Mitgliederinformation 04/2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!
Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen das Rundschreiben 04/2025 mit dem Thema Bauprodukteverordnung und Taxonomieverordnung in Zusammenhang mit Recycling-Baustoffen.
Der Vorstand des BRV hat im Frühsommer 2024 beschlossen, Univ. Prof. Dr. Peter Maydl mit einer Studie zu beauftragen, die einerseits die Situation des Baustoff-Recyclings in den neuen europäischen Regelungen der BauPVO und der TaxonomieVO darstellt, andererseits eine Hilfestellung für die nationale Umsetzung gibt. Eine Form der Umsetzung wird es sein, dass seitens des OIB die bisherige “Grundanforderung 7: Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” bearbeitet werden wird, wobei unsere Studie eine Hilfestellung darstellen kann.
Wie schon in vorigen Rundschreiben erwähnt, ist die Bauprodukteverordnung im Dezember 2024 (mit Übergangsfristen) im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die neue Verordnung ist u.a. wegen der Einbeziehung der Kreislaufwirtschaft überarbeitet worden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben.
Wir möchten auf unsere nächsten Veranstaltungen verweisen:
- 12. – 13.02.2025 Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)
- 03.03.2025 (Vormittag) Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien: Die neue ÖNORM B 3141 (Linz)
- 03.03.2025 (Nachmittag) Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Linz)
MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 04/2025
- Rechtsangelegenheiten
1.1 Recycling-Baustoffe in der Bauprodukte-Verordnung 2024 und in der Taxonomie-Verordnung
Mit dem Green Deal sollen die Voraussetzungen für eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit in der gesamten EU geschaffen werden, Kapitalströme in diese Richtung gelenkt (Berichtspflichten gem. CSRD und Taxonomieverordnung inkl. delegierte Rechtsakte) und im Baubereich durch die Bauprodukteverordnung/BPV Umweltwirkungen und Kreislauffähigkeit von Bauprodukten einer strikten Regelung unterzogen werden.
Die Komplexität der europäischen Vorschriften und deren Neuheit veranlassten den Vorstand des Baustoff-Recycling Verbandes, die Frage der Betroffenheit von Recycling-Baustoffen in Zusammenhang mit diesen Rechtsvorschriften beleuchten zu lassen.
Am 18.12.2024 wurde die neue EU-Bauprodukteverordnung (abgekürzt “CPR 2024”) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie schreibt den längerfristigen gesetzlichen Rahmen für die Vermarktung von Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt vor. (Link: Verordnung – EU – 2024/3110 – DE – EUR-Lex).
Die CPR 2024 sieht künftig eine kombinierte “Leistungs- und Konformitätserklärung” in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung vor, sie regelt die Nachweise für die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten und führt ein “Digitales Produktpasssystem für Bauprodukte” ein. Die Zuständigkeit für Bauwerke bleibt weiterhin bei den EU-Mitgliedstaaten (MS). Allerdings wird der rechtliche Rahmen für die EU-weite Vermarktung von Bauprodukten weiterentwickelt. Die regulatorische Steuerungsmöglichkeit mittels delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission (EK) wird wesentlich erweitert. Harmonisierte Normen bleiben auch künftig das zentrale Instrument für die Produktvermarktung.
Die bisherige Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (abgekürzt “CPR 2011”) wird schrittweise von der CPR 2024 abgelöst und spätestens 2040 gänzlich aufgehoben. Bevor ein Bauprodukt auf dem Markt der EU bereitgestellt wird, muss so lange weiterhin eine sogenannte “Leistungserklärung” nach der CPR 2011 erstellt werden, bis im EU-Amtsblatt auf Basis der CPR 2024 bekannt gemachte harmonisierte Normen diejenigen nach der CPR 2011 ablösen.
Die EU-Taxonomie wird eine Schlüsselrolle bei der Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen spielen. Sie stellt daher einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels einer klimaneutralen EU bis 2050 dar. Die Ziele der EU-Taxonomie sind:
- Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen und Anleger:innen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können;
- Befähigung der Anleger:innen, einschließlich Kleinanleger:innen, ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, indem die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als „grün“ bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen);
- Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anleger:innen, Unternehmen und Mitgliedstaaten geschaffen wird;
- Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanz-marktakteur:innen sowie großen Unternehmen.
Den Bewertungsmaßstab stellen die sechs Umweltziele dar:
- Klimaschutz
- Klimawandelanpassung
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Eine wichtige Frage ist beispielsweise die Berichtspflicht von Unternehmen. Wie Sie der beiliegenden Kurzfassung der BRV-Studie entnehmen können, sind folgende Unternehmen 2025 berichtspflichtig:
Unternehmen, auf die 2 der 3 folgenden Kennzahlen zutreffen:
- Nettoumsatz > 50 Mio. € (früher >40 Mio. €)
- Bilanzsumme > 25 Mio. € (früher >25 Mio. €)
- Beschäftigte > 250 Mitarbeiter im Durchschnitt des Geschäftsjahres
Ab dem Berichtsjahr 2024: alle Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD: Unternehmen von öffentlichem Interesse (Anbieter von Finanz- und Versicherungsdienst-leistungen und solche, die nach einem Bundesgesetz als solche definiert sind – erste Berichterstattung 2025.
Ab dem Berichtsjahr 2025: alle anderen großen Unternehmen, (Kapitalge-sellschaften, kapitalist. Personengesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungs-unternehmen, d.s. die größeren BRV-Mitglieder – erste Berichterstattung 2026.
Nähere Informationen entnehmen Sie der beiliegenden Kurzfassung. Gerne stellen wir Ihnen auf Anforderungen auch die Langfassung zur Verfügung.
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