Mitgliederinformation 04/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen das Rundschreiben 04/2025 mit dem Thema Bauprodukteverordnung und Taxonomieverordnung in Zusammenhang mit Recycling-Baustoffen.

Der Vorstand des BRV hat im Frühsommer 2024 beschlossen, Univ. Prof. Dr. Peter Maydl mit einer Studie zu beauftragen, die einerseits die Situation des Baustoff-Recyclings in den neuen europäischen Regelungen der BauPVO und der TaxonomieVO darstellt, andererseits eine Hilfestellung für die nationale Umsetzung gibt. Eine Form der Umsetzung wird es sein, dass seitens des OIB die bisherige “Grundanforderung 7: Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” bearbeitet werden wird, wobei unsere Studie eine Hilfestellung darstellen kann.

Wie schon in vorigen Rundschreiben erwähnt, ist die Bauprodukteverordnung im Dezember 2024 (mit Übergangsfristen) im  Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die neue Verordnung ist u.a. wegen der Einbeziehung der Kreislaufwirtschaft überarbeitet worden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.

Wir möchten auf unsere nächsten Veranstaltungen verweisen:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 04/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1  Recycling-Baustoffe in der Bauprodukte-Verordnung 2024 und in der Taxonomie-Verordnung

Mit dem Green Deal sollen die Voraussetzungen für eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit in der gesamten EU geschaffen werden, Kapitalströme in diese Richtung gelenkt (Berichtspflichten gem. CSRD und Taxonomieverordnung inkl. delegierte Rechtsakte) und im Baubereich durch die Bauprodukteverordnung/BPV Umweltwirkungen und Kreislauffähigkeit von Bauprodukten einer strikten Regelung unterzogen werden.

Die Komplexität der europäischen Vorschriften und deren Neuheit veranlassten den Vorstand des Baustoff-Recycling Verbandes, die Frage der Betroffenheit von Recycling-Baustoffen in Zusammenhang mit diesen Rechtsvorschriften beleuchten zu lassen.

Am 18.12.2024 wurde die neue EU-Bauprodukteverordnung (abgekürzt “CPR 2024”) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie schreibt den längerfristigen gesetzlichen Rahmen für die Vermarktung von Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt vor. (Link: Verordnung – EU – 2024/3110 – DE – EUR-Lex).

Die CPR 2024 sieht künftig eine kombinierte “Leistungs- und Konformitätserklärung” in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung vor, sie regelt die Nachweise für die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten und führt ein “Digitales Produktpasssystem für Bauprodukte” ein. Die Zuständigkeit für Bauwerke bleibt weiterhin bei den EU-Mitgliedstaaten (MS). Allerdings wird der rechtliche Rahmen für die EU-weite Vermarktung von Bauprodukten weiterentwickelt. Die regulatorische Steuerungsmöglichkeit mittels delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission (EK) wird wesentlich erweitert. Harmonisierte Normen bleiben auch künftig das zentrale Instrument für die Produktvermarktung.

Die bisherige Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (abgekürzt “CPR 2011”) wird schrittweise von der CPR 2024 abgelöst und spätestens 2040 gänzlich aufgehoben. Bevor ein Bauprodukt auf dem Markt der EU bereitgestellt wird, muss so lange weiterhin eine sogenannte “Leistungserklärung” nach der CPR 2011 erstellt werden, bis im EU-Amtsblatt auf Basis der CPR 2024 bekannt gemachte harmonisierte Normen diejenigen nach der CPR 2011 ablösen.

Die EU-Taxonomie wird eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen. Sie stellt daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 dar. Die Ziele der EU-Taxonomie sind:

  • Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen und Anleger:innen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können;
  • Befähigung der Anleger:innen, einschließlich Kleinanleger:innen, ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, indem die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als „grün“ bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen);
  • Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anleger:innen, Unternehmen und Mitgliedstaaten geschaffen wird;
  • Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanz-marktakteur:innen sowie großen Unternehmen.

Den Bewertungsmaßstab stellen die sechs Umweltziele dar:

  1. Klimaschutz
  2. Klimawandelanpassung
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine wichtige Frage ist beispielsweise die Berichtspflicht von Unternehmen. Wie Sie der beiliegenden Kurzfassung der BRV-Studie entnehmen können, sind folgende Unternehmen 2025 berichtspflichtig:

Unternehmen, auf die 2 der 3 folgenden Kennzahlen zutreffen:

  • Nettoumsatz > 50 Mio. € (früher >40 Mio. €)
  • Bilanzsumme > 25 Mio. € (früher >25 Mio. €)
  • Beschäftigte > 250 Mitarbeiter im Durchschnitt des Geschäftsjahres

Ab dem Berichtsjahr 2024: alle Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD: Unternehmen von öffentlichem Interesse (Anbieter von Finanz- und Versicherungsdienst-leistungen und solche, die nach einem Bundesgesetz als solche definiert sind – erste Berichterstattung 2025.

Ab dem Berichtsjahr 2025: alle anderen großen Unternehmen, (Kapitalge-sellschaften, kapitalist. Personengesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungs-unternehmen, d.s. die größeren BRV-Mitglieder – erste Berichterstattung 2026.

Nähere Informationen entnehmen Sie der beiliegenden Kurzfassung. Gerne stellen wir Ihnen auf Anforderungen auch die Langfassung zur Verfügung.

Beilagen

Mitgliederinformation 03/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Anbei finden Sie das BRV-Rundschreiben Nr. 3, das sich Antworten zur Recyclinggips-Verordnung widmet, die sich aufgrund der soeben veröffentlichten Erläuterungen dazu finden. Wie im Rundschreiben Nr. 1 schon bekannt gegeben, trat die Recyclinggips-Verordnung mit 1. Jänner 2025 in Kraft, wobei die Trennverpflichtungen mit 1. April 25 in Kraft treten.

Weiters weisen wir Sie auf die nächsten Veranstaltungen des BRV hin:

– 28.1.2025 – Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien + Web)

– 12. bis 13.02.2025 – Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)

– 03.03.2025 – Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien: Die neue ÖNORM B 3141 (Linz) Vormittag

– 03.03.2025 – Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Linz) Nachmittag


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 03/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Erläuterungen zur Recyclinggips-Verordnung

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichte Mitte Jänner Erläuterungen zur Recyclinggips-Verordnung. Diese können unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/abfall/recht/vo/recyclinggips.html

Aus der Verordnung und den Erläuterungen haben wir versucht, wichtige Fragen und Antworten für Sie herauszuarbeiten:

Wer ist Verpflichteter nach der Recyclinggips-VO?

Verpflichtete sind

  • Abfallerzeuger (Bauherr)
  • Abfallsammler
  • Abfallbehandler
  • Bauunternehmen

Ab welcher Mengenschwelle müssen Gipsabfälle getrennt werden?

Die Trennpflicht gilt – analog zur RBV – unabhängig der Menge, das heißt, bei Anfall dieses Abfalls.

Welche Gipsabfälle sind getrennt zu halten?

Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle sind vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Stoffgruppen zu trennen und trocken zu lagern:

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich

Sofern eine Schad- und Störstofferkundung i.S. der RBV erfolgte (auch freiwillig unter 750t Abfallanfall), sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten oben genannten Abfälle zu trennen. 

Welcher Schlüsselnummer sind Gipsabfälle zuzuordnen?

Gipsplattenabfälle sind der SN 31438 zuzuordnen, nicht aber Calciumsulfatestriche (und Tunnelausbruchmaterial)

Was zählt alles unter Gipsplatten(abfälle)?

Abfälle von

  • Gipsplatten
  • Gips-Wandbauplatten (früher auch “Gipsdielen” genannt, Vollgipsplatten, Gipsbausteine)
  • Gips-Feuerschutzplatten
  • Gipsvliesplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung; Rückseitenaufdruck GM-…)
  • imprägnierte Gipsplatten
  • imprägnierte Gips-Wandbauplatten
  • imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten
  • imprägnierte Gipsvliesplatten
  • Gipsfaserplatten (Rückseitenaufdruck GF-…)

Woraus darf Recyclinggips hergestellt werden?

RC-Gips ist ein Baustoff, der das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat und darf nur aus Gipsabfällen der SN 31438 hergestellt werden. Er darf ausschließlich nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden. Er ist der SN 31443 “Recyclinggips, qualitäts-gesichert” zuzuordnen.

Wann erreicht RC-Gips das Abfallende?

RC-Gips muss den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung entsprechen; er verliert mit der Deklaration (Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung und Weiteres) an das BMK seine Abfalleigenschaft – aber nur für die Verwendung im Baubereich. Der Hersteller muss dem Abnehmer die Konformitätserklärung zur Verfügung stellen.

Gilt die Verordnung auch für den Neubau?

Ja, die Abtrennung (z.B. von Verschnitten, Plattenbruch) ist auch bei Neubauten durchzuführen.

Dürfen Gipsplattenabfälle mit Bauschutt gemeinsam (vermischt) entsorgt werden?

Ab 1. April 2025 sind Gipsplattenabfälle getrennt zu erfassen und trocken zu lagern. Damit ist es nicht mehr erlaubt, Gipsplattenabfälle in eine Bauschuttmulde einzubringen. Es ist aber bis 31.12.2025 erlaubt, diese Abfälle in einer Baurestmassendeponie abzulagern. Ab 1.1.2026 ist eine Deponierung (auch von Kleinmengen) untersagt und muss einer Zwischenlagerung/Auf-bereitung zugeführt werden.

Was ist zu tun, wenn auf der Baustelle (z.B. kein Platz für die Trennung) keine Trennmöglichkeit besteht?

In diesem Fall ist die Trennung in einer Behandlungsanlage zu veranlassen.

Unterliegen Gipsputze der Recyclinggips-Verordnung?

Nein, Gipsputze sind für die Herstellung von Gipsplatten ungeeignet und brauchen auch nicht von Bauschutt getrennt zu werden.

Welche Schlüsselnummern erhalten Gipsabfälle, die nicht für RC-Gips, sondern für andere Verwendungen (z.B. Zementindustrie) vorgesehen sind?

Diese erhalten die SN 31438 „Gips“, im Falle von Calciumsulfatestrichabfällen die Schlüsselnr. SN 31438-24.

2. Veranstaltungen

2.1 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)

Am 28. Jänner 2025 bietet der BRV in Wien die Kooperationsveranstaltung „Recycling-gerechte Ausschreibung und Vergabe“ an, die auch als Webseminar buchbar ist.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungs-beschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Weitere Details sowie das Anmeldeformular finden Sie im beiliegenden Seminarfolder.

2.2  Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)

Der BRV-Ausbildungskurs „Recycling-Fachperson“ erklärt die Vielfalt an Neuerungen, verbunden mit einer umfangreichen Dokumentation, sowie die neuen Verpflichtungen für Fachpersonal bei der Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Anlagen. Neben den allgemeinen abfallrechtlichen Kenntnissen bietet der BRV mit dem Ausbildungskurs Recycling-Fachperson ein für Betriebspersonal maßgeschneidertes Programm an: Von Wissen über Schad- und Störstoffe über die Probenahme bis hin zur Abfallbilanz und Qualitätssicherung spannt sich der Bogen der Vorträge. Der nächste Kurstermin findet von 12. bis 13. Februar 2025 in Wien statt.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

2.3  Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien: Die neue ÖNORM B 3141 (Linz)

Aushubmaterialien stellen die mit Abstand größte Abfallfraktion in Österreich dar. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP) regelt unter anderem den Umgang mit den bei Baumaßnahmen anfallenden Aushubmaterialien. Die neu erschienene ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ legt die bautechnischen und umwelttechnischen Anforderungen für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien fest.

