Mitgliederinformation 12/2019 – AWG Novelle 2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet in der Beilage das Mitglieder-rundschreiben Nr. 12/2019, welches sich mit der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle beschäftigt.

Achten Sie bitte auch auf die „Austria Showcase Baustoffrecycling“ in Prag, die vom BRV gestützt wird. Eine Beteiligung von Mitgliedsbetrieben ist möglich und erwünscht.


Wir möchten Sie auf die nächsten Seminare im September 2019 aufmerksam machen:

  • Erkennen von Schadstoffen bei Abbrucharbeiten und Eingangskontrolle

Termin: 09.09.2019, ½ Kurstag,
Veranstaltungsort: 1040 Wien, Karlsgasse 5, BRV

  • Recyclinggerechte Auschreibung und Vergabe

Termin: 16.09.2019, ½ Kurstag,
Veranstaltungsort: 1040 Wien, Karlsgasse 5, BRV

  • Recycling-Baustoffe in der Praxis

Termin: 18.09.2019, 1 Kurstag,
Veranstaltungsort: 1040 Wien, Karlsgasse 5, BRV

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 12/2019

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1. Abfalllager: VWgH entschärft AlSAG-Judikatur

Wie in den letzten Rundschreiben erwähnt, hat der VWgH in der Entscheidung vom 27. März 2019, Ro2019/13/0006-11, Klarheit hinsichtlich der Frage des Vorliegens der behördlichen Genehmigungen geschaffen.

Der VWgH hat festgehalten, dass nur die Fristeinhaltung für die Frage des Altlastenbeitrages relevant ist, nicht die Genehmigungsfragen. Vereinfacht gesagt, bedeutet diese Entscheidung: Nur fristwidrige Lagerungen – also solche, die länger als 3 Jahre für Zwecke der Verwertung oder länger als 1 Jahr für Zwecke der Beseitigungen andauern – sind beitragspflichtig. Nur die Einhaltung der Frist ist zu überprüfen, nicht aber Fragen der Genehmigung (Anm.: Seit 1. August 2019 ist die 1-Jahresfrist gefallen, siehe Pkt. 1.2 des Rundschreibens).

Es wird nochmals darauf hingewiesen,  dass nach anderen Rechtsmaterien (z.B. AWG oder Wasserrecht) unabhängig dieser Entscheidung, sehr wohl Strafen für unzulässige Lagerung ausgesprochen werden können.

Das VWgH-Urteil ist zwischenzeitlich veröffentlicht und kann beim der Geschäftsstelle des BRV bezogen werden.

1.2. AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019

Die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 wurde am 31. Juli mit Bundesgesetzblatt I Nr. 71/2019 veröffentlicht. Mit Rundschreiben Nr. 11/2019 haben wir über die Novelle vorinformiert.

Neben den medial sehr weit verbreiteten Informationen zum Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen sind entscheidende Änderungen im Erlaubnisrecht, Anlagenrecht, Begleitscheinverfahren, usw., eingetreten.

Im Bereich des Erlaubnisrechtes ist besonders das Entfallen eines Zwischenlagers für Sammler nichtgefährlicher Abfälle erwähnenswert. Zwischenlager sind nurmehr zwingend für die Sammlung gefährlicher Abfälle vorgesehen.

Weiters wurde der Kreis der erlaubnisfreien Rücknehmer insbesondere um Abbruch- und Erdbewegungsunternehmen (u.a.) erweitert, sofern ihre (gesamte) wirtschaftliche Tätigkeit nicht auf die Abfallsammlung oder –behandlung gerichtet ist: Diese sammeln Abfälle, benötigen aber keine abfallrechtliche Erlaubnis mehr.

Weiters wurde die automatische Löschung der Tätigkeit bei Nichtmeldung der Abfallbilanz über länger als 2 Jahre eingeführt. Erfolgt eine Leermeldung für das Kalenderjahr, zählt dieses dabei nicht zu dieser Frist.

Im Bereich des Anlagenrechtes wird der Begriff „Lager“ als ortsfeste Einrichtung, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhanges 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport oder Lagerzwecke definiert.

Im Bereich des Maschinentausches entfällt die bisherige Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 4 Ziffer 3, da diese in der neuen Ziffer 9 aufgeht: beim Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung einer genehmigten Anlage durch in den Auswirkungen gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, handelt es sich um eine (emissionsneutrale) Änderung der Anlage. Diese ist – seit der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle – vom § 37 Absatz 4 Ziffer 9 umfasst und damit – wie bisher – anzeigepflichtig.

Die Überleitungsmöglichkeit für nach anderen Gesetzen genehmigte AWG-Anlagen wurde nun für Antragstellungen bis 31. Dezember 2021 verlängert und auf MinroG- und WRG-Anlagen erweitert.

Hinsichtlich AWG–Feststellungsverfahren wird der Fristbeginn des 6-wöchigen Fristenlaufes verändert: Bislang war die Erlassung des Bescheides maßgeblich, nunmehr ist das Einlangen des Bescheides beim BMNT als Beginn der 6-Wochenfrist festgelegt. Anstehende Feststellungsverfahren bleiben bei der bisherigen Behörde, künftig ist nicht mehr die Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) für die Feststellung zuständig, ob ein Abfall oder Produkt vorliegt, welche Abfallart vorliegt und ob eine Notifizierungspflicht besteht, sondern der Landeshauptmann.

Als äußerst positiv ist die Einführung des Abfallartenpools für Anlagengenehmigungen zu sehen: Über die Abfallverzeichnisverordnung können Abfallarten zu einem Pool zusammengefasst werden, womit eine Erlaubnis nicht mehr auf einzelnen Schlüsselnummern sondern auch auf Abfallartenpools ausgesprochen werden kann. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass bei Änderungen einzelner Schlüsselnummern des Pools kein neuerlicher Antrag gestellt werden muss, sondern diese Änderung automatisch berücksichtigt ist.

Hinsichtlich der Verwertung wurde die Zulässigkeit etwas leichter definiert: Nur Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen (AWG, dessen Verordnungen, BAWP) machen die Verwertung unzulässig, ansonsten ist ein Verstoß gegen andere Rechtsmaterien nicht relevant.

Weiters wurde die Behandlungspflicht generell auf 3 Jahre festgelegt (Damit wird die 1-Jahresfrist im Falle der Deponierung außer Kraft gesetzt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Sinne des AlSAG weiterhin die Altlastenbeitragspflicht bei Zwischenlagerung vor Deponierung mit der Einjahresfrist eintritt.)

Das EDM erhält eine wichtige neue Funktion: Wer Abfälle im Vertrauen auf die Richtigkeit des EDM an einen dort als für diese Abfallart berechtigten Abfallsammler oder –behandler übergibt, erfüllt seine Pflicht zur Übergabe an einen Berechtigten (unabhängig, ob der Abfallsammler/-behandler dazu wirklich berechtigt ist).

Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht entfällt diese für „erlaubnisfreie Rücknehmer“ sofern die Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler- oder –behandler weitergegeben werden. Dies ist insbesondere im Interesse für jene Abbruchunternehmer, die aufgrund dieser Novelle als erlaubnisfreie Rücknehmer gelten können.

Die Angabe der Masse der beförderten Abfälle ist nicht mehr zwingend in Kilogramm anzugeben (z.B.: alternativ in Tonnen).

Die AWG-Rechtsbereinigungsnovelle kann unter anderem im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) eingesehen werden. Auf Anforderung senden wir Ihnen diese gerne per e-mail zu.

  1. EU und Ausland

2.1  Austria Showcase „Baustoff-Recycling“

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband unterstützt die Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen eines Baustoff-Recycling-Tages in Prag: Am 6./7.11.2019 finden am Vormittag einige Kurzvorträge aus Österreich (darunter auch des Baustoff-Recycling Verbandes) und aus Tschechien statt, danach können Firmengespräche zwischen österreichischen Anbietern (Maschinenherstellern, Baustoff-Recycling-Vertretern) und Interessenten aus Tschechien geführt werden.

In der Beilage finden Sie das derzeit aktuelle Programm. Bei Interesse ersuchen wir um Kontaktnahme mit der Geschäftsstelle des BRV, da österreichische Unternehmen sich ebenso präsentieren können und damit Richtung  Tschechien eine Markterweiterung durchführen können.

