Mitgliederinformation Nr. 10/2020 – “Novelle der Deponieverordnung”
Sehr geehrte Damen und Herren! wir übersenden Ihnen in der Beilage das Rundschreiben Nr. 10/2020. In diesem finden Sie Hinweise zur Begutachtungsfassung der Novelle der Deponieverordnung 2008, die auch neue Deponierungsverbote für gewisse Baurestmassen enthält (geplantes Inkrafttreten für das Deponierungsverbot 2022). Bitte beachten Sie unsere Veranstaltungen: Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rundschreiben. Mit freundlichen Grüßen ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND Der Geschäftsführer MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 10/2020 1.1 Begutachtung der Novelle zur Deponieverordnung 2008 Mit 27. Juli sendete das BMK, Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Novelle zur Deponieverordnung 2008 in Begutachtung. Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durch das Kreislaufwirtschaftspaket kam es auch zu Anpassungen in der EU-Richtlinie über Abfalldeponien, die mit dieser Novelle in die Deponieverordnung 2008 integriert werden sollen. Die Novelle umfasst hauptsächlich folgende Anpassungen: – eine Zielbestimmung zur Vermeidung der Deponierung von Abfällen, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, Deponierungsverbote für POP-Abfälle und getrennt zu sammelnde Abfälle werden in der DVO 2008 integriert. Weiters soll die Ablagerung von künstlichen Mineralwollabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe der Vorgaben des § 10 c auf Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien und Massenabfalldeponien möglich sein. Zur Umsetzung des Artikel 5 Abs. 3 a der Deponierichtlinie sollen die folgenden Abfallarten, die nach der Recycling-Baustoffverordnung getrennt zu sammeln sind, nicht mehr deponiert werden dürfen. Dabei handelt es sich um Für den Fall, dass das Material von derartig schlechter Qualität ist, dass es nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden kann, bzw. diese keinen Abnehmer finden würden, soll eine Abweichung vom Verbot möglich sein. Das Material hält die Inertabfalldeponiequalität dann nicht ein, wenn es die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 Anhang 1 DVO 2008 nicht einhält. Weiters sieht das BMK im § 7 Ziff. 15 vor, dass Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten und faserverstärkte Gipsplatten nicht mehr auf Deponien abgelagert werden dürfen. Diese Abfälle eignen sich nach Angabe des BMK für das Recycling. Von diesem Deponierungsverbot ausgenommen sind jene Gipsabfälle, die aus Abbruchvorhaben stammen, bei denen eine Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 RBV und ein Rückbau gemäß § 5 RBV nicht verpflichtend durchgeführt werden müssen. Für künstliche Mineralwollabfälle wird im § 10 c eine Deponierungsmöglichkeit folgendermaßen vorgesehen: Ohne analytische Untersuchung dürfen Mineralwollabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften in Deponien für nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassendeponien, Massenabfalldeponien, Reststoffdeponien) abgelagert werden. Die dafür notwendigen Bedingungen ähneln denen der Deponierung von Asbestabfällen. Für künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10 bzw. § 10 c soll keine chemische Untersuchung erforderlich sein, die grundlegende Charakterisierung soll hier durch den Abfallbesitzer in Form einer Abfallinformation erfolgen können. Die Ablagerungsmöglichkeit von künstlichen Mineralwollabfällen (mit und ohne gefährliche Fasereigenschaften) soll mit Ablauf des 31. Dezember 2026 begrenzt werden. Künstliche Mineralwollabfälle können somit ab dem 1.1.2027 nicht mehr auf Deponien abgelagert werden. Das Inkrafttreten der meisten Bestimmungen soll schnellstmöglich, daher mit dem der Kundmachung folgenden Tag, in Kraft treten. Um einen reibungslosen Ablauf des Inkrafttretens der Bestimmung zu den künstlichen Mineralwollabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften zu garantieren, soll dieses an das Inkrafttreten des Anhangs 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020, welche die neu geschaffenen Schlüsselnummern zu den künstlichen Mineralwollabfällen enthält, gekoppelt werden. Um