauvorhaben gilt eine 2-jährige Übergangsphase. Darüber hinaus sollen die meisten bestehenden Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial (z.B.: nach BAWP 2017 und BAWP 2023) weiter gelten.

Im Anhang werden die relevanten Schlüsselnummern mit Spezifizierungen angegeben (Anhang 2), die Beurteilung von Aushubmaterialien zur Verwertung (Anhang 3), Details zu Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte (Anhang 4), die Konformitätserklärung (Anhang 5)

Der BRV wird das Thema weiter intensiv verfolgen, über Rundschreiben seine Mitglieder informieren und über spezielle Veranstaltungen für die erleichterte Umsetzung sorgen.

Gerne steht die Geschäftsstelle des BRV für Anfragen und Hinweise zur Verfügung.

Mitgliederinformation 12/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Anbei finden Sie die Mitgliederinformation Nr. 12/2024. In diesem Rundschreiben finden Sie eine Zusammenfassung des soeben erstellten Statusberichtes der österreichischen Abfallwirtschaft für das Jahr 2022, welchen das BMK unlängst veröffentlichte. Weiters finden Sie einen Hinweis hinsichtlich der Definition von Bodenbestandteilen durch die neue Deponieverordnungsnovelle.

Folgende Veranstaltungen bietet der BRV demnächst an:

– 19.09.      Eingangsleitung Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb (Wien)

– 24. bis 26.09.     Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

– 02.10.      Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen (Wien)

– 09.10.      Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung (Wien / Web)

– 16.10.      Abfallrecht am Bau von A-Z: Von Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis Verbringung (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 12/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Deponieverordnungsnovelle veröffentlicht

Die Novelle der Deponieverordnung 2008, welche am 6. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. II Nr. 243/2024) behandelt die Ablagerung von karbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffen sowie die Definition von Bodenbestandteilen.

Im § 3 wird folgende neue Ziffer 9 a eingefügt:

„9 a Bodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder dem Untergrund, die entweder nach Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund oder durch die Behandlung (z.B. Nass- oder Trockensiebung, Zerkleinerung, Trocknung) von Aushubmaterial anfallen oder entstehen. Der Anteil anderer Materialien, zum Beispiel mineralischer Baurestmassen oder Schlacken, darf insgesamt nicht mehr als 5 Vol.-% betragen. Der Anteil an organischen Materialien, zum Beispiel Kunststoffe oder Bauholz, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol.-% betragen; dies gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile, zum Beispiel Pflanzenreste, Humus oder Wildholz in Wildbachsedimenten.“

Hinsichtlich der Ablagerung von karbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen wurden Übergangsbestimmungen in § 47 c neu gefasst: Abfälle von karbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfällen von Gemischen von karbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und Schlämmen können unter weiteren Voraussetzungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig auf Massenabfalldeponien abgelagert werden. Abfälle von ausgehärteten karbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, etc. können zerkleinert (maximal 1,5 m) unter gewissen Voraussetzungen bis 31. Dezember 2027 abgelagert werden. In weiteren vier Unterpunkten werden weitere Übergangsbestimmungen für karbon- oder glasfaserverstärkte Kunststoffe festgelegt.

1.2 Kompostverordnung in Begutachtung

Das BMK hat am 5.9.2024 einen Begutachtungsentwurf der Verordnung über Qualitäts-anforderungen Kompost und Komposterden aus Abfällen in Begutachtung gesendet.

Die Stammfassung der Kompostverordnung ist im Jahre 2001 erlassen worden und ist seither nicht novelliert worden! Als wesentliche Neuerungen sollen Qualitätsanforderungen für Komposterden aufgenommen werden, das sind Komposte, welche zur Erhöhung des mineralischen Anteils mit Bodenaushub gemischt werden und ebenfalls Produktstatus erhalten. Die Qualität des Produktes wird nicht nur durch die Schadstoffgrenzwerte sondern auch durch die Herstellung/Behandlung nach dem Stand der Technik bestimmt.

Produktstatus erhalten Komposte und Komposterden nur, wenn die Güteüberwachung, bestehend aus der Kompostuntersuchung und -beurteilung, sowie der Anlagenüberprüfung und -beurteilung „positiv“ abgeschlossen worden sind. Das Abfallende kann nur für die in der Kompostverordnung festgelegten Anwendungsbereiche erlangt werden.

Ausdrücklich ausgenommen werden soll die Eigenkompostierung im Hausgarten. Auch Kleinstanlagen, welche nur organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, etc. und nicht mehr als 100 m³ Eingangsmaterial gleichzeitig am Standort lagern und nicht mehr als 25 Tonnen hergestellten Kompost pro Jahr weitergeben, werden ausgenommen.

Die Kompostverordnung soll eine Meldepflicht im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 enthalten. Dafür soll eine Meldeapplikation im EDM eingerichtet werden.

Die Verordnung soll mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind bis Mitte Oktober 2024 möglich.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 RVS 08.03.01 Erdarbeiten – Neuauflage

Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr ist Herausgeberin der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, die den technischen Standard im Verkehrswesen wiedergibt. Mit 1. November 2024 wird die für den Tiefbau wichtige RVS 08.03.01 „Technische Vertragsbedingungen – Erdarbeiten“ neu aufgelegt. Die RVS regelt insbesondere die Ausführung von Erdarbeiten sowie die Prüfungen. Neu ist, dass der Anwendungsbereich, der bisher insbesondere Straßen, Eisenbahnen, Flugbetriebsflächen, Lärmschutzdämme umfasste, nunmehr auch den Wasserbau und den Siedlungswasserbau enthält.

Unter Erdarbeiten werden alle Arbeiten mit Boden und/oder Fels bzw. Recycling-Baustoffen bis auf die Höhe des Unterbauplanums bzw. des Erdbauplanums verstanden. Im Kapitel 5.4 „Herstellung von Dämmen und Schüttungen“ wird unter 5.4.1 Baustoffe auch Recycling-Baustoffe angeführt: 5.4.1.4 die Eignung von Recycling-Baustoffen sind gemäß RBV bzw. gemäß ÖNORM B 3140 bzw. BAWP gemäß ÖNORM B 3141 nachzuweisen. Im Anwendungsgebiet von Bahndämmen (Bahnkörper, Damm gemäß Abb. 1a) sind nur Recycling-Baustoffe mit Ziegel- oder Asphaltanteilen von maximal 5 M-% zulässig.

Damit ist auch die neue ÖNORM B 3141 für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien in der zukünftigen RVS enthalten.

In Kapitel 5.8 Hinterfüllung und Überschüttung von Bauwerken wird ebenso auf Recycling-Baustoffe eingegangen: Unter 5.8.2.1 Regelbaustoffe werden auch rezyklierte und industriell hergestellte Gesteinskörnungen sowie gemäß ÖNORMen B 3132, B 3140 und B 3141 (< 5 M-% Feinanteile) angeführt.

In Kapitel 5.10 Verfüllung von Leitungsgräben und Überschüttungen von Leitungen (Rohre, Kabel) wird sinngemäß auf das oben dargestellte Kapitel 5.8.2 verwiesen.

Die RVS kann ab November bei der FSV unter www.fsv.at bezogen werden.