In diesem Seminar, das am Vormittag des 3. März in Linz stattfindet, informieren wir Sie kompakt über den Umgang mit Aushubmaterialien: von der Wiederverwendung über die
Bodenrekultivierung bis hin zur Herstellung und den Einsatz als Recycling-Baustoff – insbesondere nach der neuen ÖNORM B 3141.

Für Ihre Anmeldung und weitere Details siehe Seminarfolder im Anhang.

2.4  Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Linz)

Am Nachmittag des 3. März 2025 findet in Linz der Workshop „Abfallbilanz“ im Anschluss an das Seminar „Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien: Die neue ÖNORM B 3141“ statt.

Der Gesetzgeber schreibt im Umgang mit Baurestmassen, Aushub und Recycling-Baustoffen das Führen einer Abfallbilanz vor. Die Abfallbilanzverordnung verlangt daher von Abfallsammlern und -behandlern die Eintragung der Stammdaten ins elektronische Register des Bundes-ministeriums (EDM). Die Bewegungsdaten, also die abfallwirtschaftlichen Daten über Abfallart, Menge, Input und Output für das Jahr 2024 sind bis 15. März 2025 elektronisch zu melden.

Im „Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“ erhalten Sie grundlegende Informationen sowie einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM.

Nähere Informationen finden Sie im beiliegenden Veranstaltungsfolder.

Beilagen

Mitgliederinformation 02/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die Änderung der BRV-Geschäftsführung informieren.

Herr Dipl.-Ing. Martin Car ist seit der Gründung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes als Geschäftsführer tätig. Seit 35 Jahren leitet er die Geschäftsstelle, wobei seit 2023 auch die Geschäftsführung der EQAR – dem europäischen Dachverband der Recycling-Wirtschaft – von ihm übernommen wurde. Weiters ist Martin Car seit 22 Jahren auch Generalsekretär der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, wodurch die Einbeziehung des Recyclings in die Standardisierte Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur erleichtert und rasch umgesetzt werden konnte.

Mit 1. Mai 2025 geht Herr Car in Pension. Der Vorstand hat den seit über 20 Jahren im BRV tätigen, leitenden Mitarbeiter, Hrn. DI (FH) Tristan Tallafuss, mit 1. Jänner 2025 als neuen Geschäftsführer bestellt. Dieser wird nach den Vereinsstatuten daher den BRV als Geschäftsführer, gemeinsam mit dem Vorsitzenden Dipl.-Ing. Mag.iur. Dr. mont. Thomas Kasper, vertreten. Herr Car bleibt als Co-Geschäftsführer bis Ende April dem BRV erhalten und wird weiter für Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederinformation und internationale Agenden (EQAR, FIEC, EDA) zuständig sein. Als EQAR-Geschäftsführer wird Martin Car seine langjährigen Erfahrungen zu Gunsten des Baustoff-Recycling Verbandes auch in Zukunft einbringen.

DI (FH) Tristan Tallafuss hat an der FH-Campus Wien Bauingenieurwesen studiert und war schon während seiner Studienzeit beim BRV tätig. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er als Referent. 2016 übernahm er die Geschäftsführung des Österreichischen Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe, die er bis heute inne hat. Außerdem ist er seit über 20 Jahren bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr für die Richtlinienerstellung verantwortlich.

Seit 2023 ist Tristan Tallafuss auch im BRV gemeinsam mit Herrn Car als Geschäftsführer tätig. Das Veranstaltungswesen, Homepage, EDV und weitere Agenden wurden vom ihm verantwortlich abgewickelt.

Weiters ist er seit 2024 ehrenamtlich für die Geschäftsführung der Recycling-Börse Bau tätig.

Durch die nun erfolgte Ernennung bleibt dem BRV die langjährige Erfahrung von Herrn Tallafuss erhalten. Die zukünftig enge Zusammenarbeit mit Herrn Martin Car bei internationalen Agenden wird durch dessen internationale Bekanntheit weiterhin für den BRV positiv nutzbar sein. Das Team des BRV, Assistentin Frau Gruber und Veranstaltungsreferent Herr Premrou, bleiben unverändert für den BRV tätig.

“Ich freue mich auf die zukünftige Zusammenarbeit – während Martin Car den Baustoff-Recycling Verband unter Leitung des BRV-Vorstandes “von Null weg” aufgebaut hat und bis heute zu einem anerkannten und funktionierenden Verband der Recycling-Wirtschaft bundesweit etablierte, wird Tristan Tallafuss die neuen Herausforderungen, z.B. durch die neue Bauprodukteverordnung oder die EU-Taxonomieverordnung, exzellent bewältigen; die langjährige Erfahrung und das hohe Engagement sind die besten Voraussetzungen dafür!”, freut sich Thomas Kasper, Vorsitzender des Baustoff-Recycling Verbandes und der European Quality Association for Recycling e.V.


Mitgliederinformation 01/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

der Österreichische Baustoff-Recycling Verband möchte Ihnen mit dem 1. Rundschreiben alles Gute und viel Erfolg für das Jahr 2025 wünschen.

Wir übersenden Ihnen eine zusammenfassende Information über die neue “Recyclinggips-Verordnung”, welche mit 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist. Die wichtige Bestimmung betreffend der Trennverpflichtung für Gipsplatten, etc. tritt mit 1. April 2025 in Kraft – Näheres entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.

Weiters möchten wir Sie auf unsere nächsten Veranstaltungen hinweisen:

21.01.2025      Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Wien)

28.01.2025      Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)

12. – 13.02.2025           Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 01/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Recyclinggips-Verordnung veröffentlicht und in Kraft

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Behandlung von Gipsabfällen und die Herstellung und das Abfall-ende von Recyclinggips (Recyclinggips-Verordnung) wurde als BGBl. II 415/2024 am
30. Dezember 2024 veröffentlicht. Sie trat mit dem 1. des Folgemonats und damit mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Mit der Recyclinggips-Verordnung gibt es nun erstmals ein Abfallende für Recyclinggips und damit eine wichtige Grundlage für die Kreislaufführung von Gips. Der BRV unterstützte dies, auch wurde von der Geschäftsstelle schon in den Jahren 2023 und 2024 entsprechend diverses Informationsmaterial dafür vorbereitet.

Diese Recyclinggips-Verordnung gilt für

  1. bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle und
  2. Gipsabfälle zur Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich (Recyclinggips).

Gipsabfälle sind folgendermaßen definiert: “Gipsplattenabfälle und andere Gipsabfälle (z.B.: Gipsformen aus der keramischen Industrie, Stuckgips), die der Abfallart mit der SN (Schlüsselnummer) 31438 gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, zugeordnet sind, ausgenommen Tunnelausbruchmaterial und Calciumsulfate-strichabfälle”

Bei Einhaltung der in der Recyclinggips-Verordnung geregelten Qualitätsanforderungen kann Gips der SN 31438 (ohne Calciumsulfatestrichabfälle) so aufbereitet werden, dass der hergestellte RC-Gips ein vorzeitiges Abfallende mit der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ erhalten. Hervorzuheben ist aber, dass RC-Gips gemäß dieser Verordnung nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden darf. (Anm.: Der BRV unterstützte in der Begutachtungsphase hingegen, dass auch andere wirtschaftlich sinnvolle Verwertungen erlaubt werden sollen).

Weiters enthalten ist sind die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht), die mit 1. April 2025 in Kraft treten werden. Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle, sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort (unabhängig der anfallenden Massen!) von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern (wenn nicht wirtschaftlich auf der Baustelle möglich, muss die Trennung in einer Behandlungsanlage erfolgen):

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich

Sofern 750t an Baurestmassen bei einem Objekt anfallen, sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich, der Bauherr ist dabei zusätzlich für die Bereitstellung der Flächen verantwortlich!

Abschließend wird darauf verwiesen, dass der BRV zum Thema Gips schon insgesamt vier Informationsmaterialien vorbereitet hat:

  • Infofolder f. Planer + Bauherren: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Sammler + Behandler: “Verwertung von Gipsplatten und Gipsbauteilen aus dem Rückbau”
  • Infofolder f. Trockenbauer und Bauherren: “Verwertung von Gipsplattenverschnitt”
  • Baustellenplakat “Gipsplatten richtig entsorgen”

Wir legen Ihnen den Infofolder für Planer und Bauherren sowie das Baustellenplakat als PDF diesem Rundschreiben bei. Gerne können Sie als BRV-Mitglied diese Folder auch in gedruckter Papierfassung kostenlos anfordern, bitte senden Sie uns dazu ein E-Mail.

Beilagen

Mitgliederinformation 18/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Mit Rundschreiben Nr. 18/2024 möchten wir Sie nochmals auf die Erhöhung des Altlastenbeitrages ab 1.1.2025 hinweisen. Die jeweiligen Beiträge sind in etwa 15 % angehoben worden. Näheres entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben.

Weiters wurde gestern, mit 18. Dezember 2024, die neue Bauprodukteverordnung im Amtsblatt L der EU veröffentlicht!

Weiters möchten wir Sie auf die nächsten Veranstaltungen des BRV hinweisen:

Reservieren Sie sich schon jetzt folgende wichtige Termine für 2025:

  • 14.05.2025   BRV-Jahrestagung „Bringt ein Abfallende die Wende?“ (Wien)
  • 02.10.2025  Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ (Steyr)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 18/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Neue Altlastenbeiträge ab 1.1.2025

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband informierte über mehrere Rundschreiben, dass durch Novelle des Altlastensanierungsgesetzes die Altlastenbeiträge ab 1.1.2025 um ca. 15 % angehoben werden. Damit ergeben sich:

  1. Für beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für:
  • Baurestmassen gemäß Anhang II der Deponieverordnung 2008: 10,60 €
  • Aushubmaterial (sofern nicht beitragsfrei): 10,60 €
  • Andere mineralische Abfälle: 10,60 €
  • Übrige Abfälle: 100,10 Euro
  1. Werden Abfälle auf Deponien verbracht, entscheidet die Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008 über die Beitragshöhe je angefangener Tonne:
  • Bodenaushubdeponie (sofern zutreffend und keine Ausnahme besteht): 10,60 €
  • Inertabfalldeponie: 10,60 €
  • Baurestmassendeponie: 10,60 €
  • Reststoffdeponie: 23,70 €
  • Massenabfalldeponie: 34,30 €

Weiters beitragspflichtig ist das Verbrennen von Abfällen (9,20 € je angefangener Tonne).

Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf die geänderten Beitragshöhen hin und passen Sie die entsprechenden Preislisten rechtzeitig an.

1.2 Niederösterreichischer Abfallwirtschaftsplan 2024

Der Niederösterreichische Abfallwirtschaftsplan 2024 wurde von der Landesregierung am 1. Oktober 2024 einstimmig beschlossen. Dieser betrifft Haushaltsabfälle sowie viele weitere Abfälle, die nicht dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan unterliegen.