 

2.2  CEN TC „Circular economy in the construction sector“ abgelehnt

Wir informierten Sie mittels Rundschreiben, dass der BRV gemeinsam mit weiteren Organisationen das Ansuchen Dänemarks, eine neue CEN-TC (Circular economy in the construction sector) zu schaffen, unterstützt hat.

In der Zwischenzeit fand eine Abstimmung über diesen Vorschlag statt, der 20 Zustimmungen, 6 Enthaltungen und 6 Ablehnungen insgesamt enthielt.

Aufgrund des Abstimmungsprozederes bedeutet dies, dass der Vorschlag Dänemarks nicht angenommen wurde. Der BRV bedauert dies, da über die EQAR, der europäischen Qualitätssicherungsorganisation für Recycling-Baustoffe, Vertreter des BRV angeboten hatten, an diesen Sitzungen aktiv mitzuwirken.

Unabhängig davon, werden natürlich die bestehenden CEN-Gremien weiterhin durch den BRV bzw. seine Vertreter unterstützt.

 

2.3  Neu: Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband möchte die recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe forcieren. Aufgrund dessen wird ein neues Seminar zu diesem Thema angeboten. Am 16. September 2019 veranstaltet der BRV dieses in Wien, am 28. November in Linz.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes 2018 und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zu einer Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Der Informationsfolder inkl. Anmeldeformular liegt ebenfalls bei.

3. Veranstaltungen

3.1 BRV-Seminar: „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“

Am 16. September 2019 veranstaltet der BRV ein Seminar zum Thema Ausschreibung und Vergabe. Auf Basis des Bundesvergabegesetzes 2018 und der neuen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zur eigenen Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Bitte melden Sie sich mit beiliegendem Anmeldeabschnitt an.

3.2 BRV-Seminar: „Recycling-Baustoffe in der Praxis“

Am 18. September 2019 bietet der BRV in Wien ein Seminar über Recycling-Baustoffe in der Praxis an. Die Recycling-Baustoffverordnung und der neue BAWP geben viele Möglichkeiten und Vorgaben für eine Vielzahl von Recycling-Baustoffen. Dieses Seminar für PraktikerInnen soll konkret die Grundlagen für typische Sorten von Recycling-Baustoffen aufzeigen. Der rechtssichere Einsatz von Recycling-Baustoffen kann damit leicht erfolgen.

Anmeldungen dazu mit beiliegendem Anmeldeabschnitt.

3.3 BRV-Seminar: „Zwischenlagerung, Bodenaushub/Baurestmassen“

Am 11. September 2019 bietet der BRV in Oberösterreich (Linz) das Seminar „Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen“ an.

Die rechtlichen und technischen Anforderungen an die Zwischenlagerung von Bodenaushub und Baurestmassen werden behandelt. Ein praxisgerechter Standard wurde mithilfe des BRV-Merkblattes „Zwischenlager für Baurestmassen“ im März 2018 geschaffen.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

3.4 Neues BRV-Seminar: „Erkennen von Schadstoffen

Am 9. September 2019 bietet der BRV ein neues Seminar „Erkennen von Schadstoffen bei Abbrucharbeiten und Eingangskontrolle“ an. Vortragende aus dem Bereich der Rückbaukundigen Personen sowie der Laboratorien bieten dabei einen Überblick über Schadstoffe und deren Erkennung. Die ordnungsgemäße Entfernung und Behandlung sowie deren Dokumentation wird angesprochen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beilage.

3.5 Erste Interalpine Ressourcentagung – Wiederverwertung in der Bauwirtschaft

Am 5. und 6. September 2019 findet in Südtirol die erste Interalpine Ressourcentagung statt. Der BRV ist gemeinsam mit der EQAR Unterstützer dieser vom Land Tirol getragenen Tagung. Seitens des BRV wird der Geschäftsführer, Martin Car, referieren.

Bei Interesse können Sie sich unter www.ibi-kompetenz.eu/ressourcentagung/ anmelden.

 

4. Wissenswertes

4.1 „Leitfaden Eingangskontrolle für Recycling-Betriebe“

Der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband hat den Arbeitsbehelf Nr. 51 „Leitfaden Eingangskontrolle für Recycling-Betriebe“ zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 aktualisiert.

Der Arbeitsbehelf enthält Hinweise zu den Rechtsgrundlagen, den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Zuständigkeiten für die Eingangskontrolle. Des Weiteren wird auf die Kontrolle der notwendigen Dokumentation bei Anlieferung/Übernahme der Eingangs-materialien im Detail eingegangen. Die Publikation kann bei Austrian Standards Plus GmbH, www.austrian-standards.at, kostenpflichtig bezogen werden.

4.2 Tirol: Statistik Baurestmassen

Seitens des Landes Tirol wurden unter www.tirol.gv.at/umwelt/abfall/abfallstatistik die Bilanzmeldungen der Betriebe hinsichtlich der Abfälle veröffentlicht. Laut WKO Tirol zeigen die Auswertungen, dass sich über die letzten 5 Jahre die Abfallmengen nur unwesentlich verändert haben. Die Auswertung zeigt, dass die aufbereiteten Baurestmassen fast zur Gänze den Qualitätskriterien der Qualitätsklasse U-A entspricht, der Anteil an Recycling-Baustoffen mit der Qualitätsklasse U-A in den letzten 3 Jahren sich verdoppelt hat.

4.3 Umgang mit künstlichen Mineralfasern

Der Verband der Österreichischen Entsorgungsbetriebe weist in einem Schreiben darauf hin, dass aus abfallwirtschaftlicher Sicht derzeit unverändert gesetzliche Vorschriften gemäß Schreiben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft vom 10. März 2017 (BMLFUW-2.1.6/0077-V/2/2017) gelten, und somit Mineralfaserabfälle, die in der EU vor 2002 produziert wurden, als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 31.437g zuzuordnen sind.

Nach einer Abfallverzeichnisverordnungsnovelle wird es voraussichtlich eine eigene Abfallschlüsselnummer für Mineralwolle geben, wo auch eventuell die Frage der Nichtgefährlichkeit entsprechend behandelt werden könnte. Diese Novelle ist allerdings derzeit nicht in Kraft.

5. Allgemeines

5.1 Klimaaktiv mobil – kostenfreie Beratung und finanzielle Förderung

Mit Frühjahr 2019 startete eine umweltfreundliche Mobilitätsmaßnahme „#mission2030 E-Mobilitätsoffensive“. Stapler mit Elektroantrieb oder fossilbetriebene Fahrzeuge auf E-Antrieb umstellen – Maßnahmen dieser Art helfen, die CO2-Emissionen eines Betriebes zu reduzieren, verursachen in der Anschaffung aber teilweise erhebliche Mehrkosten. Deshalb werden unter anderem diese Investitionen vom Ministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Rahmen des klimaaktiv mobil-Programmes gefördert.

Die Förderungen betragen zwischen 3.000,– und 50.000,– Euro.

Im Rahmen der klimaaktiv mobil-Förderung werden zusätzlich auch weitere Maßnahmen im Bereich Materialtransport (elektrische Förderbänder, Materialseilbahnen) und die Anschaffung von E-Sonderfahrzeugen (E-Baumaschinen, E-Bagger, etc.) sowie die Errichtung von E-Ladeinfrastruktur gefördert.

Details zu den kostenfreien Service-/Beratungs- sowie Förderangeboten von klimaaktiv mobil erhalten Sie bei

HERRY Consult GmbH,
1040 Wien, Argentinierstraße 21,
office@mobilitaetsmanagement.at,
Tel. 01 504 12 58-50

Nähere Informationen finden Sie auch in der Beilage.

Mitgliederinformation 11/2019 – AWG Rechtsbereinigungsnovelle 2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet in der Beilage das Mitgliederrundschreiben Nr. 11/2019, welches sich mit der im Nationalrat beschlossenen AWG Rechtsbereinigungsnovelle 2019 beschäftigt.

Die Rechtsbereinigungsnovelle wurde im Entwurf vom BRV stark beeinsprucht, da ursprünglich vorgesehen war, den Bauherren von der Abfallbesitzereigenschaft zu befreien. Der nunmehr über Initiativantrag eingebrachte Novellenentwurf entlastet die Wirtschaft, wenngleich die Details (siehe auch beiliegendes Rundschreiben) beachtet werden müssen.

