Mitgliederinformation 16/2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!
Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 16/2025, die sich u.a. mit Vorschlag des Forschungszentrums der EU, dem Joint Research Center, betreffend europaweite Grenzwerte für Recycling-Baustoffe (hinsichtlich Umweltverträglichkeit) beschäftigt.
Weiters ist das erste Gipsplatten-Recyclingwerk dieser Tage eröffnet worden; lesen Sie dazu im Rundschreiben.
Nützen Sie die nächsten Veranstaltungen und melden Sie sich und Ihre Mitarbeiter und Kollegen dazu an:
Veranstaltungen des BRV:
03.12.2025 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe
in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark
19.02.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Wien)
04.03.2026 Workshop Abfallbilanz – von EDM bis ZAReg (Linz)

MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 16/2025
- Technische Angelegenheiten
1.1 Erstes Gips-Recyclingwerk in Österreich eröffnet
Das erste Gips-zu-Gips-Recyclingwerk Österreichs steht in Stockerau. Die von Bauunternehmen PORR, Trockenbauspezialist Saint-Gobain und Entsorgungs- und Recyclingprofi Saubermacher errichtete Anlage hat eine Jahreskapazität von 60.000 Tonnen und setzt neue Maßstäbe in der Kreislaufwirtschaft.
Erstmals können Gipsabfälle in Österreich zu Rezyklat verarbeitet werden. Dieses wird künftig bei Saint-Gobain in Bad Aussee neuen Gipskartonplatten beigefügt. Das schont die natürlichen Vorkommen und setzt den Weg frei für die Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung und des mit 1. Jänner 2026 kommenden Deponierungsverbots.
Bereits im Sommer 2025 wurde mit der Annahme erster Gipsabfälle begonnen. Die Abfälle werden in der Anlage sorgfältig vorsortiert, mechanisch aufbereitet und in mehreren Siebstufen behandelt, um die maximale Sortenreinheit sicherzustellen. Die Recyclinggips-Verordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Bau und die Inbetriebnahme der Anlage dar.
Gips ist zu 100 % recycelbar. Im ersten Schritt werden die Abfälle dafür in Stockerau in einer maßgeschneiderten mechanischen Abfallbehandlungsanlage für die weitere Verarbeitung vorbereitet. Dazu wird der Gipskern von Karton und anderen Störstoffen getrennt, zerkleinert und einer Qualitätskontrolle unterzogen. Danach wird das hergestellte Rezyklat zu Saint-Gobain nach Bad Aussee gebracht. Bis zu 40 Prozent des Rezyklats können dort in neuen Gipskartonplatten verarbeitet werden. Der Transport erfolgt emissionsreduziert mit der Bahn; die Anlage in Stockerau hat dafür einen eigenen Bahnanschluss.
2. Wissenswertes
2.1 Umweltmanagement für IPPC-Anlagen
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit einem Schreiben auf neue Verpflichtungen durch die Änderung der Industrie-Emissionsrichtlinie hingewiesen:
Ab 1. Juli 2027 müssen IPPC Anlagen (IPPC=integrated pollution prevention and control) über ein von einem EMAS-Umweltgutachter oder einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüftes Umweltmanagementsystem verfügen. Grundsätzlich sind bspw. Baurestmassen-deponien IPPC-Anlagen.
Schon bereits bestehende Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), z.B. für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid, verpflichten zur Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS). Seit der Änderungs-RL (EU) 2024/1785 besteht jedoch gemäß Art. 14a IE-RL für sämtliche IPPC-Anlagen die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines drittgeprüften UMS in Einklang mit den einschlägigen BVT- Schlussfolgerungen für den Sektor.
Die RL 2024/1785 ist mit 4. August 2024 in Kraft getreten und ist bis 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das UMS muss erstmals bis zum 1. Juli 2027 geprüft werden, mit Ausnahme der in Art. 3 Abs. 4 RL 2024/1785 genannten Anlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es derzeit vom BMLUK noch Überlegungen zur Umsetzung, insbesondere offene Konkretisierungsfragen gibt.
Der BRV möchte Sie daher nur darüber informieren, dass es insbesondere für Anlagen, die ab 1. 7.2026 genehmigt werden und dieser Richtlinie unterliegen, zu Neuerungen kommen wird; gleichzeitig ist zum heutigen Zeitpunkt noch wenig Information über die nationale Umsetzung vorhanden.
3. EU und Ausland
3.1 Verbesserter Vorschlag des JRC zu Analysen als Abfallendevoraussetzung
Die Europäische Kommission beauftragte das Forschungsinstitut der EU, das Joint Research Center (JRC), Abfallendebestimmungen für Recycling-Baustoffe auszuarbeiten. Dazu fanden insgesamt 2 Stakeholdermeetings statt, an denen der BRV auch teilnahm.