Baurestmassen unterliegen dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan und sind daher vom Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsplan 2024 nicht erfasst. Der Niederösterreichische Abfallwirtschaftsplan kann sowohl online (www.noe.gv.at) als auch als Printversion angefordert werden.

1.3 Novelle Abfallende für feuerfesten Abfall

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen Entwurf einer Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen (Novelle) in Begutachtung gesandt. Stellungnahmen sind bis 16. Jänner 2025 möglich.

Der BRV plant nicht, zu dieser Novelle eine Stellungnahme abzugeben.

2. EU und Ausland

2.1 Neue EU-Bauprodukteverordnung im Amtsblatt veröffentlicht

Mit 18. Dezember 2024 wurde mit Verordnung (EU) 2024/3110 die lange erwartete Bauprodukteverordnung („Festlegung von harmonisierten Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten“) veröffentlicht! Diese kann unter folgenden Link heruntergeladen werden:

Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)

Der BRV hat schon vor Monaten einen Auftrag zur Analyse der neuen Bauprodukteverordnung vergeben, dessen Ziel es ist, die Auswirkungen auf die Recycling-Wirtschaft in Österreich bzw. auf Notwendigkeiten in Zusammenhang mit Recycling-Baustoffen einzugehen. Das Ergebnis liegt vor und wird Ihnen mit Rundschreiben Nr. 1 Anfang Jänner übermittelt werden. Dieses Projektergebnis wird zudem als zusätzliche Basis für die in Ausarbeitung befindliche „OIB-Richtlinie Nr. 7“ dienen können.

2.2 Delegierte Verordnung zur Bewertung über Prüfung der Leistungsbeständigkeitvon Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale ökologische Nachhaltigkeit

Mit 28. Oktober 2024 erschien im Amtsblatt der europäischen Union, Reihe L, die delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung Nr. 305/2011 durch Festlegung der anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit und zur Änderung der genannten Verordnung in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auf der Grundlage eines Modellierungsansatzes.

Im Artikel 1 wird festgelegt, dass Bauprodukte hinsichtlich der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit nach Maßgabe der im Anhang 1 festgelegten Systeme zu bewerten und zu prüfen sind.

Für die unter diese Verordnung fallenden Produkte gelten unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungs-beständigkeit wie folgt:

  1. Produkte, für die anhand einer geltenden Rechtsgrundlage festgestellt werden kann, dass
    sie ohne Prüfung oder Berechnung oder ohne weitere Prüfung oder Berechnung ein bestimmtes Leistungsniveau und eine bestimmte Leistungsklasse erreichen: System 4
  2. Produkte, die nicht zu den in Zeile 1 angeführten Unterfamilien gehören: System 3+

Beim System „3+“ führt der Hersteller die Bewertung der Leistung des Produktes auf Grundlage von Datenerhebungen für Inputwerte, Annahmen und Modellierung durch sowie eine werkseigene Produktionskontrolle. Die notifizierte Validierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme des Validierungsberichtes zur Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf Grundlage der in der Verordnung angegebenen Bewertungen (z.B.: Erstinspektion des Herstellungsbetriebes, Validierung verwendeter Verfahren, Validierung der vom Hersteller vorgenommenen Bewertung…).

Die Verordnung trat am 18. November 2024 in Kraft und gilt seither unmittelbar (ohne weitere Umsetzung) in jedem Mitgliedsstaat und damit auch in Österreich.

2.3 BRV beantwortet Abfallende-Erhebung der EU

Wie schon in mehreren Rundschreiben berichtet, erarbeitet das Joint Research Center (JRC) der Europäischen Union Grundlagen für ein Abfallende für mineralische Abfälle aus dem Bauwesen. Mit Hilfe des erstmals EU-weit abgestimmten Fragebogens über Abfallendekriterien für mineralische C&D-Abfälle sollte einerseits vorhandene Information abgefragt werden, existierende Normen und Standards erhoben und die Wünsche der Stakeholder betreffend Abfallende eruiert werden.

Seitens des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes wurde neben der Datenweitergabe insbesondere auf die Notwendigkeit eines Abfallendes für Bodenaushubmaterial, für Asphalt [dieses wurde bei der Studie aufgrund der Heißasphaltmischproduktion nicht betrachtet] sowie für Gleisschotter hingewiesen. Weiters wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der Begriff „C&D Waste“ den negativ besetzten Abfallbegriff enthält, der besser durch den Begriff „Materialien“ oder „Stoffe“ ersetzt werden sollte.

Die Stellungnahme des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes wurde auch in adaptierter Form über die European Quality Association for Recycling an JRC weitergegeben. Zusätzlich schlossen sich der tschechische Recycling-Verband ARSM sowie das Südtiroler Bauschuttkonsortium der Stellungnahme des BRV an.

Der BRV konnte auf diese Art und Weise eine akkordierte Weitergabe von Informationen an das JRC erreichen und somit die Wichtigkeit und die Grundlagen für ein Abfallende für mineralische Baurestmassen darlegen.

3. Veranstaltungen

3.1 Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Wien)

Der Gesetzgeber schreibt im Umgang mit Baurestmassen, Aushub und Recycling-Baustoffen das Führen einer Abfallbilanz vor. Die Abfallbilanzverordnung verlangt daher von Abfall-sammlern und -behandlern die Eintragung der Stammdaten ins elektronische Register des Bundesministeriums (EDM). Die Bewegungsdaten, also die abfallwirtschaftlichen Daten über Abfallart, Menge, Input und Output für das Jahr 2024 sind bis 15. März 2025 elektronisch zu melden.

Im „Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“ am 21.1.2025 in Wien und am 3.3.2025 in Linz erhalten Sie grundlegende Informationen sowie einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM (siehe beiliegenden Folder).

3.2 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)

Am 28. Jänner 2025 bietet der BRV in Wien die Kooperationsveranstaltung „Recycling-gerechte Ausschreibung und Vergabe“ an, die auch als Webseminar buchbar ist.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Weitere Details sowie das Anmeldeformular finden Sie im beiliegenden Seminarfolder.

3.3 Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)

Neben den allgemeinen abfallrechtlichen Kenntnissen bietet der BRV mit dem Ausbildungs-kurs Recycling-Fachperson ein für Betriebspersonal maßgeschneidertes Programm an: vom Wissen über Schad- und Störstoffe über die Probenahme bis hin zur Abfallbilanz und Qualitätssicherung spannt sich der Bogen der Vorträge. Der nächste Kurs findet von 12. bis 13.2.2025 in Wien statt.

Anmeldeformular und nähere Detailinformationen im beiliegenden Kursfolder.

4. Wissenswertes

4.1 Ressourcenschonung bei Großvorhaben des Tiefbaus

Am 27. Februar 2025 wird an der Montanuniversität Leoben ein Workshop und Seminar „Ressourcenschonung bei Großbauvorhaben des Tiefbaus mit Schwerpunkt Tunnelbau“ angeboten. Die Vorträge behandeln dabei das Thema Tunnelausbruchsverwertung,

Spritzbeton im Tunnelausbruchmaterial, Nachhaltigkeitskonzepte sowie Anforderungen der Rohstoffindustrie für die Verwertung von Tunnelausbruchmaterial. Nähere Informationen unter www.subsurface.at.

4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen 2025

Aufgrund europäischer Rechtsgrundlagen (CSRD, ESRS) sind Unternehmen, auf die zwei der drei folgenden Kennzahlen zutreffen, berichtspflichtig:

  • Nettoumsatz > 50 Mio. Euro
  • Bilanzsumme > 25 Mio. Euro
  • Beschäftigte über 250 Mitarbeiter im Durchschnitt des Geschäftsjahres

Ab dem Berichtsjahr 2024 sind alle Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD zur ersten Berichterstattung 2025 vorgesehen; ab dem Berichtsjahr 2025 alle anderen großen Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Kapitalisierte Personengesellschaften, …), damit die größeren BRV-Mitgliedsbetriebe, wobei die erste Berichterstattung 2026 zu erfolgen hat.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass auch von kleineren Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe nicht berichtspflichtig sind, die Bereitstellung relevanter Informationen von deren (berichtspflichtigen) Auftraggebern eingefordert wird.

Der Zweck des Berichtes sind prüffähige und transparente Darstellungen, wie das Unter-nehmen mit dem Thema Nachhaltigkeit umgeht und welche Teile der Geschäftstätigkeit einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit entsprechen.

Nähere/weitere Informationen wird Ihnen der BRV über den Schlussbericht zur BRV-Studie „Recycling-Baustoffe in der Bauprodukteverordnung 2024 und in der Taxonomieverordnung“ im Jänner 2025 übermitteln.

4.3 Forschungsprojekt CRUFI abgeschlossen

Das Cornet-Projekt „CRUFI – Modellierung des instationären Wärme- und Feuchteverhaltens und Prognose der Bewehrungskorrosion bei Beton und Recycling-Beton“ wurde im Dezember 2024 abgeschlossen, der BRV war als Stakeholder vertreten.

Am Projekt beteiligt waren unter anderem FH Campus Wien, Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP, Fachhochschule München und andere.

Unter anderem wurden untersucht:

  • Entwicklung von Recycling-Betonen mit chloridhaltigen Gesteinskörnungen
  • Bestimmung der Dauerhaftigkeitsparameter von Beton mit chloridhaltigen Gesteinskörnungen
  • CO2-Integration in Recycling-Betonen
  • Entwicklung von verfeinerten hygrothermischen Materialmodellen für Beton, Bestimmung von Materialeigenschaften für die neuen Betonsorten
  • Entwicklung eines Korrosionsvorhersagemodells für verschiedene Betonsorten
  • Anwendungsrichtlinien für chloridhaltigen RC-Beton

Ein Endbericht über das Forschungsprojekt wird Mitte 2025 vorliegen.

Beilagen

Mitgliederinformation 17/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Europa plant, ein Abfallende für Recycling-Baustoffe für die gesamte EU zu vereinheitlichen. Dies ist selbstverständlich begrüßenswert, bedeutet aber auch eventuell ein Aus bzw. Veränderung für eine nationale Regelung. Das Forschungsinstitut JRC der Europäischen Union führt derzeit eine entsprechende Umfrage durch, um den aktuellen Stand sowie zukünftige Wünsche zu erfassen. Lesen Sie Näheres im beiliegenden Rundschreiben.

Stolz und erfreut sind wir, dass unser Vorsitzender Thomas Kasper, dieser Tage zum Doktor ernannt wurde! Wir gratulieren herzlich!

Weiters möchten wir auf unsere nächsten Veranstaltungen hinweisen:

– 14. – 16.01.2025      Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

– 28.01.2025              Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 17/2024 

  1. EU und Ausland

1.1 EDA – annual convention 2025

Die European Demolition Association (EDA) veranstaltet jährlich in einem der Mitgliedsstaaten einen Jahreskongress, der nächstes Jahr in Venedig stattfindet. Am 12./13. Juni 2025 bietet sich in der Nähe Österreichs damit die Möglichkeit, Neues zum Thema Abbruch, Dekontaminierung und Recycling zu erfahren und ausländische Kollegen zu treffen.

Nähere Informationen werden wir Ihnen im Rahmen des Rundschreibendienstes Anfang 2025 mitteilen.

