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Mitgliederinformation 12/2025

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte BRV-Mitglieder!

Wir übersenden Ihnen die Mitgliederinformation 12/2025, die auch eine Zusammenfassung des Entwurfes der BRV-Stellungnahme zu den derzeit auf europäischer Ebene diskutierten Abfallendebestimmungen für mineralische Baurestmassen enthält.

Die Aushubverordnung, die auch ein (vorzeitiges) Abfallende für Bodenaushub enthalten wird, ist derzeit noch in Abstimmung innerhalb der Regierung. Ein Stellungnahmeentwurf wird noch im Sommer 25 erwartet, das Inkrafttreten wird mit Jänner 26 angepeilt.

Sollten Sie noch nicht zur BRV-Jubiläumsfeier angemeldet sein, bitten wir Sie, dies möglichst zeitnah vorzunehmen.

Details dazu können Sie der beiliegenden Mitgliederinformation entnehmen.

Weitere Veranstaltungen des BRV:

  • 23.-25. Sept.:
    Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person, Wien
  • 2. Oktober:
    Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“, Steyr/Oberösterreich
  • 15. Oktober:
    Abfallrecht am Bau von A-Z: Vom Abfallbegriff über Erlaubnis und Sammlung bis zur Verbringung, Wien


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 12/2025

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1 Aushubverordnung

Ein informeller Entwurf einer Aushubverordnung ist im Herbst 2024 in Stellungnahme gegangen. Im Rahmen der BRV-Jahrestagung wurde dazu von DI Roland Starke, BMLUK, referiert.

Zwischenzeitlich ist der ministerielle Entwurf in politischer Abstimmung mit den Koalitionspartnern. Ein offizieller Stellungnahmeentwurf soll noch im Sommer 25 veröffentlicht werden, ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2026 wird angedacht.

Auf Initiative der Geschäftsstelle Bau wurde der Letztstand im Beisein des BRV mit Hrn. Starke diskutiert und ein Positionspapier GS Bau – VIBÖ – BRV erstellt. Dieses enthält den Wunsch nach einem uneingeschränkten Abfallende (analog zur RBV; daher keine Anwendungseinschränkung als Produkt), möglichst einfache Meldepflichten, den Wunsch, die Verwertungspflicht auf ein Verwertungsgebot abzuschwächen; keine Regelung für Aushübe als Nebenprodukt – als Nebenprodukt endet die Abfalleigenschaft, es besteht keine weitere Regelungsmöglichkeit des Abfallrechts.

1.2 Deponieverordnungsnovelle im Bezug auf Gipsabfälle

Aufgrund der Recyclinggips-Verordnung besteht seit 1. April eine Trennpflicht von „Gipsplatten“, mit 1. Jänner 26 ein Deponierungsverbot dazu – inklusive auch Calciumsulfatestrich.

Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, ist eine Novelle der Deponieverordnung erforderlich – u.a. wegen der in Anlage 2 zur Deponieverordnung vorgesehenen Deponierbarkeit von Gipsabfällen, die der Recyclinggips-Verordnung widerspricht. Außerdem soll verhindert werden, dass allzu leicht Gipsabfälle als verunreinigt gelten und damit deponiefähig werden.

Aus diesem Grund hat das BMLUK eine (kleine) Novelle zur Deponieverordnung ausgearbeitet, die klarlegt, wann Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, faserverstärkte Gipsplatten und Calciumsulfatestrich weiterhin deponiert werden dürfen (Abänderung von §7 Z 15):

  1. Wenn in einer Behandlungsanlage festgestellt wird, dass die Anlieferung für die Verwertung ungeeignet ist
  2. Aufbereitete Abfälle, die die Qualitätsanforderungen für die Verwertung nachweislich (!) nicht einhalten
  3. Rückbaukundige Personen bzw. Fachanstalten (RBV) nachweislich die getrennten Stoffe als nicht für die Verwertung geeignet beurteilen und anhand einer Asbestanalyse
  4. Abfallsammler unter Beiziehung einer externen, befugten Fachperson, nach einer Asbestanalyse, das Material nicht für die Verwertung geeignet beurteilen.