Wir möchten Sie auf die nächsten Seminare im September 2019 aufmerksam machen:

Erkennen von Schadstoffen bei Abbrucharbeiten und Eingangskontrolle

Termin: 09.09.2019, ½ Kurstag, Veranstaltungsort: 1040 Wien, Karlsgasse 5, BRV

Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen

Termin: 11.09.2019, ½ Kurstag, Veranstaltungsort: 4020 Linz, Schillerplatz, Austria Trend Hotel Schillerpark

Recyclinggerechte Auschreibung und Vergabe

Termin: 16.09.2019, ½ Kurstag, Veranstaltungsort: 1040 Wien, Karlsgasse 5, BRV

Recycling-Baustoffe in der Praxis

Termin: 18.09.2019, 1 Kurstag, Veranstaltungsort: 1040 Wien, Karlsgasse 5, BRV

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 11/2019

  1. Rechtsangelegenheiten

1.1. AWG Rechtsbereinigungsnovelle 2019 beschlossen

Am 2. Juli 2019 wurde im Nationalrat einstimmig die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes, eingebracht auf Initiativantrag von Ex-Umweltministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) und FPÖ-Chef Norbert Hofer, beschlossen. In der Öffentlichkeit wurde dieser Beschluss unter dem Motto „Plastiksackerlverbot“ publik, die Intention der Gesetzesänderung ist jedoch auch die Entlastung von Unternehmen und der öffentlichen Hand durch eine umfassende Rechtsbereinigung im Bereich der Abfallwirtschaft.

Nachfolgend einige baurelevante Erläuterungen zu der Novelle:

Im § 15 Abs. 4 a wird die zulässige Verwertung insofern konkretisiert, dass die Zulässigkeit nicht mehr in Abhängigkeit aller Rechtsvorschriften sondern nur mehr hinsichtlich des AWG und der darauf aufbauenden Verordnung sowie des BAWP einzuhalten sind.

Im § 15 Abs. 5 wird die Übergabe an einen Behandler nicht mehr in Abhängigkeit ob beseitigt oder verwertet wird gesehen: war bislang die Frist zur Übergabe 1 Jahr bei Beseitigung und 3 Jahre bei Verwertung, ist nunmehr einheitlich 3 Jahre für die Übergabe der Abfälle vorgesehen.

Neu ist Abs. 5 c, welcher normiert, dass die Eintragungen im EDM Register als verlässlich gelten. Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Eintragungen einen Abfall an eine andere Person übergibt, die als ein zur Übernahme dieser Abfälle berechtigter Abfallsammler oder –behandler im Register gem. § 21 Abs. 1 veröffentlicht ist, hat seine diesbezüglichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Übergabe erfüllt.

Die Dokumentationspflicht nach § 15 Abs. 7 wurde dahingehend erleichtert, dass die Angaben nicht mehr in Kilogramm zu erfolgen haben. Eine Massenangabe ist dennoch erforderlich (zB. in Tonnen).

In § 24 a werden im Abs. 2 weitere Personengruppen aufgezählt, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen. Darunter im Ziffer 11 „Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zum Beispiel Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder –behandler übergeben“. Diese neu eingeführte Ziffer bedeutet, dass im Falle von Abbruchtätigkeiten oder Aushubtätigkeiten, bei denen Abfälle anfallen und berechtigten Abfallsammlern oder –behandlern übergeben werden, KEINE Erlaubnis dafür im Sinne des AWG benötigt wird. Mit anderen Worten, Baumeisterbetriebe müssen sich in Zukunft nicht mehr als Abfallsammler nach AWG qualifizieren, soferne die Abfälle an einen Entsorger übergeben werden. Der Bauherr bleibt aber wie bisher Abfallersterzeuger.

Im § 24 a Abs. 3 wird in Ziffer 2 der Begriff des „Abfallartenpools“ eingesetzt: es wird damit ermöglicht, bei der Antragstellung nicht nur eine Vielzahl von Schlüsselnummern getrennt anzugeben, sondern sich eines Abfallartenpools zu bedienen. Hierbei handelt es sich um die Zusammenfassung von Abfallarten nach typisierten Merkmalen für bestimmte Anwendungsbereiche (zB. Abfälle aus Abbruchtätigkeiten).

In § 25 a wird im Abs. 2 Zi 3 das zwingende Vorhalten eines Zwischenlagers nur mehr für die Sammlung gefährlicher Abfälle vorgesehen.

Im § 49 wird sehr detailliert die Frage der Kosten der Bauaufsicht, die Deponieinhaber zu tragen haben, behandelt.

Im § 78 wird der Abs. 17 dahingehend umformuliert, dass ein Tatbestand gemäß Gewerbeordnung, Mineralrohstoffgesetz und Wasserrechtsgesetz (jeweils zitierte Paragraphen) ausreicht damit genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen einen Genehmigungstatbestand nach dem AWG erfüllen. Damit sind derartige Genehmigungen nicht nach den Marteriengesetzen und zusätzlich dem AWG mehr abzuhandeln.

Als Erleichterung ist auch anzusehen, dass genehmigte Abfallartenpools nicht anzupassen sind, wenn sich die Zusammenfassung von Abfallarten in diesem Abfallartenpool ändert.

Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass

  • ein Abfallartenpool für die Genehmigung von Anlagen Verwendung finden wird können
  • kein Zwischenlager mehr für Abfallsammler von nicht gefährlichen Abfällen erforderlich sein wird
  • (Bau)unternehmer über keine AWG-Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen benötigen werden, wenn die Abfälle weitergegeben werden
  • Eine Bilanzierung damit für die meisten Abbruchunternehmungen entfallen wird.

Der Beschluss des Nationalrats kann gerne bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt nach der Behandlung im Bundesrat. Das Inkrafttreten ist abhängig vom Veröffentlichungsdatum (mit Ausnahme § 21 Abs. 3 letzter Satz (verpflichtende Leermeldung) und § 27 Abs. 3 letzter Satz (Löschung der Erlaubnis)).

  1. Veranstaltungen

2.1  Ausbildungskurs Baurestmassen – Ausbildung von Deponiepersonal

In Kooperation mit dem ÖWAV bietet der BRV einen weiteren Ausbildungskurs Baurestmassen für Deponieeingangsleitungspersonal an. Der nächste Termin findet von 4. – 6. November 2019 im Hause des BRV (Teil I) und vom 11. – 13. November 2019 (Teil II) statt.

Anmeldungen können direkt beim ÖWAV durchgeführt werden.
Nähere Informationen finden Sie auch unter Veranstaltungen auf der BRV-Homepage unter dem Link http://brv.at/wp-content/uploads/_MEDIA/veranstaltungen/2019/58.BRM_Nov2019.pdf.

 

2.2  Neu: Erkennen von Schadstoffen bei Abbrucharbeiten


Der BRV bietet erstmals im September 2019 ein Seminar zur Schadstofferkennung bei Abbrucharbeiten und bei der Eingangskontrolle an. Dieses Seminar wird am 9. September 2019 in Wien und am 3. Dezember 2019 in Leoben angeboten.

Insbesondere Rückbaukundige Personen sowie Eingangsleiter/innen von Recycling-Anlagen benötigen die Grundlage zur Erkennung von Schadstoffen in der Praxis. Das Seminar geht auf typische baurelevante Schadstoffe ein, beschreibt ihr typisches Vorkommen und wie sie erkannt werden können.

Anmeldungen mittels beiliegenden Anmeldeabschnitts.

 

2.3  Neu: Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband möchte die recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe forcieren. Aufgrund dessen wird ein neues Seminar zu diesem Thema angeboten. Am 16. September 2019 veranstaltet der BRV dieses in Wien, am 28. November in Linz.

Auf Basis des Bundesvergabegesetzes 2018 und der neuen aktuellen standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI werden Möglichkeiten einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe dargelegt. Die Teilnehmenden erhalten damit ein Werkzeug zu einer Umsetzung einer recyclinggerechten Ausschreibung und Vergabe.

Der Informationsfolder inkl. Anmeldeformular liegt ebenfalls bei.

 

Mitgliederinformation 10/2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitgliederrundschreiben Nr. 10/2019.

Wir möchten speziell darauf hinweisen, dass der BRV im September 2019 in Kooperation mit der Außenwirtschaft Österreich in Prag ein „Show Case Baustoff-Recycling“ abhalten wird. Sollten Sie Interesse haben am tschechischen Wirtschaftsraum aufzutreten, besteht die Möglichkeit einer Firmenpräsentation. Näheres entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben.