3. EU und Ausland

3.1 C & D Waste Management Protocol

Die Europäische Union hat das von ihr veröffentlichte Dokument „EU Construction & Demolition Waste Management Protocol“ mit August 2024 neu aufgelegt. Es enthält auch neue Richtlinien für „pre-demolition and pre-renovation audits“, also von Untersuchungen im Vorfeld eines Rückbaus bzw. der Renovierung.

Das Papier weist auf die Wichtigkeit dieses größten Abfallstroms in Europa hin. Es ist daher ein eigenes Management für Bauabfälle erforderlich, welches signifikante Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft hat.

Auf sechs Prozesse wird speziell hingewiesen:

  1. Identifizierung von Abfallströmen durch vorgelagerte Audits (vor Abbruch bzw. Renovierung)
    Ziel dabei ist es, Potentiale qualitativ und quantitativ zu erfassen, gefährliche Substanzen zu erkennen und Abfallströme festzustellen. Speziell wird darauf verwiesen, dass sowohl planliche Studien als auch Begehungen sowie Probenahmen notwendig sind. Speziell geschulte Auditoren werden als wichtig angesehen.
  1. Selektiver Rückbau
    Der selektive Rückbau soll die Rückgewinnung von Materialien, die Auslösung von gefährlichen Substanzen sowie die Abtrennung von wiederverwendbaren bzw. verwertbaren Substanzen vorsehen. Ein Abbruchplan soll dafür dienen.
  1. Abfalllogistik
    Ziel ist die Minimierung von Transportdistanzen, Vermeidung von Staub und anderen Umweltrisken.
  1. Abfallbehandlung
    Es ist speziell auf die Abfallhierarchie verwiesen, die gesichert eingehalten werden soll. Dabei wird insbesondere auf die Wiederverwendung vor Ort oder off-site eingegangen.
  1. Qualitätsmanagement
    Die Qualität soll in allen Stadien (Audits, Rückbau, Logistik, Abfallbehandlung) sichergestellt werden. Dies bedeutet einerseits Monitoring, Dokumentation, Zertifizierungen bis hin zum Produktstatus und Abfallendekriterien.
  1. Politisches Umfeld
    Das Protokoll enthält Empfehlungen für Behörden für das Entwickeln von entsprechenden Strategien, Regulativen und Mechanismen zur verbindlichen Einhaltung von Vorschriften.

In dem ca. 90 Seiten starken Papier wird anfangs darauf verwiesen, dass die Wiederverwendung und die Vorbereitung für Recycling nicht ausreichend in den Mitgliedsstaaten implementiert sind. Das Dokument enthält Beispiele und Best Practice-Fälle, die aus verschiedenen europäischen Staaten gewonnen wurden für folgende Bereiche:

  • Identifikation des Bauabfalls durch vorausgesetzte Audits
  • Selektiver Rückbau
  • Rohstoff-Trennung an der Quelle inkl. Erfassung der Rohstoffe
  • Vorbereitung für die Wiederverwendung und Recycling
  • Abfall-Logistik
  • Abfall-Aufbereitung
  • Qualitätsmanagement
  • Rahmenrechtliche Anforderungen

Dabei wird festgehalten, dass vorauseilende Audits für Rückbau und Renovierung zwischen-zeitlich in vielen Ländern Eingang gefunden haben. Diese bilden die Basis für qualitative und quantitative Aussagen zu Bauabfällen.

Ein Kapitel widmet sich der Renovierung, die als bessere Lösung für viele Fälle empfohlen wird. Eine Hilfestellung dazu soll das digitale Gebäudebuch liefern.

Ein weiteres Kapitel widmet sich den Audits. Diese Audits werden auch europaweit typischer-weise in die Sphäre des Bauherrn gesetzt.

Das Ziel der Audits ist es,

  • gefährliche Abfälle zu identifizieren und zu lokalisieren.
  • ein Verzeichnis nicht gefährlicher Abfälle zu erstellen.
  • Gebäudekomponenten und -materialien zu identifizieren für eine Wiederverwendung und Recycling.
  • Erfassung von Informationen für den Eigentümer oder die Behörde hinsichtlich der Werte der Abbruchmaterialien sowie deren Fußabdruck

Als Best Practice-Beispiel wird unter anderem Österreich angeführt, wo über die ÖNORM B 3151 ab einer gewissen Größenordnung derartige Audits vorgeschrieben sind.

Die Anforderung an den Auditor ist einerseits hinsichtlich der Qualifikation andererseits hin-sichtlich der Ausbildung/Weiterbildung festgelegt. Hinsichtlich Unabhängigkeit wird dessen Neutralität und Unabhängigkeit verlangt, insbesondere vom Ausführenden bzw. Abbruch-unternehmen.

In einem weiteren Kapitel wird der selektive Rückbau im Detail erläutert. Dieser soll mit einem Abbruchplan, der prozessorientiert gestaltet sein soll, beginnen. Ebenfalls als führendes Beispiel wird der österreichische Standard ÖNORM B 3151 hinsichtlich der Liste der Störstoffe ange-sprochen.

Hinsichtlich Abfall-Logistik wird insbesondere auf kurze Distanzen für den Baurestmassen-transport eingegangen.

Hinsichtlich der Abfallbehandlung wird auf vor-Ort und Wiederverwendung auf anderen Baustellen hingewiesen. Die Vorbereitung für die Wiederverwendung ist massiv zu stärken, ein Markt für diese Produkte ist zu etablieren. Als Beispiel wird dazu Schweden angeführt, die eine Datenbasis für gebrauchte Produkte anbieten.

Im Schlusskapitel wird auf rahmenrechtliche Bedingungen eingegangen. So wird empfohlen, für die Wiederverwendung von Materialien entsprechende harmonisierte europäische Normen oder EADs im Sinne der Bauproduktenverordnung zu initiieren. Die Limitierung der Deponierung bzw. ein Verbot der Deponierung sind starke Instrumente, um den Markt für Recycling-Produkte zu stärken. Darüber hinaus werden wirtschaftliche Instrumente wie Steuern (Deponieabgaben, Verbrennungsabgaben), Pfandabgaben sowie ausführliche Erzeugerverantwortungen angeführt. Weiters wird auf die Notwendigkeit der öffentlichen Ausschreibungen zur Verwendung von Recycling-Baustoffen bzw. der Wiederverwendung von Bauelementen eingegangen.

Das EU C&D Waste Management Protocol kann kostenfrei im Internet unter der Adresse

EU Construction & Demolition Waste Management Protocol including guidelines for pre-demolition and pre-renovation audits of construction works – Publications Office of the EU (europa.eu) bezogen werden.

Eine deutsche Fassung wird voraussichtlich bis Jahresende zur Verfügung stehen.

4. Veranstaltungen

4.1 Eingangsleitung Baustoff-Recycling, 19.9.2024, Wien

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bietet als nächste Veranstaltung ein Tagesseminar für die Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Betrieben an. Zentraler Inhalt ist die Annahme, die Produktion und der Vertrieb von Recycling-Baustoffen.

