Mitgliederinformation 03/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Anbei finden Sie das BRV-Rundschreiben Nr. 3, das sich Antworten zur Recyclinggips-Verordnung widmet, die sich aufgrund der soeben veröffentlichten Erläuterungen dazu finden. Wie im Rundschreiben Nr. 1 schon bekannt gegeben, trat die Recyclinggips-Verordnung mit 1. Jänner 2025 in Kraft, wobei die Trennverpflichtungen mit 1. April 25 in Kraft treten.

Weiters weisen wir Sie auf die nächsten Veranstaltungen des BRV hin:

– 28.1.2025 – Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien + Web)

– 12. bis 13.02.2025 – Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)

– 03.03.2025 – Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien: Die neue ÖNORM B 3141 (Linz) Vormittag

– 03.03.2025 – Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Linz) Nachmittag


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 03/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Erläuterungen zur Recyclinggips-Verordnung

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichte Mitte Jänner Erläuterungen zur Recyclinggips-Verordnung. Diese können unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/abfall/recht/vo/recyclinggips.html

Aus der Verordnung und den Erläuterungen haben wir versucht, wichtige Fragen und Antworten für Sie herauszuarbeiten:

Wer ist Verpflichteter nach der Recyclinggips-VO?

Verpflichtete sind

  • Abfallerzeuger (Bauherr)
  • Abfallsammler
  • Abfallbehandler
  • Bauunternehmen

Ab welcher Mengenschwelle müssen Gipsabfälle getrennt werden?

Die Trennpflicht gilt – analog zur RBV – unabhängig der Menge, das heißt, bei Anfall dieses Abfalls.

Welche Gipsabfälle sind getrennt zu halten?

Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle sind vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Stoffgruppen zu trennen und trocken zu lagern:

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich

Sofern eine Schad- und Störstofferkundung i.S. der RBV erfolgte (auch freiwillig unter 750t Abfallanfall), sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten oben genannten Abfälle zu trennen. 

Welcher Schlüsselnummer sind Gipsabfälle zuzuordnen?

Gipsplattenabfälle sind der SN 31438 zuzuordnen, nicht aber Calciumsulfatestriche (und Tunnelausbruchmaterial)

Was zählt alles unter Gipsplatten(abfälle)?

Abfälle von

  • Gipsplatten
  • Gips-Wandbauplatten (früher auch “Gipsdielen” genannt, Vollgipsplatten, Gipsbausteine)
  • Gips-Feuerschutzplatten
  • Gipsvliesplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung; Rückseitenaufdruck GM-…)
  • imprägnierte Gipsplatten
  • imprägnierte Gips-Wandbauplatten
  • imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten
  • imprägnierte Gipsvliesplatten
  • Gipsfaserplatten (Rückseitenaufdruck GF-…)

Woraus darf Recyclinggips hergestellt werden?

RC-Gips ist ein Baustoff, der das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat und darf nur aus Gipsabfällen der SN 31438 hergestellt werden. Er darf ausschließlich nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden. Er ist der SN 31443 “Recyclinggips, qualitäts-gesichert” zuzuordnen.

Wann erreicht RC-Gips das Abfallende?

RC-Gips muss den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung entsprechen; er verliert mit der Deklaration (Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung und Weiteres) an das BMK seine Abfalleigenschaft – aber nur für die Verwendung im Baubereich. Der Hersteller muss dem Abnehmer die Konformitätserklärung zur Verfügung stellen.

Gilt die Verordnung auch für den Neubau?

Ja, die Abtrennung (z.B. von Verschnitten, Plattenbruch) ist auch bei Neubauten durchzuführen.

Dürfen Gipsplattenabfälle mit Bauschutt gemeinsam (vermischt) entsorgt werden?

Ab 1. April 2025 sind Gipsplattenabfälle getrennt zu erfassen und trocken zu lagern. Damit ist es nicht mehr erlaubt, Gipsplattenabfälle in eine Bauschuttmulde einzubringen. Es ist aber bis 31.12.2025 erlaubt, diese Abfälle in einer Baurestmassendeponie abzulagern. Ab 1.1.2026 ist eine Deponierung (auch von Kleinmengen) untersagt und muss einer Zwischenlagerung/Auf-bereitung zugeführt werden.

Was ist zu tun, wenn auf der Baustelle (z.B. kein Platz für die Trennung) keine Trennmöglichkeit besteht?

In diesem Fall ist die Trennung in einer Behandlungsanlage zu veranlassen.

Unterliegen Gipsputze der Recyclinggips-Verordnung?

Nein, Gipsputze sind für die Herstellung von Gipsplatten ungeeignet und brauchen auch nicht von Bauschutt getrennt zu werden.

Welche Schlüsselnummern erhalten Gipsabfälle, die nicht für RC-Gips, sondern für andere Verwendungen (z.B. Zementindustrie) vorgesehen sind?

Diese erhalten die SN 31438 „Gips“, im Falle von Calciumsulfatestrichabfällen die Schlüsselnr. SN 31438-24.

2. Veranstaltungen

2.1 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe (Wien)

Am 28. Jänner 2025 bietet der BRV in Wien die Kooperationsveranstaltung „Recycling-gerechte Ausschreibung und Vergabe“ an, die auch als Webseminar buchbar ist.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes und der neuen aktuellen standardisierten Leistungs-beschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Weitere Details sowie das Anmeldeformular finden Sie im beiliegenden Seminarfolder.

2.2  Ausbildungskurs Recycling-Fachperson (Wien)

Der BRV-Ausbildungskurs „Recycling-Fachperson“ erklärt die Vielfalt an Neuerungen, verbunden mit einer umfangreichen Dokumentation, sowie die neuen Verpflichtungen für Fachpersonal bei der Eingangsleitung von Baustoff-Recycling-Anlagen. Neben den allgemeinen abfallrechtlichen Kenntnissen bietet der BRV mit dem Ausbildungskurs Recycling-Fachperson ein für Betriebspersonal maßgeschneidertes Programm an: Von Wissen über Schad- und Störstoffe über die Probenahme bis hin zur Abfallbilanz und Qualitätssicherung spannt sich der Bogen der Vorträge. Der nächste Kurstermin findet von 12. bis 13. Februar 2025 in Wien statt.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

2.3  Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien: Die neue ÖNORM B 3141 (Linz)

Aushubmaterialien stellen die mit Abstand größte Abfallfraktion in Österreich dar. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWP) regelt unter anderem den Umgang mit den bei Baumaßnahmen anfallenden Aushubmaterialien. Die neu erschienene ÖNORM B 3141 „Herstellung von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien – Anforderungen“ legt die bautechnischen und umwelttechnischen Anforderungen für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien fest.

In diesem Seminar, das am Vormittag des 3. März in Linz stattfindet, informieren wir Sie kompakt über den Umgang mit Aushubmaterialien: von der Wiederverwendung über die
Bodenrekultivierung bis hin zur Herstellung und den Einsatz als Recycling-Baustoff – insbesondere nach der neuen ÖNORM B 3141.

Für Ihre Anmeldung und weitere Details siehe Seminarfolder im Anhang.

2.4  Workshop „Abfallbilanz“ – von EDM bis ZAReg (Linz)

Am Nachmittag des 3. März 2025 findet in Linz der Workshop „Abfallbilanz“ im Anschluss an das Seminar „Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien: Die neue ÖNORM B 3141“ statt.

Der Gesetzgeber schreibt im Umgang mit Baurestmassen, Aushub und Recycling-Baustoffen das Führen einer Abfallbilanz vor. Die Abfallbilanzverordnung verlangt daher von Abfallsammlern und -behandlern die Eintragung der Stammdaten ins elektronische Register des Bundes-ministeriums (EDM). Die Bewegungsdaten, also die abfallwirtschaftlichen Daten über Abfallart, Menge, Input und Output für das Jahr 2024 sind bis 15. März 2025 elektronisch zu melden.

Im „Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg“ erhalten Sie grundlegende Informationen sowie einen praxisnahen Zugang durch den Live-Einstieg ins EDM.

Nähere Informationen finden Sie im beiliegenden Veranstaltungsfolder.

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