1.2 Abfallende für mineralische Baurestmassen – EU

Ende September fand eine Informationsveranstaltung des Joint Research Centers JRC der Europäischen Kommission auf Videobasis statt.

Die bisher sehr allgemein formulierten Kriterien für ein Abfallende der Abfallrahmenrichtlinie sollen nunmehr im Auftrag der EU-Kommission für mineralische Baurestmassen konkretisiert und für alle europäischen Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden.

Aus diesem Grunde wurde ein Fragebogen erstellt, der seitens einzelner Betriebe oder einzelner nationaler oder europäischer Verbände beantwortet werden soll. Basierend auf den Rückmeldungen, die bis Mitte 2025 ausgewertet werden sollen, soll der Europäischen Kommission ein Vorschlag unterbreitet werden, für welche mineralischen Abfallströme unter welchen Bedingungen ein Abfallende festgestellt werden soll.

Als Eingangsmaterialien wird derzeit von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Gesteine bzw. Mischungen davon ausgegangen.

Der Fragebogen gliedert sich in folgende Bereiche:

  1. Anwendungsbereich
  2. Zeitpunkt des Abfallendes
  3. Verwendungszwecke für rezyklierte Baustoffe
  4. Zugrundeliegende europäische und nationale Standards
  5. Eingangsmaterialien (hinsichtlich Qualität, Lager, etc.)
  6. Behandlungsprozess bzw. Behandlungstechnik
  7. Ausgangsmaterialien (Recycling-Baustoffe) Aufzeichnungen
  8. Markt und Ökonomie
  9. Allgemeine Anmerkungen

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat EDA, die European Demolition Association, aufgefordert, zu dem Thema ebenso Stellung zu beziehen und entsprechend die Meinung Österreichs dort federführend eingebracht. Gleichzeitig ist der BRV die Geschäftsstelle der EQAR, der European Quality Association for Recycling e.V., die ähnlich lautend, wie der BRV, als europäische Vereinigung der Recycling-Baustoffbetriebe den Fragebogen beantworten wird.

Sollten Sie Interesse am Fragebogen oder den Antworten des BRV haben, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle, wir senden Ihnen die Unterlagen zu.

Der BRV selbst wird mit 25.11.2024 seine Stellungnahme abgeben.

2. Veranstaltungen

2.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

Von 14. bis 16. Jänner 2025 findet in Wien der nächste Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person statt.

Dieser 2 ½-tägige Kurs richtet sich an Bauleitungen, Abbruchunternehmer sowie Expertinnen und Experten, die sich mit dem Rückbau beschäftigen. Mit Absolvierung des Kurses und der dafür nötigen Ausbildung für Rückbaukundige Personen (bautechnische oder chemische Ausbildung) können Rückbaukundige Personen Schad- und Störstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung durchführen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars (nur noch Restplätze verfügbar!).

2.2 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)

Am 28. Jänner 2025 bietet der BRV in Wien die Kooperationsveranstaltung „Recycling-gerechte Ausschreibung und Vergabe“ an, die auch als Webseminar buchbar ist.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Weitere Details sowie das Anmeldeformular finden Sie im beiliegenden Seminarfolder.

3. Wissenswertes

3.1 Vorsitzender Thomas Kasper promoviert

Der Vorsitzende des BRV, Thomas Kasper, hat neben einem abgeschlossenen Studium an der Universität für Bodenkultur auch ein abgeschlossenes Jus-Studium vorzuweisen.

Darüber hinaus hat er die Baumeisterprüfung abgelegt und nunmehr einen weiteren wichtigen Abschnitt seiner Karriere erreicht: Er promovierte an der Montanuniversität Leoben zum Doktor mont., seine Dissertation beschäftigt sich mit dem Abfallende von Bodenaushub.

Die Geschäftsstelle des BRV gratuliert dem BRV-Vorsitzenden, Dipl.-Ing. Mag. Dr. mont. Thomas Kasper, herzlich zu seinem beruflichen Erfolg!

Beilagen

Mitgliederinformation 16/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Mit heutigem Tag wurde die EU-Bauprodukteverordnung vom Rat der Europäischen Kommission verabschiedet – eine Veröffentlichung, vielleicht noch im November 2024, ist mit Sicherheit anzunehmen. Näheres können Sie dem beiliegenden Rundschreiben mit der fortlaufenden Nummer 16/2024 entnehmen.

Die nächsten Monate werden auch in Österreich Neues zum Baustoff-Recycling bringen: Eine Entwurfsfassung der Aushubverordnung inklusive Abfallende ist in den nächsten Monaten zu erwarten. Für 2025 sind sowohl eine Recyclinggips-Verordnung als auch eine große Deponie-verordnungsnovelle angekündigt. Der BRV verfolgt alle diese Tätigkeiten für Sie und informiert Sie gerne per Rundschreiben.

Weiters möchten wir auf unsere nächsten Veranstaltungen hinweisen:

– 27.11.2024       Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis (Salzburg)

– 14. – 16.01.2025       Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 16/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Stellungnahme des BRV zur Aushubverordnung

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat seit Jahren eine Abfallendeverordnung für Bodenaushubmaterial vom BMK verlangt und hat auch bei der Vorstellung des Entwurfes einer Aushubverordnung mitgewirkt.

Der BRV hat in seiner Stellungnahme zum Vorbegutachtungsentwurf der Aushubverordnung den positiven Charakter des Vorentwurfes gelobt, der viele dringend notwendige Bereiche abdeckt, sodass für den größten Abfallstrom Österreichs die Verwertung stark angekurbelt werden könnte.

Da der Entwurf eine Vielzahl von Aushubmaterialien umfasst, und damit auch mehrere Abfallqualitäten (z.B.: A1, A2, A2-G, BA) und zudem ein Abfallende für viele Bodenaushubmaterialien wahrscheinlich erscheint, wurde das BMK gebeten, das ordentliche Begutachtungsverfahren möglichst umgehend einzuleiten und das Inkrafttreten der Verordnung im Sinne der Österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie möglichst noch im ersten Halbjahr 2025 zu gewährleisten.

Zentrale Forderung des BRV ist es, die Übergangsfrist für die notwendige Akkreditierung von Fachanstalten von zumindest 3 Jahren vorzusehen, um nicht einen zu erwartenden Engpass bei diesen Stellen mit Inkrafttreten der Verordnung zu erzielen. Weiters wurde betont, dass das verlangte Materialkonzept, welches vom Bauherrn zu erstellen ist, jedenfalls den aushebenden Unternehmen vor der Beauftragung/Aushubtätigkeit nachweislich übermittelt werden muss.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband wird das Thema weiterhin intensiv verfolgen.

Nähere Informationen zur Aushubverordnung können Sie auch unserem BRV-Mitgliederrundschreiben Nr. 13/2024 entnehmen.

1.2 Leitfaden für die nachhaltige, recyclinggerechte Ausschreibung

Wie schon angekündigt, hat die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr mit Neuauflage der standardisierten Leistungsbeschreibung für Verkehr und Infrastruktur (Version 7) gleichzeitig ein Arbeitspapier „Leitfaden für die nachhaltige, recyclinggerechte Ausschreibung mit der LB-VI“ herausgebracht. Die Veröffentlichung erfolgte mit 1. November 2024. Das Merkblatt stellt einen Leitfaden mit dem Ziel dar, dass ökologisch vorteilhafte Regelungen der LB-VI verstärkt zur Anwendung kommen. Sie können bei Ausschreibungen angewandt werden, bei deren Verwendung die ausgeschriebenen Bauvorhaben ein erhöhtes Maß an ökologischer Nachhaltigkeit aufweisen sollen.

Das Merkblatt weist auf jene Vorbemerkungen und Positionen hin, welche Regelungen mit folgenden beabsichtigen Wirkungen berücksichtigen: Begünstigung der Kreislaufwirtschaft, Erzielung einer weiteren positiven klimarelevanten Hebelwirkung

Es werden dabei keineswegs neue Vorbemerkungen oder Positionstexte durch diese RVS vorgeschlagen, sondern nur die verbesserte, nachhaltige Anwendung schon bestehender Ausschreibungstexte hervorgehoben. Damit möchte der Herausgeber der LB-VI, die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, dazu beitragen, dass ökologisch vorteilhafte Regelungen verstärkt zur Anwendung kommen.

Besonders soll darauf verwiesen werden, dass der Begriff „Wegschaffen“ geschärft wurde und eine sachgemäße Weiterbehandlung von Ausbaustoffen sichergestellt werden soll. Hier befindet sich der Hinweis auf die verpflichtende Bevorrangung von Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, wobei die Abfallhierarchie gemäß AWG 2002 Grundlage ist. Mit dem Wegschaffen wird der Auftragnehmer zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung explizit beauftragt.

Das Arbeitspapier Nummer 38 der FSV kann unter www.fsv.at bezogen werden.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 Konferenz zur neuen Bauprodukteverordnung

Die Europäische Kommission veranstaltete Ende Oktober eine Konferenz zur neuen Bauprodukteverordnung (CPR, Construction Products Regulation).

Wie der BRV in mehreren Rundschreiben berichtete, wurde die Bauprodukteverordnung kürzlich überarbeitet, um den Erfordernissen eines grünen und digitalen Übergangs gerecht zu werden. Die Minister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union stimmten heute endgültig ab und nahmen die Verordnung an, die nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in der gesamten Union, und damit auch in Österreich, verbindlich sein wird. Dies ist das Ende eines langwierigen Prozesses, der vor Anfang 2025 abgeschlossen sein wird.

Bauunternehmer, Hersteller und andere Beteiligte haben 12 Monate Zeit (bevor die Verordnung in Kraft tritt), um ihre Prozesse und Verfahren auf die Einhaltung der neuen Vorschriften vorzubereiten.

Die neue Bauprodukteverordnung legt harmonisierte Regeln für die Vermarktung von Bauprodukten in der EU fest. Zur Erläuterung des aktuellen Rechtsrahmens, der Verpflichtungen für Hersteller, des geänderten Normungsverfahrens und des digitalen Produktpasses (DPP) veranstaltete die Europäische Kommission am 30. Oktober eine Konferenz. Diese stieß mit mehr als 2.000 Teilnehmern, die online und persönlich anwesend waren, auf große Resonanz. Der BRV nahm ebenso daran teil.

Für den Recyclingbereich ist hervorzuheben, dass die neue Verordnung sehr stark die Umweltaspekte sowie die Kreislaufwirtschaft forciert. Gleichzeitig ist der Übergangszeitraum teilweise auf ein Jahrzehnt und mehr gesteckt, sodass die Implementierung der CPR aufgrund der neu zu erstellenden harmonisierten Normen, etc. mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.

Seitens des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes wurde Professor Dr. Maydl beauftragt, eine Studie zu erstellen, welche Auswirkungen die neue CPR auf die Recyclingwirtschaft ausüben wird, auch in Zusammenhang mit der neuen in Kraft getretenen Taxonomieverordnung bzw. deren delegierten Rechtsakte.

Das Ergebnis der BRV-Studie wird im Rahmen einer BRV-Veranstaltung im Frühjahr 2025 vorgestellt werden.

Wir werden über das zu erwartende Inkrafttreten umgehend nach Veröffentlichung der Bauprodukteverordnung (im November 2024?) mittels Rundschreiben berichten.