Dieses Seminar für Praktiker/innen soll die notwendige Kenntnis über Abfallannahme, Produktion, Lagerung, Einsatzmöglichkeiten und Dokumentation vorstellen. Neben dem Eingangspersonal sind natürlich der/die Stellvertreter/in und sonstiges Personal zu schulen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

4.2 Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen, 2.10.2024, Wien

Dieses Grundlagen-Seminar stellt die rechtlichen, aber auch technischen Anforderungen beim Umgang mit Aushubmaterial und Baurestmassen auf der Baustelle dar. Von der richtigen Vorbereitung (Genehmigung, Bescheide) über die richtige Umsetzung (RBV, BAWP) bis hin zur Deponierung (DVO) und Recycling (RBV, BAWP) erhalten sowohl Einsteiger als auch Praktiker einen guten Ein- und Überblick.

Besonderer Fokus liegt in diesem Seminar, das von Praktikern für Praktiker angeboten wird, auf den Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis.

Detailinformationen und Anmeldeformular im beiliegenden Seminarfolder.

4.3 Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung, 9.10.2024

Baustellenaushub fällt bei jeder Baustelle an. Das Seminar stellt die Möglichkeiten der Ausschreibung, die Probenahme samt Beurteilung sowie die Verwendung unter Berück-sichtigung der ökologischen und ökonomischem Vorgaben vor. So lernen Sie die gesetzes-konforme Vorgangsweise, egal ob auf Kleinbaustelle oder bei Massenaushub, kennen.

Das Seminar findet in Wien statt, mit der Möglichkeit zur Teilnahme via Web.

Für Ihre Anmeldungen benutzen Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Detailfolder.

5. Wissenswertes

5.1 Statusbericht 2024 zum BAWP

Das BMK hat vor kurzem den Statusbericht 2024 für das Referenzjahr 2022 mit dem Titel „Die Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich“ publiziert. Die Publikation wurde von Mitarbeitern des Umweltbundesamtes erstellt und enthält Aussagen zu Gesamtabfall-aufkommen und -behandlung sowie zu Abfallaufkommen und -behandlung ausgewählter Abfallströme (Umfang ca. 280 Seiten).

Das Abfallaufkommen Österreichs lag im Jahr 2022 bei rund 73,9 Mio. Tonnen (70,7 Mio. Tonnen Primärabfälle, 3,2 Mio. Tonnen Sekundärabfälle). Während die Abfälle ohne Aushubmaterialien gegenüber 1990 nur marginal (+3,4 %) gestiegen sind, gab es bei den Aushubmaterialien einen signifikanten Anstieg (rund 190 %).

Im Jahr 2022 sind die Mengen an Aushubmaterialien mit rund 43,8 Mio. Tonnen gegenüber dem Vorjahr hingegen leicht gesunken (-5 %).

Im Jahr 2022 betrug das Pro-Kopf-Abfallaufkommen ohne Aushubmaterialien 3.319 kg. Die Abfälle mineralischen Ursprungs (ohne Metalle) betragen 56,1 Mio. Tonnen, die sich überwiegend aus Aushubmaterialien (43,8 Mio. Tonnen) sowie aus Bau- und Abbruchabfällen (9,1 Mio. Tonnen) sowie übrige Abfälle (1,8 Mio. Tonnen) zusammensetzen.

Somit machen Aushubmaterialien 59 % aller angefallenen Abfälle im Jahr 2022 aus, Bau- und Abbruchabfälle 16 %.

Insgesamt waren im Jahre 2022 österreichweit rund 3.400 Abfallbehandlungsanlagen gemeldet, davon 959 für mineralische Bau- und Abbruchabfälle sowie 14 für mit Schadstoffen verunreinigten Böden. Demgegenüber stehen 1.158 Deponien!

Im Bereich des Bauwesens werden 170 stationäre Baustoff-Recycling-Anlagen im Bericht ausgeworfen (sowie 789 mobile Anlagen). Aufgrund der unterschiedlichen Genehmigungspraxis werden die meisten stationären Anlagen in Tirol (!) mit 52, gefolgt von Niederösterreich (40) sowie Oberösterreich und Salzburg (je 19) verzeichnet.

2022 wurden in stationären und mobilen Anlagen rund 13 Mio. Tonnen mineralischer Bau- und Abbruchabfälle und Aushubmaterialien behandelt, darunter:

  • Betonabbruch – 3,2 Mio. Tonnen
  • Bauschutt – 2,4 Mio. Tonnen
  • Asphalt – 1,9 Mio. Tonnen
  • Aushubmaterial (A2) – 1,5 Mio. Tonnen
  • Aushubmaterial Kleinmengen – 0,8 Mio. Tonnen

Als Output dieser Anlagen werden 12,9 Mio. Tonnen angeführt: 10,2 Mio. Tonnen Recycling-Baustoffe, davon rund 84 % der Qualitätsklasse U-A, 2 % der Qualitätsklasse U-B, 1 % der Qualitätsklasse B-B. Hinsichtlich der Qualitätsklassen nach BAWP weiters 10 % der

Qualitätsklasse A2 und 2 % der Qualitätsklasse A2-G. Der Rest verteilt sich auf die weiteren Qualitätsklassen.

Für die Aufbereitung verunreinigter Aushubmaterialien gibt es in Österreich 14  Anlagen, wovon 10 Anlagen nach mikrobiologischen Verfahren, 4 Anlagen nach chemisch-physikalischen Verfahren arbeiten. Insgesamt wurden 403.000 Tonnen mit Schadstoffen verunreinigter Aushubmaterialien im Jahre 2022 aufbereitet.

Hinsichtlich Deponierung wurden im Jahre 2022 28,3 Mio. Tonnen abgelagert. Die freie Restkapazität ist etwa sechsmal so groß. Alleine 980 Bodenaushubdeponien standen 2022 zur Verfügung.

Bei den gefährlichen Abfällen bildet Asbestzement immer noch einen Anteil von 5,1 % am gefährlichen Abfall (76.900 Tonnen). Verunreinigte Aushubmaterialien 4,3 % (65.400 Tonnen). Die meisten Ausstufungen erfolgten für ölverunreinigtes Aushubmaterial (180.000 Tonnen, gefolgt von Bodenbestandteilen aus chemisch-physikalischer oder mechanischer Behandlung (107.000 Tonnen) und sonstigem verunreinigtem Aushubmaterial (102.000 Tonnen).

Im Jahre 2022 wurden rund 108.000 Tonnen Straßenkehricht erfasst und damit mehr als in den beiden Vorjahren, wovon 21.000 Tonnen in Behandlungsanlagen für Bau- und Abbruchabfälle Eingang fanden.

Im Jahre 2022 fielen rund 11,5 Mio. Tonnen mineralische Bau- und Abbruchabfälle (ohne Aushubmaterialien,…) an. Diese Menge entspricht rund 1.300 kg pro Einwohner. Das Aufkommen setzt sich zusammen aus

  • Bauschutt – 3,7 Mio. Tonnen
  • Straßenaufbruch – 0,7 Mio. Tonnen
  • Betonabbruch – 4,2 Mio. Tonnen
  • Gleisschotter – 0,3 Mio. Tonnen
  • Asphalt – 2,0 Mio. Tonnen
  • Baustellenabfälle – 0,5 Mio. Tonnen

Gips wird mit 67.000 Tonnen angeführt. Insgesamt kommen 8,9 Mio. Tonnen in Behandlungsanlagen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle und 1,0 Mio. Tonnen auf die Deponie. 86 % des Deponieguts entfällt dabei auf Bauschutt, 7 % auf Gips sowie 5 % auf Asphalt.