entsprechende Investitionen und notwendige logistische Anpassungen vornehmen zu können, sollen die Deponierungsverbote der oben angeführten bautechnischen Abfälle sowie der Gipsabfälle mit Dezember 2022 in Kraft treten. Wir übersenden Ihnen in der Beilage die Textgegenüberstellung der geltenden Fassung mit der vorgeschlagenen Deponieverordnungsnovelle sowie die Erläuterungen dazu. 1.2 Begutachtung der RecyclingholzV Novelle 2020 Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Recyclingholzverordnung zur Stellungnahme bis 10. August 2020 aufgelegt. Unter anderem werden dabei 2 neue Schlüsselnummern neu eingefügt: – 17201-04 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – Altholz stofflich und – 17202-04 Bau- und Abbruchholz – Altholz stofflich Bei Interesse senden wir Ihnen gerne diesen Novellenentwurf zu. 2.1 Vorabsiebmaterial – weitergehende Untersuchungen des BRV Aufgrund diverser Anfragen des für Umwelt zuständigen Ministeriums wurde 2018 eine BRV-finanzierte Untersuchung des Vorabsiebmaterials hinsichtlich Umweltverträglichkeit durchgeführt. In den derzeit geführten Gesprächen mit den Vertretern des BMK wurde nun ergänzend gebeten, dass seitens des BRV eine Untersuchung auf das HP-14 Kriterium sowie auch Gesamtgehaltsuntersuchungen zum Gehalt an Titan durchgeführt werden. In Abstimmung mit dem Vorsitzenden wurden diesbezüglich Angebote eingeholt und das technische Büro UWIS beauftragt, derartige Untersuchungen an insgesamt 6 Proben zusammenzustellen. Erste Ergebnisse werden dem BRV-Vorstand im September 2020 zur Verfügung gestellt und in der Mitgliederversammlung vorgestellt werden. Wir werden Sie in der Folge in einem der nächsten Rundschreiben über die Ergebnisse dieser für die Recyclingwirtschaft wichtigen Erkenntnisse informieren. 2.2 ÖNORM B 3140: 2. Entwurf zur Stellungnahme Wie schon in bisherigen Rundschreiben erwähnt, ist mit 1. August 2020 die ÖNORM B 3140 „Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton“ als zweiter Entwurf zur Stellungnahme bis 15. September 2020 aufgelegt worden. Diese Ausgabe wird die derzeit geltende aus dem Jahre 2016 ersetzen. Wesentliche Änderungen sind: – Der Anhang B (informativ) wurde auf Basis der Novelle der Recycling-Baustoffverordnung Der Grund für eine zweite Entwurfsfassung und eines neuerlichen Stellungnahmeverfahrens war die Überarbeitung des Anwendungsbereiches, sowie die Einführung des Begriffes „Entscheidungsregel“ und des informativen Anhanges C „Beurteilung von Prüfungsergebnissen“. Der Entwurf kann beim Austrian Standards Institute eingesehen werden. Eventuelle Stellungnahmen Ihrerseits ersuchen wir auch in CC: an brv@brv.at zu richten. 3.1 EQAR Recycling-Award 2020 – durch innovative Entwicklungen in der Aufbereitungstechnologie, einen Beitrag zur Steigerung von Akzeptanz, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Recycling-Baustoffe leisten. Bewerber um den Baustoff-Recycling-Award der EQAR werden gebeten, ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 30. Oktober 2020 an mail@eqar.info einzusenden. 3.2 FIEC-Positionspapier zum Kreislaufwirtschaftsaktionsplan der EU Mit Juli 2020 veröffentlicht der Europäische Bauverband ein Positionspapier zum neuen Kreislaufwirtschaftsaktionsplan der EU (veröffentlicht im März 2020). Dabei stellt die FIEC fest, dass die Bauprodukterichtlinie auch in Zukunft die Basis für die Produktion von Baustoffen bilden soll. FIEC stellt auch fest, dass es eine Balance am Markt zwischen Angebot und Nachfrage für Recyclingmaterialien geben soll. Dabei wäre es wichtig, ein Abfallende auf europäischem Niveau zu definieren, um auch Materialien grenzüberschreitend verwenden zu können. Details zum Positionspapier können unter www.fiec.eu abgerufen werden. 