Die aktuell verfügbare konsolidierte Fassung der CPR kann über die Geschäftsstelle in englischer Sprache angefordert werden.

3. Veranstaltungen

3.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Salzburg

Für die Bau- und Recyclingwirtschaft gibt es zahlreiche Vorgaben in Bezug auf Abfall-management, Aufbereitung, Transport und Lagerung. Welche das sind, und wie man damit rechtskonform und effizient umgeht, erfahren Sie in diesem Seminar, welches am
17. November 2024 in Salzburg stattfindet und sich nicht nur an Praktiker richtet.

Die Vielfalt an rechtlichen Anforderungen wird kompakt und praxisorientiert vorgestellt. Ziel ist es, notwendige eigene Meldungen im Betrieb zu erkennen und richtig auszuführen.

Daher beinhaltet dieses Seminar auch optional den Workshop „Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“, der einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM gewährleistet.

Weitere Details und Anmeldemöglichkeit im beiliegenden Seminarfolder.

3.2 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

Von 14. bis 16. Jänner 2025 findet in Wien der nächste Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person statt.

Dieser 2 ½-tägige Kurs richtet sich an Bauleitungen, Abbruchunternehmer sowie Expertinnen und Experten, die sich mit dem Rückbau beschäftigen. Mit Absolvierung des Kurses und der dafür nötigen Ausbildung für Rückbaukundige Personen (bautechnische oder chemische Ausbildung) können Rückbaukundige Personen Schad- und Störstofferkundungen im Sinne der Recycling-Baustoffverordnung durchführen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

3.3 BRV-Tagung 2025

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband veranstaltet jährlich eine Großtagung, bei der üblicherweise über 150 Teilnehmende zu verzeichnen sind. Für das nächste Jahr wurde der Termin dieser Tagung auf den 14. Mai 2025 fixiert. Wir würden uns freuen, wenn Sie diesen Termin im Kalender für dieses Event reservieren.

Im Jahre 2025 feiert der BRV 35-Jahre-Jubiläum – dafür haben wir den 2. Oktober 2025 vorreserviert. Wir werden Sie mit Rundschreiben über diese Großveranstaltungen gerne rechtzeitig informieren.

Beilagen

Mitgliederinformation 14/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Dieses Rundschreiben beschäftigt sich mit der in der Europäischen Union derzeit geführten Diskussion über ein vorzeitiges Abfallende. Dazu ist in letzter Zeit eine grundlegende Studie über Abfall in der Bau- und Abbruchbranche veröffentlicht worden.

Zusätzlich erarbeitet das Joint Research Center der EU Grundlagen für ein einheitliches, europaweites Abfallende – dies wird in mittlerer Zukunft auch das in Österreich für Recycling-Baustoffe existierende Abfallende beeinflussen. Die Ausarbeitungen dazu schreiten voran, werden aber sicherlich noch Jahre benötigen – lesen Sie mehr dazu im beiliegenden Rundschreiben.

Unsere weiteren Veranstaltungen:


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 14/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Bodenaushubverordnung – aktueller Stand

Auf Einladung des BMK fand eine Besprechung zum ersten Vorbegutachtungsentwurf einer Bodenaushubverordnung, die einerseits eine Behandlungspflichtenverordnung, andererseits eine Abfallendeverordnung darstellt, statt. Wir berichteten dazu in unserem letzten Rundschreiben im Detail.

In der Diskussion stimmten die Anwesenden unisono grundsätzlich dem Entwurf des BMK zu. Einige Anregungen wurden gegeben, z.B. hinsichtlich Ausdehnung der Übergangsfrist, Frage der Notwendigkeit der Akkreditierung für die Abfallchemische Aufsicht. Auch behördenseits wurden noch einige Ergänzungen vorgebracht.

Sektionschef DI Holzer war ebenso bei der Besprechung anwesend. Er kündigte an, dass für das Inkrafttreten nach einer Begutachtung noch einige Zeit verstreichen wird, ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2025 sicherlich nicht möglich sein wird.

Seitens des BMK wurde gebeten, im Falle von Stellungnahmen zum Vorentwurf, diese bis
11. Oktober an das BMK zu richten. Der BRV sendet Ihnen daher den Vorbegutachtungs-entwurf zur Information. Sollten Sie Anregungen haben, ersuchen wir Sie, diese der Geschäftsstelle des BRV (brv@brv.at) bis 8. Oktober 2024 mitzuteilen.

Wir werden uns weiter bemühen, die Umsetzung der Abfallendeverordnung für Aushubmaterialien voranzutreiben.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 JRC: Workshop Abfallendekriterien für Recycling-Baustoffe

Das Joint Research Center der EU wurde beauftragt, Abfallendekriterien für Bauabfälle auszuarbeiten: Ein entsprechender Fragebogen wurde erstellt, der nun binnen zweier Monate von interessierten Organisationen beantwortet werden kann. In einem Workshop Ende September nahmen 125 Experten/innen teil, die sich zu der Ausarbeitung melden konnten. Seitens Österreich nahmen der Vorsitzende des BRV, Kasper, der GF Car sowie 2 Vertreter des BMK teil.

Abfallendekriterien existieren derzeit für Eisen, Stahl, Aluminium, Glas und Kupfer. Kriterien für Plastik und Textilien werden vom JRC derzeit ausgearbeitet.

Europaweit errechnet EUROSTAT den Anteil von „C&D-waste“ mit 37,5% aller Abfälle (800 Mt).

Abfallendekriterien existieren in wenigen Ländern Europas – darunter Österreich, Frankreich, Finnland (nur für Beton), Deutschland (aber noch nicht vollkommen umgesetzt), Italien, Irland, Holland.

JRC arbeitet nun an einem Set an Kriterien, wobei nur mineralische C&D-Abfälle und deren Aufbereitung behandelt werden sollen. Dabei wird die Körnung 0,063 – 90 mm betrachtet.

Dabei sollen folgende Input-Materialien betrachtet werden:

  • Beton
  • Ziegel, Fließen
  • Keramik (glasiert und unglasiert)
  • Gestein
  • eine Mischung obiger Materialien

Nicht betrachtet werden Steinwolle, Gipsprodukte, Glas, Gleisschotter und Asphalt. Letzteres wird geringgeschätzt und wird mit 1% des Gesamtanfalls betrachtet und scheint europaweit vor Ort verwertet zu werden.

Eine Umfrage ist von JRC vorbereitet worden, die bis 26.11.2024 beantwortet werden kann. Ein Endergebnis ist für Juni 2025 zu erwarten.

Falls Sie Interesse an der Umfrage haben, können Sie gerne Näheres über die BRV-Geschäftsstelle erfahren.

2.2 Abschlussbericht für richtungsweisendes EU-Projekt zu Abfall in der Bau- und Abbruchbranche veröffentlicht

In dem von der Europäischen Kommission beauftragten Projekt „GROW/2022/OP/0015 (Background Data Collection for Future EU End-of-Waste Criteria of Construction and Demolition Waste)“ sammelte ein internationales Team gemeinsam mit dem belgischen Projektpartner Daten und Informationen zu Materialströmen im Bau- und Abbruchsektor der 27 EU-Mitgliedsstaaten. Nun ist das Projekt beendet, dessen Kernstück eine EU-weite Studie mit hunderten Branchen-Experten und -Expertinnen zu Recycling-Raten, Materialwerten und existierenden Produktnormen war.

Aus allen Gesprächen mit den Interessenvertretern während dieser Studie ging hervor, dass die Mehrheit künftige europäische Abfallende-Kriterien für die untersuchten Abfallströme befürworten würde. Vorteile davon wären ein klarer Materialstatus, weniger Verwaltungsaufwand, Umweltvorteile und ein verbesserter Markt. Als Nachteil ergibt sich, dass Länder mit bestehenden Abfallendedefinitionen – wie Österreich – diese adaptieren werden müssen.

Das nun vorliegende Ergebnis der Studie liefert eine solide Basis für die Europäische Kommission, die weiteren, möglichen Schritte für ein EU-weites Abfallende für Recycling-Baustoffe vorzubereiten.

Die Studie kann kostenfrei aus dem Internet heruntergeladen werden: Background data collection for future EU end-of-waste criteria of construction and demolition waste – Publications Office of the EU (europa.eu)

3. Veranstaltungen

3.1 Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen, 2.10.2024, Wien

Dieses Grundlagen-Seminar stellt die rechtlichen, aber auch technischen Anforderungen beim Umgang mit Aushubmaterial und Baurestmassen auf der Baustelle dar. Von der richtigen Vorbereitung (Genehmigung, Bescheide) über die richtige Umsetzung (RBV, BAWP) bis hin zur Deponierung (DVO) und Recycling (RBV, BAWP) erhalten sowohl Einsteiger als auch Praktiker einen guten Ein- und Überblick.

Besonderer Fokus liegt in diesem Seminar, das von Praktikern für Praktiker angeboten wird, auf den Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis.

Detailinformationen und Anmeldeformular im beiliegenden Seminarfolder.

3.2 Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung

Baustellenaushub fällt bei jeder Baustelle an. Das Seminar am 9.10. in Wien stellt die Möglichkeiten der Ausschreibung, die Probenahme samt Beurteilung sowie die Verwendung unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischem Vorgaben vor. So lernen Sie die gesetzeskonforme Vorgangsweise, egal ob auf Kleinbaustelle oder bei Massenaushub, kennen.

Das Seminar findet im BRV statt, mit der Möglichkeit zur Teilnahme via Web.

Für Ihre Anmeldungen benutzen Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Detailfolder.

3.3 Abfallrecht am Bau von A-Z: Von Abfallbegriff über Erlaubnis u. Sammlung bis Verbringung

Das Seminar am 16.10. in Wien, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben dargestellt und Lösungsvorschläge für komplexe Situation dargestellt.

Während der Umgang mit technischen Standards zum Alltag im Bauwesen gehört, kommt es immer dann, wenn es um Aushub, Abbruch, Transport, Verwenden vor Ort, den Einsatz von Recycling-Baustoffen oder um Deponierung geht, zu rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Abfall. Die Befürchtung ist groß, dass es durch das Übersehen oder Missverstehen rechtlicher Bestimmungen zu hohen Kosten oder langwierigen Verfahren kommen kann. Es gilt daher aufzuklären und Missverständnisse zu bereinigen.

Im beiliegenden Folder finden Sie weitere Detailinformationen sowie das Anmeldeformular.

3.4 Die neue ÖNORM B 3141: Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien, Salzburg

Aushubmaterialien stellen die mit Abstand größte Abfallfraktion in Österreich dar. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP) regelt unter anderem den Umgang mit den bei Baumaßnahmen anfallenden Aushubmaterialien. Die neu erschienene ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ legt die bautechnischen und umwelttechnische Anforderungen für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien fest.

In diesem Seminar, das am 26.11. in Salzburg stattfindet, informieren wir Sie kompakt über den Umgang mit Aushubmaterialien: von der Wiederverwendung, über die Boden-rekultivierung bis hin zur Herstellung und den Einsatz als Recycling-Baustoff – insbesondere nach der neuen ÖNORM B 3141.

Für Ihre Anmeldung und weitere Details siehe Seminarfolder im Anhang.