Bei den Aushubmaterialien fallen überwiegend die Qualitätsklasse A2 (13,5 Mio. Tonnen), Kleinmengen ohne Ausweisung der Qualitätsklasse (10,3 Mio. Tonnen) sowie Aushubmaterial der Qualitätsklasse BA (8 Mio. Tonnen) und Aushubmaterial der Qualitätsklasse A1 (3,3 Mio. Tonnen) an. Vom gesamten anfallenden Aushubmaterial werden 3,9 Mio. Tonnen behandelt, 0,9 Mio. werden für die Rekultivierung verwendet und 8,4 Mio. Tonnen gehen in die Untergrundverfüllung. 58,1 % aller anfallenden Aushubmaterialien wurden 2022 deponiert!

Beilagen:

Mitgliederinformation 11/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Anbei finden Sie die Mitgliederinformation Nr. 11/2024, die sich dem Thema Recycling-Baustoffe und REACH widmet. Schon 2008 wurde auf europäischer Ebene diskutiert, ob Recycling-Baustoffe dem europäischen Chemikalienrecht unterliegen sollen. Damals konnte der BRV gemeinsam mit den europäischen Recycling-Verbänden und der Vertretung der europäischen Recycling-Wirtschaft dies verhindern. Nunmehr wurde von der EU-Kommission das Thema wieder aufgenommen – in Verbindung mit der European Quality Association for Recycling (EQAR) und dem Europäischen Abbruchverband (EDA), bei denen der BRV jeweils Mitglied ist, versuchen wir dieser neuen Diskussion zu begegnen. Der Vorstand des BRV hat eine umfangreiche Stellungnahme verabschiedet, die nun der Kommission vorliegt. Näheres entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.

Unsere nächsten Veranstaltungen:

19.09. – Eingangsleitung Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb (Wien)

24. bis 26.09. – Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

02.10. – Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen (Wien)

09.10. – Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung (Wien / Web)

16.10. – Abfallrecht am Bau von A-Z: Von Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis Verbringung (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 11/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Zuordnung und Deponierung von Abfällen von Dachpappe auf Bitumenbasis

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichte Ende Juli 2024 ein Schreiben (Geschäftszahl: 2024-0.523-651) an die Ämter der Landesregierungen über die Zuordnung und Deponierung von Abfällen von Dachpappe auf Bitumenbasis.

Abfälle von Dachpappe auf Bitumenbasis, die auf Deponien abgelagert werden sollen, können der Abfallart SN 54912 „Bitumen, Asphalt“ zugeordnet werden.

Diese Abfälle können gemäß Anhang 2 Deponieverordnung 2008 abgelagert werden. § 7 Z 14 DVO 2008 ist auf Abfälle von Dachpappe auf Bitumenbasis nicht anwendbar, da diese grundsätzlich die Inertabfalldeponiequalität (Grund des hohen TOC-Gehalts) nicht einhalten.

Mit der nächsten Novelle der Deponieverordnung soll zur Förderung der Verwertung die Zulässigkeit der Deponierung dieser Abfälle entfallen.

1.2 Recycling-Baustoffe und Chemikalienrecht

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat den Vorschlag bei der Kommission eingebracht, dass rezyklierte Gesteinskörnungen zukünftig als „Stoff“ oder „Gemisch“ eingestuft werden sollen und somit unter die REACH-Registrierungspflicht fallen würden. Bisher werden rezyklierte Gesteinskörnungen als Erzeugnis eingestuft und sind von der REACH-Registrierungspflicht befreit.

Materialien, die dem Abfallrecht unterliegen, sind im Allgemeinen von der REACH-Verordnung ausgenommen; die Neueinstufung, die ECHA angesprochen hat, würde insbesondere für rezyklierte Gesteinskörnungen gelten, die das Abfallende erreicht haben – und somit für 95 % der in Österreich produzierten und vertriebenen Recycling-Baustoffe! Aufgrund der derzeitigen Einstufung als „Erzeugnis/Artikel“ sind rezyklierte Gesteinskörnungen von der REACH-Registrierungspflicht befreit. Eine Änderung der Einstufung als „Stoff“ oder „Gemisch“, wie sie die ECHA 2023 in ihrem Dokument „Recycelte Gesteinskörnungen: Gesteinskörnungen aus Bau- und Abbruchabfällen“ vorschlägt, würde daher in erster Linie die in Österreich rezyklierten Recycling-Baustoffe betreffen.

Die EU-Kommission hat Anfang Juli dieses Thema diskutiert und um Stellungnahme bis 4. September 2024 gebeten. Der BRV vertritt die Ansicht, dass rezyklierte Gesteinskörnungen weiterhin als Erzeugnis im Sinne von REACH betrachtet werden und damit, wie bisher, dem europäischen Chemikalienrecht nicht unterliegen.

Wenn eine Neueinstufung von rezyklierten Gesteinskörnungen eine Registrierung gemäß REACH erforderte, wäre der damit verbundene Verwaltungsaufwand immens. Eine Neueinstufung von rezyklierten Gesteinskörnungen würde bedeuten, dass alle Bestandteile der Gesteinskörnung einer individuellen Registrierung unter REACH unterliegen würden.

Recycling-Unternehmen müssten sicherstellen, dass jeder Bestandteil der Gesteinskörnung ordnungsgemäß registriert und gemäß REACH dokumentiert wird. Der Verwaltungsaufwand dafür wäre immens, die Recycling-Quote würde abrupt absinken. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat daher in Zusammenarbeit mit der EQAR, die ebenfalls die Geschäftsstelle in Wien beim BRV innehat, eine Stellungnahme ausgearbeitet, die einerseits dem europäischen Bauverband FIEC als Basis für dessen Stellungnahme dienen sollte, andererseits dem europäischen Abfallverband EDA (wo der BRV Mitglied ist) ebenso zugesendet.

Darüber hinaus ergeht die Stellungnahme des BRV zeitgerecht an die Europäische Kommission sowie eine ähnlich lautende Stellungnahme seitens der EQAR an die Europäische Kommission.

Die Initiativen des BRV sollen damit von verschiedenen Seiten die Europäische Kommission informieren, dass weder die europäische Bauwirtschaft, noch die europäische Recycling-Wirtschaft mit dieser Vorgangsweise einverstanden ist.

2. Veranstaltungen

2.1 Eingangsleitung Baustoff-Recycling, 19. September 2024

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bietet als nächste Veranstaltung ein Tagesseminar für die Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Betrieben an. Zentraler Inhalt ist die Annahme, die Produktion und der Vertrieb von Recycling-Baustoffen.

Dieses Seminar für Praktiker/innen soll die notwendige Kenntnis über Abfallannahme, Produktion, Lagerung, Einsatzmöglichkeiten und Dokumentation vorstellen. Neben dem Eingangspersonal ist natürlich der/die Stellvertreter/in und sonstiges Personal zu schulen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

2.2 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Von 24. bis 26. September 2024 findet der 2 ½-tägige Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen statt.