4.1 BRV-Jubiläumskongress 5.10.2020 Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband hat den Jubiläumskongress anlässlich der 30-jährigen Gründung des Baustoff-Recycling Verbandes coronabedingt auf den 5. Oktober 2020 verlegen müssen. Aufgrund der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen werden wir diesen Kongress, wie geplant, unter Einhaltung aller notwendigen und vorsorglichen Hygienebestimmungen in entspannter Atmosphäre abhalten können. Wir freuen uns dabei auch über das Interesse der Presse, beispielsweise wird ein größerer Bericht in der Septemberausgabe von „Architektur & Bau Forum“ erscheinen. Die Fachzeitschrift ist Medienkooperationspartner und stellt damit auch eine gute Achse in Richtung der Planer dar. Bitte melden Sie sich rechtzeitig zu diesem Kongress mittels Anmeldeformular im beiliegenden Programm an. 4.2 Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe Das BRV-Seminar „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“ findet am 3.9.2020 in Leoben statt. Schwerpunktmäßig wird auf das aktuelle Bundesvergabegesetz und die Umsetzung in den Standardisierten Leistungsbeschreibungen (LB-HB, LB-VI) eingegangen. Das Seminar richtet sich sowohl an Bauherrn, Baufirmen und Recyclingbetriebe. Bitte melden Sie sich mittels beiliegenden Anmeldeformulars rechtzeitig an. 4.3 Neues zum Asphalt-Recycling Das BRV-Seminar „Neues zum Asphalt-Recycling“ wird in Kooperation mit der FSV am 23.09.2020 in Wien abgehalten. In diesem Seminar werden die neuen Asphalt-RVS und das überarbeitete Merkblatt des BRV zum Asphaltrecycling vorgestellt. Da alle Grundlagen in den Jahren 2019 und 2020 neu adaptiert wurden, empfehlen wir Mitgliedsbetrieben, die Asphaltrecycling betreiben, die Entsendung von Teilnehmern/innen. Bitte melden Sie sich mittels beiliegenden Programmfolders an. 4.4 Abfallrechtliche Registrierung-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Bau- und Recycling-Betriebe Das Seminar „Abfallrechtliche Registrierung-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Bau- und Recycling Betriebe“ wird erstmalig am 24.09.2020 in Wien angeboten. Es gibt einen Überblick über abfallrelevante Anforderungen an Betriebe – sowohl für die Bauunternehmen als auch für Baustoff-Recycling-Betriebe. Referenten stammen aus Behörde und Bauwirtschaft. Nützen Sie dieses erstmalig vom BRV angebotene Seminar – Anmeldung mittels beiliegenden Anmeldeabschnitts im Programm. 4.5 Baurelevante Neuerungen beim Abfallverzeichnis Das Abfallverzeichnis soll in den nächsten Wochen neu aufgelegt werden und bringt viele Änderungen. Das BRV-Seminar „Baurelevante Neuerungen beim Abfallverzeichnis“ findet am 24.09.2020 in Wien statt, also „punktgenau“ zum voraussichtlichen Veröffentlichungszeitpunkt. Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.
Dipl.-Ing. Martin Car
– Vorgaben zur Deponierung gefährlicher künstlicher Mineralwollen werden in der DVO 2008, angelehnt an die Bestimmungen zur Deponierung von Asbestabfällen, eingefügt; die
Möglichkeit der Deponierung mit dem 1. Jänner 2027 begrenzt.
– Vorgaben zur Einrichtung eines Zwischenlagers für Abfälle im Katastrophenfall sowie
Regelungen zur Durchführung der Zwischenlagerung werden in der DVO 2008 geschaffen.
Im § 1 des Entwurfes wird nunmehr festgehalten, dass Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen, nicht auf Deponien angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, für die die Ablagerung auf Deponien gemäß § 1 Abs. 2a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.
bodenfremde Bestandteile enthält)
Bestandteile)
Abschließend werden auch die veralteten Verweise auf ÖNORMEN im Anhang 4 und Anhang 5 aktualisiert.
aktualisiert.
– Weiters wurden Fehler in der Norm sowie Literaturhinweise aktualisiert.
Wie schon in vorangegangenen Rundschreiben mitgeteilt, hat die European Quality Association for Recycling einen Preis für Innovationen ausgeschrieben. Die Ausschreibung richtet sich an diejenigen Personen, Unternehmen oder Institutionen, die
– durch Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, oder
– durch politisches oder verbandliches Engagement
Der Europäische Bauverband FIEC repräsentiert 32 nationale Mitglieder in 28 europäischen Ländern, die sich mit Bauwesen beschäftigen.
- Vergleich zur Novelle der DVO
- Erläuterungen zur Novelle der DVO
- Programm BRV-Jubiläumskongress
- Folder „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“
- Folder „Neues zum Asphalt-Recycling“
- Folder „Abfallrechtliche Registrierung-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Bau- und Recycling-Betriebe“
- Folder „Baurelevante Neuerungen beim Abfallverzeichnis“