Die Beurteilung, dass die Abfälle für die Verwertung nicht geeignet sind, ist in einer Abfallinformation zu dokumentieren und dem Deponieinhaber zu übergeben.

Weiters ist das BMLUK vor die Tatsache gestellt worden, dass für die Verwertung von Calciumsulfatestrich noch keine ausreichenden technischen Lösungen existieren. Damit wird das Deponierungsverbot für diese Materialien um 3 Jahre nach hinten, bis Ende 2030, verlegt werden. Dennoch ist ab 1. Jänner 2026 für Calciumsulfatestrich eine Abfallinformation zu erstellen und dem Deponieinhaber zu übergeben.

Weiters wird Anhang 2, Kapitel 2, hinsichtlich SN 31438-24 abgeändert werden – Abfälle, die dem Deponierungsverbot der Recyclinggips-Verordnung unterliegen, dürfen nicht mehr abgelagert werden.

Die Novelle soll kurzfristig in Begutachtung gehen.

2. EU und Ausland

2.1 BRV-Stellungnahme zu JRC: Grundlagen für ein Abfallende in Europa

Wie im letzten Rundschreiben berichtet, ist derzeit eine Umfrage des Joint Research Centers zu einer geplanten europäischen Abfallenderegelung im Laufen.

Der Auftrag der Kommission an JRC lautete, EU-weite Abfallendekriterien für mineralische Bau- und Abbruchabfälle – basierend auf Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie – zu entwickeln. Ziel dabei: im Konsenswege technische Grundlagen für eine EU-rechtliche Regelung bis Juni 2026 zu schaffen, die 2027 in Form einer EU-weiten legislativen Regelung in Kraft treten soll.

Nunmehr ist die Stakeholder-Konsultation im Laufen. Der BRV hat sich ausreichend Zeit genommen, um die vorliegenden Entwurfsgrundlagen im Detail zu bearbeiten und wird – gemeinsam mit der EQAR, der European Quality Association for Recycling e.V., zeitgerecht Stellung beziehen. Über die EQAR besteht die Hoffnung, dass zusätzlich Tschechien, Deutschland, Südtirol, Serbien und weitere (FIR, EDA, …) eine ähnliche Stellungnahme abgeben könnten, und damit JRC von mehreren Staaten bzw. europäischen Verbänden gleichartige Meinungen zugesandt erhält und damit die Stellungnahme des BRV unterstützt.

Zusammengefasst wird der BRV folgende zentrale Inhalte in seiner Stellungnahme nach vorne stellen:

Der BRV unterstützt die Idee einer europäischen Regelung für EoW.

Jedenfalls sollte geändert werden:

  1. Bituminöser Asphalt muss in EoW-Überlegungen einbezogen werden! In Österreich macht er 17 % der Bau- und Abbruchabfälle aus und wird nie „wiederverwendet“, da Asphalt als gebundenes Baumaterial aufgebrochen und aufbereitet werden muss (immer „Recycling“!). Da Asphalt zu diesem Zweck in der Regel von der Baustelle zu stationären Aufbereitungsanlagen (Recyclinganlagen) transportiert werden muss, fallen fast immer Abfälle an! In Österreich ist recyceltes Asphaltgranulat (Ra) als Baustoff für Tragschichten (z. B. bis zu 100 %) oder Bindeschichten (z. B. bis zu 100 %) zugelassen und daher ein wichtiges Produkt für die Bauindustrie! Aus bautechnischen Gründen ist hierfür in den Straßenbau-Richtlinien (RVS) eine separate Bauweise vorgeschrieben.
  2. Die Einbeziehung von Aushub (der als Abfall anfällt) ist unbedingt erforderlich – sowohl als Komponente zur Verbesserung (der Sieblinie, Frostbeständigkeit usw.) als auch als alleiniger Baustoff. Aushub macht 58,4 % aller Abfälle aus; er kann die Recyclingquote im Bauwesen verdreifachen (2022: Die Recyclingquote liegt bei etwa 11 % (= 11 Mio. t); würde nur ein Drittel des Aushubs zu RA verarbeitet, kämen weitere 20 % hinzu!
    Dies ist auch deshalb ein „Muss“, weil nicht nur ein einzelner Recyclingprozess zu berücksichtigen ist, sondern auch das Re-Recycling. Damit wird deutlich, dass beispielsweise ungebundene, strukturelle Anwendungen aus primären Baumaterialien beim Abbruch zu Ausgangsmaterial für RA werden und somit wieder in den Kreislauf zurückgeführt werden. Das bedeutet, dass es keinen Unterschied zwischen der Zugabe von aufbereiteten Aushub (als Abfall) zu recycelten Baumaterialien und der Zugabe von ungebundenen Tragschichten gibt.
    In Österreich ist die Zugabe von Aushub für RA bis zu 49,9 % zulässig und auch ein wesentlicher Bestandteil von recycelten Baustoffen.
  3. Verfüllung: Es gibt jedoch Anwendungen, die aus bautechnischer Sicht notwendig sind (Arbeitsgrabenverfüllung, Untergrundverbesserungen) und die zwangsläufig mit Baustoffen ausgeführt werden müssen, die für bautechnische Zwecke geprüft wurden (z. B. Frostbeständigkeit, Verdichtbarkeit). Es sollte klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um „Verfüllung” handelt, sondern dass dies tatsächlich EoW-Anwendungen unterliegt. Wir schlagen vor, zwischen tatsächlicher „Verfüllung” (mit Abfall) und „technischer Verfüllung” (mit Produkten) zu unterscheiden, die für Bauzwecke erforderlich ist.
  4. Prüfverfahren: Der BRV unterstützt die chemische und physikalische Prüfung von RA (Output). Diese Prüfungen müssen ökologisch gerechtfertigt, praktikabel und kosteneffizient sein. Der von JRC vorgeschlagene Säulentest ist ungeeignet und wird abgelehnt! Die Prüfung von recycelten Baumaterialien muss umgehend (innerhalb weniger Tage) durchgeführt werden, was bei den von JRC vorgeschlagenen Prüfungen (bis zu Wochen!) NICHT der Fall ist.
    Wir möchten darauf hinweisen, dass Österreich seit etwa 35 Jahren bewährte Prüfverfahren einsetzt, um hochwertige, umweltgeprüfte RA herzustellen. Es ist schwierig, auf ein Verfahren umzusteigen, das in fast allen EU-Mitgliedstaaten nicht getestet wurde und dessen Grenzwerte ebenfalls nicht geprüft wurden.
    Der BRV fordert daher, dass keine spezifische Prüfmethode vorgeschrieben wird. Der JRC-Bericht könnte eventuell einen optionalen Vorschlag mit einer Liste von Parametern enthalten, der jedoch keinesfalls als verbindliche Vorschrift für die Europäische Kommission angesehen werden sollte. Das Prüfverfahren und die Grenzwerte sollten in den Mitgliedstaaten verbleiben, die je nach geologischer Situation und topografischen Gegebenheiten entsprechende Entscheidungen treffen können.
  5. Generell muss geklärt werden, ob neben den europäischen EoW-Kriterien für CDW auch nationale Kriterien zulässig sind (z. B. für die Verwendung von EoW-Produkten für „andere Zwecke außerhalb von Bauprodukten“ oder andere Testmethoden).

3. Wissenswertes

3.1 ÖN L 1211 Bodenschutz in Überarbeitung

In einer neuen Arbeitsgruppe 202.09 wird im ASI die bestehende ÖN L 1211 Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben überarbeitet. Ziel der Überarbeitung ist neben einer Aktualisierung auch die Einbeziehung der vom damaligen BMLFUW 2012 herausgegebenen „Rekultivierungsrichtlinie“ in die ÖNORM.

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband ist durch Hrn. Car vertreten.

Die Überarbeitung wird voraussichtlich 2026 abgeschlossen werden, ein Inkrafttreten spätestens Anfang 2027 ist realistisch.

3.2 OIB-Richtlinie 7: Ermittlung von Treibhausgaspotential

Das OIB arbeitet an einer neuen OIB-Richtlinie 7 – Dr. Stadler stellte die Tätigkeit des OIB in seinem Referat im Rahmen der BRV-Jahrestagung vor.

Diese regelt insbesondere die Ermittlung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für Neubauten, die anzuwendende Methode und die zu verwendenden Datengrundlagen. Für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotentials sollen vorrangig konkrete produktspezifische Daten verwendet werden. Wenn derartige Daten noch nicht bekannt sind, können dazu auch generische Daten verwendet werden. Aus diesem Grund ist es die Intention des OIB, eine Liste mit typischen Standardwerten für die rechtssichere Anwendung bereit zu stellen. Das OIB ersucht daher, zur Verfügung stehende repräsentative und generische Daten für das Treibhauspotential von Baustoffen und Bauteilen zur kostenfreien Verwendung im Rahmen der OIB-Richtlinie 7 rückzumelden.

4. Veranstaltungen

4.1 Ausbildungskurs Abbrucharbeiten – Rückbaukundige Person

Der BRV veranstaltet vom 23. bis 25. September 2025 einen Ausbildungskurs für Rückbaukundige Personen in Wien.

Rückbaukundige Personen werden zunehmend gebraucht werden: Auch im Rahmen der Umsetzung der Recyclinggips-Verordnung wird bei Abbrüchen die getrennte Erfassung von Gipsplatten verlangt. Über eine zukünftige Novelle der Deponieverordnung erhalten diese Experten/Expertinnen zusätzliches Gewicht. Durch Ihre Expertise werden verwertbare Gipsabfälle einem hochwertigen Recycling zugeführt werden, nicht verwertbare Abfälle können mit deren Gutachten zukünftig auf Deponien verbracht werden.

Informieren Sie bitte Ihre Mitarbeiter und Kunden über diesen Ausbildungskurs!

Ein detailliertes Programm mit Anmeldemöglichkeit liegt bei.

4.2 Jubiläumsfeier „35 Jahre BRV“ & Galaabend in Steyr

Am 2. Oktober 2025 beginnt die BRV-Jubiläumsfeier um 14 Uhr mit einem Sektempfang im Panoramarestaurant Minichmayr in Steyr/Oberösterreich. Nach einem Rahmenprogramm – drei Optionen von einer Stadtführung bis zur Besichtigung der Ausstellung „Energiewende“ im Museum Arbeitswelt – erfolgt die Festveranstaltung ab 16 Uhr. Ein Impulsreferat, Grußworte des Bundesministers Norbert Totschnig sowie Festreden zum 35. Bestandsjubiläum des Baustoff-Recycling Verbandes leiten zu Ehrungen langjähriger, verdienter Personen im Umkreis des BRV über. Im Anschluss sind alle Teilnehmenden herzlich zu einem Galadinner mit Buffet vom „Christkindlwirt“ eingeladen.

Nützen Sie auch die Möglichkeit, Ihr Unternehmen im Rahmen dieser Jubiläumsveranstaltung zu präsentieren! Ein Sponsoringangebot können Sie der Beilage entnehmen: für BRV-Mitglieder gibt es vergünstigte Sponsoringpakete.

Ein detailliertes Programm liegt diesem Rundschreiben bei – bitte melden Sie sich umgehend an und sichern Sie sich bei Bedarf ein Hotelzimmer (Buchungen unter Kontingent „35 Jahre BRV“)!

4.3 BRV-Seminar: Abfallrecht am Bau von A-Z

Das Seminar, das keine juristischen Vorkenntnisse voraussetzt, gibt einen Ein- und Überblick in das Abfallwirtschaftsrecht. Anhand von Beispielen aus der Praxis sowie Fragen aus dem Kreis der Teilnehmer:innen werden rechtliche Vorgaben und Lösungsvorschläge für komplexe Situationen dargestellt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programmfolder.

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