Dieser BRV-Kurs richtet sich an Bauleitungen, Abbruchunternehmer sowie Expertinnen und Experten, die sich mit dem Rückbau beschäftigen. Mit Absolvierung des Kurses und der dafür nötigen Ausbildung für Rückbaukundige Personen (bautechnische oder chemische Ausbildung) können Rückbaukundige Personen Schad- und Störstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung durchführen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

3. Wissenswertes

3.1 baublatt: BRV-Preis gewürdigt

In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „baublatt“ wurde gleich zu Beginn auf die Vergabe des BRV-Förderpreises für wissenschaftliche Arbeiten am Recycling-Sektor eingegangen: Der BRV-Förderpreis wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung 2024 von Vorstandsmitglied Hannes Hofer an Hrn. Dipl.-Ing. Jan Bruns übergeben.

Dieser hatte im Rahmen einer Masterarbeit („Forcierung kreislaufgerechter Ausschreibung im Bauwesen“) am FH-Campus Wien das Thema Nachhaltige Ausschreibung und Recycling bearbeitet.

Beilagen:

Mitgliederinformation 10/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitglieder-rundschreiben Nr. 10/2024. Beachten Sie bitten den Hinweis auf die bevorstehende Abfallendeverordnung für Bodenaushub!

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.

Unsere nächsten Veranstaltungen:

– 19.09. Eingangsleitung Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb (Wien)

– 24. bis 26.09. Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 10/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 AWG-Novelle Digitalisierung veröffentlicht

Mit BGBl I Nr. 84/2024 wurde die AWG-Novelle Digitalisierung am 17.7.2024 kundgemacht. Die Novelle sieht zusätzliche Digitalisierungsschritte in der Abfallwirtschaft vor. Unter anderem wird die SMS-Lösung beim vollelektronischen Begleitschein verankert. Weitere Digitalisierungs-schritte werden im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren, auch durch Anbindung an zusätzliche Register, vorgesehen.

Weiters werden Bestimmungen zum ab 2025 geltenden Einwegpfand für Kunststoff-getränkegebinde und Dosen rechtlich verankert.

Für Bodenaushubdeponien unter 100.000 m³, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird, wird festgelegt, dass § 49 (Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien) und § 76 Abs. 2 (angemessene Sicherstellung) nicht zur Anwendung kommen.

§ 78 wird mit den Absätzen 28 und 29 ergänzt; damit werden Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial, die vor dem 16. Jänner 2023 nach den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 erstellt wurden, bis Ende ihrer Gültigkeitsdauer weiterhin gültig. Weiters sind bei der Zuordnung von Aushubmaterial zu einer Abfallart bis zum Inkrafttreten einer Novelle der Verordnung gemäß § 4 über ein Abfallverzeichnis, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2026, die Parameter des Anhanges 2 Kapitel 12 Pkt. 7 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 nicht zu berücksichtigen.

1.2 Bodenaushubverordnung in Vorbereitung

Das BMK informierte den Baustoff-Recycling Verband mit Schreiben vom 22. Juli 2024, dass der Entwurf einer Bodenaushubverordnung Mitte September vorgestellt werden wird.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat das Thema Abfallende für Bodenaushub als Schwerpunktarbeit des Jahres 2024 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Verschiedene Vorstöße zu diesem Punkt erfolgten durch den Präsidenten und durch mehrere Vorstandsmitglieder des BRV. Ziel einer Bodenaushubverordnung ist einerseits, ein möglichst umfassendes und rasches Abfallende für Bodenaushub guter Qualitäten zu erreichen, andererseits die administrative Verwaltung dieser Abfallart möglichst zu vereinfachen.

Das BMK kündigte an, in der ersten Septemberhälfte einen entsprechenden Entwurf zu übermitteln, den wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen werden.

2. Veranstaltungen

2.1 Eingangsleitung Baustoff-Recycling, 19. September 2024

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bietet als nächste Veranstaltung ein Tagesseminar für die Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Betrieben an. Zentraler Inhalt ist die Annahme, die Produktion und der Vertrieb von Recycling-Baustoffen.

Dieses Seminar für Praktiker/innen soll die notwendige Kenntnis über Abfallannahme, Produktion, Lagerung, Einsatzmöglichkeiten und Dokumentation vorstellen. Neben dem Eingangspersonal ist natürlich der/die Stellvertreter/in und sonstiges Personal zu schulen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

2.2 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Von 24. bis 26. September 2024 findet der 2 ½-tägige Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen statt.

Dieser BRV-Kurs richtet sich an Bauleitungen, Abbruchunternehmer sowie Expertinnen und Experten, die sich mit dem Rückbau beschäftigen. Mit Absolvierung des Kurses und der dafür nötigen Ausbildung für Rückbaukundige Personen (bautechnische oder chemische Ausbildung) können Rückbaukundige Personen Schad- und Störstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung durchführen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

3. Wissenswertes

3.1 Solid-Artikel: Aushub wird Baustoff

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband versucht in mehreren Fachmedien entsprechende Fachartikel zu positionieren, die sich mit dem Thema Baustoff-Recycling, Bodenaushub oder Abfallende bzw. nachhaltige Ausschreibung beschäftigen.

Exemplarisch legen wir diesem Rundschreiben den Solid-Artikel aus dem Heft 06/2024 bei, der sich mit dem Thema „Aushub wird notwendiger Baustoff“ beschäftigt.

Beilagen:

Mitgliederinformation 09/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitglieder-rundschreiben Nr. 09/2024.

Wir freuen uns, dass im Rahmen der letzten Mitgliederversammlung der BRV-Preis für Master- und Diplomarbeiten vergeben werden und eine Ehrung für ein verdientes Vorstandsmitglied, Herrn Ernst Hofer, durch den Vorsitzenden Kasper erfolgen konnte.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.

Unsere nächsten Veranstaltungen:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 09/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Erinnerung: ALSAG-Beitragssätze mit 1.1.2025 erhöht

Wie der BRV in seinem Rundschreiben schon berichtete, werden die ALSAG-Beitragssätze ab 1.1.2025 erhöht.

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024 (BGBl I Nr. 152/2023) werden die bisherigen Beitragssätze je angefangener Tonne mit Wirksamkeit ab 1.1.2025 wie folgt erhöht:

  • Von derzeit 9,20 € auf 10,60 € (beispielsweise für das Deponieren von Abfällen auf Bodenaushub-/Inertabfall- und Baurestmassendeponien; sowie für beitragspflichtige Tätigkeiten für Aushubmaterial, Baurestmassen)
  • Von 20,60 € auf 23,70 € (z.B.: für das Deponieren von Abfällen auf Reststoffdeponien)
  • Von 29,80 € auf 34,30 € (z.B.: Deponieren von Abfällen auf Massenabfalldeponien)
  • Von 87 € auf 100,10 € (z.B.: für beitragspflichtige Tätigkeiten für übrige Abfälle)

Wie bisher sind auch weiterhin die Verwertung von Abfällen gemäß BAWP für Aushubmaterialien sowie die Verwertung von Recycling-Baustoffen, die den Vorgaben des 3. Abschnittes der Recycling-Baustoffverordnung entsprechen, und gemäß diesen Vorgaben verwendet werden, oder die im Einklang mit den Vorgaben des BAWP für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden, nicht beitragspflichtig. Bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen muss die Verwendung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme in einem unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgen. Die weiteren bisherigen Bestimmungen bleiben unverändert.