Aufgrund der Rückmeldungen hat nun überraschend und kurzfristig das JRC ein weiteres Hearing angesetzt, wobei nur der Chemismus der Recycling-Baustoffe Thema sein soll. Dieser Workshop ist für Donnerstag, 27. November angesetzt worden. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, gibt Ihnen die Geschäftsstelle gerne den Teilnahmelink weiter (kostenlose Teilnahmemöglichkeit, englische Sprache). Eine endgültige Präsentation der Ausarbeitung des JRC ist dann für März 2026 vorgesehen.
Der Vorschlag des JRC aus November 2025 ist nun gegenüber dem bisherigen folgenderweise verändert:
Bislang hatte JRC für das Abfallende von Recycling-Baustoffen 22 Eluatparameter und 5 Gesamtgehalte definiert gehabt. Die Verwendung dieser Recycling-Baustoffe war vorgeschrieben, die Grenzwerte in Abhängigkeit der Anwendung (gebunden/ungebunden bzw. abgedeckt) unterschiedlich.
Die von JRC anerkannten Kritikpunkte der Stakeholder (darunter der BRV) sind:
- Keine Berücksichtigung der regionalen Situation, geogener Hintergrundsituation und klimatischer Gegebenheiten. Nationale oder regionale Gegebenheiten sollten berücksichtigt werden.
- Bestehende Systeme (wie in Österreich) könnten aufgrund der Neuregelung zu Einbrüchen im Baustoff-Recycling-Markt beitragen – ein Argument, das auch seitens des BRV vehement vorgebracht wurde.
- Aufgrund geringer Transportweiten ist ebenso eine regionale Vorgangsweise akzeptabel, da bei Recycling-Baustoffen kaum grenzüberschreitender Handel
- Die Anzahl der zu untersuchenden Parameter ist viel zu groß – mehrere Mitgliedsstaaten haben bei den derzeitigen Regelungen weit weniger Parameter im Untersuchungsumfang (darunter auch Österreich).
- Zu lange Untersuchungszeit durch das von JRC vorgesehene Verfahren der chemischen Analysen.
JRC hat diese Kritik aufgenommen und seinen Vorschlag überarbeitet:
- Anstelle eines einheitlichen, verpflichtenden Katalogs an Messwerten wird nun ein an Parametern verringerte Basisanforderung Nationalstaaten können diese Basisanforderung sowohl durch Ergänzung von Parametern als auch Absenkung der Grenzwerte verändern / ergänzen,
- Die Frage der Anwendungsbeschränkung wird auf die beiden Bereiche „ungebunden und ohne Deckschicht“ bzw. „gebunden bzw. ungebunden mit Deckschichte“
Damit soll das Ziel erreicht werden, eine einheitliche Vorgabe für die EU festzulegen, aber gleichzeitig ein Handlungsspielraum für die Nationalstaaten gegeben werden.
Im Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie wird festgehalten, dass die Parameter und Grenzwerte (sowohl für Eluate als auch Gesamtgehalte) in harmonisierten Normen festgehalten werden könnten/sollten, sodass Unternehmer dies in deren Leistungserklärung aufnehmen müssen (Anm.: Ist in Österreich aufgrund nationaler rechtlicher Vorgabe schon derzeit der Fall).
Der neue Eluat-Parametervorschlag enthält nunmehr 11 Parameter (Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Zink, Fluor, Chloride, Sulfate) – für die Parameter Barium, Molybden, Antimon und Selenium prüft JRC derzeit, ob Grenzwerte festgelegt werden sollen. Die bislang vorgesehenen Parameter Vanadium, Kobalt, Brom, Zyanid, Ammonium, Nitrite und DOC entfallen nun im neuem Vorschlag. Insgesamt könnte damit mit 11 Parametern (anstelle der insgesamt bislang 22 vorgesehenen) das Auslangen gefunden werden.
Gegenüber dem bisherigen Vorschlag hat JRC auf Basis der rückgemeldeten, derzeit bestehenden, nationalen Regelungen seine Grenzwertvorschläge für Eluatwerte stark abgesenkt, damit also verschärft. Bei gebundener bzw. abgedeckter Anwendung auf 1/10 (!) halbiert, bei ungebundener und nicht abgedeckter Anwendung um gut 1/3 bis zu 10% reduziert (verschärft; in etwa entsprechend der EU-Deponie-Richtlinie) – bis auf Sulfate, die nun gut doppelt so hoch als im ersten Vorschlag enthalten sein dürfen.
Bei Gesamtgehalten werden nunmehr nur noch 3 Werte obligatorisch vorgesehen (PAK, KW, PCB); bei BTEX wird seitens JRC noch geprüft, ob dieser Wert mit einbezogen werden soll. Der Phenolgesamtgehalt wurde von der Liste gestrichen, auch die Werte EOX und TOC werden nicht verpflichtend enthalten sein.
Deren Grenzwertvorschlag ist seitens JRC leicht verschärft worden und entspricht ebenso in etwa der EU-Deponie-Richtlinie.