4. Wissenswertes

4.1 Energie- und Klimaplan an EU-Kommission übermittelt

Österreich hat den Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) vor Kurzem an die Europäische Kommission übermittelt. Bis 2030 hat Österreich seinen CO2-Ausstoß um 48% zu senken. Der NEKP enthält Berechnungen des Umweltbundesamtes (UBA) auf Basis aller beschlossenen und bereits geplanten Maßnahmen. Damit wird die Treibhausgas-Reduktion abgeleitet und Aussagen getroffen, welche weiteren Maßnahmen noch erforderlich sind.

Fünf Zieldefinitionen werden erörtert:

  • Dekarbonisierung
  • Energieeffizienz
  • Energieversorgungssicherheit
  • Energiebinnenmarkt
  • Forschung, Innovation, Wettbewerb

Unter den geplanten Maßnahmen werden Ausbau von Bahnverbindungen, CO2 -Speicherung, klimaresiliente Wälder usw. angeführt. Unionsrechtliche Verpflichtungen werden die nächste Regierung zu weiteren Maßnahmen bewegen.

4.2 BRV lädt EDA nach Wien ein

Am 3./4. Oktober hält die European Demolition Association EDA ihr jährliches Treffen auf Einladung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes in Wien ab. Dieses Treffen soll Geschäftsführer und Präsidenten der nationalen Verbände der europäischen Mitgliedsländer zusammenführen und den Wissenstransfer über aktuelle Angelegenheiten fördern.

Ein gemütlicher Abend, gemeinsam mit dem BRV-Vorstand soll die guten Beziehungen zwischen dem BRV, der Mitglied der EDA ist, und dem europäischen Verband fördern.

Beilagen

Mitgliederinformation 13/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Mit diesem Rundschreiben informiert Sie der BRV über einen Vorentwurf einer vom BMK ausgearbeiteten Aushubverordnung, die auch das “vorzeitige” Abfallende für Bodenaushub anspricht.

In der Beilage finden Sie eine von der Geschäftsstelle verfasste Zusammenstellung, die eine Vorinformation für Sie darstellen soll und keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.

Der BRV ist zu einem Gespräch mit Vertretern des BMK und weiterer Verbände eingeladen, an der der Vorsitzende Dipl.-Ing. Mag. Thomas Kasper und Dipl.-Ing. Martin Car persönlich teilnehmen werden. Wir werden Sie umgehend nach Vorliegen weiterer Details über den Rundschreibenweg informieren. Im besten Fall wird die Verordnung mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten – sicherlich auch abhängig von den Ereignissen in der Bundespolitik in den nächsten Wochen, sowie von den Stellungnahmen, die während der für Herbst zu erwartenden offiziellen Begutachtung einlangen werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass den grundsätzlichen Forderungen des BRV (z.B.: für ein “vorzeitiges” Abfallende für Bodenaushubmaterial) mit der bisherigen Fassung des Entwurfes entsprochen wird und damit auch eine umfassende Möglichkeit bzw. Notwendigkeit eingeleitet ist, Aushubmaterialien in großem Umfang einer Verwertung zuzuführen. Sicherlich sind weitere Schritte (Information der AG-Seite, Infomaterial des BRV zu diesem Thema für Baustellen, Weiterbildungsmaßnahmen seitens des BRV für Betroffene, usw.) auch auf Seiten der Behörden (Ergänzungen im EDM, Vollzugsregelungen, Erläuterungen zum Verordnungstext usw.) notwendig. Der Vorstand des BRV wird sich Anfang Oktober mit diesem Thema beschäftigen.


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 13/2024 

„Bodenaushubverordnung“

Mitte September wird – nach vielen Forderungen an das BMK, aber auch nach vielen Gesprächen auf Ebene mehrerer Verbände – seitens des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Besprechungstermin mit den Spitzenvertretungen betroffener Wirtschaftsteile vereinbart, der die Verwertung und das Abfallende bestimmter Aushubmaterialien betrifft.

Die Aushubverordnung hat das Ziel, eine umweltgerechte, hochwertige und ökologisch verträgliche Verwertung oder Verwendung von bei Aushubtätigkeiten anfallenden (Boden)aushubmaterialien zu regeln. Dies betrifft sowohl Aushub als Abfall oder Nebenprodukt und regelt für bestimmte, nicht verunreinigte Aushubmaterialien das Abfallende.

Die Verordnung soll neben dem “typischen” Aushub auch Bankettschälgut, Bodenbestandteile, Bodenrekultivierung im Zusammenhang mit Aushub und Tunnelausbruch hinsichtlich der Verwertung regeln.

Die einzelnen Passagen gehen ein auf

  • Erdbaumaßnahmen
  • Maßnahmen zur Bodenrekultivierung
  • Herstellung von Kultursubstraten
  • Herstellung von Komposten und Komposterden
  • Herstellung von künstlich hergestellten Erden
  • Herstellung von Gesteinskörnungen
  • Herstellung von sonstigen Baustoffen
  • Verwendung als Industriemineral

mit Aushubmaterialien.

Generell sind Aushubmaterialien vor Verwertung grundlegend zu charakterisieren und einer Qualitätsklasse zuzuordnen. Bodenbestandteile, auch aus einer Behandlung verunreinigter Aushubmaterialien, können unter gewissen Voraussetzungen verwendet werden, allerdings nicht von gefährlich verunreinigten Aushubmaterialien (ausgenommen für die Herstellung von Beton und Asphalt!). Besonders wird auf Oberböden in Straßennähe (unbefestigte Teile eines Straßenkörpers) eingegangen (2m-Bereich, 20cm Tiefe) – eine Verwertung wird dafür grundsätzlich ausgeschlossen.

Geregelt werden Erdbaumaßnahmen: Dafür sind einerseits grobstückige Holzreste zu entfernen und eine Rekultivierungsschicht aufzubringen (ausgenommen unter Bauwerken). Für die Verwertung im Grundwasser(schwankungsbereich) ist vorwiegend die Qualitätsklasse A2-G (mit Regelungen auch BA) erlaubt.

Die Verwertung von BA erfordert eine Prüfung durch eine externe, befugte Fachperson oder Fachanstalt mit bestätigter Eignung sowie eine Meldung des Bauherrn an den Landeshauptmann drei Monate vor Beginn. Anhang 2 regelt Näheres.

Bodenrekultivierung: Auch hier darf BA unter den oben dargestellten Bedingungen Verwendung finden. Anhang 2 regelt Näheres.

Auf weitere Details für Kultursubstrate, Komposte, Industriemineral und künstlich hergestellte Erden wird in dieser Zusammenstellung nicht eingegangen.

Die Herstellung von Gesteinskörnungen erfordert die Einhaltung der ÖNORM B 3141 “Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien”. Anhang 2 regelt Näheres.

Auch nicht verunreinigte Kleinmengen von Bodenaushubmaterialien (<2.000t, keine Verunreinigung des Standortes oder Bodens) dürfen ohne analytische Untersuchungen mit Bestätigung des Bauherrn/Bauunternehmers verwendet/verwertet werden, sofern die Aushubinformation nicht älter als 1 Jahr ist. Für Neophytenbefall gibt es Regelungen. Die Verwertung für Erdbaumaßnahmen ist nur außerhalb des Grundwasser(schwankungsbereiches) und insgesamt nicht mehr als 2.000t bei einem Vorhaben erlaubt. Bei Überschreitung etc. ist eine Verwertung mit grundlegender Charakterisierung möglich.

Generell werden Regelungen für mit Neophyten belastete Aushubmaterialien festgelegt (Verwendung für Komposte, Kultursubstrate, künstlich hergestellte Erden verboten).

Bei den allgemeinen Behandlungspflichten für Aushubmaterialien wird auf die Lagerung und Behandlung von mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen verunreinigten Aushubes eingegangen (diverse Vorsorgemaßnahmen).

Die Abfallchemische Aufsicht, die erstmals mit der Deponieverordnungsnovelle eingeführt worden war, wird nun auch im Entwurf der Aushubverordnung vorgesehen: Der Bauherr hat eine externe, befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der begleitenden, abfallchemischen Aufsicht zu beauftragen, z.B. wenn Teile verunreinigt sind, andere nicht und eine Verwertung stattfinden soll. Diese hat vor Ort anwesend zu sein (Details werden in dieser Zusammenfassung nicht erläutert).

Hinsichtlich Tunnelbauvorhaben, spezielle Bauvorhaben (z.B. Tiefbohrung, Schlitzwände) und große Aushubvorhaben (über 10.000t) werden besondere Vorgaben vorgesehen:

Bei Tunnelausbruchmaterial hat der Bauherr sicherzustellen, dass der Rückprall von Spritzbeton getrennt erfasst wird oder nachträglich abgesiebt wird; davon kann abgesehen werden, z.B. bei der Herstellung von gebundenen Baustoffen. Hinsichtlich Bau- und Bohrhilfsmittel müssen diese bei der grundlegenden Charakterisierung speziell beurteilt werden.

Derartige Aussagen sind auch bei “speziellen Bauverfahren” erforderlich.

Für große Aushubvorhaben (über 10.000t) ist in der Planungsphase (vor Beginn des Aushubes) ein Verwertungskonzept zu erstellen, welches auch die Möglichkeiten der Verwendung und der Verwertungswege (inkl. Transportdistanzen) enthält.

Bodenaushubmaterial der Qualitätsklassen A1, A2, A2-G und BA verliert mit der elektronisch übermittelten Meldung grundsätzlich seine Abfalleigenschaft (“Abfallende”) für die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß der Aushubverordnung. (Anm.: Entgegen der Recycling-Baustoffverordnung ist keine Übergabe an einen Dritten nötig!).

Ein “vorzeitiges” Abfallende für Gesteinskörnungen ist bei Verwendung der Qualitätsklassen A2, A2-G und BA (hier nur für Beton und Asphalt) vorgesehen. Für “sonstige Baustoffe” werden ebenso die Qualitätsklassen A2, A2-G und BA angeführt.

Weitere Anwendungsmöglichkeiten werden detailliert angeführt (z.B. A1 für Bodenrekultivierung).
Der Übergeber des Bodenaushubmaterials hat im Falle dieses Abfallendes eine Konformitäts-erklärung zu übergeben. Der (bau)technische Stand der Technik ist einzuhalten.

Weitere Regelungen betreffen die Meldung, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten. Abfallbesitzer, die das Abfallende deklarieren, haben bis 15.3. des Folgejahres die Abnehmer des Bodenaushubs im EDM zu deklarieren.

Aushubmaterial gilt als Nebenprodukt, wenn die Kriterien gemäß §2 Abs. 3a AWG 2002 eingehalten sind, eine grundlegende Charakterisierung gemäß Verordnung erfüllt wird unter Berücksichtigung weiterer Anforderungen der Verordnung und nach Übergabe der Konformitäts-erklärung.

Die Verordnung soll im Jänner in Kraft treten.

Übergangsbestimmungen: Für Bankettschälgut sollen die Bestimmungen 3 Jahre nach Inkrafttreten der allgemeinen Verordnung gelten; bis dahin werden geringere Anforderungen in §24 gestellt. Für in Bau befindliche Tunnelbauvorhaben gilt eine 2-jährige Übergangsphase. Darüber hinaus sollen die meisten bestehenden Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial (z.B.: nach BAWP 2017 und BAWP 2023) weiter gelten.

Im Anhang werden die relevanten Schlüsselnummern mit Spezifizierungen angegeben (Anhang 2), die Beurteilung von Aushubmaterialien zur Verwertung (Anhang 3), Details zu Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte (Anhang 4), die Konformitätserklärung (Anhang 5)

Der BRV wird das Thema weiter intensiv verfolgen, über Rundschreiben seine Mitglieder informieren und über spezielle Veranstaltungen für die erleichterte Umsetzung sorgen.

Gerne steht die Geschäftsstelle des BRV für Anfragen und Hinweise zur Verfügung.

Mitgliederinformation 12/2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Anbei finden Sie die Mitgliederinformation Nr. 12/2024. In diesem Rundschreiben finden Sie eine Zusammenfassung des soeben erstellten Statusberichtes der österreichischen Abfallwirtschaft für das Jahr 2022, welchen das BMK unlängst veröffentlichte. Weiters finden Sie einen Hinweis hinsichtlich der Definition von Bodenbestandteilen durch die neue Deponieverordnungsnovelle.

Folgende Veranstaltungen bietet der BRV demnächst an:

– 19.09.      Eingangsleitung Baustoff-Recycling: Annahme, Produktion, Vertrieb (Wien)

– 24. bis 26.09.     Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person (Wien)

– 02.10.      Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen (Wien)

– 09.10.      Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung (Wien / Web)

– 16.10.      Abfallrecht am Bau von A-Z: Von Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis Verbringung (Wien)


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 12/2024 

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Deponieverordnungsnovelle veröffentlicht

Die Novelle der Deponieverordnung 2008, welche am 6. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. II Nr. 243/2024) behandelt die Ablagerung von karbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffen sowie die Definition von Bodenbestandteilen.

Im § 3 wird folgende neue Ziffer 9 a eingefügt:

„9 a Bodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder dem Untergrund, die entweder nach Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund oder durch die Behandlung (z.B. Nass- oder Trockensiebung, Zerkleinerung, Trocknung) von Aushubmaterial anfallen oder entstehen. Der Anteil anderer Materialien, zum Beispiel mineralischer Baurestmassen oder Schlacken, darf insgesamt nicht mehr als 5 Vol.-% betragen. Der Anteil an organischen Materialien, zum Beispiel Kunststoffe oder Bauholz, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol.-% betragen; dies gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile, zum Beispiel Pflanzenreste, Humus oder Wildholz in Wildbachsedimenten.“

Hinsichtlich der Ablagerung von karbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen wurden Übergangsbestimmungen in § 47 c neu gefasst: Abfälle von karbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfällen von Gemischen von karbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und Schlämmen können unter weiteren Voraussetzungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig auf Massenabfalldeponien abgelagert werden. Abfälle von ausgehärteten karbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, etc. können zerkleinert (maximal 1,5 m) unter gewissen Voraussetzungen bis 31. Dezember 2027 abgelagert werden. In weiteren vier Unterpunkten werden weitere Übergangsbestimmungen für karbon- oder glasfaserverstärkte Kunststoffe festgelegt.

1.2 Kompostverordnung in Begutachtung

Das BMK hat am 5.9.2024 einen Begutachtungsentwurf der Verordnung über Qualitäts-anforderungen Kompost und Komposterden aus Abfällen in Begutachtung gesendet.

Die Stammfassung der Kompostverordnung ist im Jahre 2001 erlassen worden und ist seither nicht novelliert worden! Als wesentliche Neuerungen sollen Qualitätsanforderungen für Komposterden aufgenommen werden, das sind Komposte, welche zur Erhöhung des mineralischen Anteils mit Bodenaushub gemischt werden und ebenfalls Produktstatus erhalten. Die Qualität des Produktes wird nicht nur durch die Schadstoffgrenzwerte sondern auch durch die Herstellung/Behandlung nach dem Stand der Technik bestimmt.

Produktstatus erhalten Komposte und Komposterden nur, wenn die Güteüberwachung, bestehend aus der Kompostuntersuchung und -beurteilung, sowie der Anlagenüberprüfung und -beurteilung „positiv“ abgeschlossen worden sind. Das Abfallende kann nur für die in der Kompostverordnung festgelegten Anwendungsbereiche erlangt werden.

Ausdrücklich ausgenommen werden soll die Eigenkompostierung im Hausgarten. Auch Kleinstanlagen, welche nur organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, etc. und nicht mehr als 100 m³ Eingangsmaterial gleichzeitig am Standort lagern und nicht mehr als 25 Tonnen hergestellten Kompost pro Jahr weitergeben, werden ausgenommen.

Die Kompostverordnung soll eine Meldepflicht im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 enthalten. Dafür soll eine Meldeapplikation im EDM eingerichtet werden.

Die Verordnung soll mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf sind bis Mitte Oktober 2024 möglich.

2. Technische Angelegenheiten

2.1 RVS 08.03.01 Erdarbeiten – Neuauflage

Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr ist Herausgeberin der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, die den technischen Standard im Verkehrswesen wiedergibt. Mit 1. November 2024 wird die für den Tiefbau wichtige RVS 08.03.01 „Technische Vertragsbedingungen – Erdarbeiten“ neu aufgelegt. Die RVS regelt insbesondere die Ausführung von Erdarbeiten sowie die Prüfungen. Neu ist, dass der Anwendungsbereich, der bisher insbesondere Straßen, Eisenbahnen, Flugbetriebsflächen, Lärmschutzdämme umfasste, nunmehr auch den Wasserbau und den Siedlungswasserbau enthält.

Unter Erdarbeiten werden alle Arbeiten mit Boden und/oder Fels bzw. Recycling-Baustoffen bis auf die Höhe des Unterbauplanums bzw. des Erdbauplanums verstanden. Im Kapitel 5.4 „Herstellung von Dämmen und Schüttungen“ wird unter 5.4.1 Baustoffe auch Recycling-Baustoffe angeführt: 5.4.1.4 die Eignung von Recycling-Baustoffen sind gemäß RBV bzw. gemäß ÖNORM B 3140 bzw. BAWP gemäß ÖNORM B 3141 nachzuweisen. Im Anwendungsgebiet von Bahndämmen (Bahnkörper, Damm gemäß Abb. 1a) sind nur Recycling-Baustoffe mit Ziegel- oder Asphaltanteilen von maximal 5 M-% zulässig.

Damit ist auch die neue ÖNORM B 3141 für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien in der zukünftigen RVS enthalten.

In Kapitel 5.8 Hinterfüllung und Überschüttung von Bauwerken wird ebenso auf Recycling-Baustoffe eingegangen: Unter 5.8.2.1 Regelbaustoffe werden auch rezyklierte und industriell hergestellte Gesteinskörnungen sowie gemäß ÖNORMen B 3132, B 3140 und B 3141 (< 5 M-% Feinanteile) angeführt.

In Kapitel 5.10 Verfüllung von Leitungsgräben und Überschüttungen von Leitungen (Rohre, Kabel) wird sinngemäß auf das oben dargestellte Kapitel 5.8.2 verwiesen.

Die RVS kann ab November bei der FSV unter www.fsv.at bezogen werden.

3. EU und Ausland

3.1 C & D Waste Management Protocol

Die Europäische Union hat das von ihr veröffentlichte Dokument „EU Construction & Demolition Waste Management Protocol“ mit August 2024 neu aufgelegt. Es enthält auch neue Richtlinien für „pre-demolition and pre-renovation audits“, also von Untersuchungen im Vorfeld eines Rückbaus bzw. der Renovierung.

Das Papier weist auf die Wichtigkeit dieses größten Abfallstroms in Europa hin. Es ist daher ein eigenes Management für Bauabfälle erforderlich, welches signifikante Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft hat.

Auf sechs Prozesse wird speziell hingewiesen:

  1. Identifizierung von Abfallströmen durch vorgelagerte Audits (vor Abbruch bzw. Renovierung)
    Ziel dabei ist es, Potentiale qualitativ und quantitativ zu erfassen, gefährliche Substanzen zu erkennen und Abfallströme festzustellen. Speziell wird darauf verwiesen, dass sowohl planliche Studien als auch Begehungen sowie Probenahmen notwendig sind. Speziell geschulte Auditoren werden als wichtig angesehen.
  1. Selektiver Rückbau
    Der selektive Rückbau soll die Rückgewinnung von Materialien, die Auslösung von gefährlichen Substanzen sowie die Abtrennung von wiederverwendbaren bzw. verwertbaren Substanzen vorsehen. Ein Abbruchplan soll dafür dienen.
  1. Abfalllogistik
    Ziel ist die Minimierung von Transportdistanzen, Vermeidung von Staub und anderen Umweltrisken.
  1. Abfallbehandlung
    Es ist speziell auf die Abfallhierarchie verwiesen, die gesichert eingehalten werden soll. Dabei wird insbesondere auf die Wiederverwendung vor Ort oder off-site eingegangen.
  1. Qualitätsmanagement
    Die Qualität soll in allen Stadien (Audits, Rückbau, Logistik, Abfallbehandlung) sichergestellt werden. Dies bedeutet einerseits Monitoring, Dokumentation, Zertifizierungen bis hin zum Produktstatus und Abfallendekriterien.
  1. Politisches Umfeld
    Das Protokoll enthält Empfehlungen für Behörden für das Entwickeln von entsprechenden Strategien, Regulativen und Mechanismen zur verbindlichen Einhaltung von Vorschriften.

In dem ca. 90 Seiten starken Papier wird anfangs darauf verwiesen, dass die Wiederverwendung und die Vorbereitung für Recycling nicht ausreichend in den Mitgliedsstaaten implementiert sind. Das Dokument enthält Beispiele und Best Practice-Fälle, die aus verschiedenen europäischen Staaten gewonnen wurden für folgende Bereiche:

  • Identifikation des Bauabfalls durch vorausgesetzte Audits
  • Selektiver Rückbau
  • Rohstoff-Trennung an der Quelle inkl. Erfassung der Rohstoffe
  • Vorbereitung für die Wiederverwendung und Recycling
  • Abfall-Logistik
  • Abfall-Aufbereitung
  • Qualitätsmanagement
  • Rahmenrechtliche Anforderungen

Dabei wird festgehalten, dass vorauseilende Audits für Rückbau und Renovierung zwischen-zeitlich in vielen Ländern Eingang gefunden haben. Diese bilden die Basis für qualitative und quantitative Aussagen zu Bauabfällen.

Ein Kapitel widmet sich der Renovierung, die als bessere Lösung für viele Fälle empfohlen wird. Eine Hilfestellung dazu soll das digitale Gebäudebuch liefern.

Ein weiteres Kapitel widmet sich den Audits. Diese Audits werden auch europaweit typischer-weise in die Sphäre des Bauherrn gesetzt.

Das Ziel der Audits ist es,

  • gefährliche Abfälle zu identifizieren und zu lokalisieren.
  • ein Verzeichnis nicht gefährlicher Abfälle zu erstellen.
  • Gebäudekomponenten und -materialien zu identifizieren für eine Wiederverwendung und Recycling.
  • Erfassung von Informationen für den Eigentümer oder die Behörde hinsichtlich der Werte der Abbruchmaterialien sowie deren Fußabdruck

Als Best Practice-Beispiel wird unter anderem Österreich angeführt, wo über die ÖNORM B 3151 ab einer gewissen Größenordnung derartige Audits vorgeschrieben sind.