Eine weitere Verbesserung ist, dass ab 2025 keine Unterschiede mehr zwischen Lagern zur Beseitigung und zur Verwertung (immer 3 Jahre beitragsfrei) gezogen werden.

Darüber hinaus gibt es Klarstellungen der Begriffe „Altstandort“ und „Altablagerungen“ und damit des Begriffs der Altlasten sowie insbesondere im III. Abschnitt des ALSAG, wo die Erfassung und Beurteilung von Altablagerung und Altstandorten sowie die Ausweisung und Sanierung, Sicherung und Beobachtung von Altlasten auf völlig neue Basis gestellt wird. Positiv ist, dass es in Zukunft keine Haftung des Liegenschaftseigentümers mehr geben wird, wenn dieser oder seine Rechtsvorgänger nicht für die Kontamination verantwortlich zeichnen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein ALSAG-Merkblatt, Ausgabe 2024, seitens der Geschäftsstelle Bau (www.bau.or.at/baurestmassen) dazu veröffentlicht worden ist.

1.2 Abfallverbringungsverordnung in Kraft

Die neue Verordnung über die Verbringung von Abfällen wurde am 30. April 2024 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung trat 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab Mai 2026. Die neue Verordnung bringt wichtige Änderungen und soll die Abfallverbringung modernisieren.

1.3 Abfallverbrennungsverordnung 2024

Mit BGBl. II Nr. 118/2024 wurde am 13. Mai 2024 die Abfallverbrennungsverordnung 2024 veröffentlicht. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Verbrennung von Abfällen ersetzt damit die bisherigen Regelungen.

Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2025 vorgesehen. Unter anderem wird ein Verbrennungsverbot für Klärschlamm definiert, eine Verpflichtung zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm sowie weitere Änderungen.

Nähere Informationen können Sie direkt im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bk.gv.at entnehmen.

2. Verbandsangelegenheiten

2.1 BRV-Förderpreis verliehen

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband verleiht in periodischen Abständen einen Förderpreis für Master-/Diplomarbeiten bzw. Dissertationen.

Die letzte Ausschreibung erfolgte im Herbst 2023. Eine unabhängige Jury, bestehend aus Universitätsprofessoren und Vertretern der Recyclingwirtschaft hat aus den insgesamt 6 Einreichungen als Sieger Herrn Dipl.-Ing. Jan Bruns, Absolvent der FH Campus Wien, für seine Arbeit „Forcierung kreislaufgerechter Ausschreibung im Bauwesen“ ausgezeichnet.

Jan Bruns hielt im Rahmen der Mitgliederversammlung ein Referat zur Ökologisierung der Ausschreibung und das Ergebnis seiner Masterarbeit. Hannes Hofer und Martin Car übergaben den Preis im Rahmen der Mitglieder-versammlung. Wir gratulieren sehr herzlich und wünschen dem Preisträger alles Gute!

2.2 Ehrung Ernst Hofer

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wurde zum Jahreswechsel 1989/90 gegründet; damals bildeten der Verband 12 Betriebe aus dem Bereich des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Stein- und keramischen Industrie sowie der Deponien.

Ernst Hofer war als Gründungsmitglied seit Anbeginn mit der Firma SSK (Salzburger Sand- und Kieswerke) im Vorstand vertreten.

Der BRV und seine Mitglieder bedankten sich im Rahmen der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2024 herzlich bei Herrn Ernst Hofer für seine langjährige und engagierte Mitarbeit als Vorstandsmitglied. Er und die Salzburger Sand- und Kieswerke haben maßgeblich zum Erfolg des BRV beigetragen.

Der Vorsitzende, Dipl.-Ing. Mag. Thomas Kasper, dankte Herrn Hofer und sprach ihm Anerkennung für sein Engagement in den vergangenen Jahren aus. Kasper übergab Ernst Hofer eine Ehrenurkunde.

Wir wünschen Ernst Hofer für die Zukunft viel Gesundheit und alles Gute!

2.3 BRV-Mitgliederversammlung entlastet Vorstand

Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Juni 2024 wurde die Jahres-rechnung über das abgelaufene Jahr sowie die Budgetvorschau 2024 vorgestellt. Auf Antrag der Rechnungsprüfer/-in wurde der Vorstand und die Geschäftsführung für das Jahr 2023 entlastet.

Der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2024 bzw. 2025 wurde beibehalten und nicht erhöht.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung erging an Sie postalisch. Unter den Beilagen zum Protokoll finden Sie auch eine Power-Point-Präsentation von Universitätsprofessor Dr. Peter Maydl, der im Auftrag des BRV an einer Expertise zur nationalen Umsetzung der neuen EU-Bauprodukteverordnung (Veröffentlichung voraussichtlich im Herbst 2024) und an der EU-Taxonomieverordnung (wichtige Teile traten mit 1.1.2024 in Kraft) arbeitet.

3. Veranstaltungen

3.1 Eingangsleitung Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb

Die nächste Schulung findet am 19.09. in Wien statt. Ziel ist es, in einem kompakten Tagesseminar Eingangsleitungen, deren Stellvertretungen sowie weiteren bei Recycling-Anlagen tätigen Personen einen Überblick über wichtige Aufgaben der Eingangsleitung zu geben.

Das Anmeldeformular für diese Veranstaltung finden Sie im beiliegenden Detailfolder.

3.2 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Der 2 ½-tägige Ausbildungskurs findet vom 24. bis 26.09. in Wien statt. Nach ÖNORM B 3151, die verbindlich im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung anzuwenden ist, ist bei mittleren und großen Abbruchbauvorhaben eine Rückbaukundige Person einzuschalten. Diese muss über eine bautechnische oder chemische Ausbildung und Kenntnisse über Abfallchemie, Abfallrecht und Abbruchtechnik verfügen.

Der BRV bietet seit Jahren einen Kurs an, der diese Kenntnisse vermittelt. Der Kurs ist aber auch für Bauleitungen und Auftraggebervertreter (inkl. Planer) eine wertvolle Grundlage, um Abbruchbaustellen gesetzeskonform und ökonomisch zu gestalten.

Für weitere Informationen und Anmeldungen liegt der detaillierte Seminarfolder bei.

4. Wissenswertes

4.1 FFG: Kreislaufwirtschaft und Produktionstechnologien

Die Forschungsförderungsgesellschaft FFG hat eine österreichweite Ausschreibung „Kreislaufwirtschaft und Produktionstechnologien 2024“ veröffentlicht, bei der anwendungs-orientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten unterstützt werden, welche die Ressourcenwende sowie die digitale und die grüne Transformation der österreichischen Güterproduktion vorantreiben.

Insgesamt werden der FFG seitens des Ministeriums (BMK) ca. 20 Mio. € für die Förderung von kooperativen F&E-Projekten und zur Finanzierung einer F&E-Dienstleistung zur Verfügung gestellt.