Unsere nächsten Veranstaltungen:

  • 09.2019, Erkennen von Schadstoffen bei Abbrucharbeiten und Eingangskontrolle – Wien
  • 09.2019, Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe – Wien
  • 10.2019, Was tun mit Aushub? (Bodenaushub, Tunnelausbruch, Gleisaushub) – Wien

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car

Mitgliederinformation 09/2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitgliederrundschreiben Nr. 09/2019.

Wir laden Sie herzlich ein, eines unserer drei Seminare, die wir noch vor der Sommerpause anbieten, zu besuchen:

  1. Juni 2019, Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen (Wien)
  2. Juni 2019, BRV-Seminar „Was tun mit Aushub“ (Wien)
  3. Juni 2019, BRV-Seminar „Altlastenbeitrag für die Bau- und Recyclingwirtschaft (Wien)

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car

Mitgliederinformation 08/2019 – neues BRV-Anlagenverzeichnis

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übermittelt Ihnen in der Beilage das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, die im Anschluss an die BRV-Tagung „Baustoff-Recycling 2019 – Herausforderungen und Antworten“ in Wien abgehalten wurde.

Weiters übermitteln wir Ihnen ein Exemplar des soeben veröffentlichten Anlagenverzeichnisses Österreichs, welches die Baustoff-Recycling-Anlagen, aufgelistet nach Standort, wiedergibt.

Weiters wurde dieses erstmals mit dem Mitgliederverzeichnis und der Annahme- und Abgabepreisliste ausgewählter Mitgliedsbetriebe kombiniert.

Gerne stellen wir Ihnen weitere Exemplare dieser Veröffentlichung auf Anforderung zur Verfügung.

Sollten Sie keine Möglichkeit gehabt haben an der letzten Mitgliederversammlung teilzunehmen, finden Sie in der Anlage zusätzlich den Jahresbericht des Baustoff-Recycling Verbandes.

Wir würden uns freuen, Sie bei unseren nächsten Veranstaltungen begrüßen zu dürfen:

  • 06.2019, Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen (Wien)
  • 06.2019, Was tun mit Aushub? (Wien)
  • 06.2019, Altlastenbeitrag für die Bau- und Recyclingwirtschaft (Wien)

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car

Mitgliederinformation 07/2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei finden Sie das Mitgliederrundschreiben Nr. 07/2019.

Im Detail können Sie dort aktuelle Neuerungen zum Thema Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2019 oder neuer Antrag zur Etablierung eines CEN-Komitees für Recycling-Baustoffe entnehmen.

Speziell wollen wir auf die nächsten Veranstaltungen hinweisen:

  • 5.2019, Erfahrungsaustausch EDM und Recycling-Baustoffe (Wien)
  • 5.2019, Umgang mit (kontaminiertem) Aushub (Kooperationsveranstaltung Wien)
  • 5.2019, Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen (Leoben)
  • 5.2019, Rechtssicherer Umgang mit Aushubmaterialien und Baurestmassen (Wien)

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 04/2019

  

  1. Rechtliche Angelegenheiten


1.1. Entwurf Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2019

Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des StAWG 2004 hat die Landesregierung jeweils binnen Jahresfrist nach Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen. Mit dem L-AWP Steiermark 2019 liegt nunmehr nach den Plänen 2005 und 2010 der dritte L-AWP auf Basis des StAWG 2004 vor. Im L-AWP 2010 wurden die Visionen eines nachhaltigen Ressourcenmanagements und Maßnahmen zu deren Erreichung festgeschrieben. Die konsequente Weiterentwicklung des bisher Erreichten zu einer Kreislaufwirtschaft im Sinne des EU-Aktionsplans steht im Mittelpunkt des vorliegenden Entwurfes (L-AWP 2019).

Die Evaluierung und Fortschreibung erfolgte auf Grundlage der Abfalldaten bis einschließlich 2017.

Im Kapitel 2.2.3.5. wird das EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen zitiert.

Erwähnt wird unter anderem die kommunale Sammelinfrastruktur, bei der bis zu 85 unterschiedliche Abfallarten über die steirischen Abfallsammelzentren übernommen und einer Verwertung zugeführt werden. Dazu zählen unter anderem auch Baurestmassen.

Im Kapitel 2.5.7. wird der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV) als freiwillige Vereinigung von Recycling-Unternehmen und Interessenvertretung der Baustoff-Recyclingwirtschaft erwähnt. Eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung ist zitiert.

Hinsichtlich der Restkapazitäten von Deponien wird bei Baurestmassendeponien auf ein Restvolumen von ca. 500.000 m³ hingewiesen. Für die Beseitigung von nicht verwertbaren Baurestmassen und Aushubmaterialien standen in der Steiermark 2018 16 Baurestmassendeponien und 59 Bodenaushubdeponien zur Verfügung.

Der Anteil jener Abfälle aus dem Bauwesen, welche über die kommunale Sammelschiene in der Steiermark erfasst wird, ist mit 38.000 t bzw. 30,7 kg/EW angegeben. Die Tendenz ist in den letzten 10 Jahren gleichbleibend.

Die Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen findet in der Steiermark weitestgehend mit mobilen Anlagen statt. Die Durchschnittskapazität solcher mobiler Anlagen betragen in der Regel ca. 200 t/Stunde. Darüber hinaus werden 10 stationäre Anlagen dauerhaft in der Steiermark betrieben. Die insgesamt in der Steiermark zur Verfügung stehende Anlagenkapazität übersteigt damit die zur Aufbereitung der anfallenden mineralischen Baurestmassen tatsächlich erforderliche Kapazität.

Der fachliche Entwurf zum Landes-Abfallwirtschaftsplan 2019 steht unter folgendem Link zur Verfügung:

http://app.abfallwirtschaft.steiermark.at/_Download/LAWPl_2019/L-AWP_IW_2019-04-18_Entwurf_zur_Stellungnahme.zip.

1.2 VwGH-Entscheidung: kein Altlastenbeitrag bei befristeter Lagerung

Die Vereinigung Österreichischer Entsorgungsbetriebe informierte über eine VwGH-Entscheidung vom 27. März 2019 (Ro 2019/13/000611), die sich mit der befristeten Lagerung von Abfällen beschäftigte.

Es wird dabei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass Lagerungen unter der in §3 Abs. 1 Zif. 1 lit b AlSAG genannten Frist (3 Jahre zur anschließenden Verwertung und 1 Jahr zur anschließenden Beseitigung) niemals der Beitragspflicht nach dem AlSAG unterliegen.

Aufgrund dieses Urteils bleibt dennoch die unzulässige Lagerung (z.B. aufgrund fehlender Genehmigungen) strafbar, dies jedoch nach den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des AWG oder der Gewerbeordnung oder eventuell anderer betroffener Materien, eine Beitragspflicht nach AlSAG wäre demnach jedoch nicht mehr gegeben.

Demnach ist es für die Beurteilung nach AlSAG gleichgültig, ob die Lagerung als „zulässig“ innerhalb der oben genannten Fristen eingestuft wird, oder irgendwelche Auflagen aus Bescheiden nicht eingehalten wurden.

Bisher geleistete AlSAG-Beiträge, die aus der Begründung der „unzulässigen Lagerung“ oder aufgrund von Verstößen gegen Bescheidauflagen von den Zollämtern vorgeschrieben wurden oder freiwillig geleistet wurden, könnten unter bestimmten Voraussetzungen rückgefordert werden.

1.3 BMNT-Information zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus sandte Mitte April an die Ämter der Landesregierung eine Information zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung. Dabei werden spezifische Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit den vorliegenden besten verfügbaren Techniken für die Abfallbehandlung ergeben, behandelt:

  • Festlegungen von Grenzwerten
  • Messunsicherheit
  • Abgasreinigungsanlagen

Darüber hinaus wird zu spezifischen BVT-Nummern (1, 3, 8, 10, 12, 14 und 20) ein Kommentar abgegeben.

Das Dokument kann beim BRV angefordert werden.

 

  1. EU und Ausland

2.1 EQAR: internationales Recycling-Treffen in Wien

Die European Quality Association for Recycling (EQAR) hielt Ende April ihre Mitgliederversammlung sowie den technischen Ausschuss in Wien auf Einladung des BRV ab.