Die Anforderung an den Auditor ist einerseits hinsichtlich der Qualifikation andererseits hin-sichtlich der Ausbildung/Weiterbildung festgelegt. Hinsichtlich Unabhängigkeit wird dessen Neutralität und Unabhängigkeit verlangt, insbesondere vom Ausführenden bzw. Abbruch-unternehmen.

In einem weiteren Kapitel wird der selektive Rückbau im Detail erläutert. Dieser soll mit einem Abbruchplan, der prozessorientiert gestaltet sein soll, beginnen. Ebenfalls als führendes Beispiel wird der österreichische Standard ÖNORM B 3151 hinsichtlich der Liste der Störstoffe ange-sprochen.

Hinsichtlich Abfall-Logistik wird insbesondere auf kurze Distanzen für den Baurestmassen-transport eingegangen.

Hinsichtlich der Abfallbehandlung wird auf vor-Ort und Wiederverwendung auf anderen Baustellen hingewiesen. Die Vorbereitung für die Wiederverwendung ist massiv zu stärken, ein Markt für diese Produkte ist zu etablieren. Als Beispiel wird dazu Schweden angeführt, die eine Datenbasis für gebrauchte Produkte anbieten.

Im Schlusskapitel wird auf rahmenrechtliche Bedingungen eingegangen. So wird empfohlen, für die Wiederverwendung von Materialien entsprechende harmonisierte europäische Normen oder EADs im Sinne der Bauproduktenverordnung zu initiieren. Die Limitierung der Deponierung bzw. ein Verbot der Deponierung sind starke Instrumente, um den Markt für Recycling-Produkte zu stärken. Darüber hinaus werden wirtschaftliche Instrumente wie Steuern (Deponieabgaben, Verbrennungsabgaben), Pfandabgaben sowie ausführliche Erzeugerverantwortungen angeführt. Weiters wird auf die Notwendigkeit der öffentlichen Ausschreibungen zur Verwendung von Recycling-Baustoffen bzw. der Wiederverwendung von Bauelementen eingegangen.

Das EU C&D Waste Management Protocol kann kostenfrei im Internet unter der Adresse

EU Construction & Demolition Waste Management Protocol including guidelines for pre-demolition and pre-renovation audits of construction works – Publications Office of the EU (europa.eu) bezogen werden.

Eine deutsche Fassung wird voraussichtlich bis Jahresende zur Verfügung stehen.

4. Veranstaltungen

4.1 Eingangsleitung Baustoff-Recycling, 19.9.2024, Wien

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband bietet als nächste Veranstaltung ein Tagesseminar für die Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Betrieben an. Zentraler Inhalt ist die Annahme, die Produktion und der Vertrieb von Recycling-Baustoffen.

Dieses Seminar für Praktiker/innen soll die notwendige Kenntnis über Abfallannahme, Produktion, Lagerung, Einsatzmöglichkeiten und Dokumentation vorstellen. Neben dem Eingangspersonal sind natürlich der/die Stellvertreter/in und sonstiges Personal zu schulen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

4.2 Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen, 2.10.2024, Wien

Dieses Grundlagen-Seminar stellt die rechtlichen, aber auch technischen Anforderungen beim Umgang mit Aushubmaterial und Baurestmassen auf der Baustelle dar. Von der richtigen Vorbereitung (Genehmigung, Bescheide) über die richtige Umsetzung (RBV, BAWP) bis hin zur Deponierung (DVO) und Recycling (RBV, BAWP) erhalten sowohl Einsteiger als auch Praktiker einen guten Ein- und Überblick.

Besonderer Fokus liegt in diesem Seminar, das von Praktikern für Praktiker angeboten wird, auf den Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis.

Detailinformationen und Anmeldeformular im beiliegenden Seminarfolder.

4.3 Baustellenaushub – von der Ausschreibung über Charakterisierung bis Verwendung, 9.10.2024

Baustellenaushub fällt bei jeder Baustelle an. Das Seminar stellt die Möglichkeiten der Ausschreibung, die Probenahme samt Beurteilung sowie die Verwendung unter Berück-sichtigung der ökologischen und ökonomischem Vorgaben vor. So lernen Sie die gesetzes-konforme Vorgangsweise, egal ob auf Kleinbaustelle oder bei Massenaushub, kennen.

Das Seminar findet in Wien statt, mit der Möglichkeit zur Teilnahme via Web.

Für Ihre Anmeldungen benutzen Sie bitte das Anmeldeformular im beiliegenden Detailfolder.

5. Wissenswertes

5.1 Statusbericht 2024 zum BAWP

Das BMK hat vor kurzem den Statusbericht 2024 für das Referenzjahr 2022 mit dem Titel „Die Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich“ publiziert. Die Publikation wurde von Mitarbeitern des Umweltbundesamtes erstellt und enthält Aussagen zu Gesamtabfall-aufkommen und -behandlung sowie zu Abfallaufkommen und -behandlung ausgewählter Abfallströme (Umfang ca. 280 Seiten).

Das Abfallaufkommen Österreichs lag im Jahr 2022 bei rund 73,9 Mio. Tonnen (70,7 Mio. Tonnen Primärabfälle, 3,2 Mio. Tonnen Sekundärabfälle). Während die Abfälle ohne Aushubmaterialien gegenüber 1990 nur marginal (+3,4 %) gestiegen sind, gab es bei den Aushubmaterialien einen signifikanten Anstieg (rund 190 %).

Im Jahr 2022 sind die Mengen an Aushubmaterialien mit rund 43,8 Mio. Tonnen gegenüber dem Vorjahr hingegen leicht gesunken (-5 %).

Im Jahr 2022 betrug das Pro-Kopf-Abfallaufkommen ohne Aushubmaterialien 3.319 kg. Die Abfälle mineralischen Ursprungs (ohne Metalle) betragen 56,1 Mio. Tonnen, die sich überwiegend aus Aushubmaterialien (43,8 Mio. Tonnen) sowie aus Bau- und Abbruchabfällen (9,1 Mio. Tonnen) sowie übrige Abfälle (1,8 Mio. Tonnen) zusammensetzen.

Somit machen Aushubmaterialien 59 % aller angefallenen Abfälle im Jahr 2022 aus, Bau- und Abbruchabfälle 16 %.

Insgesamt waren im Jahre 2022 österreichweit rund 3.400 Abfallbehandlungsanlagen gemeldet, davon 959 für mineralische Bau- und Abbruchabfälle sowie 14 für mit Schadstoffen verunreinigten Böden. Demgegenüber stehen 1.158 Deponien!

Im Bereich des Bauwesens werden 170 stationäre Baustoff-Recycling-Anlagen im Bericht ausgeworfen (sowie 789 mobile Anlagen). Aufgrund der unterschiedlichen Genehmigungspraxis werden die meisten stationären Anlagen in Tirol (!) mit 52, gefolgt von Niederösterreich (40) sowie Oberösterreich und Salzburg (je 19) verzeichnet.

2022 wurden in stationären und mobilen Anlagen rund 13 Mio. Tonnen mineralischer Bau- und Abbruchabfälle und Aushubmaterialien behandelt, darunter:

  • Betonabbruch – 3,2 Mio. Tonnen
  • Bauschutt – 2,4 Mio. Tonnen
  • Asphalt – 1,9 Mio. Tonnen
  • Aushubmaterial (A2) – 1,5 Mio. Tonnen
  • Aushubmaterial Kleinmengen – 0,8 Mio. Tonnen

Als Output dieser Anlagen werden 12,9 Mio. Tonnen angeführt: 10,2 Mio. Tonnen Recycling-Baustoffe, davon rund 84 % der Qualitätsklasse U-A, 2 % der Qualitätsklasse U-B, 1 % der Qualitätsklasse B-B. Hinsichtlich der Qualitätsklassen nach BAWP weiters 10 % der

Qualitätsklasse A2 und 2 % der Qualitätsklasse A2-G. Der Rest verteilt sich auf die weiteren Qualitätsklassen.

Für die Aufbereitung verunreinigter Aushubmaterialien gibt es in Österreich 14  Anlagen, wovon 10 Anlagen nach mikrobiologischen Verfahren, 4 Anlagen nach chemisch-physikalischen Verfahren arbeiten. Insgesamt wurden 403.000 Tonnen mit Schadstoffen verunreinigter Aushubmaterialien im Jahre 2022 aufbereitet.

Hinsichtlich Deponierung wurden im Jahre 2022 28,3 Mio. Tonnen abgelagert. Die freie Restkapazität ist etwa sechsmal so groß. Alleine 980 Bodenaushubdeponien standen 2022 zur Verfügung.

Bei den gefährlichen Abfällen bildet Asbestzement immer noch einen Anteil von 5,1 % am gefährlichen Abfall (76.900 Tonnen). Verunreinigte Aushubmaterialien 4,3 % (65.400 Tonnen). Die meisten Ausstufungen erfolgten für ölverunreinigtes Aushubmaterial (180.000 Tonnen, gefolgt von Bodenbestandteilen aus chemisch-physikalischer oder mechanischer Behandlung (107.000 Tonnen) und sonstigem verunreinigtem Aushubmaterial (102.000 Tonnen).

Im Jahre 2022 wurden rund 108.000 Tonnen Straßenkehricht erfasst und damit mehr als in den beiden Vorjahren, wovon 21.000 Tonnen in Behandlungsanlagen für Bau- und Abbruchabfälle Eingang fanden.

Im Jahre 2022 fielen rund 11,5 Mio. Tonnen mineralische Bau- und Abbruchabfälle (ohne Aushubmaterialien,…) an. Diese Menge entspricht rund 1.300 kg pro Einwohner. Das Aufkommen setzt sich zusammen aus

  • Bauschutt – 3,7 Mio. Tonnen
  • Straßenaufbruch – 0,7 Mio. Tonnen
  • Betonabbruch – 4,2 Mio. Tonnen
  • Gleisschotter – 0,3 Mio. Tonnen
  • Asphalt – 2,0 Mio. Tonnen
  • Baustellenabfälle – 0,5 Mio. Tonnen

Gips wird mit 67.000 Tonnen angeführt. Insgesamt kommen 8,9 Mio. Tonnen in Behandlungsanlagen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle und 1,0 Mio. Tonnen auf die Deponie. 86 % des Deponieguts entfällt dabei auf Bauschutt, 7 % auf Gips sowie 5 % auf Asphalt.

Bei den Aushubmaterialien fallen überwiegend die Qualitätsklasse A2 (13,5 Mio. Tonnen), Kleinmengen ohne Ausweisung der Qualitätsklasse (10,3 Mio. Tonnen) sowie Aushubmaterial der Qualitätsklasse BA (8 Mio. Tonnen) und Aushubmaterial der Qualitätsklasse A1 (3,3 Mio. Tonnen) an. Vom gesamten anfallenden Aushubmaterial werden 3,9 Mio. Tonnen behandelt, 0,9 Mio. werden für die Rekultivierung verwendet und 8,4 Mio. Tonnen gehen in die Untergrundverfüllung. 58,1 % aller anfallenden Aushubmaterialien wurden 2022 deponiert!

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