Einreichungen sind bis 25. September 2024 möglich. Gefördert werden kooperative F&E-Projekte, unter anderem im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der FFG: https://www.ffg.at/klwpt/national2024.

Beilagen:

Mitgliederinformation 08/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitglieder-rundschreiben Nr. 08/2024.

Das Rundschreiben widmet sich überwiegend der Auswertung der Mitgliederbefragung 2024, die das Vorjahr betrifft. Für nähere Informationen steht Ihnen die Geschäftsstelle des BRV gerne zur Verfügung.

Wir hoffen, Sie kommende Woche bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes am 11. Juni in Wien zu sehen.

Zwei interessante Vorträge schließen an die Mitgliederversammlung an, die das Thema Ausschreibung und Taxonomieverordnung (die zukünftig auch „mittlere“ Unternehmen betreffen wird) behandeln. Nehmen Sie sich auch Zeit, das vorgelagerte, gemeinsame Mittagessen mit Kolleginnen und Kollegen einzunehmen.

Unsere nächsten Veranstaltungen:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 08/2024 

  1. Verbandsangelegenheiten

1.1 BRV-Mitgliederbefragung

Die BRV-Mitgliederbefragung ergeht an alle Mitglieder des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes und betrifft das Thema Baustoff-Recycling. Aufgrund der Rück-meldungen werden auch Schätzungen für gesamt Österreich erstellt, die seit über 20 Jahren in gleicher Art und Weise durchgeführt werden, sodass eine gute Vergleichbarkeit besteht.

Die Recycling-Betriebe könnten mehr mineralische Restmassen annehmen – generell würde ca. 1/3 aller Betriebe weiteres Anlieferungsmaterial benötigen, wobei tendenziell eher Asphalt/Beton als Hochbaurestmassen benötigt werden. Nur weniger als die Hälfte aller Betriebe verfügt über ausreichend Anlieferungsmaterial (37% bei Tiefbaumaterial, 45% bei Hochbaurestmassen).

Dies spiegelt sich auch in der Nachfrage wieder: Bei 39% (Tiefbaumaterialien) der Betriebe kann die Nachfrage nicht gedeckt werden, dies gilt selbst für 23% aller Betriebe für Recycling-Baustoffe aus Hochbaurestmassen. Für 2024 ist die Konjunktureinschätzung ambivalent: 1/3 der Mitglieder geht von einer verstärkten Nachfrage für heuer aus, ein Viertel der Betriebe sieht es pessimistisch (Nachfragereduktion).

44% geben an, die Recycling-Baustoffe für öffentliche Bauvorhaben zu verkaufen.

Hinsichtlich Güteschutz für Recycling-Baustoffe gehen 18% davon aus, dass dessen Bedeutung zunimmt; 41% sehen dies gegenteilig, für die meisten ist von einer gleich-bleibenden Bedeutung auszugehen. Mehr Bedeutung wird dem Gütezeichen für mobile Anlagen zugesprochen: 38% halten dieses für wichtig.

Für 2023 wurde von einer mageren Marktsituation berichtet: Für die Hälfte der Betriebe war die Marktsituation schlechter als davor – nur 8% sahen den Markt 2023 besser als davor.
Die Anlagenauslastung lag 2023 bei 58% der theoretisch möglichen Jahreskapazität – und damit insgesamt besser als im letzten Jahrzehnt, aber schlechter als im Vorjahr 2022 (61%).

Hinsichtlich des Vollzuges von Gesetzen änderte sich im Vorjahr nicht viel: 2/3 aller Betriebe sahen weder Verbesserung noch Verschlechterung.

Der unterstützenden Funktion der Recycling-Börse Bau wird auch wenig Wirkung zugesprochen: 13% betrachten sie als wichtige Informationsquelle, die Hälfte aller Betriebe sieht dies nicht so.

Mehr als die Hälfte aller Betriebe erachten eine Novellierung der Recycling-Baustoff-verordnung für wichtig – dies wohl in Anbetracht neuer Grundlagen für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien.

Mehr als die Hälfte aller Betriebe wollen 2024 Recycling-Baustoffe aus Aushub-materialien produzieren – nur 17% schließen dies aus. Dazu wünschen sich die Betriebe auch ein Abfallende.

Bei den Wünschen an den BRV steht in erster Linie die Mitgliederinformation und die Mitgliederbetreuung; weiters wünschen sich die Betriebe aktuelle Richtlinien des Verbandes, die als Handbuch bzw. Zusammenfassung für die Praxis dienen.
Die Mitglieder sehen es auch als wichtig an, dass der BRV an Behörden, Planer, Auftraggeber und Baufirmen mit Informationen herantritt. Weniger wichtig werden weitere Arbeitskreise angesehen.

Für die nahe Zukunft wird vorwiegend die Aufklärung des öffentlichen Sektors – insbesondere hinsichtlich Ausschreibung – gewünscht. Auch die Einbeziehung des Gipsrecyclings in den Themenbereich des BRV wird gefordert.

Hinsichtlich der Entwicklung der einzelnen Recycling-Baustoffsorten sind die höchsten Steigerungen in den letzten 20 Jahren bei Recycling-Beton und aufbereiteten Hochbau-restmassen (jeweils Verdopplung) festzustellen. Geringe Steigerungen (unter 50%) weist die Menge an aufbereitetem Asphalt auf.

Insgesamt wurden 2023 um ca. 3% weniger Asphalt, Beton und Hochbaurestmassen aufbereitet als im Jahr davor, dies trotz leichter Steigerungsraten bei Hochbaurestmassen (+1%) – für 2024 gehen die Firmen aber wieder von mehr Materialumsatz aus (+1-2%), insbesondere bei Asphalt.

2. Veranstaltungen

2.1 Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Person

Der Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Person wird am 6. Juni 2024 in Wien angeboten und dient vor allem dem Netzwerken von Rückbaukundigen Personen (Anmerkung: Der BRV verfügt über die einzige in Österreich veröffentlichte bundesweite Liste Rückbaukundiger Personen.). Nützen Sie die Möglichkeit, sich selbst einzubringen bzw. Erfahrungen anderer zum Thema Abbruch/Rückbau mitzunehmen.

Das Anmeldeformular für diese Veranstaltung finden Sie im beiliegenden Detailfolder.

2.2  Die neue ÖNORM B 3141: Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien

Am 24.6.2024 findet in Wien erstmals das Seminar zur neuen ÖNORM B 3141 „Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien“ statt.

In diesem Seminar informieren wir Sie kompakt über den Umgang mit Aushubmaterialien: von der Wiederverwendung, über die Bodenrekultivierung bis hin zur Herstellung und den Einsatz als Recycling-Baustoff – insbesondere nach der neuen ÖNORM B 3141.

Für weitere Informationen und Anmeldungen liegt der detaillierte Seminarfolder bei.

Beilagen:

Mitgliederinformation 07/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Rundschreiben Nummer 07/2024.