Hinsichtlich der Testmethode gab es generell Kritik am horizontalen Perkulationstest, insbesondere da damit keine Erfahrungen vorliegen und es bislang mit dem bestehenden Verfahren (wie auch in Österreich) nach EN 12457 sehr lange, positive Erfahrungen gäbe. Auch der BRV brachte vor, dass das von JRC angestrebte Verfahren teurer ist und unglaublich lange dauert (etwa 4 Wochen). Darüber hinaus wurde von den Stakeholdern kritisiert, dass das von JRC vorgesehene Zerkleinerungsverhältnis keinen Bezug zur Realität hätte (Testung von Material kleiner 45 mm), während derzeit realitätsnäher geprüft werde.
JRC reagierte auf die Kritik und schlägt nun Folgendes vor:
Für die Eignungsprüfung soll die bislang von JRC vorgeschlagene Prüfvariante (nach EN 16637) durchgeführt werden, für die WPK (werkseigene Produktionskontrolle) soll hingegen der Leaching-Test verwendet werden, wobei ein L/S von 1:10 wie bisher anzusetzen wäre (Anm.: In D ist bislang 1:2 vorgesehen). Letzteres war eine zentrale Forderung des BRV, die nun berücksichtigt worden ist.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die umfassende Stellungnahme des BRV durchaus von JRC Berücksichtigung fand und viele Punkte verbessert wurden. Weiterhin bleiben die Kritikpunkte, dass für die erste Testung noch immer die Prüfvariante nach EN 16637 erfolgen soll, was aus Sicht der Geschäftsstelle nicht sinnvoll ist, da damit einmalig eine Testung erfolgt, die im Rahmen der laufenden WPK nicht mehr nachvollzogen wird, da diese ja nach dem Leaching Test (wie bisher in Ö) durchgeführt wird. Hinsichtlich der Anzahl an Parametern trat eine Verbesserung ein, hinsichtlich der Grenzwerte stellt sich weiterhin die Frage der Vergleichbarkeit, da die Grenzwerte ja nach einem anderem Prüfverfahren festgelegt wurden.
Der BRV wird das Thema weiterhin vehement verfolgen und hofft, dass der endgültige Vorschlag an die EU-Kommission weitere Anregungen des BRV enthalten wird.
Wir werden Sie in den kommenden Rundschreiben im Detail informieren.
3.2 Arbeitsprogramm Europäische Kommission 2026
Am 21. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2026 mit dem Titel „Europas Moment der Unabhängigkeit“. In Bezug auf die im Dokument angekündigten Themen im Zusammenhang mit dem Bauwesen ist zu erwähnen:
- Gesetz zur Kreislaufwirtschaft (Gesetzesvorschlag, Q3/2026)
- Europäisches Produktgesetz (Gesetzesentwurf, Q3/2026), einschließlich einer Aktualisierung der Vorschriften zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten sowie der Vorschriften zur Normung.
- Ein Gesetz über Baudienstleistungen für Ende 2026 zur Vereinfachung der Vorschriften für die Erbringung von Baudienstleistungen über Grenzen hinweg.
- Eine umfassende Überarbeitung des EU-Rahmens für das öffentliche Beschaffungswesen. Ein neues Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das für das zweite Quartal 2026 geplant ist. Diese Initiative zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften zu modernisieren und zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken und das öffentliche Beschaffungswesen zu einem echten Hebel der europäischen Industriepolitik zu machen.
- Ein Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen für 2028–2034 mit den Schwerpunkten Wettbewerbsfähigkeit, Dekarbonisierung, Sicherheit, Kohäsion und globale Mission der EU, der auf neuen nationalen und regionalen Partnerschaftsplänen basiert.
4. Veranstaltungen
4.1 Abfallrechtliche Aufzeichnung und Meldung für Bau- und Recyclingbetriebe in Theorie und Praxis, Graz/Steiermark
Der BRV ist bemüht, seine Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet abzuhalten:
Am 3. Dezember wird dieses Tagesseminar in der Steiermark (Graz) angeboten.
Das AWG, die Abfallbilanzverordnung, die Recycling-Baustoffverordnung, die Deponie-verordnung, die Abfallnachweisverordnung und viele weitere rechtliche Grundlagen erfordern Aufzeichnungen und Meldungen.
Der BRV zeigt in diesem Seminar eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen für Bau- und Recyclingbetriebe auf. Auf Meldepflichten und -formen wird dabei ebenso eingegangen.
Das Seminar bietet sich daher für Baufachleute aus Bauunternehmungen ebenso an wie für Recycling-Betriebe.
Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten können Sie der Beilage entnehmen.
4.2 Workshop „Abfallbilanz“ – vom EDM bis ZAReg
Am 19.2.2026 (in Wien) und 4.3.2026 (in Linz) veranstaltet der BRV – rechtzeitig vor dem Stichtag 15. März, an dem die Abfallbilanz für 2025 vorliegen muss, die nächsten Workshops „Abfallbilanz – vom EDM bis ZAReg“ für Recycling-Betriebe.
Anmeldemöglichkeit und weitere Infos zu beiden Terminen können Sie dem beigefügten Programmfolder entnehmen.
Beilagen