Der Österreichische Güteschutzverband Recycling-Baustoffe ist offiziell Mitglied der europäischen Vereinigung, die Vertreter aus Österreich, Deutschland, den Niederlanden, England, Irland, Tschechien, Italien und weiteren Länder umfasst. Hauptthemen der beiden Sitzungen der EQAR waren der nächste europäische Baustoff-Recycling-Kongress, welcher voraussichtlich im Frühjahr 2020 in Berlin stattfinden wird, der dänische Antrag bei CEN zur Schaffung eines neuen Komitees für Baustoff-Recycling sowie die Forcierung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen in der öffentlichen Beschaffung.

2.2 Vorschlag CEN-Komitee „Kreislaufwirtschaft im Bausektor“

Das dänische Normungsinstitut hat beim Europäischen Komitee für Normung CEN einen Antrag zur Gründung eines Komitees zum Thema „Kreislaufwirtschaft im Bausektor“ gestellt.

Das technische Komitee soll für die Entwicklung freiwilliger Standards für die Kreislaufwirtschaft im Bausektor verantwortlich sein. Das übergeordnete Ziel besteht darin, Standards zu entwickeln, um die Kreislaufwirtschaft in der Wertschöpfungskette des Bausektors zu fördern. Dabei sollen folgende Bereiche unterstützt werden:

  • Begriffe und Rahmenbedingungen
  • Ressourcen-Kartierung von Gebäuden und Werken
  • Selektiver Abbruch von Gebäuden und Werken
  • Methoden für Registrierung von Informationen und Standort von Materialien
  • Abfallbewirtschaftung während des Bauprozesses
  • Methoden zur Qualitätssicherung, Prüfung und Klassifizierung von Recycling-Material

Bestehende technische Komitees (zum Beispiel Ökodesign oder Ökobilanz oder gefährliche Stoffe in Bauprodukten) sollen dabei nicht berührt werden.

Der CEN-Antrag kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

  1. Veranstaltungen

3.1 Erfahrungsaustausch EDM und Recycling-Baustoffe

Am 14. Mai 2019 veranstaltet der BRV in Wien einen Erfahrungsaustausch zum elektronischen Datenmanagement für Recyclingbetriebe. Dieser bietet allen Betroffenen die Möglichkeit, mit Repräsentanten aus Bauwirtschaft, Administration, Aufbereiter und Prüfanstalten in Kontakt zu treten. Impulsreferate gehen auf Aktuelles ein. Als Diskutanten stehen Vertreter des Landes Salzburg, von Recyclingbetrieben sowie von Software-Anbietern zur Verfügung. Im Anschluss findet ein gemütlicher Ausklang mit Wein und Fingerfood statt, bei dem ein weiterer Austausch unter den Teilnehmern stattfinden kann.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Folders.

3.2 Umgang mit (kontaminiertem) Aushub – neu ab 2018

Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr veranstaltet in Kooperation mit dem Österreichischen Baustoff-Recycling Verband am 20. Mai ein Tagesseminar, welches sich dem Aushub widmet. Dabei werden neben rechtlichen Aspekten die Technik sowie auch die Ausschreibung behandelt.

Insbesondere wird in dem Seminar die Ausschreibungspraxis der neuen LB-VI 05 (Ausgabe 2018) sowie das neue Merkblatt Wiederverwendung und Verwertung von Bodenaushub-material des Baustoff-Recycling Verbandes vorgestellt. Weiters wird auf die RVS für Erdarbeiten im Detail eingegangen.

Anmeldungen können direkt bei der FSV, www.fsv.at erfolgen.

3.3 Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen

In Leoben/Steiermark findet am 21. Mai ein Seminar zur richtigen Zwischenlagerung von Bodenaushub und Baurestmassen statt.

Neben einer rechtlichen Einführung wird im Detail das neue BRV-Merkblatt über die Zwischenlagerung von Bodenaushub und Baurestmassen vorgestellt. Dabei werden die Themen Lagerung auf Baustellen, bei Recycling-Anlagen oder sonstigen Zwischenlagerplätzen angesprochen und erläutert.

Anmeldungen bitte mittels beiliegenden Anmeldeformulars.

  1. Wissenswertes

4.1 Neue Publikation Baustoff-Recycling

Im Springer-Vieweg-Verlag erschien das Buch „Baustoff-Recycling: Entstehung – Aufbereitung – Verwertung“ (Auflage 2018) von Anette Müller.

Das Buch behandelt in 10 Kapiteln auf 325 Seiten das Thema. Neben den rechtlichen Regelungen, die sich ausschließlich auf deutsches und europäisches Recht beziehen, wird auf die Verwertung von Ausbauasphalt, Betonbruch, Mauerwerksabbruch sowie weitere Abfallarten (Gleisschotter, Glas, Gips, …) eingegangen.

Den Abschluss des Buches bildet ein Kapitel das neue Entwicklungen in der Aufbereitungs-technik präsentiert und die Potentiale von Bauabfällen aus Rohstoffquelle analysiert.

Mitgliederinformation 06/2019 – AWG – Rechtsbereinigungsnovelle 2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat dem BRV gestern einen Vorschlag für die Novellierung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zur Stellungnahme übermittelt.

Hauptgesichtspunkte der in der Novelle enthaltenen Vorschläge sind

  • Entfall eines Nachweises eines Zwischenlagers für Abfallsammler nicht gefährlicher Abfälle
  • Ergänzung/Abänderung hinsichtlich der Definition Abfallerzeuger
  • Entfall des Stellvertreters des Abfallbeauftragten
  • Ausnahmen und Erleichterungen beim Erlaubnisrecht
  • Ausnahme in Bezug auf die Begleitscheinpflicht für erlaubnisfreie Rücknehmer
  • Entfall der Abfallrechtlichen Genehmigungspflicht nach AWG 2002 bei bestimmten Anlagen
  • Weitreichendes Verbot von Kunststofftragetaschen

Wir erlauben uns, Ihnen in der Beilage die Gegenüberstellung der geltenden zur vorgeschlagenen Fassung sowie den Entwurf der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019 zukommen zu lassen. Der BRV wird jedenfalls zeitgerecht (Begutachtungsfrist 9. Mai) seine Stellungnahme abgeben. Mit dem Inkrafttreten der Novelle ist im Herbst 2019 zu rechnen.

Eine detaillierte Bewertung des Entwurfes werden wir Ihnen in den nächsten Tagen übermitteln.

Vorweg ist festzuhalten, dass viele Elemente des Entwurfes aus Sicht der Recyclingwirtschaft vorteilhaft sind, einige Punkte (wie beispielsweise die Neufestlegung des Abfallerzeugers) im Detail abzuwägen und zu beurteilen sind.

Abschließend möchten wir Sie auf die nächsten Veranstaltungen des BRV hinweisen:

  • 05. Erfahrungsaustausch EDM und Recycling-Baustoffe, Wien
  • 05. Umgang mit (kontaminiertem) Aushub, Wien (in Kooperation mit der FSV)
  • 21.05. Die richtige Zwischenlagerung für Bodenaushub und Baurestmassen, Leoben

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car

Mitgliederinformation 05/2019 – Erste Erkenntnisse zu Vorabsiebmaterial

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen das Mitgliederrundschreiben
Nr. 05/2019.

BRV-Tagung 2019

Die gestrige BRV-Tagung „Baustoff-Recycling 2019 – Herausforderungen und Antworten“ konnte unter Beteiligung von über 130 Personen erfolgreich abgehalten werden.

Einleitend wurde in Vertretung des Generalsekretärs Josef Plank durch Ministerialrat Dr. Roland Ferth, die Wertschätzung des BMNT gegenüber dem BRV zum Ausdruck gebracht. Ferth unterstrich dabei das gemeinsame Ziel der qualitativ hochwertigen Produktion von Recycling-Baustoffen und die Verantwortung des Bundes, die durch einen Ministerratsbeschluss im April 2019 bestätigt werde: Durch Selbstverpflichtung der Ministerien soll im Bereich des Hoch- und Tiefbaus die forcierte Verwendung von Recycling-Baustoffen festgelegt werden. Dabei soll sowohl die Zulieferung von Recycling-Baustoffen als auch die mobile Aufbereitung vor Ort anhand von Zuschlagskriterien bevorzugt erfolgen.

Dr. R. Ferth (BMNT)

Dr. R. Ferth (BMNT)

Seitens der Vertreter des Baustoff-Recycling Verbandes, DI Car und DI Tallafuss, wurden die neuen BRV-Arbeitsbehelfe vorgestellt. Das BRV-Merkblatt „Verwenden und Verwerten von Bodenaushubmaterial“ bildet im Sinne der standardisierten Leistungsbeschreibung LB-VI eine vertraglich vereinbarte Grundlage für Ausschreibungen im Straßen- und Bahnbau. Der in Finalisierung befindliche zweite Teil der BRV-Richtlinie für Recycling-Baustoffe widmet sich der Produktion von RG, welches aus Aushubmaterial (Tunnelausbruch, Bodenaushub, natürliche Massenbewegungen) hergestellt wird.

v.l.n.r.: DI T. Tallafuss (BRV), Dr. W. Stanek (GSV), DI M. Car (BRV), DI Mag. T. Kasper (BRV), Dr. R. Ferth (BMNT)

v.l.n.r.: DI T. Tallafuss (BRV), Dr. W. Stanek (GSV), DI M. Car (BRV), DI Mag. T. Kasper (BRV), Dr. R. Ferth (BMNT)

Über die Forcierung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen durch eine recyclinggerechte Ausschreibung referierte Dipl.-Ing. Mag. Thomas Kasper. Er stellte dabei einen breiten Bogen vom neuen Bundesvergabegesetz 2018 über die EU-Bauprodukteverordnung her.

Besonderes Interesse galt den ersten Ergebnissen der analytischen Untersuchung von Vorabsiebmaterial. Dr. Wolfgang Stanek, Vorsitzender des Güteschutzverbandes Recycling-Baustoffe, konnte dabei auf durchwegs positive Ergebnisse der ersten Auswertung hinweisen. Die Untersuchungen wurden dabei anhand der Kriterien der Deponieverordnung, aber auch anhand der Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung durchgeführt.  Ziel der Untersuchungen ist es, die Notwendigkeit von analytischen Untersuchungen für (Vor)absiebmaterial zu entkräften, da diese im Vergleich zur Ablagerung anderer Materialien in Baurestmassendeponien keine schlechteren Werte liefern.

Leider sind die bisherigen Ergebnisse noch nicht ausreichend aussagekräftig, da die Anzahl der untersuchten Proben zu gering ist.

Es ergeht daher nochmals an alle Betriebe des BRV das Ersuchen,  

  1. Materialproben für (Vor)absiebmaterial dem BRV zur Verfügung zu stellen (anonymisierte Auswertung!)
  2. Vorhandene analytische Untersuchungen ebenfalls dem BRV für eine anonymisierte Auswertung

zu übermitteln.

Aus der BRV-Mitgliederversammlung

Die ordentliche BRV-Mitgliederversammlung 2019 wurde am 27. März abgehalten.

Im Rahmen dieser wurde die statutengemäße Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung für die Gebarung des Jahres 2018 einstimmig vorgenommen und die Schwerpunkte sowie das Budget 2019 beschlossen.

Als Schwerpunkte für das heurige Jahr wurden vorgesehen:

  • Fertigstellung der BRV-Richtlinie „Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien“
  • Fertigstellung der Überarbeitung des Merkblattes „Verwertung von Ausbauasphalt“
  • Forcierung des Themas recyclinggerechte Ausschreibung
  • Verfolgung aktueller Rechtsentwicklungen (AWG-Novelle, Novelle der AbfallverzeichnisVO)
  • Projekt Vorabsiebmaterial (Laboranalytik, ALSAG-Befreiung)
  • Veranstaltungsmanagement

Weiters wurde aufgrund der Pensionierung von Herrn Ing. Dieter Mrschtik als neuer Rechnungsprüfer Herr Christoph Vonwald-Kahrer bestellt.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung erhalten Sie mit getrennter Post.

Unsere nächste Veranstaltung

 

8.-9.4.2019, Wien: Ausbildungskurs Recycling-Fachperson

Diese zweitägige Ausbildung richtet sich insbesondere an Personal von Recycling-Anlagen aber auch an Bauleiter sowie örtliche Bauaufsicht. Ziel ist es, neben den rechtlichen Grundlagen auch die technische Basis für die Verwendung von Recycling-Baustoffen sicherzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car

Mitgliederinformation 04/2019

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband übersendet Ihnen in der Beilage das Mitgliederrundschreiben Nr. 04/2019.

Erfreulich ist der Zustrom zu unserer Tagung, die wir am 27. März 2019 in Wien unter dem Titel „Baustoff-Recycling 2019 – Herausforderungen und Antworten“ abhalten werden.

Sollten Sie sich bzw. Ihre Mitarbeiter noch nicht angemeldet haben, können Sie dies mit beiliegendem Programmfolder tun.

Unsere weiteren Veranstaltungen:

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 04/2019

  

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 Novelle Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

Die Landesregierung Wien hat eine Novelle zum Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vorgelegt.

Baurelevant dabei ist zu erwähnen, dass eine Aufhebung der Wiener Regelungen zum Abfallkonzept für Baustellen und zur Schadstofferkundung vorgesehen ist, da dies durch die Recycling-Baustoffverordnung (RBV) bundesweit in ähnlicher Form geregelt ist.

Die Aufhebung der Abfallvermeidungsbestimmungen auf Baustellen dient der Rechtsbereinigung. Demgemäß entfallen die §§ 10 a und 10 b.

Die Novelle ist derzeit zur Begutachtung aufgelegt. Stellungnahmen können bis 12. April 2019 vorgebracht werden.

1.2 Gefahrgutbeförderungsverordnung – Begutachtung

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Entwurf einer Verordnung über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße zur Stellungnahme aufgelegt.

In Folge der EU-Gefahrengutrichtlinie  ist die generelle Ausnahme von Beförderungen im Rahmen der Landwirtschaft weggefallen. Auf Initiative der Lagerhäuser ist daraufhin ein Modell entwickelt worden, das es Selbstabholern, die nicht unter die Freistellung für Privatpersonen fallen, ermöglicht, noch kleinere Mengen als jene, für die im internationalen Gefahrgutübereinkommen ADR Erleichterungen vorgesehen sind, sicher wie auch legal zu befördern.

Der Verordnungsentwurf liegt bis 10. April 2019 zur Stellungnahme auf.

  1. Verbandsangelegenheiten

2.1 ÖNORM B 3140 – Erweiterter Antrag zur Überarbeitung

Die ÖNORM B 3140 wurde am 1. Mai 2016 mit dem Titel „Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton“ herausgegeben.

Im zuständigen Normungskomitee wurde in der gestrigen Sitzung auf Antrag des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbands beschlossen, diesen Normenantrag um Aushubmaterialien zu erweitern.

Erläuterung: Rezyklierte Gesteinskörnungen sind Gesteinskörnungen, die aus Baurestmassen gewonnen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das anorganische Material als Baustoff Verwendung gefunden hatte.

Durch Publikation des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 ist allerdings im Kapitel 7.8 auch die Produktion von Recycling-Baustoffen aus Aushubmaterialien (z.B.: Tunnelausbruch, Geschiebematerial,…) möglich. Derartige Materialien, die bautechnisch ident mit den Baustoffen nach ÖNORM B 3140 sind, aber definitionsgemäß nicht unter rezyklierte Gesteinskörnungen fallen (da sie nicht aus dem Bauwesen stammen) ist damit die Eingliederung in die bestehende ÖNORM B 3140 verwehrt.

Der Vorstand des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes hat in seiner letzten Sitzung Ende Februar beschlossen, einen Antrag an das Normungsinstitut zu stellen, den Umfang der Norm um jene Materialien zu erweitern, die als Recycling-Baustoffe nach den umweltrechtlichen Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes hergestellt werden können.

Der Vorschlag des BRV wurde ohne Gegenstimme angenommen, eine hohe Anzahl an Enthaltungen zeigt aber, dass noch ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der neuen Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien besteht. Einen Beitrag zur Klärung wird dabei die neue Richtlinie für Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien bringen, die am 27. März 2019 im Rahmen der BRV-Tagung vorgestellt werden wird. Eine Neuauflage dieses zweiten Teils der Richtlinie für Recycling-Baustoffe wird voraussichtlich noch im Frühsommer 2019 erfolgen.

Da das Normenvorhaben derzeit im Stellungnahmeverfahren beim ASI liegt, ist ein endgültiger Beschluss über den Umfang der neuen ÖNORM B 3140 erst mit Mai möglich. Wir werden Sie diesbezüglich informieren.

  1. Vereinsangelegenheiten

3.1 BRV-Tagung: Baustoff-Recycling 2019

Im Rahmen der jährlich stattfindenden BRV-Tagung wird dieses Mal am 27. März 2019 in Wien der Themenblock „Baustoff-Recycling in der Praxis“ als Einstieg behandelt. Neue Regelwerke sowie das Thema ALSAG werden vorgestellt. Im zweiten Themenblock wird die Ausschreibung besprochen. Nach der Mittagspause wird auf Neuerungen des Baustoff-Recyclings eingegangen, wobei auch das Thema Vorabsiebmaterial zur Diskussion steht.

Wir erinnern daran, dass direkt im Anschluss an die BRV-Tagung die BRV-Mitgliederversammlung (nur für BRV-Mitglieder) abgehalten werden wird.

3.2 BRV-ÖWAV-Ausbildungskurs Eingangsleiter Boden-/Baurestmassendeponien

Der Österreichische Wasser und Abfallwirtschaftsverband veranstaltet gemeinsam mit dem Österreichischen Baustoff-Recycling Verband erneut eine staatlich anerkannte Kursmaßnahme im Sinne des § 35 DepVO. Vom 27. – 29. Mai 2019 (Teil I) und von 3. – 5. Juni 2019 (Teil II) wird erneut diese Ausbildungsmaßnahme für Leiter/innen der Eingangskontrolle von Bodenaushub-, Inertabfall- und Baurestmassendeponien und dessen/deren Stellvertreter/innen in Wien angeboten. Die Anmeldung erfolgt direkt beim ÖWAV.

4. Vereinsangelegenheiten

4.1 Rückblick Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Personen

Der Baustoff-Recycling Verband veranstaltete Ende Februar einen Erfahrungsaustausch für Rückbaukundige Personen. Die Veranstaltung war sehr gut besucht, im Rahmen der Präsentationen wurde dabei auf die zukünftige Neuauflage der ÖNORM B 3151 als auch auf die Überarbeitung der Werkvertragsnorm B 2251 eingegangen.

In der anschließenden Podiumsdiskussion „Zukunft des Rückbaus – Wie soll die Abbruchnorm im Jahr 2021 aussehen?“, die von BRV-Präsident Thomas Kasper geleitet wurde, entspannte sich eine sehr gute Diskussion zwischen den Referenten und den Teilnehmenden.

Der BRV plant, auch im Jahre 2020 erneut einen derartigen Erfahrungsaustausch anzubieten.

Mitgliederinformation 03/2019 – Recyclinggerechte Ausschreibung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei erhalten Sie das Mitgliederrundschreiben Nr. 3 aus 2019.

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die Bemühungen des BRV, das Thema Recycling verstärkt in die Ausschreibung zu bekommen, informieren.

Gleichzeitig wiederholen wir das Ersuchen an Sie, uns eventuell vorhandene Prüfprotokolle von Absiebmaterial zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus besteht immer noch der Wunsch, weitere Absiebmaterialien auf Kosten des BRV prüfen zu lassen. Derzeit haben sich noch zu wenige Betriebe bereit erklärt, Materialproben auf Kosten des BRV (anonymisiert) auswerten zu lassen – das schwächt unsere Position in Bezug auf die Ansichten des Ministeriums (BMNT).

Weiters erlauben wir uns, auf die BRV-Tagung 2019 am 27. März 2019 hinzuweisen.

Weitere Veranstaltungen:

Mit freundlichen Grüßen

ÖSTERREICHISCHER BAUSTOFF-RECYCLING VERBAND

Der Geschäftsführer
Dipl.-Ing. Martin Car


MITGLIEDERRUNDSCHREIBEN 03/2019

  

  1. Technische Angelegenheiten

1.1 BRV-Stellungnahme zum naBe-Revisionsprozess


Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus lud den BRV ein, eine Stellung-nahme zu den Umweltanforderungen des nationalen Aktionsplans zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung, abzugeben. Diese Unterlage stellt eine Konkretisierung von § 20 Abs. 5 Bundesvergabegesetz (BVergG), dar.

Der BRV schlug für die Kapitel Hochbau und Tiefbau jeweils Zuschlagskriterien bei Verwendung von Recycling-Baustoffen vor. Weiters wurde angeregt, dass klar zum Ausdruck kommen soll, dass die Verwertung von Baurestmassen im Sinne der Recycling-Baustoff-verordnung und der Bauprodukteverordnung bei jedem Bauobjekt vorzusehen ist. Darüber hinaus regten wir an, auf die Liste der Rückbaukundigen Personen, die unter www.brv.at einzusehen ist, zu verlinken.

Insbesondere wurde seitens des BRV vorgeschlagen, die Forcierung von Recycling-Baustoffen aus Hochbau-Restmassen speziell zu unterstützen. Dies könnte dadurch zum Zuge kommen, indem vergünstigte Zuschlagskriterien für diese Materialien zur Anwendung kommen.

  1. Verbandsangelegenheiten

2.1 Siebrückstände aus dem Baustoff-Recycling

Wie bekannt, hat sich beim Thema „Absiebmaterial“ das BMNT auf eine Verpflichtung der chemischen Analyse dieser Materialien bei Deponierung festgelegt. Dies widerspricht der Ansicht des BRV und einiger Juristen, die auf die Bestimmung in der Anlage zur Deponieverordnung verweisen, dass Materialien aus der Baustoffproduktion analysefrei auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden dürfen.

Um unsere Ansicht zu unterstützen, möchte der BRV entsprechende Analyseergebnisse vorlegen und damit aufzeigen, dass dieses Absiebmaterial jedenfalls vergleichbar ist mit anderen (analysefrei) ablagerbaren Baurestmassen inklusive bspw. Gips.

Dazu benötigen wir allerdings Ihre Mithilfe – erfreulicherweise sind schon einige Proben eingelangt, aber um repräsentative Aussagen machen zu können, benötigen wir mehr Datensätze – und damit entweder Analyseergebnisse, die Ihnen schon vorliegen oder noch besser, Materialproben.

Bitte nehmen Sie daher mit der Geschäftsstelle Kontakt auf (Anm.: Ein Rückmeldeformular lag unserem letzten Rundschreiben ebenso bei).

2.2 Neuauflage der RVS „Asphaltschichten“

Mit 1. Februar 2019 legt die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr die RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“ neu auf. Diese RVS ist für Asphaltschichten anzuwenden, die auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Verkehr angebaut werden.

Gleichzeitig mit obiger RVS erscheint auch die RVS 11.03.21 „Asphalt und Asphaltschichten, Prüfung und Abrechnung, Abrechnungsbeispiele“

Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr hat mit 1. Februar 2019 vier neue/aktualisierte Richtlinien für das Straßenwesen aufgelegt, die die Produktion und den Einbau von Heißmischgut betreffen:

  • RVS 08.97.05 „Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Anforderungen an Asphaltmischgut“Diese RVS wurde mit 1. Feber vom Bundesministerium für Verkehr für den Bundesstraßenbau für verbindlich erklärt. Diese RVS ist für Asphaltmischgut anzuwenden, das auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Verkehr eingebaut wird. Sie kann sinngemäß auch für ähnliche, private Flächen angewendet werden. Bei einer Zugabemenge von ≥ 10 M.-% recycliertem gebrochenen Asphaltgranulat (RA) ist für den Masseanteil gebrochener Körner, Anteil Ctr für die Gesteinsklassen G4, G7 und G8, ein Anteil von ≤ 5 % zulässig.Betreffend die Möglichkeit von höheren Zugaberaten an Asphaltgranulat wird auf die RVS 11.03.22 hingewiesen.
    Die Anforderungen an Asphaltgranulat sind in der ÖNORM EN 13108-8 und in der ÖNORM B 3580-1 festgelegt.Die Verwendung von Asphaltgranulat ist bei folgenden Mischgutsorten nicht zulässig:

    • Asphaltbeton AC deck A2, A3 und A4
    • Lärmmindernde Dünnschichtdecken BBTM
    • Splittmastixasphalt SMA deck
    • Gussasphalt MA
    • Offenporiger Asphalt PA

Es ist sicherzustellen, dass die im Asphaltmischgut enthaltenen Gesteinskörnungen den Anforderungen der jeweils geforderten Gesteinsklasse entsprechen. Der Nachweis der geforderten Gesteinsklasse darf entfallen, wenn die Zugabemenge an Asphaltgranulat nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht bei der Verwendung von Asphaltgranulat in den Gesteinsklassen G1 und GS.

  • RVS 11.03.21 „Qualitätssicherung Bau, Straßenoberbau, Asphalt, Asphalt und Asphaltschichten, Prüfung und Abrechnung, Abrechnungsbeispiele“Auch diese Richtlinie für das Straßenwesen ist für den Bundesstraßenbau vom  bmvit verbindlich erklärt.
    Diese RVS ist für Asphaltmischgut (gem. RVS 08.97.05 bzw. RVS 08.97.06) und Asphaltschichten (gem. RVS 08.16.01 bzw. RVS 08.16.06) anzuwenden, die auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Verkehr eingebaut werden.
  • RVS 08.97.05 „Technische Vertragsbedingungen, Baustoffe, Anforderungen an Asphaltmischgut“Auch diese verbindliche RVS ist mit 1. Feber 2019 erschienen.
    Das Asphaltmischgut wird nach der Sorte, dem Größtkorn, der Kennzeichnung (Funktion), der Bindemittelsorte, dem Mischguttyp und der Gesteinsklasse eingeteilt und gekennzeichnet.Gegebenenfalls ist Asphaltmischgut auch noch nach sonstigen Ausgangsstoffen, z.B. Asphaltgranulat oder Zusätzen einzuteilen.Die Tabelle 1 enthält die Einteilung und Kennzeichnung von Asphaltmischgut sowie Hinweise zum Mischgutkonzept. Der Anhang 1, Tabelle 6, enthält Empfehlungen für die Auswahl von Asphaltmischgutsorten, abgestimmt auf die Verkehrsbelastung gemäß RVS 03.08.63 und die vorgesehene Verwendung.Grundsätzliche Anforderungen an Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächen-behandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen sind in der ÖNORM EN 13043 und der ÖNORM B 3130 enthalten.
  • RVS 08.16.01 „Technische Vertragsbedingungen, Bituminöse Trag- und Deckschichten, Anforderungen an Asphaltschichten“.Ebenso vom bmvit verbindlich erklärt.

Bei Interesse können alle RVS bei der FSV unter www.fsv.at bezogen werden. Es wird darauf verwiesen, dass, insbesondere die RVS der Gruppe 08 bei Ausschreibungen unter Verwendung der Standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) automatisch vereinbart gelten.

  1. Vereinsangelegenheiten

3.1 BRV-Liste der Rückbaukundigen Personen

Die Liste der Rückbaukundigen Personen wurde im Jahr 2015 nach Publikation der Recycling-Baustoffverordnung erstmals auf der Homepage des BRV veröffentlicht.

Der Zuspruch zu dieser Liste ist sehr groß – derzeit sind schon über 260 Personen (sortiert nach Bundesländern) eingetragen und können von potentiellen Auftraggebern angefragt werden. Der BRV unterstützt mit diesem System einerseits die Recycling-Baustoffverordnung und das System des geordneten Rückbaus und erreicht zusätzlich, dass weitere Interessierte die Homepage des BRV auch für weitere Angebote nutzen.

Am 26. Februar 2019 veranstaltet der BRV zusätzlich einen Erfahrungsaustausch für Rückbaukundige Personen. Bei diesem Event wird auch eine Podiumsdiskussion über die Zukunft des Rückbaus stattfinden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beilage.

3.2 Ordentliche BRV-Mitgliedsversammlung 27. März 2019

Die ordentliche, jährliche Mitgliederversammlung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes findet am 27. März 2019, im Anschluss an die BRV-Tagung, im Veranstaltungs-hotel um 15 Uhr statt.

Eine detaillierte Einladung mit Tagesordnung wird Ihnen rechtzeitig zugesandt werden. Bitte nehmen Sie sich dafür Zeit, wir freuen uns auf Ihre Teilnahme

4. Vereinsangelegenheiten

4.1 BRV-Seminar „Recyclinggerechte Ausschreibung und Vergabe“

Am 19. Februar 2019 veranstaltet der BRV erstmals ein Seminar zum Thema der recycling-gerechten Ausschreibung und Vergabe. Inhaltlich werden dabei das neue Bundesvergabe-gesetz 2018 in Bezug auf die Ökologisierung der Ausschreibung, sowie die Berücksichtigung der Verwertung in der neuen LBVI 05 bzw. in der soeben erschienenen Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau diskutiert und vorgestellt.

Wir laden Sie herzlich ein, sich zu diesem Seminar, welches am 19. Februar 2019 von
9 – 12.50 h in Wien stattfindet, anzumelden (s. Beilage).

4.2 Erfahrungsaustausch Rückbaukundige Person

Am 26. Februar 2019 findet der zweite Erfahrungsaustausch für Rückbaukundige Personen statt. Neben einem Erfahrungsbericht aus Sicht der Bauindustrie zum Rückbau werden auch über die aktuellen Normenvorhaben zur Überarbeitung der ÖNORM B 3151 sowie ÖNORM B 2251, die jeweils für Abbrucharbeiten anzuwenden sind, Einleitungsreferate gehalten werden.

Nützen Sie die Möglichkeit und melden Sie sich für diesen Erfahrungsaustausch, der von 26. Februar von 13.30 h bis 17 h stattfindet und mit einem gemütlichen Ausklang mit Wein und Fingerfood abgehalten wird, an (s. Beilage).

4.3 BRV-Tagung: Baustoff-Recycling 2019

Die jährliche Tagung des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes findet heuer zum Thema „Herausforderungen und Antworten“ statt. In drei Blöcken, die das Baustoff-Recycling in der Praxis sowie die recyclinggerechte Ausschreibung betreffen, wird unter Mitwirkung von Vertretern des BMNT eine Tagung in Wien abgehalten.

Erfreulicherweise hat auch Generalsekretär Dipl.-Ing. Josef Plank seitens des Bundes-ministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zugesagt, die Tagung zu eröffnen!

Nutzen Sie die Möglichkeit der Teilnahme, um Kolleginnen und Kollegen zu treffen und sich mit Behördenvertreter/innen in ungezwungener Umgebung unterhalten zu können.

Anmeldungen bitte mit beiliegendem Anmeldeabschnitt.

5. Vereinsangelegenheiten

5.1 Österreichische Wirtschaftsmission Tschechien

Mitte März findet eine Wirtschaftsmission Österreichs in Tschechien zum Thema Baustoff-Recycling sowie Recycling generell statt.

Ziel dieser Aktion ist, den Kontakt zwischen österreichischen Firmen bzw. österreichischem Know-How und Möglichkeiten in Tschechien zu unterstützen.

Wenngleich Recycling-Baustoffe aufgrund eines Aktionsradius von 25 bis 30 km kaum einer Direktvermarktung in Tschechien unterliegen werden, könnte es doch für Tochter-unternehmen oder aus anderen Gründen interessant sein, diesbezüglich mitzuwirken.

Bei Interesse kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle des BRV.

5.2 BRV-Infomails an Auftraggeber, Baufirmen und Planer

In periodischen Abständen versendet der Österreichische Baustoff-Recycling Verband Informationen an Entscheidungsträger – dieses Mal an viele wichtige Auftraggeber, Baufirmen und Ziviltechnikerbüros. Anlass dazu war unsere BRV-Tagung 2019, die am 27.3. in Wien stattfinden wird. Der BRV informiert dabei über neue Publikationen und übersendet Informationsmaterial, wie beispielsweise die Liste der Recycling-Anlagen und Weiteres.

Neben der postalischen periodischen Versendung werden Direct-Mailings in engen Abständen an Gemeindevertreter, Bauherrn, Baumeister, Behördenvertreter, Landes­abfall­wirtschafts­vertreter usw. versandt.

Wir hoffen damit, im Interesse unserer Mitgliedsunternehmen das Thema Baustoff-Recycling möglichst präsent zu halten und auf das Angebot der Mitgliedsfirmen hinzuweisen.