Dieses Rundschreiben berichtet über die sehr erfolgreiche BRV-Tagung „Neue Wege des Baustoff-Recyclings in der Kreislaufwirtschaft“, an der 250 Teilnehmende zu verzeichnen waren. Besonders erfreulich waren die Worte von Frau Bundesministerin Gewessler, die die Wichtigkeit der Kreislaufwirtschaft betonte und die Umsetzung über die nachhaltige Ausschreibung hervorhob sowie dem BRV für die Durchführung der Tagung dankte.

Gleichzeitig möchten wir auf die bevorstehende Mitgliederversammlung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes am 11. Juni 2024 mit vorgelagertem Mittagessen ab 11:45 h hinweisen.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird auch der BRV-Förderpreis für die beste Masterarbeit vergeben sowie ein erster Zwischenbericht zum BRV-Projekt „Studie Recycling-Baustoffe in Taxonomie- und Bauprodukteverordnung“ von Univ. Prof. Dr. Peter Maydl vorgestellt werden.

Weiters möchten wir auf weitere Veranstaltungen verweisen:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 07/2024 

  1. Verbandsangelegenheiten

1.1 BRV-Tagung 2024: „Neue Wege des Baustoff-Recyclings in der Kreislaufwirtschaft“

Am 22. Mai fand im repräsentativen Parkhotel Schönbrunn die BRV-Jahrestagung 2024 statt. Der große „Ballsaal“ des Hotels war bis auf den letzten Platz gefüllt, die Themen der Tagung waren bis über die Grenzen Österreichs gefragt: Präsident Thomas Kasper konnte Vertreter aus Deutschland,  Tschechien und Frankreich begrüßen und hob die Grußbotschaft von Frau Bundes-ministerin Gewessler hervor.

Besonders positiv wurde dabei ihre Aussage über ein Abfallende für Bodenaushub aufge-nommen: „Eine Abfallendeverordnung für Aushubmaterialien soll durch vermehrtes Recycling einen weiteren Beitrag zur Reduktion des Pro-Kopf-Ressourcenverbrauches leisten“, so die Bundesministerin. „Um die Kreislaufwirtschaft in Gang zu bringen, sind Veranstaltungen wie die heutige Tagung enorm wichtig“, unterstrich Frau Gewessler, wobei sie die Jahrestagung des BRV als ideale Plattform für wichtige Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger wertete.

In einer sehr guten Zusammenfassung stellte Ing. Christoph Kranz, Strabag AG Österreich, die ÖNORM B 3141 „Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ vor.

Dieses Regelwerk fasst die bau- und umwelt-technischen Anforderungen an Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien, bestehend aus nationalen umwelttechnischen Anfor-derungen sowie überwiegend europäischer und jeweiliger nationaler Umsetzungsnormen zusammen und enthält eindeutige Material-bezeichnungen für die hergestellten Recycling-Baustoffe.

Auch Kranz hob die zentrale Bedeutung einer Abfallendeverordnung für Bodenaushub hervor, die dringlich in Kraft gesetzt werden soll.

Zu den „neuen“ Recycling-Baustoffen nahmen Florian Hengl und Professorin Merta Stellung:

Hengl hob die herausragende Stellung des Ziegels für seine breite Verwendung in verschiedenen Bereichen hervor: Dazu zählen der Landschaftsbau, die Dachbegrünungen, Gartenbau sowie der Einsatz als Betonzuschlag und Unterbaumaterial. Insbesondere in der Anwendung als Granulate für Dachbe-grünungen und Vegetationstragschichten, geregelt durch die ÖNORM L 1131 und ÖNORM L 1210, müssen hohe Qualitätsstandards erfüllt werden.

Hengl sprach auch die notwendige Verfügbarkeit von reinem Ziegelabbruch an: Recyclingziegel sind noch nicht in ausreichender Menge verfügbar, sie stellen ein hohes Potential für die Zukunft dar. Die innovative Verwertung von Ziegeln stellt einen signifikanten Fortschritt in der Kreislaufwirtschaft dar. Die Erweiterung der Anwendungsbereiche von Recyclingziegeln verspricht nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische Vorteile.

Welche hochwertigen Anwendungen aus rezyklierter Gesteinskörnung im Bereich der Betonerzeugung möglich sind, wurde von Frau Prof. Merta, TU Wien, erläutert.

Im Rahmen des Projektes „UP!crete“ wird wissenschaftlich fundiertes Wissen über die Möglichkeiten der Verbesserung der Eigenschaften von rezyklierter Gesteinskörnung generiert. Der BRV unterstützt das Projekt.

Zum Ausschreibungsstandard im Tiefbau, der Standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur, Version 07“, welche im Herbst veröffentlicht wird, wird auch ein Arbeitspapier der FSV zeitgleich mit dem Titel „Leitfaden für die nachhaltige, recycling-gerechte Ausschreibung“ erscheinen. DI Peter Csöngei, ÖBB-Infrastruktur AG, zeigte im Detail die Möglichkeiten einer kreislauf-gerechten Ausschreibung auf.

Auch DI Öhler, BMK, ging auf die nachhaltige Beschaffung ein: Sein Vortrag behandelte die aktualisierten Kriterien für eine nachhaltige öffentliche Beschaffung, die demnächst veröffentlicht werden. Ziel des „naBe-Katalogs“ sei die Anwendung von zirkulären Planungs- und Baumethoden zur Errichtung von langlebigen, nutzungsflexiblen, klimawandel-angepassten Gebäuden und Tiefbauten.

Auf die Gründe für ein Deponieverbot ging Ing. Wolfgang Pauliny, MBA, MSc, Fa. Ökotechna, ein.

Insbesondere beleuchtete er die Auswirkungen eines Deponieverbotes auf Baurestmassen. Als notwendig betrachtete Pauliny die Anpassungs-möglichkeit von Bescheidauflagen für mobile Anlagen“, die derzeit sehr hinderliche Vor-schriften enthalten.

Einen angenehmen Abschluss fand die Veranstaltung bei einem anschließenden Come-Together, an dem sich der Großteil der Teilnehmenden beteiligte.

Kasper schloss die Veranstaltung mit dem Hinweis auf eine Großveranstaltung zum 35. Gründungsjubiläum des BRV, die nächstes Jahr stattfinden wird.

2. Veranstaltungen

2.1 Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Person

Der Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Person wird am 6. Juni 2024 in Wien angeboten und dient vor allem dem Netzwerken von Rückbaukundigen Personen (Anmerkung: Der BRV verfügt über die einzige in Österreich veröffentlichte bundesweite Liste Rückbaukundiger Personen.). Nützen Sie die Möglichkeit, sich selbst einzubringen bzw. Erfahrungen anderer zum Thema Abbruch/Rückbau mitzunehmen.

Das Anmeldeformular für diese Veranstaltung finden Sie im beiliegenden Detailfolder.

2.2 Die neue ÖNORM B 3141: Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien

Am 24.6.2024 findet in Wien erstmals das Seminar zur neuen ÖNORM B 3141 „Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien“ statt.

In diesem Seminar informieren wir Sie kompakt über den Umgang mit Aushubmaterialien: von der Wiederverwendung, über die Bodenrekultivierung bis hin zur Herstellung und den Einsatz als Recycling-Baustoff – insbesondere nach der neuen ÖNORM B 3141.

Für weitere Informationen und Anmeldungen liegt der detaillierte Seminarfolder bei.

Beilagen: